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Verkehrsunfall bei Sturz eines Fußgängers beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs

LG Mainz – Az.: 9 O 56/17 – Urteil vom 29.01.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 10.998,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Die damals 76-jährige Klägerin überquerte am 03.10.2016 die Bebelstraße in Worms an einem Fußgängerüberweg („Zebrastreifen“) unmittelbar vor dem Kreisverkehr Von-Steuben-Straße/Bebelstraße. Der Beklagte zu 1) befuhr mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kleinbus den Kreisverkehr. Als er sein Fahrzeug unmittelbar an oder auf dem Fußgängerüberweg zum Stehen brachte, stürzte die Klägerin zu Boden. Ob es zu einer Kollision zwischen dem von dem Beklagten zu 1) geführten Kleinbus und der Klägerin gekommen ist, ist zwischen den Parteien umstritten.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 6.700 €, die Erstattung von Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.008 € sowie von Zuzahlungen für Heilbehandlungen in Höhe von 290 €, die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für etwaige weitere aus dem Unfall resultierende Schäden sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 996,33 €.

Die Klägerin trägt vor: Der Beklagte zu 1) habe sie mit seinem Fahrzeug erfasst, als sie den Fußgängerüberweg überquert habe. Bei seinem Vortrag, dass sie sich erschrocken habe und gestürzt sei, ohne dass es zuvor zu einer Kollision mit dem Kleinbus gekommen sei, handele es sich um eine reine Schutzbehauptung. In einem solchen Fall wäre auch ein vollkommen anderes Verletzungsbild entstanden. Jedenfalls spreche angesichts der Gesamtumstände ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Beklagte zu 1) die Klägerin touchiert habe. Der Beklagte zu 1) habe hier gegen seine Wartepflicht aus § 26 Abs. 1 StVO verstoßen und außerdem den Straftatbestand der konkreten Verkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB verwirklicht. Er habe somit für die durch den Unfall verursachten Schäden voll einzustehen.

Hinsichtlich des Klagevortrags zu den einzelnen Schadenspositionen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 1 ff. der Akte) sowie in den Schriftsätzen vom 16.06.2017 (Bl. 65 ff. der Akte) und vom 21.07.2017 (Bl. 86 ff. der Akte) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an sie ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem Unfall vom 03.10.16, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 6.700 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, gesamtschuldnerisch weitere 1.008,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, gesamtschuldnerisch weitere 290,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfall vom 03.10.2016 um 9:30 Uhr auf dem Fußgängerüberweg am Kreisverkehrsplatz Von-Steuben-Straße / Bebelstraße zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;

5. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an sie weitere 996,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.10.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor: Der Beklagte zu 1) habe sein Fahrzeug in den Kreisel hineinrollen lassen, sei dann nach rechts in die Bebelstraße abgebogen und habe vor dem Fußgängerüberweg angehalten. Dabei habe er rechts von sich eine Frau erkannt, die wohl erschrocken sei und einen schnellen Schritt nach vorne gemacht habe und gestürzt sei. Zu einem Anstoß zwischen seinem Fahrzeug und der Klägerin sei es nicht gekommen. Allenfalls könne es sein, dass diese bei dem Sturz gegen sein Fahrzeug gefallen sei, was er jedoch nicht bemerkt habe.

Hinsichtlich des Beklagtenvortrags zu den einzelnen Schadenspositionen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageerwiderung (Bl.371 ff. der Akte) sowie in den Schriftsätzen vom 28.06.2017 (Bl. 73 f. der Akte) und vom 28.07.2017 (Bl. 88 f. der Akte) Bezug genommen.

Der Beklagte zu 1) ist – nach Zustellung der Klageschrift am 25.04.2017 – am 18.05.2017 verstorben.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Außerdem ist die Klägerin persönlich angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 11.09.2017 (Bl. 96 ff. der Akte) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 19.11.2017 (Bl. 157 ff. der Akte) Bezug genommen.

Die Strafakte 3200 Js 31872/16 der Staatsanwaltschaft Mainz ist beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Eine Unterbrechung des gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klageverfahrens ist durch dessen Tod nicht eingetreten, da der Beklagte zu 1) durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und keine der Parteien einen Aussetzungsantrag gestellt hat (§ 246 Abs. 1 ZPO)

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche aus dem streitgegenständlichen Vorfall zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin durch ein Verschulden des Beklagten zu 1) zu Fall gekommen ist.

Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1) die Klägerin mit seinem Fahrzeug berührt hat.

