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Verkehrsunfall – Bemessung Schmerzensgeldhöhe

LG Frankfurt (Oder) – Az.: 13 O 93/16 – Urteil vom 19.04.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 134,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 115,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2016 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 74 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 26 % zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

7. Der Streitwert wird auf 12.422,73 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.08.2015 geltend. An diesem Tag befuhr die Klägerin mit dem Pkw …, amtliches Kennzeichen: … in … die Straße … in Fahrtrichtung …. Das Fahrzeug der Beklagten, ein Pkw … amtliches Kennzeichen: …, dessen Halter der Beklagte zu 1) war und das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, kam aus der wartepflichtigen Nebenstraße herausgefahren, so dass es zur Kollision kam. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Die Klägerin befand sich vom 19.08. bis 22.08.2015 in stationärer Behandlung in der Klinik für Traumatologie, Orthopädie und Handchirurgie in …

Die Beklagten regulierten den Sachschaden am Pkw und zahlten vorprozessual ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 €, auf einen Haushaltsführungsschaden einen Betrag von 290,00 € sowie einen Betrag von 768,94 € gemäß der im Schreiben vom 07.03.2016 dargelegten Auflistung (Anlage K 2, Bl. 26 d.A.).

Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Verkehrsunfall eine Brustbeinfraktur, die nicht gerade zusammen gewachsen sei. Daher leide sie bis zum heutigen Tage an erheblichen Schmerzen. Sie sei nur noch eingeschränkt belastbar und könne nur noch sehr wenig Gewicht heben. Es liege ein Dauerschaden vor. Sie habe darüber hinaus eine HWS-Distorsion sowie eine Prellung des Thorax erlitten und sei unfallbedingt bis zum 24.10.2015 krankgeschrieben gewesen. Sie habe sich in ambulanter Behandlung vom 3.08.2015 bis um 24.10.2015 befunden. Unfallbedingt habe sie erhebliche Schmerzen im Sternalbereich, Bewegungsschmerzen und Schmerzen beim Atmen, Liegen, Husten und Laufen gehabt. Aufgrund deutlicher Schulter- und Nackenschmerzen hätten endgradige Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule aufgrund des Unfalls bestanden. Aufgrund dieser Beschwerden seien ihr Analgetika sowie physiotherapeutische Maßnahmen verordnet worden.

Die Klägerin macht nach diversen Klageerweiterungen folgende Schadenspositionen geltend:

– Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum vom 19.08.2015 bis 25.10.2015 in Höhe von 3.050,30 €

– Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.623,33 €

– Fahrtkosten wegen überobligatorischer Fahrten: 448 km x 0,30 € (Anlage K 5, Bl. 67ff. d.A.) in Höhe von 134,00 €

– Kürzung des Weihnachtsgeldes um 115,00 €

– Feststellung der Einstandspflicht für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden,

– Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 213,49 €.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.050,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach folgender Zinsstaffel zu bezahlen: auf 977,50 € vom 23.02.2016 bis 16.02.2017 sowie auf 2.072,80 € seit Rechtshängigkeit,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 6.623,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2016 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren immateriellen und materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1) am 19.08.2015 in … zukünftig noch entstehen wird,

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die R…, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 213,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 134,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 115,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die klägerischen Verletzungen mit Nichtwissen bestritten. Ein kausaler Zusammenhang der im Arztbericht vom 03.11.2015 (Anlage K 3, Bl. 29 d.A.) beschriebenen Beschwerden bestehe nicht, da sich die Klägerin offensichtlich erst knapp 2 Wochen nach dem Unfall bei dem Arzt Dr. M… vorstellig geworden sei. Eine Sternalfraktur sei auch nicht im Klinikum … festgestellt worden. Mit den vorprozessual erbrachten Zahlungen seien sämtliche Ansprüche der Klägerin aus dem Unfallgeschehen erfüllt worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das orthopädisch-unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 17.07.2017 (Bl. 525ff .d.A.), der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 26.10.2017 (Bl. 592ff .d.A.) und das Sitzungsprotokoll vom 19.04.2018 (Bl. 648ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVO, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG sowie auf Erstattung der Kürzung des Weihnachtsgeldes in Höhe von 115,00 € sowie von Fahrtkosten in Höhe von 134,40 €. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gegen die Beklagten in Höhe von 3.500,00 € abzüglich vorprozessual gezahlter 500,00 €.

a) Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu verschaffen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGHZ 18, 149, 154). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 253 Rdnr. 16; MünchKomm(BGB)/Oetker, 6. Aufl., § 253 Rdnr. 36 ff.; Erman/I. Ebert, BGB, 13. Aufl., § 253 Rdnr. 20 ff.; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 3. Aufl., § 253 Rdnr. 26 ff.). Auch die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes (Erman/I. Ebert, BGB, 13. Aufl., § 253 Rdnr. 16, 25 ff.; PWW/Medicus, BGB, 7. Aufl., § 253 Rdnr. 10). Hierbei kommt es auch auf das Alter des Geschädigten an: Ein und dieselbe Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden (vgl. MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO, § 253 Rdnr. 36, 43).

