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Verkehrsunfall: Beseitigungskosten für Diesel- und Kühlflüssigkeitsbeseitigung

AG Haßfurt, Az.: 2 C 347/10, Urteil vom 14.02.2012

1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei 3.113f10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2010 sowie 7,50 € außergerichtliche Mahnkosten und 161,05 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagtenpartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf 3 113,10

Tatbestand

Die Klägerin macht aus mehrfach abgetretenem Recht die Erstattung von Kosten für eine Straßenreinigung geltend, die aufgrund Betriebsmittelverlustes eines Lkws, für dessen Halter die Beklagte einstandspflichtig ist, veranlasst wurde.

Am 06.09.2009 kam es auf der Bundesstraße 303 bei km 2,180 in Fahrtrichtung Saarhof im Gemeindegebiet Maroldsweisach gegen 10.30 Uhr zu einem Verkehrsunfall. Das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Lastkraftfahrzeug fuhr in Fahrtrichtung Saarhof. Hierbei geriet der verunfallte Lkw in Schief- und Querlage. Aus dem beschädigten Fahrzeug liefen Betriebsmittel in Form von Dieselkraftstoff und Kühlflüssigkeit aus, wobei die ausgetretenen Flüssigkeiten durch leichtes Gefälle in Richtung Fahrbahnmitte verliefen.

Die Polizei und Feuerwehr wurden alarmiert und brachten als Erstmaßnahme Ölbindemittel auf die Fahrbahnoberfläche auf.

Verkehrsunfall: Beseitigungskosten für Diesel- und Kühlflüssigkeitsbeseitigung
Symbolfoto: olli0815/Bigstock

Von der Polizei wurde wiederum die Straßenmeisterei in … alarmiert und diese übernahm daraufhin die Einleitung von Maßnahmen zur Verkehrsflächenreinigung.

Die Straße wurde sodann durch die Firma … von den ausgelaufenen Betriebsmitteln samt Dieselkraftstoff gereinigt, wobei die die Straßenreinigung ausführende Ölreinigungsmaschine der … nach dortigem Meldungseingang um 10:40 Uhr um 11:40 Uhr am Unfallort ankam und infolge Fortdauer der Bergungsarbeiten des verunfallten Lkws erst um 13:45 Uhr mit den eigentlichen Reinigungsarbeiten beginnen konnte.

Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin die durch die Straßenreinigung seitens der … in Rechnung gestellten Kosten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 10.02.2010 (Bl. 12 d Akte) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, die gesamte Fahrbahn breite an der Unfallstelle sei großflächig verunreinigt gewesen. Die Abreinigung sei in mehreren Arbeitsschritten ausgeführt worden, die zwecks umfassender Abreinigung teilweise zu wiederholen gewesen seien. Sämtliche in der Rechnung aufgeführten Arbeiten seien notwendig gewesen und auch durchgeführt worden, um die durch das – bei der Beklagten versicherte – Unfallfahrzeug verursachte Verunreinigung zu beseitigen. Darüberhinaus seien die in der Rechnung aufgeführten Preise üblich und angemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Leistungsbericht der Firma … (Bl. 15 f. d. Akte) verwiesen.

Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klagepartei auf die klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt deshalb: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.113,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.03.2010 sowie 10,00 € außergerichtliche Mahnkosten und 161,95 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Auftragserteilung der Firma … durch die Straßenmeisterei … am Main und eine Abnahme durch den Auftraggeber. Desweiteren wird der Aktivlegitimation der Klägerin entgegengetreten.

Die Beklagte behauptet, dass eine Nassreinigung der Fahrbahn nicht erforderlich gewesen sei. Weiter werden die Größe der abzureinigenden Fläche, die behaupteten Fahrzeiten und Reinigungszeiten, der Fahrzeugeinsatz, der Mitarbeitereinsatz, der Reinigungsmittelverbrauch, die Entsorgung und die Wiederherstellung der Reinigungsmaschine bestritten. Auch eine kleinere Maschine hätte eingesetzt werden können. Die abgerechneten Einheitspreise seien weder angemessen noch üblich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagtenpartei wird auf die Schriftsätze der Beklagtenpartei nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidlichen Vernehmungen der Zeugen … . Diesbezüglich wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 26.04.2011 (Bl. 167 ff d. Akte) verwiesen. Es hat weiter gemäß Beweisbeschluss vom 13.05.2011 ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, das der Sachverständige … unter dem 15.07.2011 erstattet hat, und welches gemäß Beweisbeschluss vom 22.09.2011 unter dem 22.12.2011 vom Sachverständige … schriftlich ergänzt worden ist und worauf Bezug genommen wird.

Beide Parteien haben ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO erteilt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend vollumfänglich auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 26.04.2011 (Bl. 167 ff d. Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet und lediglich im Zusammenhang mit den Nebenforderungen geringfügig als teilweise unbegründet abzuweisen.

I.

Die zulässige Klage ist in der Hauptforderung vollumfänglich begründet.

Der Klagepartei steht gegen die Beklagtenpartei ein Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 WG, 1 PflVG, 249 BGB bzw. ein inhaltsgleicher Kostenersatzanspruch aus § 7 Abs. 3 Hs. 2 FStrG zu.

1. Aktivlegitimation

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie den Anspruch wirksam im Wege der Kettenabtretung gemäß § 398 BGB erworben hat.

a)

Eine Abtretung ist nicht ausgeschlossen. Der hier abgetretene Anspruch findet seine Rechtsgrundlage im Deliktsrecht gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den Bestimmungen des WG und PflVG. Für derartige Ansprüche ist mit der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass diese wirksam abgetreten werden können. Insbesondere besteht kein Vorrang dahingehend, dass durch daneben bestehende öffentlich-rechtliche Ansprüche die Geltendmachung bzw. Abtretung auf zivilrechtlicher Grundlage ausgeschlossen wäre (BGH NJW 2007,1205; BGH DAR 2011,573). Der Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG ist eindeutig privatrechtlicher Natur und damit ohne Weiteres abtretbar.

b)

Unstreitig wurde durch die aus dem bei der Beklagtenpartei haftpflichtversicherten Fahrzeug am 06,07.2009 ausgetretenen Betriebsmittel, insbesondere Dieselkraftstoff und Kühlflüssigkeit, die Bundesstraße 303 bei Kilometer 2,180 im Gemeindegebiet Maroldsweisach in Fahrtrichtung Saarhof verschmutzt. Diese Bundesstraße steht gem. §§1,5 Abs. 1 FStrG im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straßenbaulast, wobei insoweit die staatlichen Bauämter als vertretungsberechtigte Landesbehörden fungiertem Art. 62a Abs. 1 S. 2 Nr, 2 a) BayStrWG. Denn zwar ist Rechtsträger des Anspruchs auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Sachbeschädigung einer Bundesfernstraße danach die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die entsprechende Landesbehörde als Vertretungsbehörde (also in Bayern die Straßenbauämter nach Art. 62 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a) BayStrWG). In den Fällen, in denen die Länder und die nach Landesrecht zuständige Körperschaft die Fernstraßen im Auftrag des Bundes verwalten, sind sie indessen berechtigt, Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben stehen, im eigenen Namen kraft unmittelbaren Verfassungsrechts geltend zu machen. Die Übertragung der Erfüllung von originären Bundesaufgaben auf die Länder beinhaltet notwendigerweise auch die Übertragung der Befugnis zur eigenen Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die sich im Zusammenhang mit der Auftragsverwaltung ergeben (vgl. Urteil des OLG Brandenburg vom 04.112010, Az. 12 U 53/10, mit dem Hinweis auf BGH in NJW 1979, 864).

