Skip to content

Verkehrsunfall bei Aussteigevorgang – Unaufklärbarkeit des Zeitpunktes des Öffnens einer Fahrzeugtür

AG Frankenthal, Az.: 3a C 176/16, Urteil vom 01.09.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Verkehrsunfall bei Aussteigevorgang - Unaufklärbarkeit des Zeitpunktes des Öffnens einer Fahrzeugtür
Symbolfoto: Von XiXinXing /Shutterstock.com

Die Klägerin hat als Eigentümerin des PKW VW Golf amtliches Kennzeichen … gegen die Beklagte als Halterin des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW Opel Zafira amtliches Kennzeichen … über die vorgerichtlich durch die Beklagte zu 2. regulierten 302,18 € hinaus keine weitergehenden Ansprüche gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 6, 14 StVO, § 823 Abs. 1, § 249 ff., § 115 Abs. 1 VVG, da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme eine Haftungsquote von 50:50 zugrunde zu legen ist.

Die Klägerin vermochte nicht zu beweisen, dass die Beklagte zu 1. die hintere linke Fahrzeugtür im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall geöffnet hat.

Gegen denjenigen, der in ein Fahrzeug ein- oder ausgestiegen ist, spricht ein Beweis des ersten Anscheins, wenn sich der Verkehrsunfall in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ein- bzw. Aussteigen ereignet hat (BGH DAR 10, 135 m.w.N.). Diese Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 erfasst auch Situationen, in denen der Insasse eines Kfz sich in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kfz beugt (BGH a.a.O.).

Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung gemäß § 141 Abs. 3 ZPO angegeben, sie sei ganz normal gefahren, sie habe nichts erkannt, als es dann auch geknallt habe. Ihre Geschwindigkeit habe ca. 50 km/h betragen, der Abstand zu dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. habe ca. 50 cm betragen. Im Innenraum des Fahrzeugs habe kein Licht gebrannt.

Die Beklagte zu 1. hat demgegenüber bei ihrer Anhörung gemäß § 141 Abs. 3 ZPO erklärt, sie habe das Fahrzeug ordnungsgemäß in einer Parkbucht rechts neben der Fahrbahn abgestellt und sei dann, nachdem sie sich vergewissert habe, dass kein Fahrzeug kommt, ausgestiegen und habe, um ihre Jacke, die auf der Beifahrerseite hinter dem Fahrersitz gelegen habe herauszuholen, die hintere Tür leicht geöffnet, um hineinzugreifen. In diesem Moment habe sie einen Luftzug gespürt, der durch den Anstoß des klägerischen Fahrzeugs an die Türkante entstanden sei. Die Zeit zwischen Öffnen der Tür und Kollision habe sie auf 15-20 Sekunden geschätzt. Die Tür selbst sei ca. 20 cm geöffnet gewesen.

Der Zeuge K… M… habe bei seiner Vernehmung angegeben, er könne nicht mehr genau sagen, warum und weshalb es zur Kollision gekommen sei. Ob die Fahrzeuginnenbeleuchtung oder die Fahrzeugbeleuchtung angewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Die Fahrgeschwindigkeit gab er mit ca. 30-40 km/h, keinesfalls über 50 km/h an, der Seitenabstand zu dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. habe mindestens 50 cm betragen.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. B… B… hat nachvollziehbar festgestellt, dass nach dem Gesamtumständen die Fahrzeugtür des Beklagtenfahrzeugs etwas mehr als 50 cm geöffnet gewesen sein dürfte und der Abstand zu dem geparkten Beklagtenfahrzeug bei Kollision ca. 50 cm zum Bordstein betragen haben könne. Für die Klägerin sei bei aufmerksamer Fahrweise die Möglichkeit der Unfallvermeidung gegeben gewesen, wenn sie bei Annäherung an die Kollisionsstelle den rechten Fahrbahnrand aufmerksam beobachtet, die Beklagte erkannt und sofort eine Bremsung eingeleitet hätte. Der Unfall selbst sei für die Klägerin nicht unvermeidbar gewesen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Tür bereits mehrere Sekunden vor Kollision geöffnet war. Auch für die Beklagte zu 1. wäre eine Vermeidbarkeit gegeben gewesen, da sie möglicherweise vor Kollision die Tür hätte weiter schließen bzw. einen anderen Türöffnungswinkel wählen können. Eine weitergehende Aufklärung des Unfallhergangs war dem Sachverständigen indes nicht möglich.

Die Klägerin vermochte daher bereits nicht zu beweisen, dass der Verkehrsunfall sich in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Türöffnen ereignet hat, es ist ohne Weiteres vorstellbar, dass die Tür bereits länger geöffnet gewesen war, so dass zugunsten der Klägerin kein Anscheinsbeweis streitet.

Trotz des Verstoßes gegen die Sorgfaltsanforderung durch den Türöffner kommt es indes in der Regel zu einer Mithaftung des Vorbeifahrenden bei nicht ausreichendem Seitenabstand. Bei Unklarheit, wann die Tür des haltenden Fahrzeugs geöffnet wurde, ist eine Haftungsverteilung von 50:50 % geboten (OLG Rostock SP 98, 455, OLG Düsseldorf Urteil vom 26.06.2012 – I-1 U 149 – juris), denn auch beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen ist ein ausreichender Seitenabstand einzuhalten, dessen Größe sich nach den Umständen richtet. Ein Seitenabstand von weniger als 1 m ist jedenfalls dann zu gering, wenn auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn ein PKW mit geöffneter Fahrzeugtür steht, in den sich eine Fahrzeugführerin hineinbeugt, weil jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss (OLG Hamm NZV 4, 408).

Soweit nach dem Vorgenannten die Beklagte zu 2. ausgehend von einer Mithaftungsquote von 50 % auf die Reparaturkosten von 445,36 € 222,68 €, auf die Auslagenpauschale von 30,- €, 15,00 € und auf den Nutzungsausfall für die Dauer von 3 Tagen in Höhe von 150,00 € insgesamt 64,50 € unter Zugrundelegung eines Nutzungsausfalls von 43,00 € nach dem Schwacke Mietpreisspiegel erstattet hat, stehen der Klägerin keine weitergehenden Ansprüche zu, dies gilt auch im Hinblick auf den geltend gemachten Nutzungsausfall, da hinsichtlich des substantiierten Bestreitens und der Regulierung auf Grundlage einer Tagespauschale von 43,00 € nach dem Schwacke Mietpreisspiegel die Klägerin für den von ihr geforderten Nutzungsausfall beweisfällig geblieben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos