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Verkehrsunfall beim Überholen von rechts

Verkehrsunfall: Überholen von rechts führt zu Schadensersatzforderung

Ein Verkehrsunfall in Hanau führte zu einem Rechtsstreit, bei dem der Kläger Schadensersatz in Höhe von 4.811,22 Euro von den Beklagten forderte. Der Unfall ereignete sich, als der Kläger mit seinem PKW in Richtung Schloss Philippsruhe fuhr und seine Einfahrt blockiert vorfand. Während er versuchte, auf dem Trennstreifen anzuhalten, kam es zur Kollision mit dem Roller des Beklagten zu 1), der versuchte, den PKW des Klägers auf dem Radweg rechts zu überholen. Das Gericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Teilbetrags der geforderten Summe verurteilt.

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Urteil: Beklagte müssen Schadensersatz zahlen

Laut dem Urteil des AG Hanau (Az.: 98 C 258/20 (98)) vom 07.01.2022 wurden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.848,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2020 sowie 403,22 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Streitiger Unfallhergang und Schadensberechnung

Der genaue Unfallhergang stand im Streit. Der Kläger behauptete, er habe versucht, rechts auf dem Trennstreifen anzuhalten, als der Beklagte zu 1) versuchte, ihn auf dem Radweg rechts zu überholen und dabei gegen den Kotflügel des Klägerfahrzeugs stieß. Die Beklagten hingegen behaupteten, der Kläger habe zunächst nach links geblinkt und sei dann plötzlich nach rechts gefahren. Ein vom Kläger eingeholtes Privatgutachten bezifferte den Schaden am Fahrzeug des Klägers auf insgesamt 3.830,67 Euro netto plus 168,00 Euro Wertminderung. Zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von 787,55 Euro und Auslagen in Höhe von 25 Euro ergab dies die geforderte Schadensersatzsumme von 4.811,22 Euro.

Verteilung der Kosten des Rechtsstreits

Die Kosten des Rechtsstreits wurden folgendermaßen verteilt: Der Kläger hat 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % zu tragen. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar und für die Beklagten vorläufig vollstreckbar.

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Das vorliegende Urteil

AG Hanau – Az.: 98 C 258/20 (98) – Urteil vom 07.01.2022

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.848,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2020 sowie 403,22 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 20 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80% zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe erbringen.

Tatbestand

Verkehrsunfall beim Überholen von rechts
(Symbolfoto: Sonja Filitz/Shutterstock.com)

Der Kläger begehrt gegen die Beklagten gesamtschuldnerisch Zahlung von 4.811,22 Euro Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom „xx.xx.xxx“ auf der „Straße x“ in Fahrtrichtung Schloss Philippsruhe in Hanau. Der Kläger befuhr diese mit seinem PKW amtliches Kennzeichen HU xx xx. Der Beklagte zu 1), der Versicherungsnehmer bei der Beklagten zu 2) ist, fuhr mit seinem Roller OF xx xxx hinter dem Kläger. Rechts von der Fahrbahn befand sich ein Radweg. Links in Fahrtrichtung der Fahrzeuge befand sich die Hofeinfahrt des Klägers in der „Straße x“ 60, die von einem Fahrzeug blockiert war.

Der Unfallhergang steht im Streit.

Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Privatgutachtens des X vom 20.11.2020 (Bl 7 ff.d.A.) beläuft sich der Schaden am klägerischen Fahrzeug auf 3.830,67 Euro netto plus 168,00 Euro Wertminderung. Zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von 787,55 Euro und Auslagen in Höhe von 25 Euro ergibt dies die Klageforderung von 4.811,22 Euro. Mit Schreiben vom 05.08.2020 meldete der Kläger seine Ansprüche bei der Beklagten zu 2) an. Mit Fax vom 20.10.2020 wies die Beklagte zu 2) alle Ansprüche zurück.