Für die streitgegenständliche Bundesstraße liegt somit die „faktische“ Straßenbaulastträgerschaft beim Straßenbauamt Schweinfurt, welches in conreto durch die Straßenmeisterei … am Main vertreten wurde.

Der Freistaat Bayern hat daher den Schadensersatzanspruch an die … in zulässiger Weise abgetreten. Er wurde hierbei wirksam vertreten durch das Staatliche Bauamt Schweinfurt in Gestalt der Dienstelle Straßenmeisterei … am Main. Die Abtretungserklärung wurde durch den vertretungsberechtigten Zeugen … abgegeben.

Der Zeuge … führte aus, dass „Straßenbaulastträger“ der betroffenen Bundesstraße das Straßenbauamt Schweinfurt sei. Er hat weiter nachvollziehbar dargelegt, dass er berechtigt sei entsprechende Abtretungserklärungen für das Straßenbauamt Schweinfurt abzugeben. Er sei von der obersten Baubehörde in München zum Straßenmeister ernannt worden und vertretungsberechtigt. Die Abtretungserklärung vom 09.022010 habe er persönlich unterschrieben.

Der Zeuge … erklärte, dass die Forderungsabtretung durch die Firma … am 09.02.2010 angenommen worden sei.

Die Abtretungserklärung wurde auch in Kopie vorgelegt, woraus im Übrigen angesichts der genauen Bezeichnung des Abtretenden im Kopf des Dokuments eindeutig hervorgeht, dass seitens der Straßenmeisterei … am Main für das Straßenbauamt Schweinfurt gehandelt wurde (BL 14 d. A.)

c)

Die abgetretene Forderung war auch hinreichend bestimmt. Aus der Abtretungserklärung vom 09.02.2010 ergibt sich, dass die Forderung aufgrund von öl- und Extremschmutzbeseitigung abgetreten wurde. Zunächst wurde die Zedentin (Straßenbauamt Schweinfurt, hier Straßenmeisterei … am Main) im Kopf der Abtretungserklärung (BL 14 d. A.) detailliert bezeichnet. Das verursachende Fahrzeug, der Schadenszeitpunkt und der Schadensort sind ebenfalls genau bezeichnet. Auch aus dem Begriff „Geschädigter“ ergibt sich, dass Schadensersatzansprüche abgetreten wurden.

Insbesondere ist die Abtretung ersichtlich auch nicht auf bloße „Aufwendungen“ etwa im Sinne von § 670 BGB beschränkt. Der Begriff der Aufwendungen wird hier von rechtlichen Laien verwendet und umfasst die gesamte Forderung der Firma …aufgrund der Ölspur und Extremschmutzbeseitigung.

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d)

Die weiteren Abtretungen von der Firma … bis hin zur Klägerin wurden durch die Beklagtenseite nicht bestritten, insbesondere ist dieser Teil der Abtretungskette ausdrücklich unstreitig gestellt (BL 175 d. A.)

2. Passivlegitimation

Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht auch ein Direktanspruch gem. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 3 PflVG. Soweit der Beklagte unter Verweis auf § 12 Abs. 1 Nr. 5 PflVG einen solchen Direktanspruch verneint, ist diese Argumentation die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht gefolgt. Der BGH hat mit Urteil vom 28,065011, Az. VI ZR191/10, VD 2011,225 f. ohne nähere Begründung klargestellt, dass die Haftpflichtversicherung auch im Rahmen der Verschmutzung von Fahrbahnoberflächen dem Grunde nach haftet.

3. Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach

Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 StVG dem Grunde nach folgt aus der im Kern unstreitigen Tatsache, dass sich am 06.07.2009 die Verursachung der Straßenverunreinigung – insbesondere in Form von Öl (Dieselkraftstoff) – durch einen Lkw, für den die Beklagte einstandspflichtig ist, ereignet hat.

