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Verkehrsunfall – berechtigte Mietwagenkosten

LG Würzburg, Az.: 42 S 905/19, Urteil vom 21.08.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 18.04.2019, Az. 5 C 235/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, welche die Nebenintervenientin selbst zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.174,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Ersturteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 18.04.2019, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wies dieses die Klage des Klägers auf Schadensersatz für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, bei dem die Beklagtenseite unstreitig die alleinige Haftung trägt, vollständig ab.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Schadensersatzanspruch für Mietwagenkosten, soweit diese nicht vorgerichtlich bereits von der Beklagten zu 2) in Höhe von 1.232,00 € sowie einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 25,00 € und sodann weiteren 162,00 €, insgesamt somit 1.419,00 €, davon 1.394,00 € für die im Streit stehenden Mietwagenkosten, teilreguliert worden sind, weiter und beantragt:

1. Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Kitzingen vom 18.04.2019, Aktenzeichen 5 C 235/18 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.174,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

2. Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Kitzingen vom 18.04.2019, Aktenzeichen 5 C 235/18 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den bei den Rechtsanwälten Kilian & Kollegen entstandenen außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 201,71 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Verkehrsunfall – berechtigte Mietwagenkosten
Symbolfoto: Von goodluz /Shutterstock.com

Hilfsweise wird beantragt:

1. Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 18.04.2019 im Verfahren 5 C 235/18 aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht Kitzingen zurückverwiesen.

Die auf Seiten des Klägers bereits erstinstanzlich dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin beantragt:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 18.04.2019, Aktenzeichen 5 C 235/18 – wird abgeändert.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.174,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.01.2018 zu zahlen.

3. Die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den bei den Rechtsanwälten Kilian & Kollegen entstandenen außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 201,71 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Hilfsweise wird auch von der Nebenintervenientin beantragt:

1. Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 18.04.2019 im Verfahren 5 C 235/18 aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht Kitzingen zurückverwiesen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Der Kläger stimmte mit Schriftsatz vom 05.08.2019 sowie die Beklagten mit Schriftsatz vom 16.07.2019 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu. Mit Beschluss vom 07.08.2019 leitete das Gericht sodann in das schriftliche Verfahren über und bestimmte als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 16.08.2019.

II.

Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist gem. § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO infolge der übereinstimmenden Zustimmung beider Parteien ungeachtet des Widerspruchs der Nebenintervenientin auf Klägerseite möglich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.11.2018 – BayObLG, Urt. v. 23.09.1963 – RReg 1 Z 115/61 -, NJW 1964, S. 302 <303>), da letzterer als im Widerspruch zum prozessualen Verhalten der unterstützten Hauptpartei stehend unbeachtlich ist (BGH, Beschl. v. 27.09.2007 – VII ZB 85/06 -, juris, Rn. 8 f.)

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

1. Die Berufung ist zulässig.

Die Berufung des Klägers wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 517 Abs. 1 Hs. 1, § 519 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Die Berufungsbegründung des Klägers wurde ihrerseits form- und fristgerecht eingereicht und genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 520 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO).

2. Die Berufung ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz für die ihm infolge des Verkehrsunfalls vom 18.10.2017 aus der noch am gleichen Tag erfolgten Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu, wobei sich nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung im Bezirk des LG Würzburg die von vornherein nur als erstattungsfähig, weil notwendig im Sinne des § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehenden Mietwagenkosten, die sich grundsätzlich stets per se nur im Einzelfall anhand der konkreten Umstände bestimmen lassen, vorliegend deutlich unterhalb des dem Kläger offenbar in Rechnung gestellten Nettobetrags in Höhe von 2.568,00 € bewegen.

a) Die Kammer erinnert vorsorglich an die tradierten Linien ihrer Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von unfallbedingten Mietwagenkosten (so etwa LG Würzburg, Urt. v. 24.07.2019 – 43 S 951/19 -):

