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Verkehrsunfall bei Verstoß gegen Wartepflicht bei Ausfahrt von Straßenteil auf Fahrbahn

Rechts vor links – zu einfach gedacht? Ein Gericht muss entscheiden, ob eine unscheinbare Zufahrt zur tückischen Vorfahrtsfalle wurde und wer nach einem folgenschweren Unfall die Verantwortung trägt.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 177/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

Beteiligte Parteien:

  • Parteien einzeln:
  • Kläger: Eigentümer und Fahrer des Pkw M…, der bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Er macht materiellen Schadensersatz geltend und argumentiert, dass die Regel „rechts vor links“ galt, da er von einer gleichrangigen Straße ohne Beschilderung gekommen sei. Er hat Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Cottbus eingelegt.
  • Fahrer des Lkw: Führer des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen „X“, der mit dem Kläger kollidierte. Seine Argumentation ist im Auszug nicht dargestellt.
  • Haftpflichtversicherung des Lkw: Versicherer des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen „X“, bei dem der Lkw-Fahrer versichert ist. Ihre spezifische Rolle oder Argumentation ist im Auszug nicht dargestellt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall am 29.06.2021 fordert der Kläger Schadensersatz. Er bog mit seinem Pkw von einer Zufahrt (ehemalige Buswendeschleife, Zufahrt zu mehreren Häusern/Werkhalle) auf die Straße ein, auf der der Lkw-Fahrer fuhr, wobei es zur Kollision kam. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm aufgrund der Regel „rechts vor links“ Vorfahrt zustand. Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Cottbus) ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Im Berufungsverfahren geht es darum, ob die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus Aussicht auf Erfolg hat. Zentral für den ursprünglichen Streit war die Frage, ob die vom Kläger benutzte Zufahrt als gleichrangige Straße anzusehen ist, sodass „rechts vor links“ gilt, oder ob er wartepflichtig war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Brandenburg kündigt in diesem Beschluss seine Absicht an, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
  • Folgen: Der Kläger hat die Möglichkeit, innerhalb der gesetzten Frist Stellung zu nehmen und zu versuchen, das Gericht von der Erfolgsaussicht seiner Berufung zu überzeugen, oder die Berufung ggf. zurückzunehmen. Erfolgt keine überzeugende Stellungnahme, wird das Gericht die Berufung voraussichtlich kostenpflichtig für den Kläger zurückweisen, womit das Urteil des Landgerichts Cottbus rechtskräftig würde.

Der Fall vor Gericht


Unfallhaftung bei Einfahrt von Nebenfläche: OLG Brandenburg bestätigt Vorrang des fließenden Verkehrs

Volkswagen-Haarschnitt nähert sich einem BMW an einer Verkehrskreuzung; Fahrer nutzt das Handy.
Unfallhaftung bei Einfahrt von Nebenfläche | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem Beschluss vom 06. Februar 2023 (Az.: 12 U 177/22) seine Absicht bekundet, die Berufung eines Klägers zurückzuweisen. Dieser forderte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Fall dreht sich um die entscheidende Frage, wer bei der Kollision die Vorfahrt hatte und ob die vom Kläger genutzte Zufahrt als gleichrangige Straße oder als untergeordnete Ausfahrt zu werten ist.

Der Unfallhergang im Detail

Am 29. Juni 2021 ereignete sich der Unfall auf der Straße „A…“ in einem Ortsteil von M…. Der Beklagte fuhr mit seinem Lkw auf dieser Straße, die vor der Unfallstelle eine leichte Rechtskurve aufweist. Der Kläger bog mit seinem Pkw von rechts kommend auf die Fahrbahn des Lkw ein, woraufhin es zur Kollision kam.

Die strittige Verkehrssituation

Die Besonderheit lag in der Beschaffenheit der vom Kläger genutzten Verkehrsfläche. Es handelte sich um eine ehemalige Buswendeschleife, die nun als Zufahrt zu mehreren Häusern, einer Werkhalle und einem Mehrfamilienhaus dient. Entscheidend für den Rechtsstreit war die Frage, ob diese Zufahrt eine gleichrangige Straße darstellt oder als Ausfahrt von einem „anderen Straßenteil“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt.

Position des Klägers: Gleichrangige Straßen und „Rechts vor Links“

Der Kläger argumentierte, es handele sich um zwei gleichrangige Straßen. Da keine Verkehrsschilder die Vorfahrt regelten, gelte die Grundregel „rechts vor links“. Demnach hätte der Lkw-Fahrer ihm die Vorfahrt gewähren müssen. Er betonte, die Zufahrt sei ein öffentlicher Weg und keine private Grundstücksausfahrt. Zusätzlich warf er dem Lkw-Fahrer überhöhte Geschwindigkeit und eine zu weit rechts gewählte Fahrlinie vor.

Position der Beklagten: Verstoß gegen § 10 StVO

Die Beklagten, der Lkw-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung, widersprachen vehement. Sie sahen in der vom Kläger genutzten Fläche eine Grundstücksausfahrt oder zumindest einen „anderen Straßenteil“. Der Kläger hätte daher gemäß § 10 StVO besondere Sorgfalt walten lassen und dem fließenden Verkehr auf der Hauptstraße Vorrang gewähren müssen. Die öffentliche Nutzbarkeit der Zufahrt sei dabei unerheblich, vergleichbar mit einer Tankstellenausfahrt.

Schadenshöhe ebenfalls umstritten

Auch bezüglich der Schadenshöhe gab es Uneinigkeit. Während der Kläger Reparaturkosten, Wertminderung und weitere Posten geltend machte, argumentierten die Beklagten mit einem wirtschaftlichen Totalschaden. Sie hielten lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich des Restwerts für ersatzfähig.

Das Urteil des Landgerichts Cottbus: Klage abgewiesen

Das Landgericht Cottbus wies die Klage in erster Instanz ab (Urteil vom 06.09.2022, Az. 2 O 272/21). Die Richter folgten der Argumentation der Beklagten. Sie stuften die vom Kläger genutzte Zufahrt als „anderen Straßenteil“ im Sinne des § 10 Satz 1 StVO ein. Maßgeblich sei das äußerlich erkennbare Gesamtbild: Die Zufahrt diene offensichtlich nur der Erschließung weniger Grundstücke und sei nicht für den Durchgangsverkehr bestimmt.

Vorfahrt für den Lkw-Fahrer

Folglich hätte der Kläger dem Lkw die Vorfahrt gewähren müssen. Da er dies nicht tat, habe er gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO verstoßen. Eine Mitschuld des Lkw-Fahrers sah das Gericht nicht als erwiesen an, zumal der Kläger hierzu nicht ausreichend vorgetragen und auch nicht zur persönlichen Anhörung erschienen war.

Berufung des Klägers und die Sicht des OLG Brandenburg

Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung beim OLG Brandenburg ein. Er hielt an seiner Auffassung fest, dass die Regel „rechts vor links“ anzuwenden sei. Er argumentierte, § 10 StVO betreffe das Einfahren in den fließenden Verkehr, wozu auch die von ihm benutzte Straße gehöre. Das Fehlen eines abgesenkten Bordsteins spreche ebenfalls für den Charakter einer Straße, nicht einer Ausfahrt.

OLG signalisiert Zustimmung zum Landgericht

Das OLG Brandenburg teilte jedoch in seinem Hinweisbeschluss mit, dass es beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dies signalisiert, dass das OLG die Rechtsauffassung des Landgerichts teilt. Die Berufung habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und eine mündliche Verhandlung sei nicht erforderlich.

Die entscheidende Norm: § 10 StVO

Im Zentrum der juristischen Bewertung steht § 10 Satz 1 StVO. Diese Vorschrift regelt das Einfahren und Anfahren und verlangt höchste Sorgfalt: „Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen […] auf die Fahrbahn einfahren […] will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“.

Was ist ein „anderer Straßenteil“?

