Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Verkehrsunfall an Autobahnraststätte: Haftungsverteilung und Schadensersatz im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Geteilte Haftung bei Unfall auf Autobahnraststätte: Gericht bewertet Überholmanöver zwischen PKW und LKW
- Unfallhergang auf Raststättengelände führt zu Kollision
- Gerichtliche Bewertung der Sorgfaltspflichten
- Schadensersatz unter Berücksichtigung der Mithaftung
- Sachverständigenkosten trotz Abtretung erstattungsfähig
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Bayreuth
- Datum: 14.06.2023
- Aktenzeichen: 103 C 868/22
- Verfahrensart: Schadensersatzverfahren wegen eines Verkehrsunfalls
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Besitzer eines VW Golf, der behauptet, er habe ordnungsgemäß überholt und beansprucht Schadensersatz nach einem Unfall beim Überholen eines Lastkraftwagens.
- Beklagte: Fahrer und Haftpflichtversicherung eines Sattelzuggespanns, die ein Mitverschulden des Klägers geltend machen und die Schadenshöhe anfechten.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Am 22.06.2022 fuhr der Kläger auf das Gelände einer Raststätte und beabsichtigte, einen Sattelzug zu überholen, als es zur Kollision kam. Der Kläger fordert Schadensersatz für den entstandenen Schaden.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Kläger aufgrund eines Überholmanövers trotz Schrittgeschwindigkeit des Sattelzugs eine Mitschuld trägt und welche Höhe der Schadensersatzanspruch haben sollte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger 496,26 € nebst Zinsen zu zahlen und für zukünftige materielle Schäden mit einer Mithaftung des Klägers von 1/3 aufzukommen. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht erachtete eine Mithaftung des Klägers in Höhe von 1/3 als angemessen, da er sich trotz der langsamen Geschwindigkeit des Lkw zum Überholen entschied und somit das Risiko einer Kollision bewusst in Kauf nahm. Die Beklagten hätten ihren Fahrtrichtungsanzeiger nicht gesetzt. Eine Wertminderung von 200 € und außergerichtliche Sachverständigenkosten wurden als erstattungsfähig anerkannt, UPE-Zuschläge hingegen nicht.
- Folgen: Die Beklagten müssen den festgesetzten Betrag zahlen, während der Kläger die restlichen Kosten des Rechtsstreits überwiegend trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und beide Parteien haben die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
Verkehrsunfall an Autobahnraststätte: Haftungsverteilung und Schadensersatz im Fokus
Ein Verkehrsunfall an einer Autobahnraststätte kann weitreichende Folgen für alle Beteiligten haben. Insbesondere spielt die Haftungsverteilung eine zentrale Rolle bei der Klärung von Schadensersatzansprüchen. Hierbei müssen verschiedene Faktoren wie die Unfallursache, die Fahrerhaftung und eventuelles Mitverschulden der Unfallbeteiligten berücksichtigt werden. Ein korrektes Verständnis der rechtlichen Grundlagen des Verkehrsrechts und der entsprechenden Pflichtversicherung ist für die betroffenen Verkehrsteilnehmer von höchster Bedeutung.
Die Nachklärung solcher Vorfälle erfordert oft präzise Unfallberichte und die Einordnung des Geschehens innerhalb der geltenden Rechtslage. In der folgenden Analyse betrachten wir einen konkreten Fall und beleuchten die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen zur Haftungsverteilung und Verkehrssicherheit.
Der Fall vor Gericht
Geteilte Haftung bei Unfall auf Autobahnraststätte: Gericht bewertet Überholmanöver zwischen PKW und LKW

Auf dem Gelände der Autobahnraststätte „Fr. Sch.“ an der A9 ereignete sich am 22. Juni 2022 ein Verkehrsunfall zwischen einem VW Golf und einem Sattelzug. Das Amtsgericht Bayreuth entschied nun über die Schadensersatzansprüche und legte dabei eine Mithaftung des PKW-Fahrers fest.
Unfallhergang auf Raststättengelände führt zu Kollision
Der VW-Fahrer befuhr eine Fahrstraße in Richtung Ausfahrt, als er auf einen langsam fahrenden Sattelzug aufschloss. Als sich der PKW beim Überholen bereits fast auf Höhe der Sattelzug-Front befand, zog der LKW-Fahrer ohne Fahrtrichtungsanzeiger nach links, um in eine Parktasche einzufahren. Bei der folgenden Kollision entstand am Golf ein Schaden, den der Eigentümer mit 5.086,60 Euro bezifferte.
