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Verkehrsunfall bei Touristenfahrt auf Nordschleife des Nürburgrings

Spektakulärer Crash auf der Nordschleife des Nürburgrings: Bei einer Touristenfahrt kam es zu einer folgenschweren Kollision zweier Fahrzeuge. Auslöser war eine Ölspur, die ein vorausfahrender Wagen aufgrund eines technischen Defekts verursacht hatte. Nun beschäftigt der Fall die Justiz mit der Frage nach der Haftungsverteilung zwischen den Unfallbeteiligten.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 1933/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Es geht um einen Verkehrsunfall auf der Nordschleife des Nürburgrings während einer Touristenfahrt.
  • Die Klage wurde ursprünglich vom Landgericht Koblenz behandelt und ein Mithaftungsanteil von 25% dem Kläger zugewiesen.
  • Der Kläger argumentierte, dass sein Fahrzeug nur eine einfache Betriebsgefahr und nicht eine erhöhte Betriebsgefahr hatte.
  • Das Gericht entschied jedoch, dass die erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs aufgrund der besonderen Gefahrenlage der Nordschleife gegeben war.
  • Besondere unfallursächliche Umstände auf der Nordschleife erhöhen die Betriebsgefahr, z.B. austretende Betriebsmittel und unterschiedliche Fahrweisen.
  • Der Senat lehnte die Berufung ab, da keine Aussicht auf Erfolg bestand und die Sachverhalte nicht vergleichbar waren.
  • Es wurde festgestellt, dass der Unfallort generell als gefährlich einzustufen ist, was eine höhere Betriebsgefahr für Fahrzeuge zur Folge hat.
  • Das schuldhafte Verhalten des Beklagten wurde als einfaches Verschulden eingestuft, nicht als grobes Verschulden.
  • Das Landgericht hatte die Haftungsverteilung mit 75% zu 25% zu Lasten der Beklagten vorgenommen, was der Senat bestätigte.
  • Die Berufung wurde aus Kostengründen zurückgewiesen, um die Gerichtskosten für den Kläger zu minimieren.

Haftung bei Touristenunfall auf Nürburgring-Nordschleife

Verkehrsunfälle auf Rennstrecken werfen viele rechtliche Fragen auf. Wer haftet für Schäden und Verletzungen? Welche Regeln gelten für den Betrieb solcher Strecken? Und wie können sich Teilnehmer von Touristenfahrten bestmöglich schützen? Diese Themen sind komplex, aber von großer Bedeutung, insbesondere wenn es um tragische Zwischenfälle geht. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall beleuchtet, der die Hintergründe und Verantwortlichkeiten bei einem Unfall auf der Nordschleife des Nürburgrings klärt. Dieser Fall kann als Beispiel dienen, um die rechtlichen Zusammenhänge besser zu verstehen.

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✔ Der Fall vor dem OLG Koblenz


Auffahrunfall auf der Nordschleife des Nürburgrings – Haftungsverteilung bei Touristenfahrten

Haftungsverteilung bei Unfällen auf Rennstrecken
Unfall bei Touristenfahrt auf Nürburgring-Nordschleife führt zu geteilter Haftung zwischen Verursacher und Geschädigtem aufgrund erhöhter Betriebsgefahr auf der Rennstrecke. (Symbolfoto: Roel Ramaekers /Shutterstock.com)

In dem vorliegenden Fall geht es um einen Verkehrsunfall, der sich während einer sogenannten „Touristenfahrt“ auf der Nordschleife des Nürburgrings ereignete. Dem Beklagten zu 1. brach bereits am Ende einer Rechtskurve die Hinterachse aus, wobei er den Grund hierfür nicht kannte. In der Folge kam es zu einem Betriebsmittelverlust seines Fahrzeugs. Der nachfolgende Kläger geriet auf die Betriebsmittelspur, verlor dadurch die Kontrolle über sein Fahrzeug und es kam zur Kollision.