Die Gerichte mussten klären, ob die ehemalige Buswendeschleife als „anderer Straßenteil“ zu werten ist. Dies wird anhand objektiver Kriterien beurteilt, die für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar sind. Dazu zählen die bauliche Gestaltung, die Breite, die Bedeutung für den Verkehr und der Zweck der Fläche. Eine untergeordnete Funktion, etwa die reine Erschließung von Anliegergrundstücken, spricht für die Anwendung des § 10 StVO.

Bedeutung für Betroffene: Hohe Sorgfaltspflichten beim Einfahren

Grundsatz: Fließender Verkehr hat Vorrang

Dieses Urteil unterstreicht eine wichtige Regel im Straßenverkehr: Wer von einer Fläche auf eine durchgehende Straße einfährt, die nicht eindeutig als gleichrangige Einmündung erkennbar ist, trägt eine hohe Verantwortung. Der fließende Verkehr auf der Hauptfahrbahn hat grundsätzlich Vorrang. Dies gilt insbesondere für Ausfahrten von Grundstücken, Parkplätzen, Tankstellen oder eben „anderen Straßenteilen“.

Wann gilt § 10 StVO?

Die Abgrenzung ist oft schwierig. Entscheidend ist nicht, ob die Zufahrt öffentlich gewidmet ist, sondern ihr äußerer Charakter und ihre Funktion. Dient eine Zufahrt primär der Erschließung von Grundstücken und ist sie baulich oder durch ihre geringe Verkehrsbedeutung klar von der Hauptstraße abgegrenzt, greift § 10 StVO. Das bedeutet: Es muss jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden.

Im Zweifel: Warten!

Für Autofahrer bedeutet dies: Im Zweifelsfall sollte man beim Einfahren von solchen Flächen immer davon ausgehen, wartepflichtig zu sein. Die Regel „rechts vor links“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) gilt nur an Kreuzungen und Einmündungen gleichrangiger Straßen. Sich auf diese Regel zu verlassen, wenn die Situation unklar ist, kann zu schwerwiegenden Unfällen und voller Haftung führen. Extreme Vorsicht und gegebenenfalls Einweisung sind geboten.

Ausblick auf das weitere Verfahren

Der Kläger hat nun Gelegenheit, binnen vier Wochen zu dem Hinweisbeschluss des OLG Stellung zu nehmen. Angesichts der klaren Positionierung des Senats ist jedoch davon auszugehen, dass die Berufung zurückgewiesen wird und das Urteil des Landgerichts Cottbus damit rechtskräftig wird. Der Fall zeigt exemplarisch die Bedeutung der korrekten Einschätzung der Verkehrssituation und der strengen Anforderungen des § 10 StVO.


Die Schlüsselerkenntnisse

Bei der Einfahrt von Nebenstraßen oder -wegen auf eine Hauptstraße gilt der Vorrang des dort fahrenden Verkehrs, auch wenn keine Verkehrsschilder die Vorfahrt regeln. Ein „anderer Straßenteil“ im Sinne von § 10 StVO wird anhand objektiver Merkmale wie Ausgestaltung und Verkehrszweck bestimmt, nicht durch die Anzahl der angeschlossenen Grundstücke. Wer aus einem solchen untergeordneten Straßenteil einfährt, muss besondere Vorsicht walten lassen und trägt bei Missachtung dieser Pflicht die Hauptverantwortung für daraus entstehende Unfälle, was erhebliche Konsequenzen für Schadensersatzansprüche haben kann.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Verkehrsteilnehmer zum Thema Vorfahrtsregelungen

Die korrekte Einschätzung von Vorfahrtssituationen ist entscheidend für die Verkehrssicherheit und kann im Streitfall über die Haftungsfrage entscheiden. Besonders an unbeschilderten Kreuzungen ist erhöhte Aufmerksamkeit gefordert, da die vermeintlich einfache „rechts vor links“-Regel nicht immer so eindeutig ist, wie sie scheint.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: „Rechts vor links“ richtig anwenden

Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt nur bei gleichrangigen Straßen. Beachten Sie, dass nicht jede Straße oder Zufahrt automatisch gleichrangig ist, selbst wenn keine Verkehrszeichen vorhanden sind. Entscheidend sind unter anderem die bauliche Gestaltung, Breite und der Ausbauzustand der einmündenden Straße.

