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Verkehrsunfall – Bemessung des merkantilen Minderwerts

Ein Regensburger Gericht wies die Berufung eines Autobesitzers ab, der nach einem Unfall den Wertverlust seines Wagens ersetzt haben wollte, ohne ihn zu reparieren. Die Richter stellten klar: Wer sein Auto nicht repariert, kann auch keine Entschädigung für den Minderwert verlangen, der durch die Reparatur entstünde. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Rechtslage bei der Bewertung von Unfallschäden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Regensburg
  • Datum: 11.01.2018
  • Aktenzeichen: 21 S 185/17
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Schadenersatzrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klagepartei: Die Klagepartei wollte die Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg anfechten und eine andere Beurteilung in Bezug auf den Ersatz des merkantilen Minderwerts und Nutzungsausfallschadens eines Kraftfahrzeugs erreichen.
  • Berufungsgericht: Das Landgericht Regensburg fungierte als Berufungsgericht und entschied über die Erfolgsaussichten der Berufung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klagepartei legte Berufung gegen ein Urteil ein, das sich mit dem Ersatz des merkantilen Minderwerts und des Nutzungsausfallschadens eines Kraftfahrzeugs befasste.
  • Kern des Rechtsstreits: Im Kern ging es darum, ob der merkantile Minderwert eines Fahrzeugs auch dann zu ersetzen ist, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird und welche Zeiträume bei der Berechnung des Nutzungsausfallschadens zu berücksichtigen sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klagepartei wurde zurückgewiesen; das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts Regensburg bleibt bestehen.
  • Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Es bestätigte, dass ein Merkantiler Minderwert nur zu ersetzen ist, wenn er sich infolge der Reparatur realisiert, und dass beim Nutzungsausfallschaden nur die tatsächliche Ausfallzeit relevant ist, nicht eine hypothetische Dauer laut Sachverständigengutachten.
  • Folgen: Die Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und hat keinen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts oder eine andersartige Berechnung des Nutzungsausfallschadens. Das Urteil stellt klar, dass merkantiler Minderwert an konkrete Bedingungen geknüpft ist. Weitere Rechtsmittel wurden nicht angegeben, sodass das Urteil als endgültig betrachtet werden kann.

Merkmalter Minderwert im Verkehrsunfall: Anspruch auf Schadensersatz erklären

Ein Verkehrsunfall kann nicht nur zu körperlichen Verletzungen führen, sondern auch zu erheblichen finanziellen Belastungen für die Betroffenen. Ein zentraler Aspekt in der Schadensregulierung ist der merkantile Minderwert des Fahrzeugs, der die Wertminderung nach einer Reparatur berücksichtigt. Dieser Minderwert ist wichtig, um die Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung bei Versicherungen korrekt zu bemessen.

Die Bewertung des fahrzeugtechnischen Zustands erfolgt üblicherweise durch Gutachten, die die Schäden am Fahrzeug und die Unfallreparaturkosten detailliert aufzeigen. Ein fundiertes Verständnis der Begriffe wie Restwert und Kfz-Wertminderung ist notwendig, um als Geschädigter rechtliche Ansprüche, etwa auf Schmerzensgeld oder eine faire Entschädigung, geltend zu machen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Thematik des merkantilen Minderwerts näher beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Berufung gegen Urteil zu merkantilen Minderwert eines Unfallfahrzeugs scheitert

Kleine Delle und Kratzer am Kotflügel eines geparkten blauen deutschen Autos auf einer Kopfsteinpflasterstraße.
Ersatz des merkantilen Minderwerts bei Unfall | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Landgericht Regensburg hat eine Berufung zurückgewiesen, die sich mit der Frage des merkantilen Minderwerts bei einem nicht reparierten Unfallfahrzeug befasste. Die Klagepartei hatte vor dem Amtsgericht Regensburg einen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts geltend gemacht, war damit jedoch gescheitert.

Rechtliche Kernfrage zum Ersatz des merkantilen Minderwerts

Im Zentrum des Falls stand die grundlegende Frage, ob ein merkantiler Minderwert auch dann zu ersetzen ist, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht repariert wird. Das Landgericht Regensburg vertrat hierzu eine klare Position: Ein merkantiler Minderwert kann nur dann geltend gemacht werden, wenn sich dieser infolge der Durchführung einer Reparatur tatsächlich realisiert.

Juristische Argumentation der Klagepartei

Die Klagepartei stützte ihre Position auf mehrere höchstrichterliche Entscheidungen, darunter ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1966. Sie argumentierte, der merkantile Minderwert sei unabhängig von den Dispositionen des Eigentümers über das Fahrzeug zu ersetzen. Das Landgericht stellte jedoch klar, dass sich diese Rechtsprechung auf Fälle bezog, in denen eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde.

Grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Geschädigten

Das Gericht bestätigte zwar die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei der Verwendung von Reparaturkostenersatz. Demnach steht es dem Geschädigten frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen Zahlung tatsächlich für eine Reparatur verwendet oder anderweitig nutzt. Diese Freiheit erstreckt sich jedoch nicht auf den merkantilen Minderwert. Dieser stelle sich als besondere Form des Schadens dar, der sich erst durch die tatsächliche Durchführung der Reparatur verwirkliche.

Parallelen zur Rechtsprechung bei Nutzungsausfall

Das Landgericht zog zur Begründung seiner Position auch eine Parallele zur Rechtsprechung beim Nutzungsausfall. Hier könne ebenfalls nicht die hypothetische Reparaturdauer laut Sachverständigengutachten zugrunde gelegt werden, sondern nur die tatsächliche Ausfallzeit. Der Nutzungsausfall sei kein notwendiger Teil des am Kraftfahrzeug eingetretenen Schadens, sondern ein typischer Folgeschaden, der von der tatsächlichen Nutzungsabsicht und -möglichkeit abhänge.

Die Berufung wurde letztlich mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie keine Aussicht auf Erfolg bot und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Klagepartei auferlegt. Der Streitwert wurde auf 1.500,00 Euro festgesetzt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass ein merkantiler Minderwert nur dann ersatzfähig ist, wenn das beschädigte Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Die bloße Möglichkeit eines Wertverlusts reicht nicht aus – der Minderwert muss sich durch die durchgeführte Reparatur real manifestieren. Bei der Berechnung von Nutzungsausfallentschädigungen zählt zudem nur die tatsächliche Ausfallzeit, nicht die theoretisch mögliche Reparaturdauer.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihr Fahrzeug nach einem Unfall beschädigt wurde, können Sie nur dann eine Entschädigung für den merkantilen Minderwert verlangen, wenn Sie das Auto tatsächlich reparieren lassen. Fahren Sie das Fahrzeug unrepariert weiter, besteht kein Anspruch auf Ersatz des Minderwerts. Auch bei Nutzungsausfall wird nur die Zeit ersetzt, in der Sie das Auto wirklich nicht nutzen konnten – theoretische Reparaturzeiten spielen keine Rolle. Für die Erstattung der Reparaturkosten selbst haben Sie hingegen weitgehende Dispositionsfreiheit: Sie können den Betrag auch dann verlangen, wenn Sie später eine andere Verwendung dafür wählen.


Unsicherheiten nach einem Verkehrsunfall?

Das Landgericht Regensburg hat entschieden: Ein merkantiler Minderwert wird nur bei tatsächlich reparierten Fahrzeugen ersetzt. Auch beim Nutzungsausfall zählt nur die tatsächliche Ausfallzeit. Gerade bei komplexen Schadensersatzfragen nach einem Unfall ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen. Wir helfen Ihnen, die Rechtslage zu verstehen und Ihre Ansprüche optimal durchzusetzen.
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Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann besteht ein Anspruch auf merkantilen Minderwert nach einem Unfall?

Ein Anspruch auf merkantilen Minderwert besteht, wenn Ihr Fahrzeug durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall einen erheblichen Schaden erlitten hat. Der merkantile Minderwert stellt dabei den Wertverlust dar, der trotz vollständiger und fachgerechter Reparatur verbleibt.

Grundvoraussetzungen für den Anspruch

Der Anspruch kann ausschließlich bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend gemacht werden. Bei einem Kaskoschaden besteht kein Anspruch auf Ausgleich des merkantilen Minderwerts.

Bewertungskriterien

Die Höhe des merkantilen Minderwerts hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Fahrzeugalter
  • Schadensumfang
  • Betriebsleistung (Kilometerstand)
  • Ursprünglicher Neupreis
  • Aktuelle Marktsituation
  • Wiederbeschaffungswert

Besondere Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug tatsächlich verkaufen oder weiternutzen möchten. Ein merkantiler Minderwert wird jedoch nur dann anerkannt, wenn es sich um einen erheblichen Unfallschaden handelt – bei Bagatellschäden entsteht kein Anspruch.

