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Verkehrsunfall – Bemessung Schmerzensgeld & Haushaltsführungsschaden

Feststellungsantrag

LG Frankfurt – Az.: 22 U 205/19 – Urteil vom 16.07.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.08.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt, Az.: 4 O 122/17, teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.641,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.551,56 € seit dem 23.04.2017 und aus 6.648,00 € seit dem 30.06.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich jeweils zum Ersten des Folgemonats ab dem 01.08.2019 bis einschließlich 31.12.2020 143,92 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen Schäden, die ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer der Beklagten, Herrn A, am 20.07.2016 in Stadt1 entstanden sind bzw. noch entstehen werden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritten übergegangen ist oder übergehen wird.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Kosten der Kanzlei B Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Straße1, Stadt2, in Höhe von 565,85 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 330.307,32 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am XX.XX.1972 geborene Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz (u. a. Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, weitere materielle Schäden) nach einem Verkehrsunfall, der sich am 20.07.2016 ereignete. Ferner soll festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden, die entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen. Im Übrigen begehrt der Kläger die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger befuhr am 20.07.2016 mit seinem Fahrrad die Bundesstraße B 426. Er war auf dem Weg zur Arbeit. Das zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug, welches von Herrn A gefahren wurde, erfasste den Kläger von hinten, wodurch er zu Fall kam.

Der Kläger erlitt Kompressionsfrakturen des LWK 1 und LWK 2. Am 26.07.2016 erfolgte im Klinikum1 eine dorsale Spondylodese BWK 12/LWK 1 auf LWK 3 mit Schrauben. Er befand sich vom 20.07.2016 bis zum 30.07.2016 in stationärer Behandlung. Ferner zeigte sich laut Arztbericht des Klinikum1 vom 28.07.2016 am 21.07.2016 ein deutliches Knochenödem im LWK 2 sowie im Bereich der Deckplatte LWK 1, eine Einblutung in das ventrale Längsband LWK 1/LWK 2 und eine leichte Einblutung in die Bandscheibe. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Arztberichts vom 28.07.2016 (Bl. 71 – 77 d. A.) verwiesen.

Am 31.05.2017 erfolgte eine weitere Operation im Klinikum1. Hierbei wurden dem Kläger die Schrauben entfernt. Der stationäre Aufenthalt dauerte vom 30.05.2017 bis zum 02.06.2017. Auf den Arztbericht des Klinikums1 vom 01.06.2017 (Bl. 212 – 213 d. A.) wird verwiesen.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen mit Urteil vom 21.08.2019 unter Abweisung im Übrigen der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 21.911,08 € nebst Zinsen und zur Zahlung eines monatlichen Betrages in Höhe von 143,92 € ab dem 01.08.2019 bis einschließlich 31.12.2020 verurteilt. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihm durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialhilfeträger oder Dritte übergegangen ist. Im Übrigen wurde die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 565,85 € freizustellen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, hinsichtlich des Feststellungsantrages liege das erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der Kläger habe einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 7.000,00 €. Bezüglich des Haushaltsführungsschadens bestehe ein Anspruch des Klägers in Höhe von 13.168,52 €. Diesbezüglich sei eine Arbeitszeit im Haushalt von 24 Stunden wöchentlich anzusetzen. Für den Zeitraum vom 20.07.2016 – 04.12.2016 sei eine haushaltsspezifische Beeinträchtigung von 100 %, im Zeitraum vom 05.12.2016 – 20.01.2017 von 40 % und ab dem 21.01.2017 von 30 % zu berücksichtigen. Ab dem 01.10.2018 sei eine Wochenstundenzahl von 11 Stunden anzusetzen. Für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 31.12.2020 entfalle auf jeden Monat ein Betrag von 143,92 €. Im Hinblick auf den Verdienstausfall sei kein pauschaler Abzug für ersparte Aufwendungen vorzunehmen, denn es sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, welche Aufwendungen der Kläger erspart haben sollte. Es sei hier insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger vor dem Unfall nicht mit dem Auto, sondern mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren sei.

Hinsichtlich der geltend gemachten Sachschäden habe der Kläger ausreichende Anknüpfungspunkte für eine Schätzung vorgetragen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Die Beklagte rügt zunächst die Streitwertfestsetzung. Ferner führt sie zur Begründung ihrer Berufung aus, hinsichtlich des Feststellungsantrages habe das Landgericht übersehen, dass der Klageantrag zu 4) vom Satzbau her kein Prädikat enthalte, weshalb sich die Sinnhaftigkeit des Antrages nicht aus dem Wortlaut ergebe. Auch habe das Landgericht übersehen, dass der Kläger mit diesem Antrag etwas doppelt begehre, was er mit den Anträgen zu 1) – 3) und 5) – 7) bereits beziffert geltend gemacht habe. Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Beklagte vorprozessual insoweit keine Klageveranlassung gegeben habe. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt vorprozessual die Beklagte zur Abgabe eines Haftungsanerkenntnisses, welches ein Feststellungsurteil ersetze, aufgefordert.