Beispiel: Eine schmale, unbefestigte Zufahrt zu einem Grundstück oder Feldweg mündet in eine breite, asphaltierte Straße. Trotz fehlender Beschilderung könnte hier die Rechtsprechung eine Vorfahrt der Hauptstraße annehmen.

⚠️ ACHTUNG: Verlassen Sie sich nicht allein auf das Fehlen von Verkehrszeichen. Die tatsächliche Verkehrsbedeutung der kreuzenden Straßen kann im Streitfall ausschlaggebend sein.


Tipp 2: Potenzielle „Vorfahrtsfallen“ erkennen

Seien Sie besonders wachsam bei Kreuzungen mit unübersichtlichen Einmündungen oder scheinbar untergeordneten Zufahrten. Fahrer auf der vermeintlichen Vorfahrtsstraße können sich in falscher Sicherheit wiegen, während Einfahrende aus schwer erkennbaren Zufahrten ihr vermeintliches Vorfahrtsrecht einfordern.

Beispiel: Eine zwischen Häusern versteckte, aber vollwertige Straßeneinmündung kann leicht übersehen werden, obwohl dort „rechts vor links“ gilt.

⚠️ ACHTUNG: Die Rechtsprechung erwartet von allen Verkehrsteilnehmern erhöhte Vorsicht bei unübersichtlichen Kreuzungssituationen – auch von demjenigen, der theoretisch Vorfahrt hätte.


Tipp 3: Defensiv fahren und Blickkontakt suchen

Reduzieren Sie Ihre Geschwindigkeit an jeder nicht eindeutigen Kreuzung und versuchen Sie, Blickkontakt mit anderen Verkehrsteilnehmern aufzunehmen. Vergewissern Sie sich stets, dass Ihr Vorfahrtsrecht auch tatsächlich respektiert wird.

Beispiel: Bei der Annäherung an eine unbeschilderte Kreuzung sollten Sie das Tempo drosseln und nach seitlichem Verkehr Ausschau halten, selbst wenn Sie vorfahrtsberechtigt sind.

⚠️ ACHTUNG: Auch wer im Recht ist, muss nach dem Vertrauensgrundsatz damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer Fehler machen können. Die vorausschauende Fahrweise kann einen Unfall – und den anschließenden Rechtsstreit – vermeiden.


Tipp 4: Nach einem Unfall richtig handeln

Sichern Sie bei einem Unfall umgehend Beweise zur Unfallsituation. Machen Sie Fotos von der Kreuzung, den Fahrzeugen und der Beschilderung (oder deren Fehlen). Notieren Sie sich die Kontaktdaten von Zeugen und fertigen Sie eine Skizze an.

Beispiel: Halten Sie in Ihrer Dokumentation fest, wie breit die einmündenden Straßen sind, ob Sichtbehinderungen vorlagen und wie die bauliche Gestaltung der Kreuzung aussieht.

⚠️ ACHTUNG: Die Beweislast für die Anwendbarkeit der „rechts vor links“-Regel liegt oft beim Geschädigten. Eine mangelhafte Dokumentation kann später zum Prozessverlust führen.


Tipp 5: Verkehrsrechtliche Unterstützung einholen

Bei Unfällen an komplexen Vorfahrtssituationen sollten Sie frühzeitig eine verkehrsrechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Ein Fachanwalt kann besser beurteilen, ob die vermeintlich einfache „rechts vor links“-Regel in Ihrem speziellen Fall tatsächlich anwendbar ist.

⚠️ ACHTUNG: Die Einschaltung einer Rechtsvertretung sollte zeitnah erfolgen, da Fristen für die Schadensregulierung laufen können und wichtige Beweise mit der Zeit verloren gehen.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Die Beurteilung, ob eine Straße als untergeordnet gilt, kann von vielen Faktoren abhängen: dem Ausbaustandard, der Pflasterung, der Breite, der Verkehrsbedeutung und dem Erscheinungsbild. Gerichte berücksichtigen zudem das „Erscheinungsbild der Verkehrssituation“ und die „Verkehrserwartung“ durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer.

