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Verkehrsunfall bei Auffahren auf Bundesstraße mit Fahrspurwechsler

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: LG Hannover entscheidet auf 50-prozentige Haftung

In einem Verkehrsunfall, bei dem beide Fahrzeugführer Fahrstreifenwechsel durchführten, entschied das LG Hannover auf eine 50-prozentige Haftung der beteiligten Parteien. Der Unfall ereignete sich im Juli 2020, und der Kläger forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Direkt zum Urteil: Az.: 1 O 236/20 springen.

Einschätzung der Haftung

Die Haftung wurde auf der Grundlage einer 50-prozentigen Haftung der Beklagten festgesetzt. Beide Fahrer hatten durch ihr Verhalten zum Unfall beigetragen, indem sie Fahrstreifenwechsel durchführten. Der Kläger forderte insgesamt 3.680,96 € Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Urteilsbegründung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten und die Beweisaufnahme. Es wurde festgestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht vollständig auf der Richtungsfahrbahn ausgerichtet war. Der Beklagte hätte bei seinem Spurwechsel die erforderliche Sorgfalt walten lassen müssen. Beide Fahrer hatten somit eine 50-prozentige Verursachungsbeitrag am Unfall.

Auswirkungen für ähnliche Fälle

Das Urteil zeigt, dass in Fällen von Verkehrsunfällen, bei denen beide Parteien durch ihr Verhalten zum Unfall beitragen, eine anteilige Haftung zu erwarten ist. Bei Fahrstreifenwechseln ist besondere Vorsicht geboten, um Unfälle zu vermeiden und Haftungsansprüche abzuwenden.

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Das vorliegende Urteil

LG Hannover – Az.: 1 O 236/20 – Urteil vom 28.02.2022

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.680,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2020 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 213,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leisten.

4. Streitwert: 7.361,91 €

Tatbestand

Der Kläger verlangt Ersatz der Schäden, die ihm aus einem Verkehrsunfall mit dem vom Beklagten zu 1 geführten Gelenkbus, deren Halterin die Beklagte zu 2 ist, entstanden seien.

Am 15.07.2020 kam es auf der … in … (…), OT …, in westlicher Richtung (in Höhe der Ausfahrt des …) zu einem Verkehrsunfall.

Hierzu behauptet der Kläger zunächst (bzw. ist der Auffassung), das von ihm dabei geführte Fahrzeug (Pkw Audi A3 Sportback) stehe in seinem Eigentum.

Zum Hergang des Verkehrsunfalls behauptet der Kläger, er sei auf der rechten Fahrspur gefahren, nachdem er zuvor von der Ausfahrt des …-Geländes auf die …straße aufgefahren sei. Er sei mit seinem Fahrzeug bereits vollständig auf … aufgefahren und habe sich schon in den fließenden Verkehr eingeordnet gehabt, hinter ihm sei bereits ein weiteres Fahrzeug gefahren. Der Beklagte zu 1 sei mit dem Bus auf der dort befindlichen linken Fahrspur gewesen und habe sodann den Fahrstreifen gewechselt. Dabei sei er mit überhöhter Geschwindigkeit und deutlich schneller als die zulässige Ortsgeschwindigkeit gefahren. Der Beklagte zu 1 habe den Kläger übersehen, so dass es zum Zusammenstoß gekommen sei. Danach haften die Beklagten seiner Ansicht nach vollständig, beruhend auf § 7 Abs. 5 S. 1 StVO. Ihm sei als Einbiegender kein Verschulden vorzuwerfen, weil er nicht damit habe rechnen müssen, dass der Bus unversehens die Spur wechseln und dadurch die Gefahr einer Kollision herbeiführen werde.

Hinsichtlich der – ebenso streitigen – Schäden der Höhe nach wird hinsichtlich des Klägervorbringens auf die Klageschrift nebst der dort in Bezug genommenen Anlagen verwiesen sowie auf die weiteren Schriftsätze des Klägers. Bezüglich der außergerichtlichen Anwaltsgebühren behauptet der Kläger, der Rechtsschutzversicherer habe in Freistellung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers 557,03 € gezahlt und den übergegangenen Erstattungsanspruch an den Kläger abgetreten (Anlage K 17).