Soweit das Landgericht davon ausgehe, dass sich der Kläger vier Wirbel gebrochen habe, sei dies unzutreffend. Der Kläger habe lediglich eine Kompressionsfraktur LWK 1 und LWK 2 erlitten. Weitergehende Verletzungsfolgen seien nicht schlüssig behauptet und auch nicht dokumentiert worden. Fehlerhaft gehe das Landgericht davon aus, dass der Kläger seine Verletzungen substantiiert vorgetragen und die Beklagte den Verletzungsumfang lediglich pauschal bestritten habe.

Die behauptete posttraumatische Belastungsstörung und die behaupteten psychischen Probleme habe das Landgericht nicht hinterfragt und sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass insoweit ein pauschales Bestreiten der Beklagten vorgelegen habe.

Der Vortrag des Klägers zum Haushaltsführungsschaden sei nicht schlüssig. Die Annahme einer wöchentlichen Arbeitszeit im Haushalt von 24 Stunden sei nicht nachvollziehbar. Ferner habe das Landgericht die Feststellungen zur haushaltsspezifischen Beeinträchtigung ohne Darlegung besonderer Sachkunde unterstellt, dies hätte in Anbetracht des Bestreitens der Beklagten der Feststellung durch einen Sachverständigen bedurft. Im Übrigen sei der berücksichtigte Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.12.2020 nicht nachvollziehbar.

Fehlerhaft gehe das Landgericht davon aus, dass kein Abzug für ersparte Aufwendungen vorzunehmen sei. Der Kläger habe darlegen müssen, an welchen Tagen im Jahr es nicht möglich gewesen sei, den Weg zum Arbeitsplatz mit dem Fahrrad zurückzulegen.

Hinsichtlich der Reparaturkosten für das Fahrrad hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass die Beklagte den Schaden vollständig reguliert habe. Im Übrigen hätten Schätzgrundlagen nicht vorgelegen.

Das Landgericht habe nicht nachvollziehbar erklärt, weshalb die Fahrtkosten der Ehefrau einen Schaden des Klägers darstellen sollten. Ferner habe das Landgericht berücksichtigen müssen, dass die Berufsgenossenschaft auf der Basis des SGB VII alle erforderlichen Kosten im Zusammenhang mit der Heilbehandlung erstattet habe und ein Anspruchsübergang erfolgt sei.

Schließlich rügt die Beklagte auch den Ansatz einer 1,5-Geschäftsgebühr hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 21.08.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt, Az. 4 O 122/17, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

Hinsichtlich des Feststellungsantrages verkenne die Beklagte den Grundsatz der Schadenseinheit. Im Übrigen würde mit dem Feststellungsantrag nur die Feststellung der Einstandspflicht für alle zukünftigen Schäden verlangt, die nicht mit der Klage geltend gemacht worden seien. Soweit die Beklagte meine, der Kläger habe lediglich zum Verjährungsverzicht, nicht jedoch zu einem ein Feststellungsurteil ersetzendes Haftungsanerkenntnis aufgefordert, verkenne sie den Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 31.07.2016. Der Kläger habe die Unfallfolgen substantiiert dargelegt, die Beklagte habe dies nicht einfach bestreiten können. Der Kläger sei bis zu einer Wiedereingliederung ab Oktober 2017 arbeitsunfähig gewesen, dies sei auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils richtig dargestellt worden. Ein Bestreiten hinsichtlich der psychischen Folgen sei verspätet. Zum Haushaltsführungsschaden sei ausreichend vorgetragen worden. Der Kläger habe die tägliche Strecke zur Arbeit mühelos mit dem Fahrrad bewältigen können. Er fahre sei mehr als 20 Jahren sowohl im Sommer als auch im Winter mit dem Fahrrad. Die Zahlung für die Reparatur des Fahrrades sei bereits bei der Auflistung der Schäden berücksichtigt worden. Die Schätzung durch das Landgericht gemäß § 287 ZPO sei zulässig gewesen. Ferner meint der Kläger, die Fahrtkosten der Ehefrau für die Besuche im Krankenhaus seien zu erstatten. Die zugesprochene 1,5-Geschäftsgebühr hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten sei gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien gemäß Beschluss vom 18.05.2020 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Schriftsatzfrist bis zum 05.06.2020 angeordnet.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1. Schmerzensgeld:

Das Landgericht hat einen weiteren Betrag in Höhe von 7.000,00 € zugesprochen. Es hat mithin ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000,00 € als angemessen erachtet. Dies ist nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger bereits in der Klageschrift substantiiert zu den Verletzungen und Verletzungsfolgen vorgetragen und durch die vorgelegten Arztberichte auch nachgewiesen. Weshalb die Feststellungen in den Arztberichten unrichtig sein sollen, ist nicht ersichtlich.