Gerichtliche Bewertung der Sorgfaltspflichten
Das Gericht stellte fest, dass für Autobahnraststätten besondere Maßstäbe gelten. Die üblichen Parkplatzregelungen seien nicht uneingeschränkt anwendbar, da im LKW-Bereich weniger mit Fußgängern und häufigen Parkmanövern zu rechnen sei als etwa in Einkaufszentren. Dennoch hätte der Golf-Fahrer aus der Schrittgeschwindigkeit des LKW schließen müssen, dass dieser einen Parkplatz sucht. Der Überholende ging damit bewusst ein Kollisionsrisiko ein.
Schadensersatz unter Berücksichtigung der Mithaftung
Das Gericht erkannte einen Schadensersatzanspruch des Golf-Fahrers dem Grunde nach an, reduzierte diesen jedoch um ein Drittel. Ausschlaggebend waren auf Seiten des LKW-Fahrers der fehlende Blinker und die Verletzung der Rückschaupflicht, beim Golf-Fahrer die allgemeine Betriebsgefahr und der nicht nachgewiesene eigene Blinker. Der Gesamtschaden wurde auf 4.314,49 Euro festgesetzt, darin enthalten sind Reparaturkosten von 3.193,98 Euro netto, eine Wertminderung von 200 Euro sowie Sachverständigenkosten von 835,51 Euro und eine Unkostenpauschale.
Sachverständigenkosten trotz Abtretung erstattungsfähig
Das Gericht erklärte die Abtretungsvereinbarung der Sachverständigenkosten für unwirksam. Die verwendete Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot, da sie sprachlich unvollständig sei und unklar bleibe, was mit dem erfüllungshalber abgetretenen Anspruch geschehe, wenn keine Teilzahlung vorliege. Somit konnte der Golf-Fahrer diese Kosten selbst geltend machen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil klärt wichtige Fragen zur Haftung bei Unfällen auf Autobahnrastplätzen. Während auf normalen Parkplätzen Schrittgeschwindigkeit gilt, kommt auf Raststätten die allgemeine Geschwindigkeitsregelung nach §3 StVO zur Anwendung. Bei der Abrechnung von Unfallschäden sind UPE-Zuschläge bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig. Zudem wurde eine gängige Abtretungsklausel für Sachverständigenkosten wegen mangelnder Transparenz als unwirksam eingestuft.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie einen Unfall auf einer Autobahnraststätte haben, müssen Sie nicht zwingend Schrittgeschwindigkeit fahren – es gelten die normalen Geschwindigkeitsregeln. Bei der Schadensabrechnung können Sie UPE-Zuschläge nur verlangen, wenn Sie den Schaden tatsächlich reparieren lassen. Falls Sie einen Sachverständigen beauftragen, sollten Sie die Abtretungserklärung genau prüfen – unklare Formulierungen können dazu führen, dass Sie die Kosten selbst einklagen müssen. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt beraten, um Ihre Ansprüche optimal durchzusetzen.
Sichern Sie sich Ihre Rechte nach einem Unfall auf der Autobahnraststätte
Unfälle auf Autobahnraststätten werfen oft komplexe Fragen zur Haftung und Schadensregulierung auf. Die Geschwindigkeitsregeln, die Zulässigkeit von UPE-Zuschlägen und die Wirksamkeit von Abtretungsklauseln für Sachverständigenkosten sind nur einige der Punkte, die im Streitfall entscheidend sein können. Um Ihre Rechte optimal zu wahren und kostspielige Fehler zu vermeiden, ist es ratsam, sich frühzeitig juristischen Rat einzuholen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Ansprüche nach einem Unfall auf einer Autobahnraststätte durchzusetzen und die bestmögliche Entschädigung zu erzielen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Fristen muss ich nach einem Verkehrsunfall zwingend einhalten?
Sofortige Maßnahmen am Unfallort
Direkt an der Unfallstelle müssen Sie mit allen Beteiligten die Daten austauschen und einen Unfallbericht mit Unfallskizze anfertigen. Bei allen Unfällen, die über einen Bagatellschaden hinausgehen, ist die Polizei hinzuzuziehen.
Meldefristen bei Versicherungen
Als Unfallverursacher müssen Sie den Schaden innerhalb von 7 Tagen Ihrer eigenen Versicherung melden. Bei Unfällen mit Verletzten oder Todesfällen verkürzt sich diese Frist auf 48 Stunden. Als Geschädigter haben Sie 14 Tage Zeit, um den Schaden bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung anzumelden.
