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Verkehrsunfall – Bemessung des Schmerzensgeldes bei HWS-Syndrom

LG Osnabrück, Az.: 12 O 1420/12 (165), Urteil vom 29.12.2015

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.640,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4.) Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 140.000,00 €.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 22.10.2009.

Verkehrsunfall - Bemessung des Schmerzensgeldes bei HWS-Syndrom
Symbolfoto: Von Robert Kneschke /Shutterstock.com

Am 22.10.2009 befuhr die Klägerin gegen 16.50 Uhr die L 62 aus Richtung Küstenkanal kommend in Richtung Aschendorf. Zur gleichen Zeit befuhr der Beklagte zu 1.) mit dem Pkw des Beklagten zu 2.) die L 62 aus der entgegengesetzten Richtung kommend. Als der Beklagte zu 1. in Höhe der Gutshofstraße beabsichtigte, nach links in diese einzubiegen, übersah er das Fahrzeug der Klägerin und fuhr diesem direkt in die linke Seite.

Bei dem Unfall wurden beide Pkw stark beschädigt. Die Klägerin erlitt Verletzungen, deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Sie wurde zur ambulanten Behandlung zunächst in das … Krankenhaus in Papenburg verbracht, wo folgende Diagnose gestellt wurde: „HWS-Distorsion, multiple Prellungen an linker Schulter, Wirbelsäule, Becken und rechtem Vorfuß“.

Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Verkehrsunfall ein HWS-Beschleunigungstrauma erlitten sowie starke Prellungen im Becken, Rumpf- und Brustbereich (Gurtmarker) sowie im Rücken und der linken Schulter. Am rechten Fuß habe sie unfallbedingt eine starke Quetschung erlitten. Infolge einer unfallbedingten Schwindelattacke am 1.3.2010 habe sie sich eine unverschobene subkapitale Oberarmfraktur links zugezogen. Die Klägerin behauptet weiter, sie habe aufgrund des Verkehrsunfalls einen akuten Hörverlust mit einer mittel- bis hochgradigen cochleären Schwerhörigkeit rechts im gesamten Frequenzbereich und eine mittelgradige cochleäre Schwerhörigkeit links im gesamten Frequenzbereich nebst Schwindel und Übelkeit erlitten. Es sei ein unfallbedingter Dauerschaden in Form einer Belastungsminderung der Wirbelsäule und der linken Schulter sowie massiver Schwindelattacken eingetreten. Die behandelnden Ärzte hätten zudem diagnostiziert, dass sich das unfallbedingt verschlechterte Hörvermögen nicht mehr normalisieren werde. Sie habe ferner eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, die eine Traumabehandlung erforderlich mache. Die Störung äußere sich dergestalt, dass sie seit dem Unfall bis heute unter ständigen Alpträumen vom Unfall, starken Schlafstörungen, einem erheblichen Unruhesein im Straßenverkehr, einem Gefühl ausgeliefert und hilflos zu sein, starken Ängsten vor wiederkehrenden schlimmen Ereignissen, Schreckhaftigkeit, anhaltenden Konzentrationsstörungen, starken Verspannungen und einer tiefen Traurigkeit über den Verlust des aktiven Berufslebens mit der jetzt fehlenden Anerkennung und den fehlenden sozialen Kontakten leide. Die Medizinaloberrätin S. am 11.11.2010 festgestellt, dass bei ihr (der Klägerin) auf Grund der unfallbedingten Beeinträchtigungen eine Gesamt-MDE von 50 % vorhanden sei. Sie leide gegenwärtig noch immer unter anhaltenden Kopf- und Nackenschmerzen, bleibenden Schwindelattacken, Belastungsschmerzen und Schwellneigung im rechten Fuß sowie schmerzhafter Bewegungseinschränkungen und Belastungsminderungen im linken Arm infolge der proximalen Humerusfraktur. Daneben leide sie noch immer unter einem Tinnitus mit starken Schwindelattacken. Aufgrund des Hörverlusts sei sie zurzeit und voraussichtlich auch zukünftig auf ein Hörgerät angewiesen, wodurch die anhaltende Schwerhörigkeit jedoch nur geringfügig verbessert werden könne.