Bei der Schmerzensgeldbemessung verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten „richtigen“ Schmerzensgeldhöhe zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1976 – VI ZR 216/74, VersR 1976, 967 f.; Beschl. v. 1.10.1985 – VI ZR 195/84, VersR 1986, 59).

b) Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erachtet die Kammer die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 3.500 EUR für sachgerecht.

aa) Hierbei war zum einen zu berücksichtigen, dass die Klägerin über einen recht langen Zeitraum von mehreren Monaten unter den Folgen der nicht unerheblichen Verletzungen litt, sie sich für die Dauer von 3 Tagen in stationäre Behandlung begab, woran sich eine aufwendige physiotherapeutische Behandlung anschloss. Die Klägerin war über 2 Monate krankgeschrieben und musste in diesem Zeitraum zur Eindämmung der Schmerzen im Brustbereich Schmerzmittel nehmen. Zudem bestätigte der gerichtliche Sachverständige den Vortrag der Klägerin, unfallbedingt eine Brustbeinfraktur erlitten zu haben und diagnostizierte eine HWS-Distorsion I. Grades nach Erdmann. Der Sachverständige hat die Unfallbedingtheit dieser Verletzungen nachvollziehbar in seinen schriftlichen Ausführungen sowie in der mündlichen Anhörung begründet. So lagen hierfür sprechende klinische Befunde im Klinikum … vor (starke Schmerzen im Brustbereich), die zeitnah nach dem Unfall erhoben worden waren. Zusammen mit dem Röntgenbefund, der den Verdacht auf das Vorliegen einer Brustbeinfraktur ergab, waren hinreichende Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Verletzung vorhanden. Auch der weitere Verlauf bestätigte diese Annahme. So stellte der die Klägerin behandelnde Arzt weiterhin einen andauernden Brustschmerz fest. Weiterhin befanden sich auch Blutergüsse in Höhe der Brustwarze rechts. Schließlich bestätigte der Chirurg Dr. Fischer das Vorliege einer Sternumfraktur. Auch die Verletzungsart korrespondiert mit dieser Diagnose. So kann es – wie der Sachverständige ausführte – gerade bei Gurtverletzungen zu Brustbeinprellungen oder aber auch Brüchen kommen. Das Gericht schließt sich diesen überzeugenden – erkennbar von Sachkunde getragenen – Ausführungen des Sachverständigen an. Schließlich steht für das Gericht auch mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Klägerin eine HWS-Distorsion I. Grades bei dem Unfall erlitten hat. Auch insoweit führte der Sachverständige plausibel aus, dass die erhobenen klinischen Befunde und der Unfallhergang hierzu passten. Die übrigen Befunde zeigten hingegen lediglich altersentsprechende degenerative Erscheinungen, die das Auftreten der glaubhaft geschilderten Beschwerden der Klägerin nicht erklären könnten. Soweit die Beklagten beanstanden, der Sachverständige habe versäumt, nach alternativen Ursachen der Verletzungen zu fragen, hält das Gericht diesen Einwand für unbegründet. Ohne nähere Anhaltspunkte für alternative Schadensursachen braucht der Sachverständige hierzu nicht von Amts wegen zu ermitteln.

Die von der Klägerin geschilderten Schmerzen und Beeinträchtigungen hält der Sachverständige angesichts der festgestellten Verletzungen ebenfalls für nachvollziehbar. Gerade bei Brustbeinfrakturen sei in einem Zeitraum von sechs bis acht Wochen mit erheblichen Schmerzen zu rechnen. Ein dauerhafter Schaden sei jedoch nicht eingetreten, da die Fraktur stufenlos und Komplikationen ausgeheilt sei. Die Kammer hält unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände ein Schmerzensgeld von 3.500,00 € für angemessen. Eine verzögerte Regulierung des Schadensfalles durch die Beklagte zu 2), die zur Erhöhung des Schmerzensgeldes geeignet wäre, hat dagegen die Kammer nicht festzustellen vermocht.

bb) Schließlich hat sich die Kammer bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes an der einschlägigen Kasuistik orientiert (OLG München, Urteil vom 12. Januar 2018 – 10 U 958/17 –, juris: HWS-Distorsion mit dislozierter Sternumfraktur und Thoraxprellung war, MdE für 4 Monate zu 100 % = 5.000,00 € LG Traunstein, Urt. v. 20.10.2008 – 7 O 2602/06: HWS I bis II nach Erdmann, 3 Monate Beschwerden: 2.500 EUR).