Insoweit führten die Zeugen … übereinstimmend aus, dass sich auf dem gegenständlichen Straßenabschnitt Öl bzw. Dieselkraftstoff, der vom verunfallten Lkw ausgelaufen war, in erheblichem Umfang und auf beiden Fahrbahnflächen befand, wobei der Zeuge … die insoweit verschmutzte abgereinigte Fläche nach Ausmessung mittels eines Messrades mit 23m Länge auf 6 m Breite angab, was sich in nachvollziehbarer Weise mit den insoweit relevanten Feststellungen des Sachverständigen … deckt, der die Gesamtlänge der (durch Diesel) verunreinigten Fläche mit 140m errechnet (Bl. 207 d. A.).

Die aus dem Beklagtenfahrzeug ausgelaufenen Betriebsmittel in Gestalt von Dieselkraftstoff und Kühlflüssigkeit haben die in der Straßenbaulastträgerschaft des Bundes stehende Bundesfernstraße in deren bestimmungsgemäßer Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt, womit eine Sachbeschädigung vorlag, die dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zuzurechnen ist. Betriebsstoffe, die von einem im öffentlichen Straßenraum befindlichen Fahrzeug auslaufen, sind dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen, zumal insoweit § 32 Abs. 1 S. 2 StVO sogar eine unverzügliche Beseitigungspflicht des Verursachers statuiert. Die zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen sind daher grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB.

Aufgrund der Zeugeneinvernahmen sowohl des Zeugen … als auch des Zeugen … konnte nachvollzogen werden, dass die Firma … durch den insoweit für das Staatliche Bauamt Schweinfurt – Dienststelle Straßenmeisterei … am Main – vertretungsberechtigten Zeugen … mündlich beauftragt worden ist. Nach der Abreinigung wurde die Straße durch den Zeugen … abgenommen und freigegeben, womit eine Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt ist.

Der Zeuge … erklärte insoweit, dass es sich bei dem Zeugen … um einen motorisierten Straßenwärter handele. Dieser sei durch den Zeugen … insoweit vorgeschlagen und vom Staatlichen Bauamt Schweinfurt ernannt worden. Deswegen sei der Zeuge … dementsprechend autorisiert und vertretungsbefugt, Aufträge gegenüber der Firma … zu erteilen.

Der Zeuge … bestätigte, autorisiert und vertretungsberechtigt zu sein, entsprechende Aufträge der Firma … gegenüber zu erteilen. Er sei Straßenwärter vor Ort gewesen und habe die Firma … verständigt, damit diese die Straße abreinige. Nach dem Abreinigen habe er sich die Fläche angesehen und sodann abgenommen und freigegeben.

Weiter konnte der Zeuge … durch seine eigenen Angaben sowie die Übergabe eines entsprechenden Zertifikates nachweisen (BL 182 d. A,), dass es sich bei der Firma … um einen zertifizierten Entsorgungsbetrieb nach § 52 KrW-/AbfG handelt Somit verstieß die von der Firma … vorgenommene Tätigkeit nicht gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Eine wirksame Beauftragung war insofern mithin möglich.

4. Bestehen des Anspruchs der Höhe nach

Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gem. § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung.

Dabei ist unter Berücksichtigung der schadensrechtlichen Grundsätze Dispositionsfreiheit zugunsten des Geschädigten sowie Wirtschaftlichkeitspostulat und Bereicherungsverbot zulasten des Geschädigten nur der dazu erforderliche Betrag zu ersetzen, welcher vorliegend mit den In Rechnung gestellten Beseitigungskosten in Höhe von brutto 3.113,10 € gleichzusetzen ist.

a)

Zur Überzeugung des Gerichts steht zunächst fest, dass die im Rahmen der Rechnung vom 10.02.2010 (Bl. 12 d. A.) sowie im Leistungsbericht vom 06.07.2009 (Bl. 15 d. A.) beschriebenen Leistungen und Arbeiten tatsächlich in dieser Art und in diesem Umfang ausgeführt und erbracht wurden:

Der Zeuge … legte widerspruchsfrei und schlüssig dar, dass er nach Meldung und Beauftragung seitens der Straßenmeisterei um 10:40 Uhr sodann um 10:56 Uhr mit der Großflächenreinigungsmaschine Canter CA 75 losgefahren und um 11:40 Uhr an der Unfallstelle angekommen sei. Wegen der andauernden Bergungsarbeiten habe er dann mit den Reinigungsarbeiten erst um 13:45 Uhr beginnen können und nach deren Beendigung sei er um ca. 14:15 Uhr wieder zum Betriebshof gefahren, wo er um 15:00 Uhr wieder angelangt sei und danach die Emulsion abgelassen, die Reinigungsmaschine gereinigt und für den nächsten Einsatz vorbereitet habe.

Der Zeuge … führte weiterhin nachvollziehbar aus, dass die Maschine Canter CA 75 S für die Reinigungsarbeiten zum Einsatz gekommen sei. Zunächst habe er das von der Feuerwehr aufgebrachte Ölbindemittel entfernt. Dann sei Chemie aufgebracht worden. Die Verschmutzung sei dann abgereinigt worden. Es sei mehr als ein Arbeitsgang nötig gewesen, da das Öl bzw. der Dieselkraftstoff schon tief in den Asphalt eingedrungen sei. Außerdem seien 4 Liter Ölreinigungsmittel verbraucht worden. Die aufgenommene Öl-Wasser-Emulsion habe 403 Liter betragen. Außerdem seien 23 kg Ölbindemittel entsorgt worden.

Auf Vorhalt bestätigte der Zeuge … der Sache nach plausibel überdies, dass die Arbeiten, wie sie im ausgedruckten Leistungsbericht vom 06.07.2009 aufgeführt sind, auch so getätigt worden seien und mit seinem handschriftlichen Leistungsbericht übereinstimmen würden.

Der schriftliche Leistungsbericht vom 06.07.2009 korrespondiert wiederum mit der erst später erstellten Rechnung vom 10.02.2010.

b)

Die Höhe des Schadensersatzanspruches folgt schließlich aus den unstreitig in Rechnung gestellten Beseitigungskosten in Höhe von brutto 3.113,10 €.

Aus Rechtsgründen ist eine Beweiserhebung über die Angemessenheit und Üblichkeit des durch das Abreinigungsverfahren verursachten Kostenaufwands seitens der Fa. … unerheblich, da der in Rechnung gestellte Betrag als zur Schadensbeseitigung „erforderlicher“ Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 S, 1, 2 BGB anzusehen ist:

Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Wenn wegen einer Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, so kann der Gläubiger gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung des ursprünglichen Zustandes vor dem Eintritt der Schädigung den dazu erforderlichen Betrag verlangen. Dabei ist nur der dazu objektiv erforderliche Betrag zu ersetzen. Dieser umfasst die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, um den Schaden zu beheben (vgl. etwa BGH NJW 2008, 2910 im Rahmen der Mietwagenkosten). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BHG, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Versicherungsrecht 1975,184) der „erforderliche“ Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für die Beseitigung eingegrenzt, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt wird, so auch durch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung der beschädigten Sache heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen.

Diese nach § 249 Abs. 2 S, 1 BGB mit zu berücksichtigenden Umstände schlagen sich letztlich in Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in den Kosten nieder, die dem Geschädigten von Fachunternehmen berechnet werden. Zwar sind diese Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Beseitigungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, der sich nach dem richtet, was zur Instandsetzung der beschädigten Sache von den Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muss. Auch muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, zügige Durchführung der Wiederherstellung von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mit berücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass eben der Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeit bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, sobald der Wiederherstellungsauftrag erteilt und das Geschehen in die Hände von Fachleuten übergeben wird; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was „erforderlich“ ist. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S, 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis – sei es aus materiellrechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB oder aufgrund der Beweislastverteilung – im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ bzw, „Prognoserisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (vgl. dazu auch Palandt, BGB, 71, Auflage 2012, § 249 Rn. 13).