Das rechtliche Problem liegt hier in der Frage der Haftungsverteilung zwischen den Unfallbeteiligten. Dabei sind sowohl das Verschulden des Verursachers des Betriebsmittelverlusts als auch die Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

Landgericht spricht Kläger Schadensersatz zu – jedoch mit Mithaftungsanteil

Das erstinstanzliche Landgericht Koblenz hatte der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger Schadensersatz zugesprochen. Allerdings wurde ihm bei der Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1 StVG ein Mithaftungsanteil von 25% zugewiesen. Begründet wurde dies mit einer erhöhten Betriebsgefahr, die das Gericht beim Fahrzeug des Klägers aufgrund der besonderen Gefahren bei Touristenfahrten auf der Nordschleife sah.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit seiner Berufung. Er vertrat die Auffassung, dass von seinem Pkw lediglich eine einfache Betriebsgefahr ausgehe, die hinter dem schuldhaften Verhalten des Beklagten vollständig zurücktrete.

OLG Koblenz sieht generell erhöhte Betriebsgefahr bei Touristenfahrten auf dem Nürburgring

Dieser Ansicht erteilte das OLG Koblenz jedoch eine Absage. Der Senat führte aus, dass er aufgrund zahlreicher anderer Verfahren um die außerordentlich hohe Gefahrenträchtigkeit des Befahrens der Nordschleife im Rahmen von Touristenfahrten wisse. Diese ergebe sich unter anderem aus dem nahezu regelmäßigen Austritt von Betriebsmitteln und den damit verbundenen Gefahren für nachfolgende Fahrzeuge.

Sowohl besonders schnelles als auch extrem langsames Fahren berge erhebliche Risiken – einerseits durch drohenden Kontrollverlust, andererseits durch die Gefahr von Auffahrunfällen mit herannahenden Fahrzeugen. Daher sehe der Senat die Betriebsgefahr eines im Rahmen einer Touristenfahrt auf der Nordschleife fahrenden Fahrzeugs generell als erhöht an.

Dem Beklagten zu 1. konnte nach Überzeugung des Senats ein Verschuldensvorwurf gemacht werden, da er trotz des Ausbruchs der Hinterachse nicht anhielt. Dadurch verzögerte sich die Entdeckung des Betriebsmittelverlusts. Allerdings ging das OLG nur von einem einfachen und nicht wie das Landgericht von einem groben Verschulden aus.

Berufung zurückgewiesen – Haftungsverteilung des Landgerichts bestätigt

Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Verschulden des Beklagten und der erhöhten Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hielt das OLG die erstinstanzlich vorgenommene Haftungsverteilung von 75% zu 25% zu Lasten der Beklagten für zutreffend. Insbesondere sei laut OLG im Bereich der Nordschleife immer mit Betriebsmittelspuren zu rechnen.

Im Ergebnis beabsichtigt das OLG daher, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen und die landgerichtliche Entscheidung zu bestätigen.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das OLG Koblenz stellt klar, dass bei Touristenfahrten auf der Nordschleife des Nürburgrings generell von einer erhöhten Betriebsgefahr auszugehen ist. Grund dafür sind die besonderen Gefahren wie regelmäßiger Betriebsmittelaustritt und riskante Fahrweisen. Bei der Haftungsverteilung nach Unfällen ist daher neben einem Verschulden der Beteiligten auch deren erhöhte Betriebsgefahr zu berücksichtigen, was hier zu einer Mithaftung des geschädigten Klägers von 25% führte.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Haftungsverteilung bei Unfällen auf Rennstrecken wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Wer haftet bei einem Unfall während einer Touristenfahrt auf einer Rennstrecke?

Bei Unfällen während Touristenfahrten auf der Nordschleife des Nürburgrings gelten besondere Haftungsregeln. Grundsätzlich haftet der Unfallverursacher mit seiner Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden an anderen Fahrzeugen. Dies gilt auch, wenn der Unfall auf einer Rennstrecke passiert, da Touristenfahrten nicht als Rennen gewertet werden.

Allerdings kann die Haftung des Unfallverursachers aufgrund der erhöhten Betriebsgefahr bei Fahrten auf der Nordschleife eingeschränkt sein. Gerichte gehen davon aus, dass sich der Unfallvermeidungsspielraum auf der Rennstrecke stark reduziert. Wer mit hoher Geschwindigkeit fährt, muss daher selbst bei Verschulden eines anderen Fahrers mit einer Mithaftung rechnen.

So entschied das OLG Koblenz, dass ein Fahrer, der mit 160-170 km/h auf der Nordschleife verunfallte, zu 25% mithaften muss – obwohl der Unfall durch eine Ölspur eines anderen Fahrzeugs verursacht wurde. Die Richter begründeten dies mit der besonderen Gefahrenlage auf der Rennstrecke.