Zum Schmerzensgeld haben sich die Parteien geeinigt, einen Betrag in Höhe von 250 € unstreitig zu stellen, bzw. haben sich damit einverstanden erklärt (s. Schriftsatz vom 24.02.2022 und Schreiben des Beklagtenvertreters vom 24.02.2022).

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 7.111,91 € (s. Klageschrift abzüglich der 250 € Differenz für das Schmerzensgeld) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2020 zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 290,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage: 07.10.2020, Bl. 18 f. d.A.) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stellen zunächst die Eigentümer-Eigenschaft des Klägers in Abrede.

Zum Hergang des Verkehrsunfalls behaupten sie, der Kläger habe schlicht die Vorfahrt des Beklagten zu 1 missachtet; dieser sei weder zu schnell gefahren noch habe er den Kläger übersehen. Für den Beklagten zu 1 sei nicht vorhersehbar gewesen, dass ihm der Kläger die Vorfahrt nicht gewähren werde.

Die außergerichtlichen Kosten seien nicht schlüssig dargelegt; es fehle an Vortrag, inwieweit diese entstanden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 17.05.2021 sowie dessen schriftlichen Ergänzungen vom 15.07.2021 (jeweils im Sonderband „Gutachten“) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.

A.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus §§ 7, 18 StVG, § 421 BGB, § 115 VVG in Höhe von 3.680,96 €.

1.

Der Kläger ist – grundsätzlich – Inhaber des geltend gemachten Anspruchs. Seine Eigentümerstellung bezüglich des beschädigten Fahrzeugs leitet sich aus § 1006 BGB ab.

2.

Dem Grunde nach hat der Kläger einen Anspruch auf der Basis einer 50 %-igen Haftung der Beklagten; dies ergibt der Höhe nach einen Betrag von 3.680,96 €.

2.1.) Zunächst hat der Kläger nicht zu beweisen vermocht, dass der Zusammenstoß für ihn unabwendbar war. Unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis, mit dem selbst ein besonders vorsichtiger Fahrer nicht zu rechnen braucht. Davon kann hier unter Berücksichtigung der Situation – Erkennbarkeit des Busses und Vorhersehbarkeit dessen Fahrstreifenwechsel (dazu noch weiter unten) – nicht ausgegangen werden. Ein Idealfahrer hätte bei der gegebenen Erkennbarkeit des Beklagtenfahrzeugs den Spurwechsel / das Einfädeln nicht durchgeführt bzw. seine Fahrt verlangsamt, um erst hinter dem Bus auf die B6 aufzufahren.

2.2.) Die Berücksichtigung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG führt zu einer anteiligen Haftung der Parteien von jeweils 50 %.

Der Kläger hat durch sein Einfädeln und den dabei durchgeführten Fahrspurwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO) den Unfall verursacht. Gleiches gilt aber auch für den Beklagten zu 1, der ebenso einen Fahrstreifenwechsel durchführte und damit zur Kollision beitrug. Die von dem Bus ggf. ausgehende erhöhte Betriebsgefahr hat sich in der vorliegenden Konstellation indes nicht ausgewirkt, weshalb sie bei der Verteilung der Verursachungsbeiträge nicht (weitergehend) ins Gewicht fällt (sondern nur die üblichen, von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren).

a) Der Fahrstreifenwechsel des Klägers war – entgegen seiner Behauptung – noch nicht vollständig abgeschlossen.