Weist der Geschädigte demnach nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die „tatsächlichen“ Beseitigungskosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine derartige Schadensbeseitigung sonst üblich ist, unangemessen sind.

Diese Grundsätze führen freilich nicht dazu, die Kostenrechnung des Fachunternehmens dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Instandsetzung der Straßenverkehrsfläche geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen. Bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes sind die Positionen auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mit ausgeführt worden sind. Ferner dürfen die dargestellten Bemessungsgrundsätze nicht dazu führen, dass sich letztlich zum Schaden der Allgemeinheit mangels Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlägt. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung des Reinigungsunternehmens, den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden.

Die vorgenannten Überlegungen gelten auch in der hier vorliegenden Sonderkonstellation bei Abtretung des Ersatzanspruches an das Abreinigungsunternehmen (hier Firma …) und damit faktische Rechnungstellung des Abreinigungsunternehmens an sich selbst. Der Schädiger ist auch hier ausreichend über die oben genannten Grundsätze der Pflicht zur Beachtung wirtschaftlicher Schadensbeseitigung und des Vorteilsausgleichs (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Versicherungsrecht 1975, 184) gestützt, da er die Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen das Entkontaminierungsunternehmen verlangen kann, was im konkreten Fall jedoch nicht verlangt wurde.

Nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Geschädigte (Straßenmeisterei …) entsprechend dieser Vorgaben sich sowohl bei Beauftragung als auch bei Überwachung der Durchführung der Reinigungsarbeiten von wirtschaftlichen Erwägungen hinreichend hat leiten lassen:

(1)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der in Rechnung gestellte Betrag nämlich deswegen erforderlich im Sinne des § 249 BGB, weil seitens des Straßenbauamts Schweinfurt, vertreten durch die Dienststelle Straßenmeisterei …, in zulässiger Weise eine Fachfirma mit der Beseitigung der Ölspur beauftragt wurde. Eine Dieselverunreinigung und Kühlwasserkontamination auf einer Bundesfernstraße, vorliegend noch teilweise auf beiden Fahrstreifen, womit die vollständige Sperrung beider Fahrspuren verbunden war, beinhaltet ein erhebliches Gefährdungsrisiko für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie die hohen Schutzgüter Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer, sodass im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die Straßenmeisterei gehalten ist, schnellstmögliche Abhilfe zu schaffen. Die Auswahl der Firma … war insoweit nicht zu beanstanden, weil diese schnell vor Ort sein konnte. Insofern fehlt es auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Straßenmeisterei in Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis von effizienteren und günstigeren Abreinigungsfachunternehmen gehandelt hätte, die in der damaligen konkreten zeitlichen und örtlichen Situation zeitnah ebenfalls zur Verfügung gestanden hätten.

Der vor Ort stets anwesende Zeuge Straßenwärter … gab außerdem nachvollziehbar an, den Einsatz vor Ort mit der Firma … abgesprochen zu haben, insbesondere im Hinblick auf das Nassreinigungsverfahren und eine zügige Durchführung, sowie darüber mitentschieden zu haben, was und wie gereinigt werde.

Im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt der Erforderlichkeit einer Nassreinigung folgt das Gericht insbesondere auch den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen …, welche das Gericht nach kritischer Würdigung vollumfänglich nachvollziehen kann (BL 213 f. d, A.): Eine alternative Reinigung durch feste Ölbindemittel wäre aufgrund des Unfallgeschehens nicht zweckdienlich und bei den bestehenden trockenen Wetterbedingungen nicht nachhaltig genug gewesen. Insofern war der Einsatz eines Nassreinigungsverfahrens der technisch richtige Ansatz. Eine Nassreinigung war somit aus technischer Sicht notwendig und erforderlich gewesen, um eine Reinigung entsprechend des Standes der Technik in entsprechend kurzer Zeit herbeizuführen.