Für Schäden am eigenen Fahrzeug kommt die Vollkaskoversicherung auf, sofern die Police Fahrten auf Rennstrecken nicht ausschließt. Viele Versicherer schließen Schäden bei Touristenfahrten jedoch aus. Fahrer sollten daher unbedingt vorab mit ihrer Versicherung klären, ob Versicherungsschutz besteht.

Um Unfallrisiken zu minimieren, müssen Fahrer die Sicherheitsregeln des Nürburgrings beachten. Dazu zählen u.a. die Einhaltung der StVO, ein Überholverbot rechts und ein sofortiger Abbruch der Fahrt bei Betriebsmittelverlust. Zudem dürfen nur Fahrzeuge teilnehmen, die den Vorschriften der StVZO entsprechen.


Was ist der Unterschied zwischen einfacher und erhöhter Betriebsgefahr?

Bei der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs wird zwischen der einfachen und der erhöhten Betriebsgefahr unterschieden. Die einfache Betriebsgefahr besteht allein aufgrund der Teilnahme eines Fahrzeugs am Straßenverkehr. Sie ist gewissermaßen die dem Fahrzeug innewohnende „Grundgefahr“, die sich aus seiner Beschaffenheit und Verwendung im Verkehr ergibt.

Eine erhöhte Betriebsgefahr liegt dagegen vor, wenn zu dieser allgemeinen Betriebsgefahr noch besondere gefahrerhöhende Umstände hinzutreten. Dies können fahrzeugbezogene Faktoren wie Mängel am Fahrzeug oder ein erhöhtes Gefährdungspotential aufgrund von Größe und Gewicht sein. Auch fahrerbezogene Aspekte wie eine nicht angepasste Fahrweise oder die Missachtung von Verkehrsregeln können die Betriebsgefahr erhöhen.

Beispiel: Bei einem Verkehrsunfall auf der Nordschleife des Nürburgrings könnte eine erhöhte Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge angenommen werden. Die hohen Geschwindigkeiten, die anspruchsvolle Streckenführung und der Touristenverkehr mit sehr unterschiedlichen Fahrzeugen und Fahrerkönnen stellen besondere gefahrerhöhende Umstände dar, die über die normale Betriebsgefahr im öffentlichen Straßenverkehr hinausgehen.

Die Unterscheidung ist relevant für die Haftungsverteilung: Trifft einen Unfallbeteiligten die erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, kann dies zu einem höheren Mitverschuldensanteil und damit zu einer stärkeren Mithaftung für den entstandenen Schaden führen als bei Vorliegen der einfachen Betriebsgefahr. Die genaue Haftungsquote hängt aber stets vom konkreten Einzelfall ab.


Welche speziellen Gefahren gibt es bei Touristenfahrten auf der Nordschleife des Nürburgrings?

Bei Touristenfahrten auf der Nordschleife des Nürburgrings bestehen einige spezifische Gefahren, die zu schweren Unfällen führen können:

Selbstüberschätzung und unangemessene Fahrweise sind häufige Unfallursachen. Viele Teilnehmer überschätzen ihr fahrerisches Können und die Leistungsfähigkeit ihres Fahrzeugs. Sie fahren zu schnell und risikoreich für ihre Fähigkeiten. Besonders in den anspruchsvollen Kurven kann dies leicht zum Abkommen von der Strecke führen.

Eine weitere Gefahr sind Betriebsmittelspuren auf der Fahrbahn, verursacht durch Öl, Kühlflüssigkeit oder Kraftstoff aus liegengebliebenen Fahrzeugen. Diese Flüssigkeiten machen die Strecke rutschig und schwer beherrschbar. Kommt ein Fahrzeug dadurch ins Schleudern, sind Kollisionen mit der Leitplanke oder anderen Fahrzeugen oft unvermeidbar.

Auch unterschiedliche Fahrweisen und Geschwindigkeiten der Teilnehmer bergen Risiken. Auf der Strecke sind vom Anfänger im Kleinwagen bis zum Profi im Supersportwagen alle vertreten. Durch die enormen Tempounterschiede entstehen gefährliche Situationen beim Überholen und Ausweichen. Verzögerungen an unübersichtlichen Stellen können ebenfalls zu Auffahrunfällen führen.