Checkliste: Vorfahrtssituationen richtig einschätzen

  • Vergewissern Sie sich über die tatsächliche Gleichrangigkeit der kreuzenden Straßen
  • Fahren Sie an unbeschilderten Kreuzungen besonders vorsichtig und bremsbereit
  • Dokumentieren Sie nach einem Unfall ausführlich die Kreuzungssituation und den Unfallhergang
  • Holen Sie Zeugenaussagen ein, die die Verkehrssituation beschreiben können
  • Wenden Sie sich bei Unklarheiten zeitnah an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht

Benötigen Sie Hilfe?

Klare Sicht bei Einfahrtskonstellationen

Die Auseinandersetzung mit unklaren Verkehrsverhältnissen an Nebenflächen kann schnell zu Unsicherheiten führen. Dabei spielen Fragen der Vorfahrt und die Einordnung der genutzten Verkehrsflächen eine wesentliche Rolle, die – wie auch hier – oftmals zu komplexen rechtlichen Situationen führen.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine präzise Analyse Ihrer individuellen Lage und unterstützt Sie mit sachlicher Beratung bei der Klär Ihrer Rechte und Pflichten. Eine fundierte Betrachtung Ihrer Situation kann den Weg zu einer zielgerichteten Lösung ebnen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Einfahrt von einer Nebenfläche“ im Straßenverkehrsrecht genau?

Im Straßenverkehrsrecht bezieht sich die „Einfahrt von einer Nebenfläche“ auf Situationen, bei denen ein Fahrzeug von einer Nebenfläche, wie einem Gehweg, Radweg oder einem nicht als Fahrbahn ausgewiesenen Parkplatz oder einem Privatgrundstück, in eine hoheitlich gewidmete Straße einfährt.

Definition von Nebenflächen:

  • Nebenflächen sind Bereiche neben der Fahrbahn, die nicht explizit zur Nutzung durch Kraftfahrzeuge bestimmt sind. Dazu gehören Gehwege, Radwege und andere Flächen, die nicht zur allgemeinen Nutzung des motorisierten Verkehrs gewidmet sind.

Widmung und Nutzung:

  • Eine Widmung bedeutet, dass eine Straße oder Fläche offiziell als öffentlicher Verkehrsweg ausgewiesen wird und somit für den allgemeinen Verkehr zugänglich ist.
  • Die Nutzung einer Nebenfläche hängt von ihrer Widmung und den bestehenden Verkehrszeichen ab.

Einfahrt aus Nebenflächen:

  • § 10 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt die Einfahrt von Nebenflächen in Straßen. Fahrzeugführer müssen sich der Tatsache bewusst sein, dass beim Einfahren aus einer Nebenfläche in eine Straße besondere Vorsicht geboten ist, da die Vorfahrt oft den užeren Straßenverkehr hat.

Abgrenzung zu gleichrangigen Straßen:

  • Gleichrangige Straßen sind Straßen, die ohne Vorfahrtregelung miteinander gekreuzt sind. Die Einfahrt von einer Nebenfläche unterscheidet sich davon, indem sie oft eine Unterrangigkeit gegenüber der Straße bedeutet, in die eingefahren wird.

Rechtliche Aspekte:

  • Die Einfahrt von Nebenflächen kann rechtliche Konsequenzen haben, insbesondere bei Unfällen, da die Haftungsverteilung von den gegebenen Umständen abhängt.

Praxisnäher Bezug:

Stellen Sie sich vor, Sie fahren von einem Parkplatz auf eine Hauptstraße. Hier müssen Sie die Vorfahrt des übrigen Verkehrs beachten, da die Hauptstraße in der Regel Vorrang hat. Ähnlich verhält es sich bei der Einfahrt von einer Nebenfläche in eine gewidmete Straße. Es ist wichtig, dass Sie sich über die geltenden Verkehrsregeln und die Widmung der von Ihnen genutzten Flächen im Klaren sind, um sicherzustellen, dass Sie rechtlich korrekt handeln.


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Welche Sorgfaltspflichten habe ich, wenn ich von einer Nebenfläche auf eine Straße einfahre?