Aufgrund der anhaltenden Symptome der posttraumatischen Belastungsstörungen habe sie sich im Zeitraum 04.10.2011 – 15.11.2011 in eine Spezialklinik zur weiteren Behandlung einweisen lassen müssen; die …-Klinik in Kassel habe im Rahmen der Behandlung eine starke chronische posttraumatische Belastungsstörung bestätigt, die auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sei und für sei eine erhebliche Lebenseinschränkung bedeute; ebenfalls sei dort ein unfallbedingter chronischer Tinnitus sowie eine Behinderung aufgrund der starken Beschwerden im rechten Fuß bescheinigt worden. Zusätzlich zeige die Fraktur im re. Schultergelenk einen deutlichen Knochenschaden, der eine volle Belastbarkeit nicht mehr möglich mache. Auch gehe aus dem Behandlungsbericht der Klinik hervor, dass die bei ihr anhaltenden Schmerzen eine gezielte Schmerztherapie, verbunden mit einer Medikamentenumstellung, erforderlich machten.

Die Klägerin behauptet, durch den Unfall aus ihrem zuvor sehr erfüllten und erfolgreichen Berufsleben als Lehrerin und Dozentin mit einem Schlag herausgerissen worden zu sein; ihr sei ein glückliches Leben genommen worden, da sie gegenwärtig aufgrund der unfallbedingten Folgen nicht mehr ihren Hobbys (Joggen, Tanzen und Tennisspielen) nachgehen könne.

Die Klägerin behauptet weiter, dass ihr aufgrund des Unfalls ein erheblicher Verdienstausfallschaden entstanden sei. Hauptberuflich habe sie bis zum Unfall den Beruf der Lehrerin ausgeübt, daneben sei sie auch selbständig als Dozentin tätig gewesen. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Lehrerin sei bis einschließlich Februar 2012 ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 5.549,10 € entstanden, der sich wie folgt berechne:

Bis zum Unfall habe sie über monatliche Bezüge in Höhe von 2.597,77 € verfügt. Nachdem sie unfallbedingt nicht mehr berufstätig und unfallbedingt am 01.09.2010 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei, habe sie zunächst bis einschließlich Februar 2011 Versorgungsbezüge in Höhe von lediglich nur noch 2.138,82 € erhalten. Für den vorgenannten Zeitraum ergebe sich mithin ein monatlicher Einkommensunterschied in Höhe von 458,95 €. Für den Zeitraum 01.09.2010 bis 28.02.2010 betrage der Verdienstausfallschaden mithin 2.753,70 € (458,95 € x 6 Monate). Ab dem 01.03.2012 habe sie bis einschließlich Juni 2011 ein monatliches Ruhegehalt einschließlich einer Unfallausgleichszahlung in Höhe von 2.364,82 € erhalten, so dass sich ein monatlicher Einkommensunterschied in Höhe von 232,95 € und damit ein Schaden in Höhe von 931,80 € (232,95 € x 4) ergäbe. Ab 1.7.2011 habe sie dann einen monatlichen Nettobezug in Höhe von 2.393,44 € und ab dem 1.1.2012 in Höhe von 2.437,49 € erhalten. Die Erhöhungen folgten daraus, dass ihr Grundbezug – vormals 2.741,20 € – auf 2.782,32 € bzw. 2.852,19 € erhöht worden seien; da sich ihr ursprüngliches Gehalt, welches sie ohne den Unfall bezogen hätte, ebenfalls entsprechend erhöht hätte, sei auch für den vorgenannten Zeitraum weiterhin von einem monatlichen Verdienstausfallschaden in Höhe von 232,95 € auszugehen. Der Verdienstausfallschaden für den Zeitraum Juli 2011 bis Februar 2012 betrage mithin 1.863,60 €, der gesamte Verdienstausfallschaden bis Februar 2012 belaufe sich auf 5.549,10 €. Für den Zeitraum März 2012 – Sept. 2015 ergäbe sich ein weiterer Verdienstausfallschaden in Höhe von 10.016,85 €.