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Ferner hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 30.05.2018 im Rahmen seiner informatorischen Anhörung detailliert seine durch den Unfall erlittenen Verletzungen und deren Folgen geschildert. Das Landgericht hat hierzu u. a. ausgeführt, der Kläger habe glaubhaft erklärt, dass er auch heute noch und nach Auskunft der Ärzte wohl dauerhaft in seiner Beweglichkeit eingeschränkt und weiterhin auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen sei. Er habe zudem nachvollziehbar geschildert, dass er sich nicht mehr getraut habe Rennrad zu fahren.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes festgestellt, dass Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind, womit im Sinne einer Objektivierung der Leiden insbesondere die Art der Verletzungen, die Zahl der Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß des Dauerschadens zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2001 – 23 U 212/00, zitiert nach juris, Rz. 2 mit Verweis auf BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 06.07.1955 – GSZ 1/55, zitiert nach juris, Rz. 15).

Das Schmerzensgeld dient dem Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art. Die Entschädigung ist nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei der Rechtsbegriff der billigen Entschädigung ausreichend eine angemessene Differenzierung zulässt. Der Tatrichter muss seine Ermessensentscheidung nach § 253 Abs. 2 BGB, 287 ZPO begründen. Bei der Bemessung sind sämtliche objektiv, nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines Sachkundigen, erkennbaren und nicht fernliegenden künftigen Auswirkungen der Verletzung zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16, NJW 2019, 442, 447).

Aus dem vorgelegten Bericht der Klinik1 vom 28.07.2016 ergibt sich, dass der Kläger durch den Unfall Kompressionsfrakturen des LWK 1 und LWK 2 erlitten hat. Er wurde operiert, er befand sich in stationärer Behandlung vom 20.07.2016 bis 30.07.2016. Der Kläger hat auch dargelegt, dass er unter Schmerzen gelitten hat, es wurde eine weitere Operation am 31.05.2017 zur Entfernung der Schrauben notwendig. Der Kläger muss weiterhin Schmerzmittel einnehmen, er ist in der Ausübung seiner Freizeitaktivitäten stark eingeschränkt, er war zuvor sportlich sehr aktiv. Der Unfall hatte für den Kläger auch psychische Folgen. Auch seine berufliche Situation hat sich durch die Verletzung verändert, da er einen anderen Tätigkeitsbereich zugewiesen bekommen hat.

Die Beklagte hat die Verletzungen und Verletzungsfolgen nach Auffassung des Senats nicht substantiiert bestritten.

Das Landgericht hat sich mit den Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt.

Berücksichtigt man die Grundsätze zur Schmerzensgeldbemessung, die der Senat in seiner Entscheidung vom 18.10.2018 (22 U 97/16) aufgestellt hat, kommt man jedenfalls nicht zu einem geringeren Betrag. Der Senat betont hierbei, dass es ihm nicht um eine Scheingenauigkeit, sondern um eine Plausibilitätskontrolle zur Berücksichtigung der die Betroffenen besonders belastenden Dauerschäden geht, die bei der Bewertung des Schmerzensgelds in besonderem Maße Berücksichtigung finden müssen, soweit keine Schmerzensgeldrente verlangt wird.

Unter Berücksichtigung aller in Literatur und Rechtsprechung geäußerter Bedenken führt der Senat bei der Findung und Bemessung angemessener Schmerzensgelder regelmäßig eine Plausibilitäts- und Transparenzkontrolle anhand taggenauer Berechnungen durch (vgl. Senat, Urteil vom 04.06.2020 – 22 U 244/19).

Legt man für die Plausibilitäts- und Transparenzkontrolle die taggenaue Berechnung vorliegend zugrunde, ist zunächst ein Bruttonationaleinkommen je Einwohner monatlich für das Jahr 2016 in Höhe von 3.260,92 € (39.131,00 € : 12) zu berücksichtigen. Nimmt man für den Aufenthalt in einer Normalstation eines Krankenhauses einen Betrag von 10 % des Einkommens als Ausgleichsbetrag an, ergibt sich für 11 Tage (20.07.2016 – 30.07.2016) ein Betrag in Höhe von 3.586,99 €.

Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit kann nach diesem System ein Betrag von 7 % pro Tag, mithin 228,26 €, angesetzt werden.