Erschwerend kommt hinzu, dass viele Fahrer die Streckencharakteristik der Nordschleife unterschätzen. Mit über 20 Kilometern Länge, 73 Kurven, vielen Bergauf- und Bergabpassagen sowie wechselnden Fahrbahnbelägen stellt sie selbst erfahrene Piloten vor Herausforderungen. Ungenügende Streckenkenntnis trägt zusätzlich zur Unfallgefahr bei.

Um Unfälle zu vermeiden, ist es daher wichtig, das eigene Können realistisch einzuschätzen, defensiv und vorausschauend zu fahren, ausreichend Sicherheitsabstand zu halten und auf Flaggenzeichen zu achten. Nur so kann man den Gefahren bei Touristenfahrten auf der Nordschleife begegnen.


Wie wird die Haftungsverteilung bei einem Unfall auf einer Rennstrecke juristisch bewertet?

Bei der Haftungsverteilung nach einem Unfall während einer Touristenfahrt auf der Nordschleife des Nürburgrings sind mehrere Faktoren entscheidend:

Grundsätzlich gelten auch auf der Rennstrecke die normalen Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das bedeutet, der Unfallverursacher haftet in der Regel für die entstandenen Schäden. Allerdings wird von der Rechtsprechung bei Fahrten auf der Nordschleife von einer erhöhten Betriebsgefahr ausgegangen, da der Unfallvermeidungsspielraum in solchen Situationen stark eingeschränkt ist.

Daher muss selbst bei grobem Verschulden eines anderen Fahrers mit einer Mithaftung gerechnet werden. In einem Fall sprach das OLG Koblenz dem Geschädigten nur 75% des Schadens zu, obwohl der Unfall durch eine Ölspur eines anderen Fahrzeugs verursacht wurde. Begründet wurde dies mit der besonderen Gefahrensituation bei Fahrten im „Rennmodus“ und eingeschränkter Sicht.

Auch bei Alleinunfällen durch Kontrollverlust auf einer Betriebsmittelspur kann es zu einer Mithaftung von 25% kommen, da auf bestimmten Streckenabschnitten immer mit Verschmutzungen zu rechnen ist.

Der Versicherungsschutz sollte unbedingt vorab geklärt werden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss dem Grunde nach für Fremdschäden einstehen, da Touristenfahrten nicht als Rennen gewertet werden. Allerdings versuchen Versicherer oft, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. Bei der Vollkaskoversicherung für Eigenschäden kommt es auf die individuellen Vertragsbedingungen an, die einen Ausschluss enthalten können.

Zusammengefasst ist aufgrund der besonderen Gefahrenlage bei Unfällen auf der Nordschleife auch ohne eigenes Verschulden mit einer Mithaftung zu rechnen. Der Versicherungsschutz ist im Einzelfall genau zu prüfen.


Welche Schritte sollte ich unternehmen, wenn ich in einen Unfall auf einer Rennstrecke verwickelt bin?

Wenn Sie in einen Unfall auf einer Rennstrecke wie der Nordschleife des Nürburgrings verwickelt sind, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

Sichern Sie die Unfallstelle. Stellen Sie Warnblinkanlage und Warndreieck auf, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen. Verlassen Sie das Fahrzeug nur, wenn es sicher ist. Sichern Sie die Unfallstelle bestmöglich ab.

Verständigen Sie Rettungskräfte und Streckenposten. Wählen Sie den Notruf, falls Personen verletzt sind. Informieren Sie die Streckenposten über Funk oder Notrufsäulen entlang der Strecke über den Unfall. Sie koordinieren die Absicherung und Bergung.

Dokumentieren Sie den Unfallhergang. Machen Sie Fotos von der Unfallsituation, Fahrzeugpositionen und Schäden aus verschiedenen Perspektiven. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Wetterverhältnisse und mögliche Zeugen. Diese Beweise sind wichtig für die spätere Klärung des Hergangs.

Melden Sie den Schaden unverzüglich. Informieren Sie Ihre Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung zeitnah über den Unfall. Schildern Sie den Hergang wahrheitsgemäß. Übermitteln Sie Fotos, Zeugenangaben und eine Skizze der Unfallsituation.

Lassen Sie sich ärztlich untersuchen. Auch wenn zunächst keine Verletzungen erkennbar sind, sollten Sie vorsichtshalber einen Arzt aufsuchen. Manche Verletzungen zeigen sich erst zeitverzögert.

Beauftragen Sie einen Anwalt. Bei komplizierten Unfallhergängen oder Streitigkeiten über Schuldfragen ist anwaltliche Vertretung ratsam. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Ihre Interessen bestmöglich vertreten.