Aufgrund der unfallbedingten Verletzungsfolgen habe sie ebenfalls nicht mehr ihrem selbständigen Beruf als Dozentin ausüben können. Hierdurch sei ihr ein Verdienstausfallschaden in der Zeit von November 2009 bis Januar 2012 in Höhe von 18.323,78 € und in der Zeit von Feb. 2012 bis Sept. 2015 in Höhe von 27.214,44 € entstanden.

Die Klägerin behauptet weiter, ihr sei unfallbedingt ein nicht unerheblicher Haushaltsführungsschaden entstanden. Aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen sei sie in ihrer Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 % gemindert gewesen, dies entspreche einer Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit in Höhe von 30 %. Sie lebe in einem 2-Personenhaushalt mit ihrem zu 100 % gehbehinderten Ehemann. Nach der Tabelle 8 von Schulz-Borck/Pardey entfalle in einem Ein-/Zweipersonenhaushalt auf die erwerbstätige Ehefrau grundsätzlich ein Arbeitszeitaufwand in Höhe von 27,1 Stunden/Woche, was einem Prozentsatz in Höhe von 62 % des absoluten Arbeitsaufwands von 43,7 Stunden/Woche entspreche. Aufgrund des Umstandes, dass ihr Ehemann zu 100 % gehbehindert sei, sei vorliegend davon auszugehen, dass auf sie ein höherer Anteil an Arbeitszeitaufwand, mindestens 80 %, d.h. gerundet 35 Stunden/Woche entfielen. Bei einer 30 %-igen Minderung der Haushaltsführung entspreche dies einer verminderten Wochenstundenanzahl in Höhe von 10,5 Stunden. Nach der Stundenentgelttabelle nach BAT IXb/a TVÖD entspräche dies einem monatlichen Haushaltsführungsschaden in Höhe von gerundet 420,00 €. Der Haushaltsführungsschaden bis Jan. 2012 betrage daher 11.340,00 € (27 Monate) und für 18.480,00 € für den Zeitraum Feb. 2012 – Sept. 2015 (44 Monate).

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000,00 € abzüglich bereits gezahlter 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2012 zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 35.212,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2012 zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen Schäden, welche ihr in Zukunft aus dem Unfallereignis vom 22.10.2009 entstehen werden, zu ersetzen, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten …, … Oldenburg, für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 2.879,80 € freizustellen.

5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 55.711,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten die von der Klägerin behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen sowie die Unfallbedingtheit der Verletzungen. Sie behaupten, das Unfallereignis sei bereits nicht geeignet gewesen, um die behaupteten Verletzungen überhaupt hervorzurufen zu können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. H., Dr. B. und Prof. Dr. He. sowie durch Einholung eines Obergutachtens des Sachverständigen Dr. S. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Auflagen- und Beweisbeschluss vorn 13.08.2012, die in der Aktenlasche befindlichen Gutachten vom 12.03.2013 (Dr. H.), 08.08.2013 (Dr. B.) sowie Dr. He. und Dr. S. und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2015 (Bl. 1 ff. Bd. III der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist (nur) im tenorierten Umfang begründet.

I. Schmerzensgeld

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes.

Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde gem. §§ 7 I, 18 I, 17 III StVG, 823 BGB, 115 VVG ist zwischen den Parteien zwar unstreitig, für die unfallbedingten Verletzungen der Gesundheit und des Körpers der Klägerin erachtet das Gericht das bereits vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € jedoch als angemessen und ausreichend. Dabei hat das Gericht Art und Schwere der Verletzungen, den Grad des Verschuldens, Art und Dauer des Leidens sowie das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigungen durch die Klägerin berücksichtigt.