In gefestigter Rechtsprechung der Berufungskammern des Landgerichts Würzburg (vgl. schon LG Würzburg, Urt. v. 28.02.2018 – 42 S 1949/17 -) ist bei der Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich vom arithmetischen Mittel der einschlägigen Mietwagenkosten aus der sog. „Schwacke-Liste“ sowie der sog. „Fraunhofer-Liste“ zu ermitteln.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich auch den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2019 – VI ZR 141/18 -, juris, Rn. 21, m. w. N.). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 563/15 -, juris, Rn. 6, m. w. N.). Ob der vom Geschädigten gewählte Tarif in diesem Sinne „erforderlich“ war, kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 563/15 -, juris, Rn. 7, m. w. N.) allerdings offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Denn in diesem Fall ist der vom Geschädigten tatsächlich gewählte Tarif schon wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig; zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2019 – VI ZR 141/18 -, juris, Rn. 21; BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 563/15 -, juris, Rn. 12, jew. m. w. N.).

bb) Den ortsüblichen „Normaltarif“ schätzt die Kammer gemäß § 287 Abs. 1 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem „Mietpreisspiegel“ des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden: Schwacke-Liste) und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) im maßgebenden Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.10.2018 – 2 U 1578/18 -, juris, Rn. 19 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.12.2017 – 4 U 143/17 -, juris, Rn. 73, m. w. N.; weiterführend und vertiefend zudem OLG Celle, Urt. v. 13.04.2016 – 14 U 127/15 -, juris, Rn. 8-35). Dies steht bekanntermaßen auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 10, m. w. N.) und auch der regionalen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2015 – 5 U 272/14 -, juris, Rn. 10, m. w. N.).

cc) Der Tatrichter ist dabei im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang eine Beweisaufnahme über die Schadenshöhe durchzuführen ist, freier gestellt (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 13). Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches, auf die sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht auswirken kann, ist berufungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2019 – VI ZR 402/17 -, juris, Rn. 9; BGH, Urt. v. 25.09.2018 – VI ZR 65/18 -, juris, Rn. 7; jew. m. w. N.).

(1) In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 10, m. w. N.). Demgemäß hat der BGH mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auch auf der Grundlage der Schwacke-Liste im maßgebenden Postleitzahlengebiet (gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 10; BGH, Urt. v. 17.05.2011 – VI ZR 142/10 -, juris, Rn. 7; BGH, Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 300/09 -, juris, Rn. 17; jew. m. w. N.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.2011 – VI ZR 142/10 -, juris, Rn. 7; BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09 -, juris, Rn. 9).

(2) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 11, m. w. N.). Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen.

Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Schwacke-Liste noch die Fraunhofer-Liste zugrundezulegen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen.

dd) Im Einzelnen ist bei der Ermittlung des Normaltarifs sodann noch das Folgende zu beachten (vgl. LG Würzburg, Urt. v. 24.07.2019 – 43 S 951/19 -):

(1) Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters, und nicht der Wohnort des Geschädigten (BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09 -, juris, Rn. 15; BGH, Urt. v. 11.03.2008 – VI ZR 164/07 -, juris, Rn. 11; bestätigt in BGH, Urt. v. 17.05.2011 – VI ZR 142/10 – juris, Rn. 7, und BGH, Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 300/09 -, juris, Rn. 17).

(2) Auszugehen ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel. Da die Fraunhofer-Tabelle – anders als die Schwacke-Liste – keinen Modus, sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (vgl. OLG Celle, Urt. v. 13.04.2016 – 14 U 127/15 -, juris, Rn. 8-35; OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012 – 14 U 49/11 -, juris, Rn. 44 f.).

(3) Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen (OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 – 15 U 186/12 -, juris, Rn. 41). Wird ein klassentieferes Fahrzeug angemietet, kann dies dazu führen, dass ein Abzug einer Eigenersparnis unterbleibt. Auch insoweit ist der Tatrichter durch § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Zuge der Ausübung seines Ermessens bei der ihm obliegenden Schätzung der Schadenshöhe weitgehend freigestellt, zumal zunehmend selbst bei der Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs ein Abschlag für ersparte Eigenaufwendungen nicht mehr ausnahmslos vorgenommen wird (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2013 – VI ZR 245/11 -, juris, Rn. 26, m. w. N.).