Der Kläger behauptet, er habe schon von weitem gesehen, dass seine Hofeinfahrt links „Straße x“ 60 zugeparkt gewesen sei und habe seine Weiterfahrt in Schrittgeschwindigkeit fortgesetzt. An einer Parklücke rechts in Höhe „Straße X“ 47 habe er rechts geblinkt, sich durch Schulterblick über den rückwärtigen Verkehr versichert, und sei langsam etwa 30 cm rechts über den Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Radweg gefahren. Der Beklagte habe inzwischen auf 50-60 km/h beschleunigt und habe versucht, das Klägerfahrzeug noch schnell rechts auf dem Radweg zu überholen. Dabei sei er aus Unachtsamkeit gegen den Kotflügel des Klägerfahrzeuges vorne rechts gestoßen und gestürzt. Der Unfall sei für den Kläger unvermeidbar gewesen. Er habe mit derart grob verkehrswidriger Fahrweise des Beklagten zu 1) nicht rechnen brauchen.

Der Kläger beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.811,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2020 sowie 480,12 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen: Die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger habe zunächst nach links geblinkt und signalisiert, dass er in seine Hofeinfahrt in der „Straße x“ 60 fahren wolle und habe sich links in Fahrbahnmitte eingeordnet. Der Beklagte zu 1) sei davon ausgegangen, dass der Kläger seine Fahrt nicht fortsetzen wolle und habe das klägerische Fahrzeug daher rechts auf der Fahrbahn überholt. Der Kläger habe dann seine Fahrt plötzlich geradeaus fortgesetzt. Offenkundig habe er dann in eine Parklücke rechts fahren wollen. Der Kläger habe nicht rechts geblinkt und sich nicht über den rückwärtigen Verkehr versichert. Er sei nach rechts abgebogen, als sich der Beklagte zu 1) mit seinem Roller bereits rechts neben dem Klägerfahrzeug befunden habe. Der Beklagte zu 1) habe seinen Roller nicht auf 50-60 km/h beschleunigt. Der Unfall sei vom Kläger nicht unvermeidbar gewesen. Der Kläger hätte den rückwärtigen Verkehr wahrnehmen können. Der Kläger hätte seine erhöhte Sorgfaltspflicht als Rechtsabbieger missachtet.

Es wurde Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens des R, Sachverständige für Straßenverkehrsunfälle und Fahrzeugsicherheit vom „xx.xx.xxx“ (Bl. 46 ff. d.A.), informatorische Anhörung der Parteien und Vernehmung der Zeugen „Zeuge 1“ und „Zeuge 2“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz als Ausgleich seiner materiellen Schäden aus §§ 7, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 ff. BGB, 115 VVG, 1 PFLVG aus gesamtschuldnerischer Haftung gem. § 421 S. 1 BGB gegen die Beklagten in Höhe von 3.848,98 Euro. Da an dem Unfall zwei Kraftfahrzeuge beteiligt waren, sind gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG die Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei sind nur die tatsächlich feststehenden, d. h. unstreitigen, zugestandenen, oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände heranzuziehen (BGH NJW 2000, 3069, 3071; OLG Hamm, DAR 2004, 90). Es ist auf das jeweilige Verhalten der Unfallbeteiligten, das den schädigenden Erfolg herbeigeführt hat, abzustellen.

Danach ergibt sich eine Verschuldensquote des Klägers von 20 %, des Beklagten zu 1) zu 80%.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts der folgende Unfallhergang fest:

Der Kläger befuhr die „Straße x“ und bemerkte schon aus einer Entfernung in Höhe der „Straße y“ mindestens 50 Meter von seiner Hofeinfahrt „Straße x“ 60 entfernt, dass diese durch das Fahrzeug des Zeugen „Zeuge 2“ zugeparkt war. Er entschloss sich daher, einen Parkplatz rechts zu suchen. Er reduzierte seine Geschwindigkeit, setzte seinen Blinker rechts und schlug nach rechts ein um auf Höhe der „Straße x“ 48 zu parken als der Beklagte zu 1) ihn mit seinem Roller rechts auf dem Radweg zu überholen versuchte sodass es zur Kollision zwischen den Beteiligten streifend zwischen der vorderen rechten Flanke des Klägerfahrzeuges und der linken Seite des Beklagtenrollers kam. Der Beklagte zu 1) fuhr schon zuvor sehr dicht auf das Klägerfahrzeug auf.