Bei älteren Fahrzeugen oder solchen mit hoher Laufleistung fällt die Wertminderung geringer aus. Nach dem Hamburger Modell wird beispielsweise bei einer Laufleistung von mehr als 100.000 Kilometern nicht mehr von einer Wertminderung ausgegangen.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug ohne vorherige Reparatur verkaufen, können Sie in der Regel keinen merkantilen Minderwert geltend machen. Der Anspruch basiert auf der Annahme, dass das Fahrzeug fachgerecht repariert wurde.

Der merkantile Minderwert wird nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung auf Basis des Nettoverkaufspreises berechnet, also ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer.


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Wie wird die Höhe des merkantilen Minderwerts berechnet?

Der merkantile Minderwert wird durch verschiedene anerkannte Berechnungsmethoden ermittelt, wobei der Bundesgerichtshof bevorzugt die Methode nach Ruhkopf und Sahm heranzieht.

Grundlegende Berechnungsparameter

Die Berechnung basiert auf vier wesentlichen Faktoren:

  • RK: Reparaturkosten
  • VW: Veräußerungswert (Zeitwert)
  • NP: ehemaliger Neupreis
  • M: Alter des Wagens in Monaten

Aktuelle Rechtsprechung zur Berechnung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom Juli 2024 klargestellt, dass der merkantile Minderwert grundsätzlich auf Basis des Nettoverkaufspreises und nicht des Bruttoverkaufspreises zu berechnen ist.

Berechnungsformel nach Ruhkopf und Sahm

Die Formel lautet: Minderwert = (Veräußerungswert + Reparaturkosten) × Xr ÷ 100. Der Faktor Xr liegt dabei zwischen 3 und 7 und wird anhand des Fahrzeugalters sowie möglicher Vorschäden bestimmt.

Ausschlusskriterien

Ein merkantiler Minderwert wird nicht berechnet, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • Die Bagatellschadengrenze wird unterschritten (Reparaturkosten ÷ Neupreis < 10%)
  • Ein Totalschaden vorliegt (Reparaturkosten ÷ Veräußerungswert > 90%)
  • Das Wertverhältnis zu niedrig ist (Veräußerungswert ÷ Neupreis < 40%)

Wenn Sie ein konkretes Beispiel betrachten: Bei einem 10 Monate alten Audi A5 mit Reparaturkosten von 3.800 Euro ergibt sich nach der Faustformel im ersten Betriebsjahr ein merkantiler Minderwert von etwa 950 Euro.

Der Tatrichter kann im Rahmen des § 287 ZPO nach freier Überzeugung und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände entscheiden. Dies bedeutet, dass die Berechnung des merkantilen Minderwerts stets eine Einzelfallentscheidung darstellt.


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Welche Rolle spielt die Reparatur des Fahrzeugs für den merkantilen Minderwert?

Die fachgerechte Reparatur des Unfallfahrzeugs ist eine zentrale Voraussetzung für den Anspruch auf merkantilen Minderwert. Selbst wenn Ihr Fahrzeug perfekt und fachmännisch instandgesetzt wurde, bleibt ein Wertverlust bestehen, da es als Unfallfahrzeug gilt.

Bedeutung der Reparaturdurchführung

Wenn Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug unrepariert verkaufen, haben Sie keinen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts. Dies hat das Landgericht Duisburg in einem Urteil aus dem Jahr 2014 klargestellt.

Bagatellschäden und Reparaturkosten

Bei oberflächlichen Blechschäden mit Reparaturkosten unter 750 Euro besteht kein Anspruch auf merkantilen Minderwert. Erst wenn die Reparaturkosten diese Bagatellschadengrenze überschreiten, können Sie eine Wertminderung geltend machen.

Technische Aspekte der Reparatur

Der merkantile Minderwert entsteht unabhängig von der technischen Qualität der Reparatur. Auch wenn die Werkstatt eine perfekte Instandsetzung durchführt, bleibt der Makel des Unfallschadens bestehen. Dies liegt daran, dass potenzielle Käufer eine grundsätzliche Abneigung gegen den Erwerb von Unfallfahrzeugen haben und ein latentes Risiko höherer Schadensanfälligkeit befürchten.