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Haushaltsführungsschadens nach § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 3.050,30 €, da sie diesen nicht hinreichend dargetan hat.

In dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden. Der Schaden bemisst sich nach der Entlohnung, die für die schädigungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird oder gezahlt werden müsste. Im Hinblick darauf ist festzustellen, welche Hausarbeiten der Geschädigte vor dem Schadensfall zu verrichten pflegte, wie weit ihm diese Arbeiten nun nicht mehr möglich oder zumutbar sind und für wie viele Stunden folglich eine Hilfskraft benötigt wird (vgl. hierzu etwa: BGH, NJW 1989, 2539, Juris Rn. 9, sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2007, 1 U 206/06, veröffentlicht in Juris Rn. 131 m. w. N.). Hierbei muss jedoch konkret vorgetragen werden, aufgrund welcher Einschränkungen der Klägerin ihr die einzelnen Tätigkeiten nicht mehr möglich gewesen sind. Daher müsste sie im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten von der Klägerin vor dem Unfall in welchem zeitlichen Umfang ausgeübt wurden, und welche Tätigkeiten im Einzelnen aufgrund welcher Beschwerden nicht mehr ausgeübt werden konnten. Hierauf wurde die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2017 hingewiesen. Gleichwohl enthält auch die daraufhin überreichte tabellarische Auflistung (Anlagen K 31 und K 32) keinen hinreichenden Vortrag, aufgrund welcher Beschwerden im Einzelnen die dort aufgeführten Tätigkeiten der Klägerin nicht mehr möglich gewesen sein sollten. Der Vortrag „stechender Schmerz im Brustkorn und Schwindel“ ist hierzu zu allgemein und vage. Der klägerische Vortrag ist darüber hinaus auch widersprüchlich. So macht die Klägerin in den ersten zwei Wochen 100 % ihres Haushaltsführungsschaden geltend, obgleich sie nach dem Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 09.01.2017 ( Bl. 298 d.A.) hierzu noch zu 10 bis 20 % in der Lage gewesen sein soll.

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3.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten dagegen ein Anspruch auf Erstattung der Kürzung des Weihnachtsgeldes in Höhe von 115,00 € zu. Die Klägerin hat insoweit substantiiert anhand der Anlagen K 27, K 29 und K 38 dargelegt, dass in diesem Umfang eine Kürzung durch ihren Arbeitgeber aufgrund der unfallbedingten Krankheitstage erfolgt ist. Eine Kürzung in Höhe der Umsatzsteuer ist hingegen nicht veranlasst, da § 249 Satz 2 BGB lediglich bei Beschädigungen einer Sache anwendbar ist.

4.

Darüber hinaus steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 134,40 € zu. Die Klägerin hat diese substantiiert in der als Anlage K 5 eingereichten Fahrtenaufstellung dargelegt, hinreichende substantiierte Einwände hat die Beklagte hiergegen nicht erhoben.

5.

Der Feststellungsantrag ist zulässig aber unbegründet.

a) Zwar hat die Klägerin die Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO dargelegt. Insoweit reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, NJW 2001, 3414; BGH, NJW-RR 1989, 136).

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist mit dem Eintritt von zukünftigen Schäden nicht zu rechnen. Die Fraktur sei danach folgenlos ausgeheilt, eine Arthrose sei ebenfalls nicht zu befürchten. Ein Dauerschaden sei ebenfalls nicht eingetreten. Soweit der Sachverständige den Eintritt von Folgeschäden nicht zu 100 % ausschließen konnte, reicht dies für die Begründetheit des Antrags nicht aus. Erforderlich wäre hierfür zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die hier nicht vorliegt (insoweit offen gelassen von BGH NJW-RR 2007, 601f.).

6.

Ein Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht hingegen nicht. Denn eine Erläuterung des in der Kostennote angenommenen Gegenstandswertes (Anlage K 4) ist nicht erfolgt, so dass dem Gericht eine Nachprüfung nicht möglich ist.

7.

Die Zinsentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288, 291 ZPO.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in § 709 ZPO.

Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 12.422,73 € festgesetzt (Ziffer 1: 3.050,00 € Ziffer 2: 6.623,33 € Ziffer 3: 2.500 € Ziffer 5: 134,40 € Ziffer 6: 115,00 €).

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