Die Kollisionspunkte stehen fest aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen R (Bl. 55 ff. d.A.), dessen stichhaltigen, nachvollziehbaren Vortrag sich das Gericht vollumfänglich zu eigen macht.

Der Sachverständige konnte zwar keine Feststellungen zur fahrbahnbezogenen Kollisionsposition und zu den Bewegungsverhältnissen machen. Dass der Kläger aber schon lange vor der Kollision seine Geschwindigkeit reduzierte und nach rechts blinkte um dort zu parken, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Aussage des glaubwürdigen Zeugen „Zeuge 1“. Dieser sagte aus, der Kläger habe schon mindestens 60 Meter vor seiner Hofeinfahrt auf Höhe der „Straße y“ den Blinker nach rechts gesetzt und sei sehr langsam gefahren. Der Beklagte sei direkt hinter dem Kläger mit dem Roller höchstens 1,5 Meter entfernt hergefahren und schon die ganze Zeit nach links und rechts gefahren und habe versucht zu überholen. Nach links habe er nicht überholen könne, da alles dicht gewesen sei. Ihm sei es dann wohl nicht schnell genug gegangen, also habe er versucht rechts vorbeizufahren. Es sei dann auf den Radweg ausgewichen. Er habe circa 5-6 Meter auf dem Fahrradweg zurückgelegt. Der Zeuge „Zeuge 1“ berichtete glaubhaft, in sich konsistent, detailgetreu und ohne Belastungseifer aus seiner eigenen Erinnerung und Wahrnehmung aus „klarem Blickwinkel“. Er ist zwar der Nachbar des Klägers, hat aber kein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses oder sonstige erkennbare Gründe für eine Gefälligkeitsaussage. Nichtwissen räumte er unumwunden ein. Beispielsweise bestätigte der Zeuge nicht die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1) habe auf 50-60 km/h beschleunigt, sondern sagte aus, er wisse nicht, ob der Beklagte zu 1) beschleunigt habe. Er würde schätzen, er sei so schnell gefahren wie der Kläger, also maximal 30 km/h.

Die Aussage des Zeugen „Zeuge 1“ wird gestützt durch die Aussage des Zeugen „Zeuge 2“. Dieser sagte aus, er teile sich mit dem Kläger die Hofeinfahrt. Am Unfalltag sei diese versperrt gewesen durch sein Pritschenfahrzeug. Er habe kurz zu Hause angehalten, um seine Notdurft zu verrichten. Er habe dann draußen mit dem Zeugen „Zeuge 1“ gestanden im Vorgarten direkt vor der Treppe zu seiner Haustür und habe den Kläger erstmals wahrgenommen auf Höhe der „Straße y“ circa 50 Meter entfernt von der Hofeinfahrt. Er hätte dann gesehen, dass der Kläger nach rechts geblinkt hätte um sich rechts einen Parkplatz zu suchen, da er wohl gemerkt habe, dass die Hofeinfahrt durch ihn blockiert gewesen sei. Der Kläger sei etwa 30-35 km/h gefahren. Hinter ihm sei ein Rollerfahrer gefahren. Der Zeuge habe das Gefühl gehabt, der sei ein wenig ungeduldig gewesen. Die Kollision selbst habe er nicht mehr gesehen, sondern nur „einen Knall“ gehört, da er seinen Blick zuvor abgewendet habe und schnell wieder zu seinem Pritschenfahrzeug gelaufen sei um die Hofeinfahrt frei zu machen. Sein Blick sei bereits versperrt gewesen durch das Pritschenfahrzeug. Der Zeuge „Zeuge 2“ erschien dem Gericht ebenso glaubwürdig. Er berichtete aus seiner eigenen Wahrnehmung stimmig und detailgetreu und räumte ehrlich ein, ab wann er das Geschehen nicht mehr gesehen habe. Es ist insbesondere nachvollziehbar, dass der Zeuge „Zeuge 2“ zunächst den Kläger genauer beobachtete als den normalen Verkehr, da er die gemeinsame Einfahrt mit seinem Dienstfahrzeug versperrte und entsprechend schnell räumen wollte. Der Zeuge räumte weiter ein, sich nicht als Zeuge gemeldet zu haben, sondern weggefahren zu sein, da er ja im Dienst gewesen sei und nicht gewollt hätte, dass es so aussehe, als sei er während der Arbeitszeit zu Hause. Auch bezüglich des neutralen Zeugen „Zeuge 2“ ist nicht ersichtlich, warum dieser als Nachbar des Klägers eine Gefälligkeitsaussage machen sollte. Der Zeuge „Zeuge 2“ sagte vielmehr aus, den Unfall selbst nicht gesehen zu haben, konnte eine Fahrt des Beklagten zu 1) auf dem Radweg nicht explizit bestätigen und auch nicht die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1) habe auf 50-60 km/h beschleunigt. Der Zeuge sagte vielmehr aus, schneller als der Kläger sei der Beklagte nicht gefahren aber er sei sehr nah aufgefahren.