Tatsächlich ist die Arbeitsunfähigkeit allerdings kein ausreichend taugliches Merkmal, da diese lediglich pauschal wiedergibt, ob der behandelnde Arzt den Patienten für arbeitsfähig hält oder nicht, nichts aber darüber aussagt, inwieweit tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt. Der Senat stellt daher nicht auf die Arbeitsunfähigkeit, sondern auf den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ab, wie er auf der Grundlage der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung vom 10.12.2008 bemessen wird. Dieser Grad der Schädigungsfolgen ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung eines Gesundheitsschadens, drückt also genau die Lebensbeeinträchtigung aus, die für die Bemessung des Schmerzensgeldes relevant sind (Senat, Urteile vom 18.10.2018 – 22 U 97/16 und vom 04.06.2020 – 22 U 244/19 und 22 U 34/19).

Nach Ziffer 18.9 der Tabelle kann vorliegend grundsätzlich von einer Beeinträchtigung in Höhe von 30-40 % ausgegangen werden (Wirbelsäulenschäden mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt, Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome, Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten). Berücksichtigt man einen GdS in Höhe von 40 %, ist als Tagessatz ein Betrag in Höhe von 91,30 € anzusetzen. Dies ergibt für einen Zeitraum von 127 Tagen ein Betrag in Höhe von 11.595,10 € für die Zeit Arbeitsunfähigkeit zu 100 %.

Der Kläger wurde im Mai 2017 erneut operiert. Für den stationären Aufenthalt vom 30.05.2017 bis zum 02.06.2017 wäre ein Betrag in Höhe von 1.349,48 € anzusetzen (Bruttonationaleinkommen je Einwohner monatlich für das Jahr 2017: 40.484,00 € : 12 = 3.373,67 € x 10% = 337,37 € x 4 Tage ).

Danach war der Kläger bis November 2017 arbeitsunfähig. Für diese Zeit wäre nach der Berechnungsmethode ein Betrag in Höhe von 14.263,46 € zu berücksichtigen (7 % von 3.373,67 € = 236,16 € × 40 % GdS = 94,46 € x 151 Tage). Legt man einen GdS von 30 % (70,85 € pro Tag) zugrunde, wäre ein Betrag in Höhe von 10.698,35 € zu berücksichtigen.

Wie der Senat bereits im Urteil vom 18.10.2018 (a.a.O.) ausgeführt hat, sind die Anknüpfungspunkte an das durchschnittliche Nettoeinkommen und die Wahl der verschiedenen Prozentsätze diskutabel und wirken zugegeben willkürlich.

Gerade in dem Bereich jahrelanger Beeinträchtigung führt die buchstabengetreue Anwendung des Systems zu Schmerzensgeldern, die zumindest derzeit jenseits der vertretbaren Erhöhung für schwere Fälle innerhalb des Systems liegen.

Für solche Fälle geht der Senat deshalb in Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung zur Vereinfachung von einem Betrag von 150,00 € /Tag für den Aufenthalt auf der Intensivstation, 100,00 €/Tag auf der Normalstation, 60,00 €/Tag in der Rehabilitationsklinik und 40,00 € pro Tag bei 100% GdB aus (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 04.06.2020 – 22 U 244/19).

Für die Zeiträume der Krankenhausaufenthalte wäre hiernach ein Betrag in Höhe von 1.500,00 € (15 Tage x 100,00 €) anzusetzen. Allein für die darauffolgenden Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit wäre bei Berücksichtigung eines GdS von 40 % ein Betrag in Höhe von 4.448,00 € (40,00 € x 40 % = 16,00 € x 278 Tage) in Ansatz zu bringen. Berücksichtigt man ferner, dass der Kläger dauerhaft unter den erlittenen Verletzungen und den Verletzungsfolgen zu leiden hat, und legt man für die verbleibende Lebensdauer einen GdS von 20 % zugrunde, der mit der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß Bescheid der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) vom 08.07.2019 korrespondiert, errechnet sich auch hiernach ein weit höherer Schmerzensgeldbetrag.

Nach den dargestellten Berechnungen wäre vorliegend sogar ein höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt.

An einer Erhöhung des Schmerzensgeldes ist der Senat jedoch gehindert, da der Kläger keine Berufung eingelegt hat. Der vom Landgericht angenommene Betrag stellt aber auch unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit mit anderen Entscheidungen gerade im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes einen Mindestbetrag dar.

2. Haushaltsführungsschaden:

Der Kläger hat hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens einen Anspruch in Höhe von 13.090,28 €.

Für die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens ist es erforderlich, die Größe des Haushalts und die entsprechend betroffenen Tätigkeiten aufzuführen, die der Geschädigte durch seine Verletzung nicht mehr ausführen konnte oder worin er beeinträchtigt war. Dabei ist maßgeblich nicht die Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern die konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung, MdH (Senat, Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16, NJW 2019, 442, 445, Rz. 30).

Vorliegend hat der Kläger nach Auffassung des Senats ausreichend zur Größe des Haushalts und zu den entsprechenden Tätigkeiten, die er durch die Verletzung nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben konnte, vorgetragen. Das Landgericht hat hierzu Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen C und D.