Verjährungsfristen für Ansprüche
Die reguläre Verjährungsfrist für Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt am 1. Januar des Folgejahres, in dem sich der Unfall ereignet hat. Wenn Sie beispielsweise im April 2024 einen Unfall haben, beginnt die Verjährungsfrist am 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2027.
Besondere Fristen bei Unfallversicherungen
Wenn Sie eine private Unfallversicherung in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie folgende Fristen beachten:
- Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein
- Eine ärztliche Feststellung der Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall erfolgen
- Die Geltendmachung der Invalidität bei der Versicherung muss ebenfalls innerhalb von 15 Monaten erfolgen
Bei unbekanntem Unfallverursacher gilt eine Höchstfrist von 30 Jahren für die Geltendmachung von Ansprüchen. Für Sachschäden gilt in diesem Fall eine maximale Frist von 10 Jahren ab Schadensentstehung.
Wie dokumentiere ich den Unfallschaden rechtssicher?
Die rechtssichere Dokumentation eines Unfallschadens beginnt unmittelbar nach dem Unfall. Machen Sie umfassende Fotoaufnahmen von allen beteiligten Fahrzeugen aus verschiedenen Perspektiven. Fotografieren Sie zunächst Übersichtsaufnahmen der gesamten Unfallstelle und anschließend Detailaufnahmen aller Beschädigungen.
Fotodokumentation
Achten Sie bei den Aufnahmen besonders auf:
- Übersichtsaufnahmen der kompletten Unfallstelle
- Detailaufnahmen aller Fahrzeugschäden
- Spuren auf der Fahrbahn wie Bremsspuren oder Glassplitter
- Verkehrsschilder und Ampelanlagen in der Umgebung
Schriftliche Dokumentation
Erstellen Sie eine detaillierte schriftliche Dokumentation mit folgenden Angaben:
- Ort, Datum und Uhrzeit des Unfalls
- Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge
- Namen und Anschriften aller Beteiligten
- Versicherungsdaten der Unfallbeteiligten
- Art und Umfang der Verletzungen oder Schäden
- Namen und Kontaktdaten von Zeugen
Unfallskizze und Beweissicherung
Fertigen Sie eine präzise Unfallskizze an, die die Positionen der Fahrzeuge und die Fahrtrichtungen eindeutig darstellt. Verwenden Sie unterschiedliche Farben oder Symbole für die verschiedenen Fahrzeuge und markieren Sie die Fahrtrichtungen mit Pfeilen. Die Skizze sollte auch Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls enthalten.
Sichern Sie zusätzlich alle relevanten Belege wie Abschleppkosten, Reparaturrechnungen oder Gutachten. Diese Dokumentation muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Bei allen Unfällen mit ärztlicher Behandlung ist eine Unfallanzeige innerhalb von drei Tagen an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu übermitteln.
Wann ist ein Sachverständigengutachten erforderlich?
Ein Sachverständigengutachten ist bei Unfallschäden über der Bagatellgrenze von 750 Euro erforderlich. Diese Grenze kann je nach Fahrzeugmodell und Alter zwischen 700 und 800 Euro variieren.
Notwendigkeit des Gutachtens
Das unabhängige Sachverständigengutachten dient nicht nur zur Feststellung der Schadenshöhe, sondern auch zur Dokumentation des Schadensumfangs. Es kann zudem Einwände der Versicherungen bezüglich einer geringeren Schadenshöhe oder hinsichtlich Vor- und Altschäden entkräften.
Kostenübernahme und Beauftragung
Die Kosten für das Gutachten trägt der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie haben als Geschädigter das Recht, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen – auch wenn die gegnerische Versicherung bereits einen eigenen Gutachter bestellt hat.
Bedeutung für die Schadensregulierung
Der Sachverständige dokumentiert in seinem Gutachten:
- Den genauen Zustand des Fahrzeugs
- Die erforderlichen Reparaturmaßnahmen
- Die voraussichtlichen Reparaturkosten
- Die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs
Bei einem Mitverschulden am Unfall müssen Sie die Gutachterkosten anteilig entsprechend der Haftungsquote tragen. Wenn beispielsweise beide Unfallbeteiligten die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben, können die Kosten des Gutachtens zwischen den Parteien aufgeteilt werden.
Was bedeutet eine Mithaftung für meinen Schadensersatzanspruch?
Eine Mithaftung bedeutet, dass Sie nur einen Teil Ihres Schadens ersetzt bekommen. Wenn Sie selbst zum Unfall beigetragen haben, wird Ihr Schadensersatzanspruch entsprechend der festgelegten Haftungsquote gekürzt.