1.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin unfallbedingt ein HWS-Beschleunigungstrauma, Prellungen im Gurtverlauf, eine Distorsion der linken Schulter und eine leichte bis mittelgradige Anpassungsstörung erlitten hat. Das Gericht ist zudem überzeugt, dass die Distorsion der li. Schulter innerhalb von Tagen und das Beschleunigungstrauma Anfang November 2010 ausgeheilt waren, die Klägerin aufgrund des Beschleunigungstraumas, der Prellungen im Gurtverlauf und der Distorsion der linken Schulter maximal 6 Wochen arbeitsunfähig und im Übrigen trotz der Anpassungsstörung mindestens 6 Stunden und mehr am Tag arbeitsfähig war.

a)

Der Sachverständige Dr. H. hat ausgeführt, dass die Klägerin unfallbedingt eine Halssäulendistorsion, Prellungen im Gurtverlauf sowie eine Distorsion der linken Schulter erlitten habe. Hinsichtlich der Halssäulendistorsion seien bereits Vorbeschwerden vorhanden gewesen. Die von der Klägerin geschilderten Schmerzen seien ab Anfang November 2010 definitiv nicht mehr unfallbedingtgewesen; es habe lediglich eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit von maximal sechs Wochen bestanden; regelmäßig sei zudem davon auszugehen, dass spätestens nach drei Monaten keine Beschwerden mehr vorhanden sind, ansonsten habe es entweder einen Fehler in der Behandlung gegeben oder es liege eine psychosomatische Ursache vor; in Betracht komme auch ein Diagnostikfehler. Im vorliegenden Fall, so der Sachverständige weiter, hätten sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine falsche Behandlung ergeben. Auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Atteste, unter anderem der Atteste der Amtsärztin S., ergäben sich – aus orthopädischer Sicht – keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbstätigkeit der Klägerin aufgrund der HWS-Verletzung länger als sechs Wochen eingeschränkt gewesen sei. Die vorgelegten Arztberichte seien teilweise unzureichend, unter anderem leide das Attest der Frau Dr. S. vom 22.10.2010 unter dem Mangel, dass eine körperliche Untersuchung der Klägerin überhaupt nicht stattgefunden habe.

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Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. Als Arzt für Orthopädie ist er für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen ergeben sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attesten und Berichten. Der Sachverständige hat sich im Rahmen seiner Gutachtenerstattung mit den Arztberichten ausführlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, warum diese unter einem Mangel leiden bzw. nicht zutreffend seien. Der Sachverständige ist hierzu in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2015 noch einmal ergänzend angehört worden. Er hat sich mit den von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen gegen sein Gutachten ausführlich auseinandergesetzt und plausibel begründet, warum er bei seien bereits im schriftlichen Gutachten getroffenen Feststellungen bleibe.

b)

Der Sachverständige Prof. Dr. He. hat festgestellt, dass die Klägerin unfallbedingt eine Anpassungsstörung und eine Dysthymia erlitten habe. Ferner sei eine neurotische Störung festzustellen, bei der es sich jedoch nicht um eine sekundäre Folgestörung handele, die vielmehr bereits vor dem Zeitpunkt des Unfallereignisses bestanden habe und von diesem unabhängig zu betrachten sei.

Diese Diagnose stimmt mit den Feststellungen des vom Gericht beauftragten Obergutachters Dr. S. überein. Dieser hat ebenfalls ausgeführt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung zwar nicht festzustellen sei, die Klägerin jedoch „unter einer leichten bis mittelgradigen“ Anpassungsstörung leide. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Klägerin trotz der Anpassungsstörung in der Lage sei, ihren Beruf als Lehrerin sechs Stunden und mehr am Tag auszuüben.

Das Gericht folgt auch den zutreffenden Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. He. und Dr. S. . Beide sind u.a. jeweils Facharzt für Psychiatrie und für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Sie sind von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und haben die daraus gezogenen Konsequenzen und Feststellungen logisch und widerspruchsfrei dargestellt und erklärt.

2.

Weitere unfallbedingte Verletzungen hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht.

a)