Zwar hat die Klägerin sowohl in ihrer polizeilichen Vernehmung zwei Wochen nach dem Unfalltag als auch in ihrer mündlichen Anhörung im Termin am 11.09.2017 angegeben, einen Schlag verspürt zu haben. Allerdings konnte sie bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung nicht sagen, ob sie ein Auto angestoßen habe. Außerdem hat sie bekundet, sie gehe von einem Schlag im Bereich der rechten Rippen aus, da sie dort nach dem Unfall im Krankenhaus Schmerzen verspürt habe. An den nachfolgenden Sturz konnte sie sich ebenfalls nicht mehr erinnern. Es handelt sich daher lediglich um unspezifische und lückenhafte Angaben, aus denen sich eine Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeug nicht sicher ableiten lässt. Insbesondere ist unklar, ob die Klägerin sich tatsächlich noch an einen Schlag erinnern konnte oder ob sie auf Grund der im Bereich der rechten Rippen bestehenden Schmerzen (die auch sturzbedingt entstanden sein können) lediglich im Nachhinein auf einen solchen Schlag rückgeschlossen hat. Im Termin am 11.09.2017 konnte die Klägerin noch weniger konkrete Angaben machen. Außerdem war deutlich erkennbar, dass ihr Erinnerungsvermögen alters- und krankheitsbedingt stark eingeschränkt war. Ihre Angaben können daher allenfalls ein schwaches und unzuverlässiges Indiz für eine mögliche Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug darstellen.

Verkehrsunfall bei Sturz eines Fußgängers beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs
(Symbolfoto: Von manuel arias duran/Shutterstock.com)

Da der Beklagte zu 1) bereits vor dem Verhandlungstermin am 11.09.2017 verstorben ist, konnte er nicht zum Unfallhergang angehört werden. Gegenüber der Polizei hatte er angegeben, dass es nicht zu einer Kollision zwischen seinem Fahrzeug und der Klägerin gekommen sei. Dem Umstand, dass er gegen den ihm zugestellten Strafbefehl, in dem ihm eine fahrlässige Körperverletzung zur Last gelegt worden und von einer Kollision des Beklagtenfahrzeugs mit der Klägerin ausgegangen war, kein Rechtsmittel eingelegt hat, kann ebenfalls kein entscheidender Beweiswert zukommen. Denn zu den Hintergründen für diese Entscheidung ist nichts bekannt und der Beklagte zu 1) konnte aus den genannten Gründen hierzu nicht mehr angehört werden. Denkbar ist daher beispielsweise auch, dass der Beklagte zu 1) mit dem Sachverhalt schlichtweg abschließen wollte und dafür die verhängte Geldstrafe von 1.200 € sowie das einmonatige Fahrverbot hingenommen hat. Dies erscheint insbesondere auch angesichts dessen gut möglich, dass er wenige Monate nach Erlass des Strafbefehls verstorben ist, so dass es ihm u. U. bereits zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich nicht gut ging und daher andere Dinge vorrangig waren.

Der Zeuge …, der Ehemann der Klägerin, konnte das eigentliche Unfallgeschehen bzw. den Sturz der Klägerin nicht beobachten. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt eigenen Angaben zufolge auf der aus Sicht des Beklagten zu 1) linken Seite des Fußgängerüberwegs. Die Klägerin habe sich hingegen von ihm aus gesehen bereits hinter dem Beklagtenfahrzeug, also auf dessen rechter Seite und nicht etwa vor dem Fahrzeug, befunden, was ebenfalls gegen eine Kollision spricht, da diese allenfalls mit der Vorderfront des Beklagtenfahrzeugs bzw. zumindest dessen vorderer rechter Ecke hätte erfolgen müssen. Außerdem hat der Zeuge angegeben, weder einen Schlag noch einen Schrei gehört zu haben, was allerdings seiner Einschätzung nach auch daran gelegen haben könne, dass er sich auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) konzentriert habe und dieses zudem sehr laut gewesen sei.

Die Zeugin …, der als neutraler Zeugin ein besonders hoher Beweiswert zukommt und die aus ihrer Perspektive als Fahrerin eines Fahrzeugs, das sich dem Fußgängerüberweg aus der Gegenrichtung des Beklagtenfahrzeugs genähert hat, auch einen freien Blick auf das Unfallgeschehen hatte, hat bekundet, eine Kollision der Klägerin mit dem Beklagtenfahrzeug nicht wahrgenommen zu haben. Zwar könne sie eine solche auch nicht ausschließen; sie habe aber im ersten Moment vielmehr gedacht, die Klägerin sei gestolpert. Zudem hat die Zeugin bekundet, dass die Klägerin nach vorne gefallen sei sich mit den Händen abgestützt habe. Auch dies spricht eher für ein Stolpern als für einen Sturz, der durch eine Kollision mit einem von rechts kommenden Fahrzeug verursacht worden ist, denn bei einer solchen Konstellation wäre eher mit einem Falle nach links zu rechnen gewesen.