Hinsichtlich der Plausibilitätsprüfung stützt sich der Senat auf das Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden 2017 von Rechtsanwältin Schah Sedi.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe bis zum Unfall ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 2.755,14 € erhalten. Seine (mittlerweile getrenntlebende) Ehefrau sei ebenfalls voll berufstätig, weshalb von einem Haushaltstyp 3 (Nettoeinkommen von mehr als 3.200,00 € Monat) auszugehen ist. Nach der Tabelle 1, Rz. 10 ist von einer Arbeitszeit bei einem Zweipersonenhaushalt, wobei das Paar bis 65 Jahre alt ist, für die Frau von 25,90 Stunden und für den Mann von 18,55 Stunden (wöchentlich) auszugehen.

Das Landgericht hat auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen D und C eine wöchentliche Arbeitszeit von 24 Stunden angesetzt. Diese Feststellung ist nach § 529 Abs. 1 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Grundsätzlich ist das Berufungsgericht an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel in der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (BGH, Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 175/04, zitiert nach juris, Rz. 9; OLG München, Urteil vom 24.06.2016 – 10 U 3161/15, zitiert nach juris, Rz.10). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht. Dass eine andere Beweiswürdigung möglich gewesen wäre, reicht nicht aus (OLG München a.a.O.).

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen der protokollierten Aussage und den Urteilsgründen und/oder Mängel in der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche sind nicht erkennbar.

Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht für die Zeit ab dem 01.10.2018 eine Wochenstundenzahl von 11 Stunden angesetzt hat. Gemäß Tabelle 1 im Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden von Schah Sedi ist bereits für einen Haushalt des Haushaltstyps 2 eine wöchentliche Arbeitszeit von für einen Einpersonenhaushalt bis 65 Jahre für den Mann von 16,24 Stunden, für einen Haushalt des Haushaltstyp 3 von 14,82 Stunden anzusetzen.

Das Landgericht hat für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum vom 20.07.2016 bis 04.12.2016 eine haushaltsspezifische Beeinträchtigung von 100 %, im Zeitraum vom 05.12.2016 bis zum 20.01.2017 von 40 % und ab dem 21.01.2017 von 30 % angesetzt.

Gemäß Tabelle 6 (MdH-Tabelle, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden) ist z.B. für eine Fraktur der Lendenwirbelsäule mit oder ohne Versteifung eine MdH von 30 %, wenn mehrere Wirbel gleichzeitig betroffen sind, ist pro weiterem Wirbel die MdH um 10 % zu erhöhen, anzusetzen. Für ein Schmerzsyndrom bezüglich der Lendenwirbelsäule wird in dieser Tabelle eine MdH von 45 % angenommen.

In dem vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 22.05.2017 vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 07.03.2017 des Zentrums für Orthopädie und Chirurgie in Stadt3 sind hinsichtlich der MdH die Werte und Zeiträume angegeben, welche das Landgericht in seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Dies ist im Hinblick auf § 287 ZPO nicht zu beanstanden, weshalb auch der Senat diese Werte zugrunde legt. Auch die auf Seite 9 unten des angefochtenen Urteils dargestellten Zeiträume sind nachvollziehbar. Der Zeitraum vom 20.07.2016 vom 31.05.2017 betrifft die Zeit vom Unfall bis zur zweiten Operation. Der Zeitraum danach bis zum 30.09.2018 stellt die Zeitspanne bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung dar. Der Zeitabschnitt vom 01.10.2018 bis zum 31.07.2019 betrifft die Phase vom Einzug des Klägers in eine eigene Wohnung bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht.

Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im vorliegenden Fall hinsichtlich des Stundensatzes einen Betrag in Höhe von 10,00 € zugrunde gelegt hat.

Grundsätzlich hält der Senat einen Stundensatz für einfache Haushaltsarbeiten bei fiktiver Abrechnung von 8,50 € netto für angemessen und orientiert sich dabei an dem gesetzlichen Mindestlohn. Der Senat hat jedoch in seinem Urteil vom 18.10.2018 auch ausgeführt, dass bei einem gehobenen Haushalt vor dem Hintergrund, dass auch entsprechende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Sorgfalt einer Hilfsperson, z. B. bei der Bedienung elektrischer Geräte oder auch im Umgang mit wertvollen Gegenständen, zu stellen sind, ein Stundensatz von 10,00 € netto angemessen sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16, NJW 2019, 442, 446).