Der Sachverständige Dr. H. hat ausgeführt, dass die Quetschung des rechten Fußes der Klägerin „eher“ nicht auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sei. Etwas anderes, so der Sachverständige, ergäbe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Diagnose, die am Unfalltag im … hospital erstellt worden sei. Dieser seien lediglich Prellungen in diesem Bereich, nicht jedoch eine unfallbedingte Quetschung zu entnehmen. Auch die im MRT-Bild ersichtliche Verschiebung der Sesambeinchen (Abbildung 8 auf Seite 40 des schriftlichen Gutachtens) habe nichts mit dem streitgegenständlichen Unfall zu tun; die Verschiebung sei auf die anlagebedingte Fehlstellung der großen Zehe zurückzuführen, die bereits vor dem Unfall behandlungsbedürftig gewesen sei; da das MRT circa 2 Monate nach dem Unfall gemacht worden sei, wären etwaige Traumafolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den MRT-Bildern zu sehen gewesen; dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch das am Unfalltag angefertigte Röntgenbild zeige die klassischen Merkmale eines anlagebedingten „Hallux valgus“. Für eine unfallbedingte Verletzung spreche auch nicht, dass die Klägerin – wie diese angibt – erst nach dem Unfall einen „dicken Fuß“ gehabt habe; dies könne ebenfalls auf den anlagebedingten Hallux valgus zurückzuführen sein, bei dem sich nicht Voraussagen lasse, wann dieser symptomatisch werde. Im Übrigen, so der Sachverständige Dr. H., wäre die Klägerin auch unter Berücksichtigung der diskutierten Verletzung am Fuß nicht länger als sechs Wochen in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt gewesen. Gleiches gelte in Bezug auf eine Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit. Ein Dauerschaden, so der Sachverständige abschließend, sei vorliegend in Bezug auf keine der diskutierten Verletzung festzustellen.

Das Gericht folgt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. aus den bereits aufgezeigten Gründen.

b)

Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass sie auf Grund des Unfalls am 22.10.2009 unter einem akuten Hörverlust mit einer mittel- bis hochgradigen cochleären Schwerhörigkeit rechts im gesandten Frequenzbereich und einer mittelgradigen cochleären Schwerhörigkeit links im gesamten Frequenzbereich nebst Schwindel und Übelkeit leide. Der Sachverständige Dr. B. hat zwar eine Schwerhörigkeit festgestellt. Diese, so der Sachverständige weiter, sei jedoch degenerativ. Sie könne nicht wesentlich auf den Unfall zurückgeführt werden, da die Schwerhörigkeit nicht typisch für eine durch ein Knalltrauma hervorgerufene Verletzung sei. Der Begriff „nicht wesentlich auf den Unfall zurückzuführen“ bedeute, dass alle Fakten dagegen sprächen; eine Mitursächlichkeit könne nicht abgegrenzt werden, sei aber unwahrscheinlich; es sprächen auch insoweit alle Fakten dagegen. An diesen Feststellungen, so der Sachverständige weiter, änderten auch die vorgelegten Arztberichte nichts. Dabei müsse man berücksichtigen, dass die HNO-Ärzte regelmäßig nur wenige Minuten für die Behandlung eines Patienten hätten und die Behandlung nicht darauf ziele, abzugrenzen, ob bzw. welcher der von den Patienten mitgeteilte Sachverhalt objektiv zutreffe oder nicht. Zum Teil ergäben sich auch Widersprüche in den vorgelegten Attesten, unter anderem in dem Attest des Herrn Dr. G. . Soweit in dem Attest von einem Tieftonhörsturz die Rede sei, sei ein solcher nicht identisch mit einem Knalltrauma. In dem Attest würden die Begriffe „Knalltrauma“ und „Hörsturz“ synonym gebraucht, was nicht zutreffend sei. Einen Hörsturz bezeichne eine Hörminderung, für die eine Ursache nicht feststellbar sei, ein Knalltrauma hingegen sei auf ein bestimmtes Lärmereignis zurückzuführen. Auch der Umstand, so der Sachverständige Dr. B. weiter, dass die Klägerin nach dem Unfall einen HNO-Arzt aufgesucht habe, rechtfertige vorliegend keine anderen Feststellungen. Die Auslösung der Airbags könne durchaus eine vorübergehende Vertäubung der Ohren hervorgerufen haben, die die Klägerin möglicherweise veranlasst hat, einen Arzt zu konsultieren. Bei einer solchen Verletzung handelte es sich aber nur um eine vorübergehende Erscheinung, die regelmäßig nach einem Tag ausgeheilt sei.

