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Verkehrsunfall – Berücksichtigung Restwertangebot der Haftpflichtversicherung des Schädigers

LG Konstanz – Az.: D 2 O 43/18 – Urteil vom 05.02.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.050,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2018 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 63 % und die Beklagte 37 %.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger ist Inhaber eines Taxiunternehmens. Am 10.11.2017 befuhr die Zeugin … mit einem im Eigentum des Klägers stehenden, als Taxi genutzten VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen … die B 523 in Richtung Villingen. Die B523 befuhr in Gegenrichtung das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Dieses Fahrzeug ordnete sich auf die Linksabbiegerspur zur A 81 Richtung Stuttgart ein und übersah beim Linksabbiegen das entgegenkommende Fahrzeug des Klägers. Es kam zum Zusammenstoß. Die volle Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Das Fahrzeug des Klägers wurde erheblich beschädigt.

Der Kläger gab ein Gutachten zur Ermittlung des Sachschadens in Auftrag, das das Ingenieurbüro … am 14.11.2017 erstellte. Gemäß des Gutachtens beliefen sich die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer auf 25.464,70 € und inklusive Mehrwertsteuer auf 30.302,99 €. Den Wiederbeschaffungswert wies das Gutachten mit 24.500,00 € und den Restwert mit 4.750,00 € (jeweils inkl. Mehrwertsteuer) aus. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 14.11.2017 (Anlage K1) verwiesen.

Der Kläger veräußerte das beschädigte Fahrzeug zu dem im Gutachten angegebenen Restwert.

Nach Veräußerung des Fahrzeuges übermittelte die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2017 (Anlage K3) ein Restwertangebot in Höhe von 6.090,00 € brutto.

Der Kläger mietete für den Zeitraum 14.11.2017 bis 1.12.2017 ein Ersatzfahrzeug bei der Taxi … an, die hierfür eine Miete in Höhe von 4.902,10 € netto berechnete (Anlage K 5).

Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der ihm entstandenen Schäden und beansprucht hierfür vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 924,80 €.

Die Beklagte forderte den anwaltlich vertretenen Kläger mit Schreiben vom 18.12.2017 (Anlage B1) auf, zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten das Formular „Ermittlung von Taxi-Ausfallkosten“ auszufüllen und nebst den Belegen der Beklagten zu übersenden.

Im März 2018 bezahlte die Beklagte an den Kläger die entstandenen Gutachterkosten und leistete Zahlung auf den Fahrzeugschaden, wobei die Beklagte hierbei von einem Restwert von 6.090,00 € brutto (5.117,65 € netto) ausging.

Das Formular zur Ermittlung von Taxi-Ausfallkosten übersandte der Kläger mit Schreiben vom 22.10.2018 (Anlage K15) an die Beklagte.

Weitere vorgerichtliche Zahlungen nahm die Beklagte nicht vor. Wegen der weiter zunächst offenen Schadenspositionen wird auf Seiten 5 – 7 der Klageschrift vom 18.05.2018 (As. 9 – 13) verwiesen.

Nach Klageerhebung bezahlte die Beklagte auf die Mietwagenkosten 3.921,68 € sowie auf die Positionen 3 – 5 der Klage 855,17 €. Wegen Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 10.11.2017, Anlage K 16 Bezug genommen. Die Parteien haben insoweit den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt; die Beklagte hat in Höhe von 855,17 € die Kostenlast anerkannt.

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, er könne weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 7.803,18 € in Höhe von 316,14 € (0,65 Geschäftsgebühr) beanspruchen.

Der Kläger beantragt zuletzt, wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.803,18 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit abzüglich am 09.11.2018 bezahlter 4.776,85 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe sich einen Abzug in Höhe von 20 %, bezogen auf die Mietwagenkosten, gefallen zu lassen.

Hinsichtlich der übereinstimmenden Erledigungserklärung sei § 93 ZPO anzuwenden. Der Kläger habe gegen § 119 Abs. 3 VVG verstoßen. Der Beklagten sei es zunächst nicht möglich gewesen, die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten zu prüfen.