Wenn Sie von einer Nebenfläche, wie einem Parkplatz oder einer Grundstücksausfahrt, auf eine Straße einfahren, gelten besondere Sorgfaltspflichten. Diese sind in § 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt. Der Einfahrende trägt die Verantwortung, die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Das bedeutet, dass Sie äußerste Sorgfalt walten lassen müssen, um eine Gefährdung anderer zu vermeiden.

Wichtige Verhaltensanforderungen:

  • Vorsichtiges Einfahren: Fahren Sie langsam und vorsichtig, um die Situation zu überblicken.
  • Umschau halten: Überprüfen Sie sorgfältig, ob der Weg frei ist.
  • Blickkontakt herstellen: Versuchen Sie, Blickkontakt mit anderen Verkehrsteilnehmern zu haben.
  • Abwarten, wenn nötig: Warten Sie, wenn der fließende Verkehr nicht sicher passiert werden kann.

Rechtliche Auswirkungen:

Bei Verstößen gegen diese Verhaltensanforderungen, beispielsweise durch zu schnelles oder unsicheres Einfahren, können erhöhte Haftungsrisiken bestehen. Gerichte betrachten das Einfahren auf eine Straße häufig als Ursache für Unfälle, wenn die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wird.

Deshalb ist es entscheidend, beim Einfahren auf eine Straße besonders achtsam zu sein und die Sicherheit des fließenden Verkehrs zu gewährleisten.


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Wie wirkt sich die öffentliche Nutzung einer Nebenfläche auf meine Haftung bei einem Unfall aus?

Wenn es auf einer öffentlich zugänglichen Nebenfläche zu einem Unfall kommt, hängt die Haftung von mehreren Faktoren ab. Öffentlich zugängliche Nebenflächen, wie Parkplätze oder Tankstellenausfahrten, können weiterhin als Nebenflächen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten. Dies bedeutet, dass auch auf diesen Flächen die Regelung des § 10 StVO relevant sein kann, wonach bei der Einfahrt von einer Nebenfläche auf eine Hauptstraße der Verkehr von letzterer Vorrang hat.

Haftung bei einem Unfall auf einer Nebenfläche: Die Haftung wird in der Regel nach dem Verursacherprinzip bestimmt. Wenn der Unfall durch fahrlässiges Verhalten desjenigen verursacht wird, der von einer Nebenfläche einfährt, können Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.

Wichtige Aspekte bei öffentlich zugänglichen Nebenflächen:

  • Verkehrssicherungspflicht: Der Betreiber einer öffentlich zugänglichen Fläche hat eine Verkehrssicherungspflicht, die jedoch nicht bedeutet, dass er für alle Unfälle haftbar gemacht werden kann. Gefahren müssen erkennbar und vermeidbar sein, damit die Haftung greift.
  • Fahrlässigkeit und Verschuldensanteile: In der Regel wird die Haftung nach den Verursachungs- und Verschuldensanteilen verteilt.
  • Vorschriften der StVO: Soweit die StVO anwendbar ist, wie auf einem Parkplatz, müssen die Regeln wie „rechts vor links“ beachtet werden.

Insgesamt hängt die Haftung stark von den Umständen des Unfalls ab und kann je nach Fall unterschiedlich bewertet werden.


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Wer muss im Streitfall beweisen, dass ich von einer Nebenfläche eingefahren bin?

Wenn Sie in einem Rechtsstreit Schadensersatz für einen Unfall fordern, bei dem Sie von einer Nebenfläche eingefahren sind, tragen Sie in der Regel die Beweislast. Das bedeutet, dass Sie die Tatsachen beweisen müssen, die für Ihren Anspruch entscheidend sind. Das kann bedeuten, dass Sie nachweisen müssen, wann und wo der Unfall passierte, ob Sie die Vorfahrt hatten oder nicht, und ob die gegnerische Partei die Kausalkette hergestellt hat, die zum Schaden führte.

Beweislast bedeutet, dass die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die entscheidungserheblichen Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss. Dazu gehört, dass Sie belegen müssen, woher Sie kamen und ob Sie rechtzeitig gehandelt haben, um eine Kollision zu vermeiden.