Ein von der Klägerin behauptete Tinnitus habe auch im Rahmen der Untersuchung nicht festgestellt werden können. Die Klägerin, so der Sachverständige, habe am Tag der Untersuchung geäußert, dass sie keine Tinnitus-Geräusche wahrnehme, so dass ein Tinnitus auch nicht mit Hilfe eines sogenannten Tinnitus-Matching und Verdeckung habe plausibel gemacht werden können. Üblicherweise sei ein durch ein Knalltrauma bedingter Tinnitus persistent, also immer auffindbar und nachweisbar. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da nach den eigenen Angaben der Klägerin das Tinnitus-Geräusch am Tag der Untersuchung nicht vorhanden gewesen sei. Ein Ohrengeräusch hätte im Bereich der geschädigten Frequenzen jedoch vorhanden und auffindbar sein müssen. Unter Berücksichtigung der Regelungen zur Nachweisbarkeit eines Tinnitus, so der Sachverständige abschließend, bleibe er dabei, dass ein unfallbedingter Tinnitus im vorliegenden Fall nicht festzustellen ist.

Eine organische Störung des Gleichgewichtsapparates, die zu einer Schwindelattacke geführt haben könnte, sei ebenfalls nicht festzustellen. Es sei nicht bekannt, dass ein sogenannter Attackenschwindel, der über längere Zeit anhalte, auf Unfallereignisse zurückzuführen sein kann. Dies gelte jedenfalls mit Ausnahme des sog. Lagerungsschwindels, der vorliegend jedoch ebenfalls nicht vorgelegen habe und im Übrigen nur kurz andauere, insbesondere bei unauffälligen Funktionsergebnissen.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. Als HNO-Arzt und Oberarzt der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des … klinikums in M. ist er für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Der Sachverständige ist noch einmal ergänzend angehört worden. Dabei hatte er zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar erklären können, warum die Einwendungen und die von der Klägerin bereits zuvor vorgelegten ärztlichen Berichte und Atteste nicht zu einer abweichenden gutachterlichen Feststellung führen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass er aufgrund der von der Klägerin im Rahmen der Untersuchung angegebenen Schwindelattacke auch eine Untersuchung durchgeführt habe, u.a. mit der sog. Frenzel-Brille, mit der man hätte man feststellen können, ob der Schwindel organisch sei oder nicht. Der Untersuchungsbefund, so der Sachverständige Dr. B., sei jedoch auch insoweit negativ gewesen; eine organische Ursache sei auch insoweit nicht festgestellt worden.

c)

Die Klägerin hat auch nicht zu beweisen vermocht, dass sie aufgrund des Unfalls eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat, die eine Traumabehandlung erforderlich machte. Der vom Gericht beauftragte Obergutachter Dr. S. hat – wie auch der Sachverständige Prof. Dr. He. – ausgeführt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht festzustellen sei; die Klägerin leide nur „unter einer leichten bis mittelgradigen“ Anpassungsstörung. Für die gutachterliche Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung bedürfe es Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall nicht vorgelegen hätten. Objektive Anhaltspunkte für ein Erleben der drohenden Existenzvernichtung wären etwa eine Stockstarre unmittelbar nach dem Unfall, Panikattacken danach und evtl. auch Schlafstörungen. Solche Anhaltspunkte, so der Sachverständige weiter, habe er im vorliegenden Fall nicht feststellen können. Auch im Polizeiprotokoll stehe beispielsweise, dass beide Unfallverletzten ruhig und gefasst gewesen seien. Zu anderen Feststellungen, so der Sachverständige, gelange er auch nicht unter Berücksichtigung der vorgelegten Atteste, insbesondere auch nicht des Arztberichts aus der …-Klinik vom 15.12.2011 (Anlage K 16; GA 53 Bd. I) sowie des Befunds des Herrn Dr. Bu. . Aus dem Arztbericht gehe hervor, dass der dortige psychiatrische und psychopathologische Befund vollkommen unauffällig gewesen sei. Dieser Befund, so der Sachverständige Dr. S., lasse sich jedoch nicht mit der Feststellung einer posttraumatische Belastungsstörung in Einklang bringen; auch der Bericht der …-Klinik leide an dem Mangel, dass keine differenzial-diagnostisch objektivierende Testverfahren eingesetzt worden seien, was jedoch auch nicht die Aufgabe der behandelnden Ärzte, sondern die Aufgabe von Gutachtern sei.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S. und auch den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. He. . Der Sachverständige ist zu den von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen gegen sein schriftliches Gutachtens noch einmal ergänzend angehört. Er hat diese vollständig zu entkräften vermocht und noch einmal nachvollziehbar ausgeführt, dass im vorliegenden Fall das für die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderliche Kriterium A2 fehle; danach müsse der Betroffene das Unfallereignis als lebensbedrohlich und vernichtend erlebt haben. Entsprechende Anhaltspunkte, so der Sachverständige abschließend, seien im vorliegenden Fall nicht festzustellen gewesen.