Vorliegend hat das Landgericht berücksichtigt, dass zu dem Haushalt zwei große Hunde und ein überdurchschnittlich großes Anwesen gehörten. Unter Berücksichtigung des Nettogehalts des Klägers vor dem Unfall in Höhe von 2.755,14 € und des Umstandes, dass auch die Ehefrau des Klägers voll berufstätig war, ist davon auszugehen, dass es sich jedenfalls bis zur Trennung der Eheleute bei ihrem Haushalt um einen solchen der höchsten Stufe nach der Tabelle 1 des Praxishandbuchs Haushaltsführungsschaden von Schah Sedi (HHT 3: Nettoeinkommen mehr als 3.200,00 €/Monat) gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Landgerichts nachvollziehbar und auch Grundlage für die Entscheidung des Senats.

Für die Zeit des Krankenhausaufenthalts vom 20.07.2016 bis 30.07.2016 ist nach Auffassung des Senats ein Abzug für die ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen. Bei Abwesenheit einer Person im Haushalt muss in Teilbereichen lediglich ein geringerer Haushaltsführungsaufwand betrieben werden. Der Senat schätzt diese ersparten Aufwendungen im Zweipersonenhaushalt mit 20 % (vgl. Senat, Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16, NJW 2019, 442, 447). Es besteht mithin für den Zeitraum vom 20.07.2016 bis zum 31.05.2017 ein Anspruch in Höhe von 6.648,00 €. Hinsichtlich der übrigen Zeiträume verbleibt es bei den vom Landgericht errechneten Beträgen (5.009,14 € für den Zeitraum vom 01.06.2017 – 30.09.2018 und 1.433,14 € für den Zeitraum vom 01.10.2018 – 31.07-2019). Zwar befand sich der Kläger vom 30.05.2017 bis 02.06.2017 erneut wegen der zweiten Operation im Krankenhaus. Diesbezüglich wurde jedoch bereits eine MdH von 30 % berücksichtigt.

Ferner hat das Landgericht für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 31.12.2020 eine Rente in Höhe von monatlich 143,92 € zugesprochen. Grundsätzlich ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Art und Weise der Rentenzahlung in § 760 BGB geregelt ist, wonach eine Geldrente für drei Monate vorauszuzahlen ist (§§ 843 Abs. 2, 760 BGB, vgl. Senat, Urteil vom 24.03.2020 – 22 U 82/18, zitiert nach juris, Rz. 8). Vorliegend hat die Beklagte die Verurteilung zur Zahlung jeweils zum Ersten des Folgemonats nicht angegriffen. Von der gesetzlichen Vorauszahlung für drei Monate darf ein Gericht nicht gegen den Willen des Gläubigers zugunsten des Schuldners abweichen, um diesem die Last einer großen Summe zu erleichtern. Wohl aber hat es einem auf monatliche Zahlung gerichteten Zahlungsantrag zu entsprechen, da es sich dabei gegenüber dem bestehenden Anspruch um eine im Belieben des Berechtigten stehende Teilklage handelt (vgl. Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 760, Rz. 3).

Für die Berechnung der Höhe der monatlichen Rente hat der Senat zunächst die Wochenarbeitszeit von 11 Stunden durch 7 (Tage) dividiert und die Stundenanzahl pro Tag mit der Gesamtzahl der Tage für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.12.2020 (519 Tage) multipliziert. Das daraus resultierende Ergebnis wurde mit 10,00 € (Tagessatz) multipliziert. Diesbezüglich wurde eine MdH von 30 % berücksichtigt und das Ergebnis durch 17 Monate geteilt.

3. Verdienstausfall:

Diesbezüglich rügt die Beklagte mit ihrer Berufung insbesondere, dass das Landgericht keinen Abzug für ersparte Aufwendungen vorgenommen hat. Beim Abzug von berufsbedingten Aufwendungen wird vertreten, dass hier eine Pauschale von 5% zu berücksichtigen sei (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage 2020, § 252, Rz. 7). Der Senat hat in seinem Urteil vom 18.10.2018 (22 U 97/16) einen Abzug in Höhe von 4 % vorgenommen.

Vorliegend ist es jedoch nicht erkennbar, dass bei der Tätigkeit des Klägers ein Aufwand für Berufskleidung anfällt. Ferner ist er vor dem Unfall nicht mit dem Auto, sondern mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren. Der Senat folgt der Argumentation des Landgerichts.

4. Sonstige Schäden/Fahrtkosten:

Das Landgericht hat für den geltend gemachten Sachschaden einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.544,90 € zugesprochen. Es hat hier eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO vorgenommen.

Nach Auffassung des Senats besteht hinsichtlich der sonstigen Schäden lediglich ein Anspruch in Höhe von 1.353,93 €.