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Welche Fristen müssen bei der Geltendmachung des merkantilen Minderwerts beachtet werden?

Die Geltendmachung des merkantilen Minderwerts sollte innerhalb von 4 bis 8 Wochen nach dem Unfall erfolgen. Diese Frist bezieht sich auf den Zeitraum, in dem üblicherweise die Schadensregulierung durch die Versicherung stattfindet.

Zeitnahe Begutachtung

Nach einem Unfall ist es zwingend erforderlich, zeitnah ein unabhängiges Schadensgutachten in Auftrag zu geben. Ein zu langes Abwarten kann die Durchsetzung der Ansprüche erschweren, da die unfallbedingten Schäden dann möglicherweise nicht mehr eindeutig nachweisbar sind.

Verjährungsfrist

Für die Durchsetzung des Anspruchs auf merkantilen Minderwert gilt die reguläre zivilrechtliche Verjährungsfrist. Der Anspruch muss innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unfall sich ereignet hat.

Dokumentation und Nachweis

Die Höhe des merkantilen Minderwerts wird durch ein unabhängiges Schadensgutachten festgestellt. Dabei sollten Sie das Gutachten des gegnerischen Versicherers ablehnen, da dieses oft zu niedrige Wertminderungen ansetzt. Die gutachterlich festgestellte Wertminderung wird im Rahmen der Schadensregulierung an Sie als Geschädigten überwiesen.


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Was kann man tun, wenn die Versicherung den merkantilen Minderwert ablehnt?

Wenn die Versicherung den merkantilen Minderwert ablehnt, stehen Ihnen mehrere effektive Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Sachverständigengutachten als Basis

Ein unabhängiges Sachverständigengutachten ist das wichtigste Instrument zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Das Gutachten wird als Indiz für eine richtige Bezifferung der Wertminderung gewertet. Sie sollten dabei den gegnerischen Versicherungsgutachter ablehnen, da dieser die merkantile Wertminderung möglichst niedrig halten wird.

Dokumentation der Anspruchsgrundlagen

Stellen Sie sicher, dass folgende Voraussetzungen erfüllt und dokumentiert sind:

  • Der Schaden liegt über der Bagatellgrenze von 750 Euro
  • Das Fahrzeug hat keine zu hohe Laufleistung (unter 100.000 Kilometer)
  • Es handelt sich um einen Haftpflichtschaden, nicht um einen Kaskoschaden

Widerspruch gegen Kürzung

Bei einer Kürzung der Wertminderung durch die Versicherung können Sie mit dem Hinweis auf aktuelle Rechtsprechung argumentieren. Das OLG Düsseldorf hat beispielsweise entschieden, dass auch bei älteren Fahrzeugen eine Wertminderung eintreten kann. Die starre Grenze von fünf Jahren und 100.000 Kilometern ist aufgrund der zunehmenden Haltbarkeit von Fahrzeugen nicht mehr zeitgemäß.

Durchsetzung der Ansprüche

Die Versicherung sollte den gutachterlich festgestellten merkantilen Minderwert innerhalb von 4 bis 8 Wochen auszahlen. Bei einer Verzögerung oder Ablehnung können Sie ein anwaltliches Schreiben verfassen lassen. Viele Versicherungen lenken nach Erhalt eines solchen Schreibens ein.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Merkantiler Minderwert

Die Wertminderung eines reparierten Fahrzeugs nach einem Unfall, die trotz fachgerechter Reparatur bestehen bleibt. Diese Werteinbuße entsteht, weil ein repariertes Unfallfahrzeug am Markt generell weniger wert ist als ein unfallfreies Fahrzeug. Grundlage ist § 251 BGB (Schadensersatz in Geld). Ein klassisches Beispiel: Ein zwei Jahre alter Mercedes wird unfallbedingt repariert – selbst bei perfekter Reparatur wird ein potentieller Käufer weniger zahlen als für ein unfallfreies Vergleichsfahrzeug.