d)

Die von der Klägerin als Zeugen benannte behandelnden Ärzte waren nicht zu vernehmen. Das Gericht hat sich mangels eigener Sachkunde der Hilfe der Sachverständigen Dr. H., Dr. B. Prof. Dr. He. und Dr. S. bedient. Dies haben sich mit den teils von ihren eigenen Feststellungen abweichenden Diagnosen der behandelnden Ärzte ausführlich auseinandergesetzt und sind hierzu am 17.11.2015 noch einmal ergänzend angehört worden. Gleiches gilt in Bezug auf die Diagnosen der Medizinaloberrätin S. .

Auch soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.12.2015 ein Schreiben des Landkreises Emsland vom 07.12.2015 vorgelegt hat, in dem Frau Dr. L. ausführt, dass bei der Klägerin weiterhin eine „durchgängig starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit“ bestehe und die Klägerin „ihren Tinnitus und ihre ausgeprägte Schwindelsymptomatik als besonders belastend“ empfinde, lagen die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht vor.

II. Verdienstausfallschaden

Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 I, 18 I, 17 III StVG, 823 BGB, 115 VVG einen Anspruch auf entgangenen Gewinn in Höhe von 2.010,00 €.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aus dem unter Ziffer I. genannten Gründen fest, dass die Klägerin aufgrund der unfallbedingt erlittenen Verletzungen für einen Zeitraum von sechs Wochen in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt gewesen ist. Sie hat daher einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Honorars aus ihrer Vortragstätigkeit für den Monat November 2009.

Ein weiterer Verdienstausfallschaden kommt nicht in Betracht. Soweit die Klägerin ihren Verdienstausfall seit dem Tag ihrer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand (1.9.2010) berechnet, ist ein etwaiger Verdienstausfall nicht mehr kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die aufgrund des Unfalls erlittenen Verletzungen der Klägerin nur zu einer Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen geführt haben. Auch die von dem Sachverständigen Prof. Dr. He. und Dr. S. diagnostizierte unfallbedingte Anpassungsstörung hätte es der Klägerin ermöglicht, ihre Tätigkeit als Lehrerin für mindestens 6 Stunden und mehr am Tag auszuüben. Eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand war aufgrund unfallbedingter Einschränkungen daher nicht erforderlich.

III. Haushaltsführungsschaden

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz eines ihr entstandenen Haushaltsführungsschadens in Höhe von 630,00 € für den Zeitraum 22.10.2009 bis 02.12.2009. Unter Zugrundelegung der von der Klägerin angegebenen Daten zur Größe ihres Haushalts sowie unter Berücksichtigung der Tabelle 8 von Schulz-Borck/Pardey schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO den Schaden auf 630,00 €. Dabei legt es den von dem Sachverständigen Dr. H. für die Ausheilung des HWS-Schleudertraumas zu Grunde gelegten Zeitraum von sechs Wochen zugrunde sowie die von der Klägerin angeführten 30 %-igen Minderung in ihrer Haushaltsführung zugrunde.

IV. Feststellungsantrag

Der Feststellungsantrag ist nicht begründet. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Gefahr eines unfallbedingten Dauerschadens besteht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist vielmehr davon auszugehen, dass die von den Sachverständigen festgestellten unfallbedingten Verletzungen folgenlos ausgeheilt sind. Mit weiteren materiellen Schäden, die auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ist daher nicht zu rechnen.

V.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 I, II, 286 I BGB.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

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