Für das beschädigte Fahrrad hat das Landgericht einen gezahlten Vorschuss in Höhe von 1.000,00 € berücksichtigt. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 05.01.2017 für das Fahrrad Reparaturkosten gemäß Gutachten netto in Höhe von 1.260,50 € angesetzt. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 01.03.2019 vorgetragen hat, der durch Sachverständigengutachten festgestellte Schaden am Fahrrad sei vollständig reguliert worden, hat er nunmehr mit Schriftsatz vom 12.05.2020 klargestellt, dass diese Formulierung missverständlich gewesen sei. Es sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Position nicht streitig sei. Der Senat geht davon aus, dass dies auch die Schadensposition „Trinkflasche“ betrifft. Für den Schaden am Fahrrad verbleibt ein Betrag in Höhe von 260,50 €.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht für die Trinkflasche einen Betrag in Höhe von 7,00 € (§ 287 ZPO) angesetzt hat. Der Kläger hat hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 31.07.2019 erklärt, er habe die Flasche ca. ein Jahr vor dem Unfall erworben. Diese sei bei dem Unfall beschädigt worden.

Bezüglich des Helmes (inkl. Beleuchtung 109,89 €) hat der Kläger als Anlage K 40 zum Schriftsatz vom 01.03.2019 entsprechende Rechnungen vorgelegt

Auch für den verstellbaren Schreibtisch hat der Kläger eine Rechnung über 229,99 € vom 05.08.2016 vorgelegt. Diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass hierauf Zahlungen geleistet worden sind.

Für den Rucksack hat der Kläger als Anlage K 39 zum Schriftsatz vom 01.03.2019 einen Nachweis über einen Kaufpreis in Höhe von 24,99 € vorgelegt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hier einen Betrag in Höhe von 20,00 € angesetzt hat. Der Kläger hat hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 31.07.2019 erklärt, der Rucksack sei bei dem Unfall zerfetzt worden.

Für die Brille liegt keine Rechnung vor. Das Landgericht hat hier einen Betrag in Höhe von 40,00 € angesetzt. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 31.07.2019 hierzu ausgeführt, es habe sich um eine Rennradbrille der Marke Uvex gehandelt. Diese Brille sei bei dem Unfall beschädigt worden. Nähere Angaben zum Kaufdatum und zum Kaufpreis wurden nicht gemacht. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 05.01.2017 für die Brille einen Betrag in Höhe von 25,00 € angesetzt, weshalb jedenfalls dieser Betrag zuzusprechen ist.

Bezüglich der Kleidung hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.07.2019 aufgeführt, er habe ungefähr 14 Tage vor dem Unfall eine Radlerhose, ein Trikot und eine Weste gekauft. Diese Bekleidung sei im Schockraum nach dem Unfall zerschnitten worden. Der Kläger hat diesbezüglich einen Kontoauszug vorgelegt, wonach am 31.05.2016 ein Betrag in Höhe von 212,85 € gezahlt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hier diesen Betrag angesetzt hat. Dies gilt auch für die Sportuhr (209,00 €). Der Kläger hat hier eine Rechnung vom 30.12.2015 vorgelegt.

Es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € angesetzt hat.

Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auch die Fahrtkosten für die Ehefrau des Klägers berücksichtigt hat.

Fahrtkosten von nahen Angehörigen für Krankenhausbesuche gehören zu den Heilungskosten und damit zu den Kosten, die der Schädiger zu ersetzen hat. Bei PKW-Fahrten kann ein Betrag in Höhe von 0,25 €/km angesetzt werden (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage 2020, § 249, Rz. 9).

Das Landgericht hat hinsichtlich der Fahrtkosten einen Abzug in Höhe von 132,80 € im Hinblick auf die Zahlung der Berufsgenossenschaft vorgenommen. Aus dem vorgelegten Schreiben der BG vom 21.06.2017 ergibt sich jedoch, dass für Fahrtkosten ein Betrag in Höhe von 308,80 € gezahlt worden ist, weshalb hier ein Betrag in Höhe von lediglich 254,70 € (563,50 € abzüglich 308,80 €) zuzusprechen ist.

5. Feststellungsantrag:

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 20.07.2016 in Stadt1 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, allerdings auf die materiellen Schäden zu beschränken, denn nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes sind weitere absehbare Entwicklungen bereits bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen (vgl. Senat, Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16, NJW 2019, 442, 449, Rz. 67). Schließlich war der Feststellungstenor auch hinsichtlich des Übergangs des Anspruchs auf einen Sozialversicherungsträger oder auf Dritte wie geschehen zu ergänzen („oder übergehen wird“).

Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 322/04, zitiert nach juris, Rz. 7).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Darlegungen der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, vor allem mit Rücksicht auf das Interesse des Klägers am Schutz vor der Verjährung stets nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Bei schweren Verletzungen kann ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen jedenfalls zu rechnen (Senat, Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16, NJW 2019, 442, 449, Rz. 68).