Zuletzt bekundete der Kläger selbst im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, er habe schon von weitem gesehen, dass seine Hofeinfahrt versperrt gewesen sei durch den LKW seines Nachbarn. Er habe deshalb runter gebremst auf 20-25 km/h und circa 100-70 Meter vorher den Blinker gesetzt nach rechts. Er habe dann nach rechts abbiegen wollen, da habe der Roller ihn plötzlich rechts überholt auf dem Radweg sodass es zur Kollision gekommen sei.

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Das Gericht folgt daher nicht der Einlassung des Beklagten, der Kläger hätte circa 30 Meter vor seiner Hofeinfahrt nach links geblinkt und sich nach links auf der Fahrbahn eingeordnet. Dies widerspricht sich mit der Einlassung des Klägers und der übereinstimmenden Aussage beider neutraler Zeugen. Der Zeuge „Zeuge 1“ sagte aus, er habe den Kläger mindestens 70 Meter vorher gesehen auf Höhe der „Straße y“, von da ab habe er nach rechts geblinkt, weil links ja alles voll gewesen sei. Der Zeuge „Zeuge 2“ bestätigte, dass er gesehen habe, dass der Kläger nach rechts geblinkt habe. Dass er nach links geblinkt habe, schließe er aus. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der Beklagte das blinken nach rechts des Klägers aufgrund seiner nahen Auffahrt auf das klägerische Fahrzeug schlichtweg nicht wahrgenommen hat.

Der Beklagte zu 1) hat mit seinem Verhalten gegen mehrere Verkehrsregeln verstoßen, sodass ihn das Hauptverschulden am Unfall trifft.

Gem. § 5 Abs. 1 StVO ist grundsätzlich links zu überholen. Dass der Kläger seine Absicht links abzubiegen abkündigte und sich links eingeordnet habe, sodass ausnahmsweise ein Überholen rechts gem. § 5 Abs. 7 StVO geboten gewesen sei, konnte die Beweisaufnahme gerade nicht bestätigen.

Gem. § 2 Abs. 1 StVO müssen Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen. Seitenstreifen sind nicht Bestandteile der Fahrbahn. Radwege sind innerhalb geschlossener Ortschaften gem. § 2 Abs. 4 StVO Radfahrern vorbehalten. Der Beklagte verstieß mit seinem Überholvorgang rechts unter Ausweichen auf den Radweg daher in doppelter Weise gegen die Vorschriften der StVO zum Überholen und zur Straßennutzung.