Berechnung der Haftungsquote
Die Haftungsquote wird nach dem Grad der Verursachung und des Verschuldens der beteiligten Parteien bestimmt. Wenn Sie beispielsweise eine Mithaftungsquote von 25% tragen, bedeutet dies, dass Sie nur 75% Ihres Schadens ersetzt bekommen.
Praktische Auswirkungen
Bei einem Schaden von 10.000 Euro und einer Mithaftung von 25% erhalten Sie 7.500 Euro ersetzt. Gleichzeitig müssen Sie 25% des gegnerischen Schadens übernehmen. Die verbleibenden 2.500 Euro Ihres eigenen Schadens tragen Sie selbst.
Typische Mithaftungsquoten
Häufige Beispiele für Mithaftungsquoten sind:
- Verbotswidriges Parken: Eine Mithaftung von 25-33% bei Unfällen durch verkehrswidriges Abstellen des Fahrzeugs.
- Überhöhte Geschwindigkeit: Bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn kann eine Mithaftung von 25% entstehen.
- Unklare Verkehrssituationen: Bei Überholmanövern in unklaren Situationen kann eine Mithaftung von 30% gerechtfertigt sein.
Wenn Sie eine Vollkaskoversicherung haben, kann in bestimmten Fällen eine Spezialregelung über das sogenannte Quotenvorrecht greifen. In diesem Fall werden Ihre Schäden vollständig ausgeglichen.
Die Mithaftung basiert auf dem Grundsatz, dass jeder Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt walten lassen muss, um Schäden zu vermeiden. Nur in sehr seltenen Fällen, wenn Sie nachweisen können, dass der Unfall für Sie absolut unabwendbar war, entfällt die Mithaftung.
Welche Schadenspositionen kann ich geltend machen?
Nach einem Verkehrsunfall können Sie verschiedene Schadenspositionen geltend machen. Der grundlegende Anspruch ergibt sich aus § 249 BGB, wonach der Schädiger verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Reparaturkosten und Sachverständigenkosten
Die Reparaturkosten sind die zentrale Schadensposition. Sie können zwischen einer konkreten Reparatur oder einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis wählen. Bei Schäden über 700 Euro haben Sie Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten. Bei kleineren Schäden zwischen 500 und 700 Euro trägt die gegnerische Versicherung das Prognoserisiko, wenn Sie davon ausgehen durften, dass die Schadenshöhe die Bagatellgrenze überschreitet.
Mietwagenkosten und Nutzungsausfall
Während der Reparaturdauer steht Ihnen ein Mietwagen zu. Die Kosten müssen dabei einem wirtschaftlich denkenden Menschen angemessen erscheinen. Alternativ können Sie auch Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn Sie auf einen Mietwagen verzichten.
Weitere erstattungsfähige Positionen
Sie können auch Nebenkosten geltend machen, wie etwa:
- Fahrzeugreinigung nach der Reparatur
- Desinfektionskosten, sofern im Gutachten ausgewiesen
- UPE-Aufschläge (Ersatzteilaufschläge), wenn diese regional üblich sind
- Probefahrtkosten im Rahmen der Reparatur
Besondere Schäden
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden steht Ihnen der Wiederbeschaffungswert abzüglich eines eventuellen Restwertes zu. Eine merkantile Wertminderung können Sie bei neueren oder höherwertigen Fahrzeugen geltend machen.
Die Erstattung der Kosten erfolgt nach dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB. Sie können den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, ohne sich in die Hände des Schädigers begeben zu müssen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Mithaftung
Eine Form der geteilten Haftung bei Unfällen, bei der mehrere Parteien anteilig für den entstandenen Schaden aufkommen müssen. Die Verteilung richtet sich nach dem jeweiligen Grad des Verschuldens der Beteiligten. Geregelt ist dies in § 254 BGB (Mitverschulden). Wenn beispielsweise beide Unfallbeteiligten Verkehrsregeln missachtet haben, kann das Gericht die Schadensersatzpflicht entsprechend aufteilen.
Betriebsgefahr
Das grundsätzliche Risiko, das von einem in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeug ausgeht, auch ohne dass ein Verschulden vorliegt. Geregelt in § 7 StVG. Die Betriebsgefahr kann bei der Schadensverteilung nach einem Unfall berücksichtigt werden, selbst wenn den Fahrer kein direktes Verschulden trifft. Ein typisches Beispiel ist das erhöhte Gefährdungspotential eines schweren LKW gegenüber einem PKW.