Um die Beweislast zu erfüllen, können Sie auf Beweismittel wie Zeugen, Polizeiberichte oder Videoaufzeichnungen zurückgreifen, die den Unfallhergang dokumentieren. Es ist entscheidend, dass Sie die Umstände des Unfalls klar darstellen können und dass Sie die Beweise sammeln und präsentieren, die Ihre Version des Geschehens stützen.

Stellen Sie sich vor, Sie sind in einem Unfall verwickelt und machen Schadensersatzansprüche geltend. In einem solchen Fall müssen Sie nicht nur den Unfall selbst beweisen, sondern auch, dass die andere Partei schuldhaft handelte, was zur Kollision führte – beispielsweise durch Missachtung der Vorfahrt.

Wenn keine klaren Beweise vorliegen, kann der Prozessausgang unsicher sein. Daher ist es wichtig, schnellstmöglich Beweise zu sichern, um Ihre Sicht der Dinge zu untermauern. Dies kann die Chancen erhöhen, Ihren Anspruch durchzusetzen.


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Wie die Geschwindigkeit des anderen Fahrzeugs die Unfallhaftung beeinflusst

Die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs spielt eine bedeutende Rolle bei der Bestimmung der Unfallhaftung. Wenn ein Fahrer deutlich schneller als die empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h fährt, kann dies zu einer Mithaftung führen, selbst wenn er nicht direkt für den Unfall verantwortlich ist. Dies basiert auf dem Konzept der Betriebsgefahr, die sich mit steigender Geschwindigkeit erhöht.

Wie die Geschwindigkeit die Haftung beeinflusst:

  • Betriebsgefahr: Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs steigt mit der Geschwindigkeit. In der Praxis bedeutet dies, dass schnelles Fahren das Risiko von Unfällen erhöht und somit auch die Haftung steigert.
  • Haftungsverteilung: Gerichte berücksichtigen bei der Haftungsverteilung alle relevanten Umstände des Unfalls, einschließlich der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge. Überhöhte Geschwindigkeit kann das Mitverschulden eines Fahrers erhöhen, da sie als Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr gewertet wird.
  • Praktische Auswirkungen: In der Praxis hat dies zur Folge, dass sogar bei einem Fehlverhalten des anderen Beteiligten, wie einem Verstoß gegen § 10 StVO, eine Mithaftung des schnellen Fahrers möglich ist, insbesondere wenn seine hohe Geschwindigkeit den Unfall mitverursacht hat.

Diese Prinzipien zeigen, dass die Geschwindigkeit ein entscheidender Faktor bei der Bestimmung der Haftungsverteilung ist.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Berufungsverfahren

Ein Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz. Hierbei prüft ein höheres Gericht (meist ein Oberlandesgericht) das Urteil der Vorinstanz auf rechtliche und tatsächliche Fehler. Nach § 511 ZPO kann jede Partei, die durch ein Urteil beschwert ist, Berufung einlegen. Das Berufungsgericht kann das Urteil bestätigen, abändern oder aufheben und zur neuen Verhandlung zurückverweisen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus eingelegt, woraufhin das OLG Brandenburg das Verfahren prüft und eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO in Aussicht stellt.


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Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO

Die Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist ein vereinfachtes Verfahren, bei dem das Berufungsgericht eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen kann. Dies erfolgt, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordert.

Beispiel: Das OLG Brandenburg hat im beschriebenen Fall dem Kläger mitgeteilt, dass es beabsichtigt, seine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.


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Wartepflicht

Die Wartepflicht bezeichnet im Straßenverkehr die rechtliche Verpflichtung eines Verkehrsteilnehmers, anderen Verkehrsteilnehmern Vorrang zu gewähren. Diese ergibt sich aus verschiedenen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), insbesondere aus §§ 8 (Vorfahrt) und 10 StVO (Einfahren und Anfahren). Wer wartepflichtig ist, muss anhalten und darf erst weiterfahren, wenn er den vorfahrtsberechtigten Verkehr nicht gefährdet.