Hinsichtlich der Begründetheit hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass diese vorliegt, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen. In seinem Urteil vom 17.10.2017 (VI ZR 423/16) stellt er klar, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die Verletzung eines (durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, es keinen Grund gibt, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Materiell-rechtlich wird es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht geben, solange diese nicht eingetreten sind; von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt die Entstehung des Anspruchs also nicht ab (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 423/16, zitiert nach juris, Rz. 49). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der umfassende Feststellungsantrag für vergangene und zukünftige materielle Schäden ist zulässig, auch wenn die vergangenen materiellen Schäden bezifferbar sind. Der Kläger ist nicht gehalten, eine Aufspaltung in einen Leistungs- und Feststellungsantrag vorzunehmen, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden ist und mit der Entstehung eines weiteren Schadens jedenfalls nach dem Klägervortrag zu rechnen ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.11.2011 – 8 U 184/09, zitiert nach juris, Rz. 21; BGH, Urteil vom 08.07.2003 – VI ZR 304/02, zitiert nach juris, Rz. 6).

Ein Feststellungsinteresse ist auch dann begründet, wenn eine Bezifferung teilweise möglich ist. Ein Feststellungsinteresse besteht daher immer dann, wenn sich der Schaden noch in der Entwicklung befindet (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14, zitiert nach juris, Rz. 6; Urteil vom 09.03.2004 – VI ZR 439/02). Der antragsgemäße Ausspruch der Ersatzpflicht für künftige Schäden bezieht sich auf alle seit der Klageeinreichung, nicht erst seit der Urteilsverkündung (OLG Naumburg, Beschluss vom 08.07.2013 – 9 W 5/13 -).

Dies gilt aber auch, wenn ein Geschädigter durch einen Unfall Sach- und Personenschäden erlitten hat und der Sachschaden schon abschließend beziffert werden könnte (BGH, Urteil 19.04.2016 – VI ZR 506/14 -; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.10.2014 – 22 U 175/13 -; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.09.2014 – 12 U 111/13 -; Beschluss vom 08.06.2017 – 22 W 30/17 -; BGH, Urteil vom 21.02.1991 – III ZR 204/89 -; BGH, Urteil vom 08.07.2003 – VI ZR 304/02 -; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2014 – 4 U 411/12 -).

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, keine Klageveranlassung diesbezüglich gegeben zu haben, weil der Kläger sie nicht vorprozessual zur Abgabe eines ein Feststellungsurteil ersetzendes Haftungsanerkenntnis aufgefordert habe, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Der Kläger hat mit Schreiben vom 31.07.2016 die Beklagte aufgefordert, bis zum 22.08.2016 ihre Haftung für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden dem Grunde nach sowie unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2046 anzuerkennen. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger nicht nur einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung erreichen wollte, er hat die Beklagte vielmehr zur Abgabe eines Haftungsanerkenntnisses aufgefordert. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung selbst ausgeführt, der Kläger hätte, richtig formuliert, einen Anspruch auf ein ein Feststellungsurteil ersetzendes Haftungsanerkenntnis gehabt. Die Beklagte konnte die Formulierung des Klägers im Schreiben vom 31.07.2016 ohne weiteres dahingehend verstehen, dass hier ein vollumfängliches Haftungsanerkenntnis angefordert wurde.

Auch die Rüge des fehlenden Prädikats im Antrag verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Der Antrag ist entsprechend auszulegen.

6. Rechtsanwaltskosten:

Das Landgericht hat zutreffend eine 1,5-Geschäftsgebühr angesetzt. Dies erscheint nach dem Umfang der Sache angemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte gemäß Schreiben vom 05.01.2017 ebenfalls eine 1,5-Geschäftsgebühr für angemessen gehalten und eine Zahlung in Höhe von 1.311,38 € veranlasst hat.

Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

Soweit das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des Feststellungstenors abzuändern ist, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger insbesondere bei der Darlegung des Streitwertes deutlich gemacht hat, dass hiervon materielle Ansprüche (Haushaltsführungsschaden, Heilungskosten, Verdienstausfall) umfasst sein sollen, weshalb das teilweise Unterliegen im Hinblick auf die Abänderung des Urteils dahingehend, dass die immateriellen Ansprüche im Feststellungstenor nicht mehr erwähnt werden, nicht erheblich ins Gewicht fällt und daher § 92 Abs. 2 ZPO Anwendung findet.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 3 ZPO, 47 GKG.

Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:

Tenor zu 1) des angefochtenen Urteils: 21.911,08 €

Tenor zu 2) des angefochtenen Urteils: 2.446,64 € (17 Monate x 143,92 €)

Tenor zu 3) des angefochtenen Urteils: 305.949,60 €.

Diesbezüglich schließt sich der Senat der Berechnung durch den Kläger auf der letzten Seite der Klageschrift vom 13.02.2017 an, weshalb die Rüge der Beklagten hinsichtlich der Streitwertfestsetzung der Berufung nicht zum Erfolg verhilft.

 

 

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