Der Sachverständige Prof. Dr. … konnte schließlich anhand der von der Klägerin erlittenen Verletzungen ebenfalls nicht feststellen, ob eine Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug erfolgt oder die Klägerin ohne Fremdeinwirkung gestürzt ist. Das Verletzungsmuster spreche eindeutig für ein Sturzereignis nach vorn – was auch mit den Angaben der Zeugin … übereinstimmt – wodurch dieser Sturz verursacht worden ist, lasse sich jedoch nicht rekonstruieren.

Es mag daher zwar auf den ersten Blick naheliegend erscheinen, dass die Klägerin von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfasst worden ist. Ebenso möglich ist aber auch, dass sie ohne Fremdeinwirkung gestürzt und bspw. gestolpert ist. Dies erscheint angesichts des Alters der zum Unfallzeitpunkt 76-jährigen Klägerin auch durchaus denkbar. Ein Anscheinsbeweis für eine Kollision des Beklagtenfahrzeugs mit der Klägerin kann in dieser Situation nicht angenommen werden. Erforderlich hierfür ist, dass im Einzelfall ein „typischer“ Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und derart gewöhnlich und üblich erscheint, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren (vgl. Musielak,/Voit/Foerste ZPO § 286 Rn. 23 m. w. Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall, da ein Sturz beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs unterschiedliche Ursachen haben kann und es daher bei deren Ermittlung stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, so dass in diesem Zusammenhang gerade nicht von einem „typischen“ Geschehensablauf in dem oben genannten Sinne ausgegangen werden kann.

Ein haftungsbegründender Verstoß des Beklagten zu 1) gegen seine Wartepflicht aus § 26 Abs. 1 StVO könnte sich zwar – auch ohne dass es zu einer Kollision mit der Klägerin gekommen wäre – u. U. auch daraus ergeben, dass der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit an den Fußgängerüberweg herangefahren wäre bzw. erst kurz vor oder bereits auf dem Fußgängerüberweg abrupt abgebremst hätte und die Klägerin sich auf Grund dessen erschreckt hatte und hierdurch zu Fall gekommen wäre.

Auch dies lässt sich jedoch nicht mit dem gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Maß an Sicherheit nachweisen.

Zwar hat der Beklagte zu 1) in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, die Klägerin habe sich „wohl“ erschrocken und einen schnellen Schritt hach vorn gemacht. Seinen Angaben nach habe dies jedoch nichts mit seinem Fahrverhalten zu tun gehabt. Vielmehr sei er langsam auf den Zebrastreifen zugerollt und habe dann dort gehalten und die Klägerin habe sich zu diesem Zeitpunkt auch bereits rechts von ihm befunden und die Straße bereits vollständig überquert gehabt. Jedenfalls Letzteres deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen S, wonach sich Klägerin bereits auf der rechten Seite des Beklagtenfahrzeugs befunden habe, als sie gestürzt sei.

Der Zeuge … hat zwar bekundet, dass der Motor des Beklagtenfahrzeugs kurz vor dem Erreichen des Fußgängerüberwegs noch einmal laut aufgeheult habe, so als ob der Beklagte zu 1) das Gaspedal betätigt habe, und dass das Beklagtenfahrzeug erst kurz vor dem Fußgängerüberweg angefangen habe zu bremsen, weshalb er laut „Stopp, stopp, stopp!“ gerufen und einen Sprung nach hinten zurück auf den Bürgersteig gemacht habe.

Dies steht allerdings in eklatantem Widerspruch zu den Angaben der – neutralen – Zeugin …, die bekundet hat, dass sich zum Zeitpunkt des Sturzes keine andere Person auf dem Fußgängerüberweg oder in dessen unmittelbarer Nähe auf dem Bürgersteig befunden habe. Ebenso hat sie weder ein Aufheulen des Motors des Beklagtenfahrzeugs noch die – angeblichen – Rufe des Zeugen … und dessen Sprung nach hinten wahrgenommen, was jedoch von ihrer Position aus in jedem Fall zu erwarten gewesen wäre. Ihre Angaben decken sich daher insofern vielmehr mit denjenigen des Beklagten zu 1) in seiner polizeilichen Vernehmung, wonach sich der Zeuge … zum Unfallzeitpunkt noch auf dem Bürgersteig – und daher möglicherweise für die Zeugin …, wie diese selbst angegeben hat, verdeckt hinter dem dortigen Verkehrsschildbefunden habe.

Die Klägerin selbst konnte sich schließlich ebenfalls nicht daran erinnern, sich durch das herannahende Beklagtenfahrzeug erschreckt zu haben und dadurch gestürzt zu sein.

Im Ergebnis lässt sich somit nicht nachweisen, dass die Klägerin durch ein Verschulden des Beklagten zu 1) zu Fall gekommen ist.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Der Streitwert entspricht der Höhe der Klageforderung ohne Nebenforderungen (§ 3 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG) unter Berücksichtigung des Feststellungsantrags, hinsichtlich dessen sich die Kammer mangels sonstiger Anhaltspunkte an den unwidersprochenen Angaben in der Klagschrift orientiert hat.

 

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