Beispiel: Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Kläger beim Einfahren von der Nebenfläche (ehemalige Buswendeschleife) auf die Straße wartepflichtig war oder ob die „rechts vor links“-Regel galt.


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Anderer Straßenteil gemäß § 10 StVO

Der Begriff „anderer Straßenteil“ nach § 10 StVO bezeichnet Flächen, die keine vollwertigen Straßen darstellen, sondern dem Verkehr untergeordnet dienen. Dazu zählen beispielsweise Grundstückseinfahrten, Parkplätze oder Seitenstreifen. Wer von solchen Flächen auf die Straße einfährt, muss sich gemäß § 10 StVO besonders vorsichtig verhalten und den Vorrang des fließenden Verkehrs beachten – unabhängig von der „rechts vor links“-Regel.

Beispiel: Das Gericht bewertete die vom Kläger genutzte ehemalige Buswendeschleife als „anderen Straßenteil“ im Sinne von § 10 StVO, weshalb er beim Einfahren auf die Straße wartepflichtig war und nicht die „rechts vor links“-Regel galt.


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Die „rechts vor links“-Regelung ist eine grundlegende Vorfahrtsregel im Straßenverkehr, die in § 8 Abs. 1 StVO verankert ist. Sie besagt, dass an Kreuzungen und Einmündungen gleichrangiger Straßen der Verkehrsteilnehmer von rechts Vorfahrt hat. Diese Regelung gilt jedoch nur bei gleichrangigen Straßen und nicht, wenn eine Straße oder ein Weg erkennbar dem übergeordneten Verkehr dient oder wenn es sich um einen „anderen Straßenteil“ gemäß § 10 StVO handelt.

Beispiel: Der Kläger argumentierte irrtümlich, dass die „rechts vor links“-Regel anwendbar sei, obwohl er von einem untergeordneten Straßenteil auf die Hauptstraße einfuhr.


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Schadensersatzrecht im Verkehrsrecht

Das Schadensersatzrecht im Verkehrsrecht regelt die Ansprüche nach Verkehrsunfällen und basiert hauptsächlich auf § 7 StVG (Gefährdungshaftung) und § 823 BGB (Verschuldenshaftung). Die Haftungsverteilung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Bei Vorfahrtsverletzungen trägt der Wartepflichtige in der Regel den überwiegenden Teil der Haftung.

Beispiel: Im beschriebenen Fall wurde dem Kläger vermutlich der Schadensersatzanspruch verwehrt, da er als Einfahrender von einem untergeordneten Straßenteil die Hauptlast der Unfallverantwortung trägt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 10 StVO (Einfahren und Anfahren): Wer von einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich oder einem anderen Straßenteil auf die Straße einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; wenn nötig, muss man sich einweisen lassen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht sah die vom Kläger benutzte Verkehrsfläche als „anderen Straßenteil“ an, weshalb er beim Einfahren auf die Straße „A…“ wartepflichtig war und dem LKW des Beklagten Vorfahrt gewähren musste.
  • § 8 StVO (Vorfahrt): An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt, wenn nicht durch Verkehrszeichen anders geregelt. Dies gilt jedoch nicht, wenn jemand aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommt oder auf eine Autobahn oder Kraftfahrstraße einfährt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger argumentierte, dass es sich um eine „rechts vor links“-Situation handelte, da keine Beschilderung vorhanden war und es sich um gleichrangige Straßen handele, was dem Beklagten zu 1 die Vorfahrt genommen hätte.
  • § 1 Abs. 2 StVO (Grundregeln): Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Auch wenn der Beklagte zu 1 Vorfahrt gehabt hätte, könnte er gegen diese allgemeine Sorgfaltspflicht verstoßen haben, wenn er beispielsweise zu schnell oder unaufmerksam gefahren wäre und den Unfall hätte vermeiden können.
  • § 7 Abs. 1 StVG (Halterhaftung): Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte zu 2 ist als Haftpflichtversicherung des LKW-Halters (Beklagter zu 1) in den Fall involviert, da die Halterhaftung grundsätzlich den Versicherer in die Pflicht nimmt, für Schäden aufzukommen, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 177/22 – Beschluss vom 06.02.2023


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