(4) Für die Berechnung des Normaltarifs wird der größte, für die Anmietung erforderliche Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019 – 1 U 74/18 -, juris, Rn. 31; OLG Dresden, Urt. v. 18.07.2012 – 7 U 269/12 -, juris, Rn. 30). Diese Berechnungsmethode, die sich im Rahmen des durch § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens bewegt (BGH, Urt. v. 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -, juris, Rn. 26), ist vorzugswürdig, weil bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen, der sich bei längerer Mietdauer anteilig geringere Kostenaufwand für die Abwicklung des Vertrages also nicht erhöht. Die unterschiedliche Preisstruktur der verschiedenen Zeitabschnitte hat ihren Grund darin, dass bei Abschluss des Mietvertrags mit der Autoübergabe und zum Ende des Vertrags bei der Wiederempfangnahme des Mietfahrzeugs ein besonderer Mehraufwand anfällt, der über die Gesamtmietdauer gesehen höher ins Gewicht fällt, je kürzer die Gesamtmietzeit ist (OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012 − 14 U 49/11 -, juris, Rn. 50).

ee) Sodann kann im Einzelfall ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den hiernach ermittelten „Normaltarif“ zur Abgeltung der mit einer unfallbedingten Anmietung verbundenen Sondersituation einerseits und den besonderen Vorhaltekosten für derartige Fahrzeuge auf Seiten der Fahrzeugvermieter angezeigt sein, ohne dass dies eine generelle Erhöhung rechtfertigt.

Der Bundesgerichtshof hält einen derartigen Zuschlag für möglich, wenn die Besonderheiten des Falles mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Betrag rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall sei, habe der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen zu schätzen. Dabei sei er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr komme es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen (BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09 -, juris, Rn. 9; BGH, Urt. v. 26.06.2007 – VI ZR 163/06 -, juris, Rn. 8, m. w. N.).

Die Kammer hält daher an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif dann gerechtfertigt ist, wenn der Geschädigte aufgrund der unfallbedingten Not- und Eilsituation oder in Ermangelung einer Kreditkarte oder sonst ausreichender finanzieller Mittel zur Vorfinanzierung nicht in der Lage war, eine Anmietung zum günstigeren Normaltarif zu erhalten. Für die Klärung der Frage, ob die geltend gemachten höheren Mietwagenkosten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich sind, trifft den Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast, denn insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH, Urt. v. 05.03.2013 – VI ZR 245/11 -, juris, Rn. 18 f., m. w. N.).

ff) Gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät (Nebenkosten) sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Mietverhältnisse tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2013 – VI ZR 245/11 -, juris, Rn. 25, m. w. N.; OLG Dresden, Urt. v. 28.03.2019 – 7 U 1319/18 -, juris, Rn. 10; OLG Köln, Urt. v. 10.11.2016 – 15 U 59/16 -, juris, Rn. 26 ff., m. w. N.).

Bei der Schadensschätzung legt die Kammer hier – in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste – allein die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen Werte zugrunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich. Der abweichenden Ansicht, wonach der für Schätzung maßgebliche Normalpreis einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden müsse, und es insoweit lediglich auf den Endpreis und nicht auf eine Betrachtung einzelner Rechnungsposten ankomme, steht entgegen, dass es für die Schätzung des Normaltarifes nicht auf die Kosten für lediglich im Einzelfall aufgrund besonderer Bedürfnisse in Anspruch genommener Leistung ankommt. Vielmehr stellen letztere gesondert in Rechnung zu stellende Leistungen dar, bei denen die Kosten zudem differieren können (OLG Köln, Urt. v. 10.11.2016 – 15 U 59/16 -, juris, Rn. 26 ff., m. w. N.).

Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der relevanten Nebenkostenpositionen gilt grundsätzlich Folgendes:

(1) Haftungsbefreiung

Geltend gemachte Kasko-Haftpflichtkosten sind grundsätzlich ersatzfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste eingepreist sind. Nebenkosten können daher jedenfalls für eine Reduzierung des Selbstbehaltes unter 500,00 € anfallen. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass die Kosten nur insoweit angesetzt werden können, als sie tatsächlich anfallen. Demzufolge muss der Geschädigte substantiiert vortragen, dass konkrete Kosten für eine Haftungsfreistellung angefallen sind, er muss die Höhe darlegen und den Umstand, dass eine Selbstbeteiligung nicht vereinbart war oder deutlich unter 500,00 € lag.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05 -, Rn. 12; OLG Dresden, Urt. v. 28.03.2019 – 7 U 1319/18 -, juris, Rn. 10; OLG Köln, Urt. v. 20.05.2014 – 15 U 16/14 -, juris, Rn. 23). Dies ist nach Ansicht des BGH nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (OLG Stuttgart, Urt. v. 20.12.2017 – 4 U 143/17 -, juris, Rn. 77; OLG Köln, Urt. v. 20.05.2014 – 15 U 16/14 -, juris, Rn. 23).