Die Klage wurde der Beklagten am 14.07.2018 zugestellt.

Der Kläger hat die Klage hinsichtlich des mit Klageantrag Ziff. 2 zunächst angekündigten Anspruchs hinsichtlich der begehrten weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurückgenommen. Konkludent hat der Kläger die Klage zudem hinsichtlich der zunächst um 5 € höher angesetzten allgemeinen Auslagenpauschale zurückgenommen, indem er erklärt hat, den höheren Betrag nicht weiter zu verfolgen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2018 (As. 83) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Der Kläger kann die Bezahlung von weiteren 1.126,05 € auf den ihm entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 924,80 € gem. § 7 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, §§ 249 ff BGB verlangen. Weitergehende Ansprüche stehen ihm indes nicht zu.

1.)

Die Beklagte hat den Schaden des Klägers im vollen Umfang zu ersetzen. Das Fahrzeug des Klägers wurde beim Betrieb des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers der Beklagten beschädigt. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers tritt vollständig zurück, da der Versicherungsnehmer der Beklagten als Linksabbieger die Vorfahrt des Klägers missachtet hat (vgl. § 9 Abs. 3 StVO i.V.m. § 17 Abs. 1, 2 StVG).

2.)

Der Kläger kann weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.126,05 € sowie 924,80 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

A)

aa) Der Wiederbeschaffungswert beläuft sich auf 20.588,24 €, der Restwert auf 3.991,60 € (netto), so dass sich der Wiederbeschaffungsaufwand netto auf 16.596,64 € beziffert. Hierauf hat die Beklagte lediglich 15.470,59 € bezahlt, so dass sich die Differenz auf 1.126,05 € beläuft.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das von der Beklagten vorgelegte höhere Restwertangebot keine Berücksichtigung zu finden. Der von dem Kläger beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert drei Angebote des maßgeblichen regionalen Marktes eingeholt (Seite 15 des Sachverständigengutachtens Anlage K1). Der Kläger darf diesem aussagekräftigen Restwertangebot eines anerkannten Sachverständigenbüros vertrauen.

Der Kläger durfte deswegen das Fahrzeug zu dem von dem Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufen. Ihn trifft auch keine Pflicht, auf ein höheres Restwertangebot der Versicherung oder des Schädigers zu warten. Der Kläger kann entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt er die beschädigte Sache veräußert (BGH, Urteil v. 30.11.1999 – VI ZR 219/98, juris). Insofern kann das Restwertangebot der Beklagten keine Berücksichtigung finden, da es dem Kläger erst nach der Veräußerung des beschädigten Kfz zuging.

bb) Soweit der Kläger seinen noch zu ersetzenden Sachschaden auf 1336,14 € beziffert hat, hat die Klage keinen Erfolg, da der Kläger irrig nicht dem von dem Gutachter ermittelten Restwert berücksichtigt hat.

b)

Der Kläger kann die ihm vorgerichtlich ihn Höhe von 924,80 € entstandenen Rechtsanwaltsgebühren ersetzt verlangen. Unstreitig hat der Kläger einen Rechtsanwalt zur vorgerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt. Entstanden sind die Gebühren aus einem Streitwert von bis zu 19.000,00 €. Ebenfalls unstreitig ist die Höhe der Gebühren.

3.)

Dagegen kann der Kläger keine weiteren Zahlungen auf die ihm entstandenen Mietwagenkosten verlangen. Die im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnenden ersparten eigenen Aufwendungen schätzt das Gericht hinsichtlich des streitgegenständlichen Taxis auf 20 %. Es ist anerkannt, dass ersparte eigene Aufwendungen, die der Geschädigte in Folge der Nichtbenutzung der beschädigten Sache während der Zeit der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung vermeidet, von den Kosten der Miete der Ersatzsache abzuziehen sind. Die Höhe der ersparten eigenen Aufwendungen können geschätzt werden. Sie sind bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug regelmäßig höher anzusetzen als bei einem privat genutzten Fahrzeug, da das gewerblich genutzte Fahrzeug intensiver genutzt wird. Sie belaufen sich damit bei einem gewerblich als Taxi genutzten Fahrzeug auf (mindestens) 20 % (vgl. so auch: OLG Hamm, Urteil v. 29.05.2000 – 13 U 25/00, NZV 2001, 218).