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Dispositionsfreiheit des Geschädigten

Das Recht des Unfallgeschädigten, frei über die Verwendung der Entschädigungszahlung zu entscheiden. Basierend auf § 249 BGB kann der Geschädigte wählen, ob er das Geld tatsächlich in die Reparatur investiert oder anderweitig verwendet. Diese Freiheit gilt jedoch nicht für alle Schadensersatzansprüche – wie im Text beim merkantilen Minderwert ersichtlich. Ein Beispiel: Der Geschädigte erhält 5.000 Euro Reparaturkosten und kann selbst entscheiden, ob er das Auto reparieren lässt oder das Geld anders verwendet.


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Nutzungsausfall

Ein Anspruch auf Entschädigung für den Zeitraum, in dem ein Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden kann. Geregelt in § 249 BGB wird dieser als Vermögensschaden anerkannt. Die Entschädigung wird nur für die tatsächliche Ausfallzeit gewährt, nicht für hypothetische Zeiträume. Beispiel: Wenn ein Auto nach einem Unfall für 14 Tage in der Werkstatt ist, kann der Eigentümer für diese Zeit eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen.


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Restwert

Der verbleibende wirtschaftliche Wert eines beschädigten Fahrzeugs nach einem Unfall. Dieser Wert ist relevant für die Berechnung des Schadenersatzes gemäß § 251 BGB und wird meist durch Gutachter ermittelt. Der Restwert wird von Faktoren wie Fahrzeugalter, Schadenausmaß und Marktsituation beeinflusst. Beispiel: Ein Fahrzeug mit Vorschaden hat einen Zeitwert von 15.000 Euro und einen Restwert von 3.000 Euro – die Differenz von 12.000 Euro ist der Schaden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes): § 249 BGB regelt, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Dies umfasst sowohl die Reparaturkosten als auch den Ersatz eines merkantilen Minderwerts, wenn dieser als unmittelbare Folge des Schadens eintritt. Der Geschädigte kann dabei selbst entscheiden, ob er den Ersatzbetrag zur tatsächlichen Wiederherstellung verwendet oder anderweitig nutzt.
    Der Fall betrifft den Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts eines Kraftfahrzeugs und die Erstattung von Reparaturkosten. Es wird darauf abgestellt, dass diese Ansprüche bestehen, auch wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht reparieren lässt.
  • BGH-Entscheidung vom 02.12.1966, VI ZR 72/65 (merkantiler Minderwert): Diese Entscheidung des BGH definiert, dass der merkantile Minderwert unabhängig von der Reparatur des Fahrzeugs geltend gemacht werden kann. Allerdings muss eine Reparatur zur tatsächlichen Realisierung des Minderwerts erfolgt sein, um den Anspruch zu stützen.
    Im konkreten Fall wird argumentiert, dass der Ersatz des merkantilen Minderwerts an die Durchführung der Reparatur gebunden ist. Ohne diese ist der Minderwert nicht eindeutig nachweisbar und der Anspruch entfällt.
  • BGH-Entscheidung vom 23.03.2016, VI ZR 41/74 (Dispositionsfreiheit des Geschädigten): Diese Entscheidung bestätigt, dass der Geschädigte frei darüber verfügen kann, ob er die erlangten Ersatzbeträge zur Reparatur oder anderweitig verwendet. Der Anspruch auf Ersatz bleibt bestehen, solange der Betrag zur Wiederherstellung erforderlich war.
    Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass die Dispositionsfreiheit des Geschädigten anerkannt ist, der Anspruch auf Reparaturkosten aber erlischt, wenn der Geschädigte bewusst auf die Reparatur verzichtet.
  • § 97 Abs. 1 ZPO (Kostenentscheidung): Diese Vorschrift legt fest, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Sie dient dazu, die Kostenlast für den Rechtsstreit klar zu regeln.
    Hier wurde entschieden, dass die Klagepartei die Kosten trägt, da ihre Berufung abgewiesen wurde und die Erfolgsaussichten von Beginn an gering waren.
  • § 3 ZPO (Streitwert): § 3 ZPO bestimmt, dass der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der gerichtlichen Entscheidung bemessen wird. Der Streitwert beeinflusst die Verfahrenskosten und ist ein wesentlicher Faktor für die wirtschaftliche Dimension des Rechtsstreits.
    Im Fall wurde der Streitwert auf 1.500 Euro festgesetzt, was die begrenzte wirtschaftliche Bedeutung des Falls verdeutlicht.

Das vorliegende Urteil


LG Regensburg – Az.: 21 S 185/17 – Beschluss vom 11.01.2018


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