Durch dieses strukturierte Vorgehen sichern Sie Beweise und Ansprüche optimal. Vermeiden Sie Fehler, die Ihre Position im Schadensfall schwächen könnten.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Regelt die Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger aufgrund der erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu 25% mithaftend erklärt.
  • § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Bezieht sich auf die Verantwortlichkeit und das Verschulden bei Pflichtverletzungen. Das Gericht beurteilte das Verhalten des Beklagten als einfaches Verschulden.
  • § 522 Zivilprozessordnung (ZPO): Ermöglicht es dem Berufungsgericht, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das OLG Koblenz nutzte diese Regelung, um die Berufung abzuweisen.
  • Erhöhte Betriebsgefahr: Ein rechtliches Konzept, das die Gefahren beschreibt, die über die normalen Betriebsgefahren eines Fahrzeugs hinausgehen. Besonders relevant auf Rennstrecken wie der Nordschleife des Nürburgrings.
  • Schuldhaftes Verhalten: Wichtig zur Feststellung der Haftung. Der Beklagte wurde für seinen Umgang mit dem Betriebsmittelverlust verantwortlich gemacht.
  • Gefahrenträchtigkeit der Nordschleife: Die speziellen Risiken dieser Strecke, wie austretende Betriebsmittel und unterschiedliche Fahrweisen, erhöhen die Betriebsgefahr für alle Teilnehmer.
  • Haftungsverteilung bei Touristenfahrten: Besondere Berücksichtigung von Risiken und Verhaltensweisen auf Rennstrecken, die von normalen Straßenverkehrsverhältnissen abweichen.
  • Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG): Regelt die Gerichtskosten, die bei einer Berufungsrücknahme ermäßigt werden können. Im vorliegenden Fall wurden dem Kläger die reduzierten Kosten nahegelegt.


⇓ Das vorliegende Urteil vom OLG Koblenz

OLG Koblenz – Az.: 12 U 1933/22 – Beschluss vom 19.01.2023

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 03.11.2022, Az.: 10 O 39/20, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.02.2023.

Gründe

Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung (lediglich) in erkanntem Umfang stattgegeben.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger (ausschließlich) dagegen, dass das Landgericht ihm bei der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden „Haftungsverteilung“ einen Mithaftungsanteil von 25% zugewiesen hat. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, in Bezug auf seinen Pkw sei lediglich von einer einfachen und nicht von einer erhöhten Betriebsgefahr auszugehen. Diese würde hinter dem, von dem Landgericht festgestellten schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 1. vollständig zurücktreten. Dem folgt der Senat nicht.

Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs besteht in der Gesamtheit der Umstände, die, durch die Eigenart als Kraftfahrzeug begründet, Gefahr in den Verkehr tragen (mit zahlreichen Nachweisen Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, § 17 StVG Rdnr. 6). Zu unterscheiden sind hierbei die sogenannte einfache Betriebsgefahr, die im Ergebnis jedem Fahrzeug innewohnt und die erhöhte Betriebsgefahr. Erhöht ist die Betriebsgefahr, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Kraftfahrzeugbetrieb verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer unfallursächlicher Umstände vergrößert werden (BGH VI ZR 352/03, Urteil vom 11.01.2005, juris; BGH VI ZR 126/99, Urteil vom 27.06.2000, juris). Solche besonderen unfallursächlichen Umstände können sich sowohl aus dem Verhalten des Fahrers (schuldhafter Verstoß gegen Verkehrsregeln; gefährliche Fahrmanöver), als auch aus der befahrenen Örtlichkeit (besondere Straßenverhältnisse) an sich bzw. der an der Örtlichkeit herrschenden Verkehrssituation (extreme Dunkelheit; unübersichtliche Verkehrslage) ergeben (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, § 17 StVG Rdnr. 11).

Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich während einer sogenannten „Touristenfahrt“ des Zeugen … [A] bzw. des Beklagten zu 1. auf der … [B] des … [Z], also der alten … [C]-Strecke. Dem Senat, der eine Spezialzuständigkeit für Verkehrsunfallsachen besitzt, ist aus zahlreichen anderen Verfahren die außerordentlich hohe Gefahrenträchtigkeit des Befahrens der … [B] des … [Z], dies gerade auch im Rahmen von sogenannten Touristenfahrten, bekannt (exemplarisch: OLG Koblenz 12 U 1571/20, Beschluss vom 05.01.2021, juris; OLG Koblenz 12 U 731/16, Urteil vom 27.03.2017). Diese ganz erheblich erhöhte Gefahrenträchtigkeit ergibt sich unter anderem aus dem, den Senat bereits vielfach beschäftigenden Umstand, dass es auf der … [B] des … [Z] nahezu regelmäßig zum Austritt von Betriebsmitteln und damit verbundenen Gefährdungen nachfolgender Fahrzeuge kommt. So hat der Senat in dem Verfahren 12 U 731/16 in seinem Urteil vom 27.03.2017 unter anderem ausgeführt, dass im Bereich der … [B] des … [Z] immer mit Betriebsmitteln zu rechnen sei. Auch beinhalten sowohl das auf der … [D] anzutreffende zügige bzw. „sportliche“ Fahren, als auch ein besonders langsames vorsichtiges Fahren – jedenfalls dort – erhebliche Gefahrenpotentiale. So droht beim zu zügigen (sportlichen) Fahren ein Kontrollverlust über das Fahrzeug, hingegen beim extrem langsamen (vorsichtigen) Fahren die Gefahr, dass es zu Auffahrunfällen mit sich von hinten „im Rennmodus“ nähernden Fahrzeugen kommt. Als Ergebnis sieht der Senat daher die Betriebsgefahr eines die … [B] des … [Z] im Rahmen einer Touristenfahrt befahrenden Fahrzeugs aufgrund der oben beschriebenen gefahrenträchtigen Örtlichkeit bzw. gefahrträchtigen Verkehrssituation als generell erhöht an.

Entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung des Klägers (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2022) ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus der Entscheidung des OLG Koblenz vom 12.08.2013 (OLG Koblenz 12 U 1095/12, Urteil vom 12.08.2013, juris). Soweit der 12. Zivilsenat dort bei einem Unfall des Klägers infolge des Befahrens einer von der Beklagtenseite verursachten Ölspur und dem damit verbundenen Kontrollverlust über das eigene Fahrzeug, dem klägerischen Fahrzeug lediglich eine einfache Betriebsgefahr zugewiesen hat, war zu beachten, dass der dortige Unfall sich auf einer „normalen“ Bundesstraße (B… bei … [Y] in Richtung … [X]) bei normalen Verkehrsverhältnissen ereignet hat. Vorliegend leitet der Senat die erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs aber gerade aus der generell gefahrträchtigen Örtlichkeit (alte … [C]-Strecke des … [Z]) bzw. der generell gefahrträchtigen Verkehrssituation (siehe insoweit oben) ab. Die Sachverhalte sind somit nicht vergleichbar.

In die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Schadensverteilung waren somit auf Seiten der Beklagten das durchaus als schuldhaft zu bewertende Fahrverhalten des Beklagten zu 1. sowie die erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. einzustellen. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2020 brach dem Beklagten zu 1. die Hinterachse bereits am Ende der Rechtskurve aus, wobei der Beklagte zu 1. den Grund hierfür nicht kannte. Hätte der Beklagte zu 1. bereits zu diesem Zeitpunkt sein Fahrzeug abgestellt, hätte er wohl früher den unstreitig eingetretenen Betriebsmittelverlust feststellen können. Auch nach der Überzeugung des Senats kann dem Beklagten insoweit durchaus ein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wobei der Senat anders als das Landgericht (Seite 9 des landgerichtlichen Urteils) nicht von einem „groben“ Verschulden, sondern nur von einem „einfachen“ Verschulden (siehe insoweit: Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 276 Rn. 15) ausgeht. Auf Seiten des Klägers war hingegen die erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeuges zu berücksichtigen. Wenn das Landgericht bei dieser Konstellation die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende erhöhte Betriebsgefahr nicht vollständig hinter dem „einfach“ schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 1. zurücktreten lässt, ist dies von dem Senat nicht zu beanstanden. Hierbei war gemäß den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auch zu berücksichtigen, dass im Bereich der … [B] immer mit Betriebsmittelspuren zu rechnen ist. Die von dem Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung von 75% zu 25% zu Lasten der Beklagten ist damit nicht zu beanstanden.

Da die Berufung somit insgesamt keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat dem Kläger aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Der Senat beabsichtigt den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 13.000,00 € festzusetzen.

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