Zudem war der Zeuge … während der gesamten Abreinigungsarbeiten vor Ort und hat die Reinigung erst abgenommen, als er das Ergebnis für ausreichend empfunden habe, woraufhin die Straße freigegeben worden sei. Schließlich wurden auch Auftragsbestätigung und Arbeitsprotokoll (Bl. 13 d. A.) im Namen der Straßenmeisterei … unterzeichnet.

(2)

Auch der Umstand, dass die Entkontaminierungsarbeiten erst nach fast zweistündiger Wartezeit seitens des Mitarbeiters der Fa. … des Zeugen … beginnen konnten, steht einer wirtschaftlichen Vorgehensweise nicht entgegen:

Denn zum einen fallen die verursachten Bergungsarbeiten und die damit einhergehenden Verzögerungen der Wiederherstellung der Verkehrsfähigkeit des betroffenen Straßenabschnitts zuvorderst in die Sphäre des Unfallverursachers. Insofern wird der Unfallverursacher sowohl aus § 32 Abs. 1 S. 2 StVO als auch aus § 7 Abs. 3 Hs. 1 FStrG zur unverzüglichen Beseitigung der Verunreinigung verpflichtet. Andernfalls kann die Straßenbaubehörde dies auf Kosten des Verursachers veranlassen und durchführen, § 7 Abs. 3 Hs. 2 FStrG (vgl. dazu die korrespondierende landesrechtliche Regelung Art. 16 BayStrWG).

Zum anderen besteht für den Straßenbaulastträger eine Verkehrssicherungspflicht, schnellstmögliche Abhilfe zu schaffen und die Fernstraße nach Wiederherstellung der Verkehrssicherheit dem Gemeingebrauch wieder unverzüglich zur Verfügung zu stellen, vgl. nur §4S. 1 FStrG. Vorliegend waren – wie der Zeuge … und … übereinstimmend ausführten – die Fahrbahnen in beiden Fahrtrichtungen wegen Verunreinigung gesperrt, so dass der gesamte Verkehr umgeleitet werden musste. Auch deswegen war eine umgehende Beauftragung des Reinigungsunternehmens ohne Abwarten der Beendigung der Bergungsarbeiten sachgerecht, um im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ein im Rahmen des Gemeingebrauchs zu ermöglichendes Befahren (vgl. dazu § 7 Abs. 1 FstrG und Art. 14 Abs. 1 BayStrWG) der B303 am betreffenden Abschnitt nach Abschluss der Bergungs- und Reinigungsmaßnahmen alsbald wieder zu ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund war es auch aus wirtschaftlichen Erwägungen legitim, das Fachreinigungsunternehmen noch während der andauernden Bergungsarbeiten zu beauftragen, damit nach Abschluss der im Zeitpunkt der Beauftragung nach Art, Dauer und Umfang regelmäßig noch ungewissen Bergungsarbeiten ohne weitere Verzögerung mit der Wiederherstellung der Verkehrsfähigkeit der betreffenden Straßenoberfläche durch Entkontaminierung begonnen werden konnte. Dies liegt letztlich auch im wirtschaftlichen Interesse des verunfallten Fahrzeughalters/Haftpflichtversicherers, da im Falle der zeitlichen Verzögerung der Abreinigung/Fahrbahnfreigabe eine länger andauernde Sperrung der Bundesstraße zu besorgen gewesen wäre und damit verbunden ein erhöhter Einsatz von Personal und Material für Umleitungsmaßnahmen (z.B. durch Polizei und Feuerwehr) einhergegangen wäre, was den zwingende Anfall erhöhter Kosten diesbezüglich auslösen würde, die gleichermaßen im Wege der Kostenerstattung vom Unfallverursacher/Haftpflichtversicherer zu tragen sein würden.