4.)

Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. § 288 Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden, da der Entgeltforderung kein Rechtsgeschäft zu Grunde liegt.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92, 91 a, 269 ZPO. Im Rahmen der streitigen Entscheidung ist der Kläger hinsichtlich der weiter geltend gemachten Mietwagenkosten unterlegen.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. § 91 a Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist auch bei einer Entscheidung nach § 91 ZPO im Grundsatz an die allgemeinen Regeln des Kostenrechts gebunden. Daher hat nach billigem Ermessen in der Regel derjenige die Kosten zu tragen, dem sie bei Fortführung des Verfahrens nach §§ 91 – 97, 100, 101 ZPO hätten auferlegt werden müssen. Grundsätzlich trifft somit die Partei die Kostenlast insgesamt oder anteilig, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich ganz oder teilweise unterlegen wäre. Dafür ist eine Erfolgsprognose auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen.

Einzustellen ist hierbei zunächst, dass die Beklagte die Kostenlast hinsichtlich eines Betrages von 855,17 € anerkannt hat.

Hinsichtlich der Bezahlung auf die Mietwagenkosten ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO sind insoweit erfüllt. Nach dieser Bestimmung fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Auch wenn § 93 ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, so dient sie doch dazu, vorschnelle Klagen und unnötige Prozesse zu vermeiden und zu sanktionieren.

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Die Beklagte hat durch ihr vorgerichtliches Verhalten bezogen auf die Mietwagen kosten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, da die Beklagte das Vorliegen der angeforderten Unterlagen abwarten durfte. Veranlassung zur Erhebung einer Klage hat ein Beklagter gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Hält ein in Anspruch genommener Haftpflichtversicherer vorprozessual die gegnerische Forderung für teilweise oder insgesamt nicht nachvollziehbar, so hat er mitzuteilen, welche Angaben oder Unterlagen er benötigt; wenn sie ihm vorenthalten werden, fehlt es in der Regel an einem Klageanlass im Sinne des § 93 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 23.12.2011 – 1 W 61/11, R+S 2012, 256). Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 119 Abs. 3 VVG. Danach kann der Versicherer von einem Dritten zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens Auskünfte verlangen und die Vorlage von Belegen fordern, soweit dies dem Dritten billiger Weise zugemutet werden kann. Ein Anlass zur Klage besteht damit somit regelmäßig nicht, wenn der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte es entgegen § 119 Abs. 3 VVG unterlässt, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen. Der Kläger hat insoweit den Fragebogen zur Ermittlung der Taxi-Ausfallkosten der Beklagten nicht zurückgegeben und damit die angeforderten Auskünfte und Belege nicht erteilt. Die Beklagte war insoweit auch berechtigt, von der Bezahlung der Mietwagenkosten zunächst vollständig abzusehen. Die Beklagte hatte in ihrem Schreiben vom 18.12.2017 darauf hingewiesen, dass die Informationen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten insgesamt benötigt werden würden. Es ging der Beklagten damit auch um die Prüfung, ob die Mietwagenkosten erforderlich gewesen sind. Im Falle der Unverhältnismäßigkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten im Vergleich zum entgangenen Gewinn wäre die Beklagte nämlich berechtigt gewesen, Zahlungen auf die Mietwagenkosten zu verweigern. Der Beklagten ist es damit nicht lediglich um die Berechnung der Höhe der ersparten eigenen Aufwendungen gegangen, sondern insgesamt darum, die Berechtigung der Mietwagenkosten nachzuvollziehen und zu prüfen.

Nach Vorlage der Unterlagen im Prozess hat die Beklagte dann die Zahlung sofort geleistet. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist deswegen heranzuziehen, so dass sich eine Kostenquote von 63 % zu Lasten des Klägers errechnet.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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