Rückschaupflicht
Die gesetzliche Pflicht eines Verkehrsteilnehmers, sich vor dem Abbiegen, Wenden oder seitlichen Ausscheren durch Blick nach hinten und in die Spiegel zu vergewissern, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Verankert in § 9 Abs. 1 StVO. Die Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Haftung bei Unfällen führen, wie etwa beim Einparken ohne vorherige Rückschau.
Sachverständigenkosten
Aufwendungen für einen unabhängigen Gutachter, der nach einem Unfall den Schaden begutachtet und dokumentiert. Diese Kosten sind nach § 249 BGB grundsätzlich erstattungsfähig als Teil des Schadenersatzes. Dazu gehören die Kosten für die Begutachtung, Dokumentation und Erstellung eines Schadensgutachtens, sofern diese erforderlich und angemessen sind.
Transparenzgebot
Ein rechtliches Prinzip, das besagt, dass Vertragsklauseln klar, verständlich und eindeutig formuliert sein müssen. Geregelt in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Verstößt eine Klausel gegen dieses Gebot, ist sie unwirksam. Ein Beispiel ist eine unklare Abtretungsvereinbarung bei Sachverständigenkosten, die nicht eindeutig regelt, was mit abgetretenen Ansprüchen geschieht.
Wertminderung
Der durch einen Unfall verursachte Wertverlust eines Fahrzeugs, der trotz fachgerechter Reparatur bestehen bleibt (merkantiler Minderwert). Dieser Wertverlust ist nach § 251 BGB als Teil des Schadenersatzes erstattungsfähig. Beispielsweise kann ein reparierter Unfallwagen beim Wiederverkauf einen geringeren Preis erzielen als ein unfallfreies Vergleichsfahrzeug.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 StVG (Haftung des Halters): Dieser Paragraph regelt die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters für Schäden, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs entstehen. Der Halter haftet unabhängig von Verschulden, wenn durch den Betrieb des Fahrzeugs ein Schaden verursacht wird, es sei denn, das Ereignis war unabwendbar.
Der Zusammenhang zum Fall liegt darin, dass die Betriebsgefahr sowohl des klägerischen Fahrzeugs als auch des Beklagtenfahrzeugs bei der Haftungsabwägung berücksichtigt wurde. Die höhere Betriebsgefahr des Sattelzugs führte zu einer Haftung der Beklagten, obwohl auch dem Kläger eine Mithaftung wegen Sorgfaltsverstoßes zugesprochen wurde.
- § 18 Abs. 1 StVG (Haftung des Fahrzeugführers): Der Fahrer haftet für Schäden, die bei einem Unfall durch sein Fahrzeug verursacht werden, wenn er nicht nachweist, dass der Unfall ohne sein Verschulden zustande kam.
In diesem Fall haftet der Beklagte zu 1, da er die zweite Rückschaupflicht verletzt und den Fahrtrichtungsanzeiger nicht gesetzt hat. Seine Unachtsamkeit beim Abbiegen hat maßgeblich zur Kollision beigetragen.
- § 1 Abs. 2 StVO (Grundregel des Straßenverkehrs): Alle Verkehrsteilnehmer müssen sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder unzumutbar behindert wird. Dies gilt besonders für Rücksichtnahme und angepasste Geschwindigkeit.
Der Kläger hätte angesichts der besonderen Parkplatzsituation und der langsamen Geschwindigkeit des Sattelzugs erhöhte Rücksicht walten lassen müssen. Sein Überholmanöver wurde als Verstoß gegen diese Grundregel angesehen.
- § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO (Überholen): Überholen ist nur erlaubt, wenn der Vorgang gefahrlos durchgeführt werden kann. Besonders bei unübersichtlichen Verkehrssituationen oder schmalen Fahrbahnen ist erhöhte Vorsicht geboten.
Der Kläger hat gegen diese Vorschrift verstoßen, da er beim Überholen des Sattelzugs nicht die notwendige Vorsicht walten ließ. Aufgrund der schmalen Fahrspur und der Abmessungen des Sattelzugs war das Manöver nicht gefahrlos möglich.
- § 249 Abs. 1 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes): Der Geschädigte kann den Zustand wiederherstellen lassen, der bestehen würde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Dies umfasst Reparaturkosten, Nutzungsausfall und Wertminderung.
Im Fall wurde festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten hat, jedoch keine UPE-Zuschläge geltend machen kann. Die Höhe des Schadensersatzes wurde entsprechend angepasst, was zu einer teilweisen Klageabweisung führte.
Das vorliegende Urteil
AG Bayreuth – Az.: 103 C 868/22 – Endurteil vom 14.06.2023
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