(3)

Im Hinblick auf die Frage der Angemessenheit und Üblichkeit der tatsächlich ausgeführten Reinigungsarbeiten und der in Rechnung gestellten Kostensätze ist das eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen … vom 15.07.2011, ergänzt unter dem 22.12,2011, nach Überzeugung des erkennenden Gerichts demnach aus Rechtsgründen ohne Relevanz, so dass hierauf mangels Entscheidungserheblichkeit nicht werter einzugehen ist.

(4)

Der pauschale Vortrag der Beklagtenpartei, es läge ein gespaltener Markt vor, der gewisse Parallelen zum Unfallersatztarif bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens aufweise unter Verweis auf die Problematik einer Firma … im Siegerland und weiterer Firmen im Bundesgebiet, konnte schon mangels jeglichen Bezugs zum vorliegenden Streitfall keine Berücksichtigung finden. Auch ein etwaiger Rahmenvertrag der … mit der Stadt Bamberg hat keinen Bezug zum vorliegenden Fall.

Auch die Existenz eines Rahmenvertrages für den hiesigen Bezirk des Unfallortes ist aus Rechtgründen ohne Belang:

Der Zeuge … erklärte insofern, dass vorliegend zwar ein Rahmenvertrag mit der Firma … existiere, hierin jedoch lediglich die Eckpunkte festgelegt seien. Eine Festlegung, dass eine bestimmte Streckenlänge zu einem bestimmten Preis zu reinigen sei, sei nicht erfolgt. Preisliche Absprachen seien also nicht getroffen worden.

c)

Soweit die Beklagtenpartei ohne entscheidungserhebliches Beweisangebot einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit geltend macht, ist ein solcher bestritten. Dabei wurde bereits nicht einmal vorgetragen, dass die Straßenmeisterei vor dem Hintergrund der damaligen zeitlichen, örtlichen und situativen Verhältnisse, ein anderes Fachreinigungsunternehmen beauftragen hätte können, welches die Abreinigung günstiger und/oder (vermeintlich) fachgerechter hätte vornehmen können. Vielmehr werden lediglich pauschale Einwendungen erhoben, ohne jeglichen konkreten Bezug zu einer wirtschaftlicheren Abreinigungsmöglichkeit betreffend den hiesigen Einzelfall – Fahrbahnkontaminierung infolge des verunfallten Lkws am 06.07,2009 auf der B303 bei Kilometer 2,180.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit wegen etwaiger überhöhter (unangemessener) Preise der Firma … scheidet zudem auch deswegen aus, weil das mit der Schadensbeseitigung beauftragte Unternehmen kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne von § 254 Abs. 2 S. 2 l V. m, § 278 BGB ist (vgl. Palandt, BGB, 71 Auflage 2012, § 254 Rn. 55).

II.

1.

Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (außerprozessuale Rechtsanwaltskosten) waren auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 3.113,10€ zuzusprechen. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 161,05 €, der sich bei einer 0,65 Geschäftsgebühr aus 3.113,10 € folgendermaßen errechnet: 141,05 € zuzüglich Kostenpauschale von 20,00 €.

Die insoweit überschüssig beantragten 0,90 € waren mithin abzuweisen.

2.

Außergerichtliche Mahnkosten sind ebenfalls zu ersetzen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2,286 BGB: Die Beklagte wurde insgesamt viermal angemahnt, wobei die Kosten für die erste Mahnung vom 05.03.2010 nicht erstattungsfähig sind, da diese erst den Verzug zum 06.03.2010 begründete. Die zu erstattenden Kosten für die ersatzfähigen drei Mahnungen vom 22.03.2010, 06.04.2010 und 20,04.2010 schätzt .das Gericht auf insgesamt 7,50 €r § 287 ZPO

Im Übrigen war die Klageforderung im Hinblick auf den beantragten Ersatz für die erste (verzugsauslösende) Mahnung vom 05.03.2010 abzuweisen.

Zinsen waren gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 zuzuerkennen,

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.

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