Zwar führt der Kläger insoweit aus, dass er bereits vollständig auf die … aufgefahren gewesen sei. Dies ist indes lediglich eine rechtliche Einschätzung, denn was genau „vollständige Beendigung“ eines Spurwechsels bedeutet und wann dieser für einen Zusammenstoß keine Ursache mehr entfaltete, bedarf der Wertung. Dass der Kläger tatsächlich (und rechtlich) derartig lange bereits auf der … fuhr, dass der Beklagte zu 1 dessen Fahrzeug ohne Weiteres und zeitlich lange genug habe zur Kenntnis nehmen können (und müssen), lässt sich unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen nicht feststellen. Danach ist von einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Spurwechsel und Kollision auszugehen. Denn der Sachverständige hat hierzu – unter Darstellung von rekonstruierten Bildern zum Ablauf der Kollision – wie folgt ausgeführt:

Anhand der Abbildung 16 (Seite 48 des Gutachtens) ließen sich die Sichtverhältnisse beider Fahrzeuge erkennen. Beim Einleiten des Spurwechsels durch den Beklagten zu 1 sei das Klägerfahrzeug noch vollständig auf der Auffahrt gewesen. Dies erkennbar auch auf den Abbildungen 17 ff. (Seite 49ff. des Gutachtens). Zum Zeitpunkt des Erstkontakts der Fahrzeuge habe das Klägerfahrzeug die Auffahrt vollständig verlassen gehabt, sei aber noch nicht vollständig auf der Richtungsfahrbahn ausgerichtet gewesen.

b) Der Beklagte zu 1 befuhr zwar die vorfahrtsberechtigte …. Gleichwohl hatte aber auch er bei einem Spurwechsel die entsprechende Sorgfalt nach § 7 Abs. 5 StVO walten zu lassen. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen lässt sich nicht feststellen, dass er diesen Anforderungen hinreichend gerecht geworden ist. Anhand der im Gutachten befindlichen Abbildungen 14 ff. (Seite 47 ff. des Gutachtens) hat der Sachverständige dargestellt, was / welche Situation und welche Geschehnisse für den Beklagten zu 1 erkennbar waren. Danach musste dem Beklagten zu 1 letztlich klar sein, dass der Kläger auf die … auffahren werde. Gleichwohl hat der Beklagte zu 1 gleichzeitig mit dem Beginn des Einfädelungsvorganges des Klägers seinen Spurwechsel eingeleitet. Anhand der Abbildung 19 und den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen dazu ist ersichtlich, dass sich auch für den Beklagten zu 1 der Gefahrenerkennungspunkt zeigte. Beim Einleiten des Spurwechsels durch den Beklagten zu 1 war gemäß den Ausführungen des Sachverständigen (siehe Ergänzungsgutachten Seite 5 f.) der Kläger bereits dabei, auf die rechte Fahrspur der … aufzufahren.

Eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs ist indessen aus Feststellungen des Sachverständigen nicht zu entnehmen, eine solche ist vielmehr nicht nachweisbar und fällt damit den Beklagten nicht (quotenerhöhend) zur Last.

c) Das Gericht schließt sich – nach eigener kritischer Würdigung – den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … an, der sie in seinem Gutachten verständlich, nachvollziehbar und plausibel dargestellt hat; der Sachverständige ist aufgrund seiner Fachkenntnisse sowie beruflichen Erfahrung auch hinreichend kompetent, den Sachverhalt zu beurteilen.

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d) Die Berücksichtigung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG führt zu einer anteiligen Haftung der Parteien von jeweils 50 %. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist etwas anders gelagert, als „gewöhnliche“ Einfädelungsfälle in vorfahrtberechtigten Straßen. Denn im gegebenen Fall lag auch von Seiten des Beklagten zu 1 – quasi gleichzeitig – ein Fahrspurwechsel vor. D.h. auch der Beklagte zu 1 hatte die besondere Sorgfalt im Zuge seines Fahrstreifenwechsels zu achten. Eine alleinige Haftung des Klägers kann angesichts dessen nicht anzusetzen sein. Hinzu kommt, dass für den Beklagten zu 1 das von dem Kläger beabsichtigte Einfädeln nicht überraschend gewesen sein kann und darf. So stellt es sich einerseits anhand der im Sachverständigengutachten enthaltenen Abbildungen 14, 16, 17 und 19 dar. Zum anderen hatte der Beklagte zu 1 in dieser besonderen Verkehrssituation damit zu rechnen, dass Fahrzeuge von der „…-Ausfahrt“ kommend in die …straße einbiegen werden – vor allem der von ihm bereits zuvor erkennbare Wagen des Klägers. Für den Kläger lag es dabei auch nicht etwa auf der Hand, dass der Bus unmittelbar vor einem Fahrstreifenwechsel stand, jedenfalls ergibt sich Dahingehendes nicht aus dem Vorbringen der Parteien.