Gem. § 4 Abs. 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Dies entspricht innerorts bei 50 km/h circa 15 Meter oder drei Fahrzeuglängen. Auch hiergegen verstieß der Beklagte durch zu dichtes, drängelndes Auffahren.

Den Kläger trifft allerdings ein Mitverschulden am Unfall in Höhe einer Quote von 20%. Gem. § 5 Abs. 8 StVO hätte er als Rechtsabbieger grundsätzlich damit rechnen müssen, dass Radfahrer und Mofa- Fahrer an wartenden Rechtsabbiegern rechts vorbeifahren und als Geradeausfahrer ihr ihnen als gleichgerichtetem Längsverkehr zustehenden Vorrecht in Anspruch nehmen. § 7 Abs. 5 StVO legt demjenigen, der den Fahrstreifen wechseln will oder ihn auch nur teilweise verlässt, zudem ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auf. Danach ist nicht nur jedes behindernde oder gefährdende Wechseln untersagt, sondern jedes, bei welchem fremde Gefährdung nicht ausgeschlossen ist (LG Darmstadt VRS 100, 430; AG Rüsselsheim NZV 2001, 308). Äußerste Sorgfalt setzt danach ausreichende Rückschau voraus, bei mehreren gleichgerichteten Fahrstreifen überall dorthin, wo eine Gefährdung eintreten könnte (OLG Karlsruhe VRS 78, 322).

Dieser gesteigerten Sorgfaltspflicht wurde der Kläger nicht gerecht. Nach seiner eigenen Einlassung habe er die ganze Zeit im Rückspiegel gesehen, dass der Roller hinter ihm gefahren sei. Er hätte sich daher durch ausreichende Rückschau in alle Richtungen versichern müssen, dass der Beklagte zu 1) als zunächst rückwärtiger Verkehr sich zwischenzeitlich nicht rechts neben ihm befand um eine Gefährdung vollständig auszuschließen.

Daher hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.848,98 Euro aus einer 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG plus 20 Euro Auslagen und 16% Mwst. in Höhe von 403,22 Euro.

Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. § 7 StVG – Haftung des Fahrzeughalters: Der Fahrzeughalter haftet bei einem Verkehrsunfall für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs entstanden sind. Im vorliegenden Urteil ist die Haftung des Fahrzeughalters (Beklagter zu 1) und der Versicherungsgesellschaft (Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB zu prüfen.
  2. § 17 StVG – Schadensersatzpflicht: In diesem Paragraphen geht es um die Schadensersatzpflicht bei Verkehrsunfällen mit mehreren beteiligten Fahrzeugen. Die Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten sind gegeneinander abzuwägen. Im Urteil wurde die Haftungsquote zwischen dem Kläger und den Beklagten ermittelt, wobei der Kläger zu 20 % und die Beklagten zu 80 % haften.
  3. § 18 StVG – Schadensersatz: Dieser Paragraph regelt die Schadensersatzansprüche bei Verkehrsunfällen, die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden sind. Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger Schadensersatz für seinen materiellen Schaden von den Beklagten.
  4. § 823 BGB – Schadensersatzpflicht: Diese Vorschrift regelt die allgemeine Schadensersatzpflicht bei rechtswidriger und schuldhafter Schädigung einer Person oder einer Sache. Im Urteil wird geprüft, ob die Beklagten aufgrund ihrer Handlungen schadensersatzpflichtig sind.
  5. § 115 VVG – Ersatzpflicht des Versicherers: Dieser Paragraph regelt die Ersatzpflicht des Haftpflichtversicherers im Falle eines Verkehrsunfalls. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte zu 2, die Versicherungsgesellschaft, in die Haftung mit einbezogen.
  6. § 1 PFLVG – Pflichtversicherung: Dieser Paragraph regelt die Pflicht zur Versicherung gegen Haftpflicht bei Kraftfahrzeugen. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte zu 2, die Versicherungsgesellschaft, zur Zahlung des Schadensersatzes verpflichtet.

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