(2) Winterreifen

Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Argumentation mehrerer Obergerichte fest, dass der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i S.v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (BGH, Urt. v. 05.03.2013 – VI ZR 245/11 -, juris, Rn. 25).

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist stets, dass die Verwendung von Winterreifen erforderlich gewesen ist, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (OLG Köln, Urt. v. 10.11.2016 – 15 U 59/16 -, juris, Rn. 29; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2011 – 7 U 109/11 -, juris, Rn. 68 ff., m. w. N.).

b) Dies im vorliegenden Fall zu Grunde legend, sieht sich die Kammer sodann veranlasst, dem Erstgericht nur insoweit in der Begründung des Ersturteils beizutreten, als dass der Kläger partiell, aber eben nicht in toto, der ihm obliegenden Darlegungs- und dieser nachfolgenden Beweislast nicht genügt hat, wenngleich dies auch zu Gunsten des Klägers im Lichte der verfahrensrechtlich nicht ohne Weiteres mit den Anforderungen des § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO sowie des Art. 103 Abs. 1 GG in Einklang zu bringenden Vorgehensweise des Erstgerichts beurteilt werden muss, welches der ihm obliegenden Hinweispflicht allein dadurch zu genügen versucht hat, dass es, offenbar ohne jegliche weitere Konkretisierung, in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2019 ein, wenn auch den Parteivertretern zur Verfügung gestelltes, älteres Urteil der Berufungskammer als „Vorgabe“ der zu erfüllenden Darlegungen vorgehalten hat.

c) Nicht beitreten kann die Kammer sodann der Auffassung des Erstgerichts, wonach vorliegend mangels zwar tatsächlich fehlendem Vortrags des Klägers zu den Schätzungsgrundlagen nach der Schwacke-Liste und der Frauenhofer-Liste letztlich eine zum Nachteil des Klägers gehende „Null-Schätzung“ erfolgen kann. Es entspricht insoweit ständiger Rechtspraxis der Erstgerichte wie auch des Berufungsgerichts, auf die gerichtsbekannten Tabellenwerke im Zuge einer „Mindestschätzung“, die vorliegend sodann insbesondere auch zur Außerachtlassung des 20%igen Aufschlags führt, zumal der Kläger nach eigenen Angaben als im Besitz einer Kreditkarte befindlich keiner dafür erforderlichen Sondersituation unterlag, von vornherein nur den zu ermittelnden Normaltarif zum Ergebnis haben kann. Mangels entsprechenden Sachvortrags, der insoweit auch nicht im Lichte der vorgenannten gerichtlichen Vorgehensweise seitens der Klägerseite nicht erwartet werden durfte, sodann aber auch ohnehin auch in der zweiten Instanz nicht nachgeholt wurde, sodass es auf die Frage der Berücksichtigbarkeit neuen Vortrags nach Maßgabe von § 529 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO erst gar nicht ankommt, fehlt es sodann auch an einer Darlegung für die Notwendigkeit der über die Mietwagenkosten im engeren Sinne hinausgehenden Nebenkosten.

d) Die Berufungskammer sieht sich zudem veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die Einvernahme des klägerseitig angebotenen Zeugen Köber vom Erstgericht zu Recht unterblieben ist. Denn nach eigenem Vortrag der Klägerseite hätte der Zeuge Köber nur eine nach Ansicht der Berufungskammer von vornherein unzureichende Wahrnehmung der Schadensminderungsobliegenheit des Klägers dergestalt beweisen können, als dass lediglich zwei Anrufversuche unternommen worden sein sollten, wobei in einem Fall wohl nur eine elektronische Bandansage und im anderen Fall eine fünfminütige Warteschleife erreicht worden ist. Die Kammer hat es bislang zwar ausreichen lassen, das bei Erreichen eines persönlichen Ansprechpartners bei wenigstens zwei anderen am Ort oder zumindest in der Nähe des Anmietortes befindlichen Autovermietungen nach der jeweiligen Auskunft jedenfalls für den Anmiettag kein günstigeres Fahrzeug, welches im Falle seiner Anmietung zum Anfall lediglich notwendiger Mietwagenkosten geführt hätte, zur Verfügung stand. Dieses Erfordernis wird im vorliegenden Fall aber von vornherein nicht erreicht. Die Kammer sieht auch keinen Anlass, die schlichte Nichterreichbarkeit von anderweitigen Mietwagenanbietern, noch dazu zu geschäftsüblichen Zeiten, hier in Ansehung des Unfallereignisses kurz vor 8 Uhr an einem Werktag, Mittwoch 18.10.2017, der Situation gleichzustellen, wo zumindest bei zwei Anmietalternativen keine Anmietmöglichkeit positiv festgestellt werden konnte. Nach den beklagtenseitig vorgelegten Unterlagen erfolgte zudem die Fahrzeugübergabe erst am Nachmittag des 18.10.2017.

Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und ist im Übrigen Ausdruck der Erwartungen an jeden vernünftig und in eigenem wirtschaftlichen Interesse Handelnden, dass dieser bei Nichterreichbarkeit eines oder auch mehrerer Mietwagenunternehmen entweder zu einem im Rahmen eines wenigstens halbstündigen Zeitraums ohne Weiteres zumutbaren späteren Zeitpunkt erneute Anrufbemühungen unternimmt oder, gerade auch unter Zuhilfenahme der regelmäßig vor Ort bei einem Mietwagenunternehmen vorhandenen Fernkommunikationsmittel selbst bei Nichtbesitz eines eigenen Smartphones oder ähnlichen Geräts zur Datenfernübermittlung, sich nach anderweitigen Anmietmöglichkeiten – selbst – erkundigt.

e) Im vorliegenden Fall sieht die Kammer daher im Ergebnis die Klage als nicht begründet an, weil dem Kläger kein über die vorgerichtliche Teilregulierung hinausgehender Anspruch auf weitere Erstattung von Mietwagenkosten zuzusprechen ist, wie die nachfolgende Berechnung zeigt.

Aufgrund der dargestellten Grundsätze ergibt sich unter Berücksichtigung des Umstands, dass in Ansehung der Klagebegründung und der dortigen Bezifferungen der Schadenspositionen von einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers im Sinne des § 15a UStG auszugehen ist, folgende Berechnung:

…………………………

f) Der Kläger kann im Rechtsstreit mit den Beklagten vorliegend nicht damit gehört werden, dass er sich „guten Gewissens“ auf die Tätigkeit und Aussagen der Mitarbeiter seiner Streithelferin verlassen hat. Er trägt selbst vor, dass diese in seinem Auftrag tätig geworden sind. Entsprechend muss sich der Kläger insbesondere das Verschulden bei der Wahrung der ihm obliegenden Schadensminderungsobliegenheit des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechend § 278 Abs. 1 BGB so zurechnen lassen, als ob er selbst in recht eindeutig unzureichender Weise es bei zwei untauglichen Anrufversuchen bei anderen Mietwagenunternehmen belassen hätte.

g) Nichts anderes gilt auch für die von der Klägerseite zuletzt zugestandene Anmietung eines klassenidentischen Fahrzeugs, womit ein 10%iger Abzug der hierfür anfallenden Mietwagenkosten zur Abgeltung ersparter Eigenaufwendungen vorzunehmen gewesen ist. Der Kläger kann insoweit seinen, ihm persönlich womöglich aufgrund des eigenverantwortlichen Dazwischentretens eines Dritten, allerdings eben aus seiner Sphäre stammend, noch nicht einmal vollumfänglich vorwerfbaren Irrtums über die Folgen der Anmietung des konkreten Fahrzeugs im Zuge der Schadensregulierung nicht auf die Beklagten dergestalt abwälzen, als dass allein deshalb ein Ausschluss der anzurechnenden Eigenersparnis geboten wäre.

h) Wie der Kläger zutreffend selbst zu erkennen gibt, ist dies allein im Verhältnis zwischen ihm und dem von ihm selbst, und auch keineswegs im Namen und im Auftrag der Beklagtenseite, unter Vertrag genommenen Mietwagenunternehmens von Relevanz.

Nach alledem konnte die Klage des Klägers von Anfang keinen Erfolg haben.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 97 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 i. V. m. § 713 ZPO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 2-4 ZPO i. V. m. §§ 40, 43 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Eine Zulassung der Revision ist weder nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geboten.

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