Andererseits ist eine überhöhte Geschwindigkeit des Busses nicht festzustellen, der Verschuldensanteil der Beklagten erhöht sich also unter diesem Blickwinkel nicht. Eine erhöhte Betriebsgefahr der Beklagten angesichts des Umstandes, dass es sich um einen Bus handelte, vermag das Gericht ebenso nicht festzustellen. Also nicht, dass sich diese „Fahrzeugeigenschaft“ in irgendeiner Weise kausal auf den Unfall überhaupt ausgewirkt hat oder auf die Höhe der geltend gemachten Schäden. Zwar dürfte der Bus „sperriger“ sein, etwa im Fahr- und vor allem Bremsverhalten sowie ggf. in der Schadensverursachung. Andererseits dürfte sich wiederum ausgewirkt haben, dass der Bus eben gerade über besonders große Fenster verfügt, das Sichtfeld des Fahrers also – um das es vorliegend gehen dürfte – grundsätzlich nicht eingeschränkt sein dürfte. Dies wiegt sich aus Sicht der Kammer (gegeneinander wieder) auf.

Der Kläger hingegen hat unter Missachtung seiner Rückschaupflicht beim Einfädeln seinen Spurwechsel vorgenommen; er hat es unterlassen, sich kurz / unmittelbar vor dem Einbiegen / Auffahren auf die … noch einmal zu vergewissern, dass deren rechter Fahrstreifen frei ist und auch vor allem unmittelbar frei bleiben wird.

2.3) Der Höhe nach ergibt sich somit ein Anspruch des Klägers von 3.680,96 €.

Nämlich:

7.361,91 € abzüglich 500 € Schmerzensgeld = 6.861,91 € : 2 (bei hälftiger Haftung) = 3.430,96 €

+ 250 € Schmerzensgeld (unstreitig gestellt bzw. damit einverstanden erklärt)

= 3.680,96 €

Auch insoweit hat der Sachverständige Dip.-Ing. … nachvollziehbar geschildert, dass die angesetzten Kosten angemessen seien.

II.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 213,21 € (beruhend auf einen Streitwert von bis zu 4.000 € und unter Abzug / Anrechnung der Verfahrensgebühr Nr. 3100 – siehe Klagebegehren) und Zinsen aus §§ 280, 286, 288 BGB / § 291 BGB (bzgl. der Anwaltskosten iVm § 398 BGB).

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  • Straßenverkehrsrecht: Das Straßenverkehrsrecht ist der zentrale Rechtsbereich in diesem Urteil, da es sich um einen Verkehrsunfall handelt. Die Verkehrsteilnehmer müssen sich gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) verhalten. Im vorliegenden Fall sind insbesondere die Vorschriften für Fahrstreifenwechsel relevant (§ 7 StVO). Beide Fahrzeugführer haben durch ihr Verhalten beim Fahrstreifenwechsel gegen die Sorgfaltspflichten verstoßen, was zur anteiligen Haftung führt.
  • Schadensersatzrecht: Das Schadensersatzrecht kommt hier zur Anwendung, weil der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Beklagten verlangt. Die Haftungsgrundlage für Schadensersatzansprüche bei Verkehrsunfällen ergibt sich aus § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Hierbei muss eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstigen Rechten eines anderen verursacht worden sein. Im vorliegenden Fall wurde eine 50-prozentige Haftung der beteiligten Parteien festgestellt, da beide Fahrer durch ihr Verhalten zum Unfall beitrugen.
  • Beweisrecht: Das Beweisrecht spielt in diesem Urteil eine wichtige Rolle, da das Gericht seine Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten und die Beweisaufnahme stützte. Hierbei sind die Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) von Bedeutung, insbesondere die Vorschriften über das Beweisverfahren (§§ 355 ff. ZPO). In diesem Fall hat das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme und des Gutachtens entschieden, dass beide Fahrer einen 50-prozentigen Verursachungsbeitrag am Unfall hatten.

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