Skip to content

Verkehrsunfall – Betätigung der Fernbedienung einer Parkplatzschranke aus Fahrzeug heraus

AG Eutin – Az.: 21 C 371/14 – Urteil vom 06.08.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund der Beschädigung des Wagens des Klägers.

Die Beklagte zu 3 ist die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1 und 2. Der Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 sind Nachbarn. Sie wohnen in einer Wohnanlage, deren Parkplatz durch eine Schranke vom übrigen Verkehrsraum abgetrennt ist. Diese Schranke lässt sich mittels einer Fernbedienung öffnen und schließen. Ist die Schranke durch Betätigung der Fernbedienung in Bewegung geraten, so ist ein Gegensteuern durch nochmaliges Drücken der Fernbedienung nicht möglich. Erst wenn die Schranke komplett geöffnet oder geschlossen ist, kann ein neuer Befehl gegeben werden.

Am 19.12.2013 wollte der Kläger mit seinem Pkw den Parkplatz verlassen und betätigte daher die Fernbedienung zur Öffnung der Schranke. In unmittelbar zeitlicher Nähe wollten die Beklagten zu 1 und 2 auf den Parkplatz auffahren. Die Beklagte zu 1 fuhr den Wagen und hielt noch vor dem Parkplatz an, um die Beklagte zu 2 aussteigen zu lassen. Diese betätigte die Fernbedienung, packte die Einkäufe zusammen und ging zur Wohnung, wobei sie die Fernbedienung in das Seitenfach ihrer Handtasche steckte.

Verkehrsunfall - Betätigung der Fernbedienung einer Parkplatzschranke aus Fahrzeug heraus
Symbolfoto: Von ioks /Shutterstock.com

Ohne dass der Kläger bereits den Schrankenbereich verlassen hatte schloss sich die Schranke erneut. Der Balken der Schranke schlug dabei auf die Motorhaube des klägerischen Pkw und beschädigte diesen. Kurz darauf bog die Beklagte zu 1 mit ihrem Wagen um die Kurve und half dabei, die Schranke manuell wieder anzuheben.

Der Kläger behauptet, die Position der Schranke sei nur dann einsehbar, wenn man direkt davor stehe. Die Beklagte zu 2 habe die Fernbedienung der Schranke jedoch ohne Sichtkontakt betätigt. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten neben der Hecke des Gebäudes geparkt, von wo aus die Schranke nicht einsehbar sei. Durch die Betätigung der Fernbedienung sei somit die geöffnete Schranke wieder geschlossen worden, als der Wagen des Klägers genau unter der Schranke her fuhr. Durch das Aufschlagen der Schranke sei der Wagen beschädigt worden und zur Reparatur seien 758,71 € (netto) erforderlich. Nachdem die Beklagte zu 1 um die Ecke gefahren kam und ausgestiegen sei, habe die Ehefrau des Klägers diese zur Rede gestellt, wie sie einfach die Fernbedienung drücken könne. Die Beklagte zu 1 habe daraufhin gesagt, dass sie dies gewesen sei.

Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich um einen Verkehrsunfall handelt, bei dem die §§ 7, 18 StVG Anwendung finden. Die Beklagte zu 3 hafte daher nach §§ 1, 115 VVG und es bestehe Anspruch auf eine Kostenpauschale in Höhe von 25 €.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 783,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2014 zu zahlen

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 147,56 € vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren Schaden aufgrund des Vorfalles vom 19.12.2013 zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, sie hätten den Wagen in Höhe der Container vor dem Haus geparkt. Von dort könne man erkennen, wenn die Schranke geöffnet sei. Die Beklagte zu 2 habe die Fernbedienung erst betätigt, nachdem sie sich vergewissert habe, dass die Schranke unten -nämlich nicht zu sehen- war. Sie habe die Schranke dann auch hochfahren gesehen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass es sich nicht um einen Verkehrsunfall handelt, der sich beim Betrieb eines Kfz ereignet hat.

Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Inaugenscheinnahme der Bilder auf Bl. 43, 45 der Akte und Anhörung der Parteien.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

1.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 7, 18 StVG zu.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der §§ 7, 18 StVG ist eine Rechtsgutsverletzung, die bei dem Betrieb eines Kfz verursacht wurde. Beim Betrieb eines Fahrzeuges hat sich der Unfall ereignet, wenn sich eine Gefahr realisiert, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist. Die Schädigung ist nicht beim Betrieb des Kfz der Beklagten zu 1 und 2 eingetreten, sondern lediglich beim Gebrauch desselben. Es handelt sich um einen Schaden, der völlig unabhängig von dem Betrieb des Wagens eingetreten ist. Der Schutzzweck der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG greift in diesem Fall nicht ein. Die besondere Gefährlichkeit eines Fahrzeugs hat sich nicht realisiert. Stattdessen ist der Schaden durch den Gebrauch der Fernbedienung eingetreten. Diese kann unabhängig von dem Fahrzeug eingesetzt werden (vgl. AG Frankenberg/ Eder, Urteil vom 03.09.2008 – 6 C 204/08, juris).

2.

Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB kommt von Vornherein nur gegen die Beklagte zu 2 in Betracht, da diese die Fernbedienung eigenhändig betätigt hat. Die Haftung der Beklagten zu 1 käme allenfalls nach dem StVG in Frage. Dafür, dass die Beklagte zu 2 die Schranke geschlossen und damit den Wagen des Klägers beschädigt hat ist der Kläger beweisfällig geblieben. Unstreitig ist lediglich, dass die Beklagte zu 2 die Fernbedienung betätigt hat. Die Beklagten haben jedoch vorgetragen, dass die Schranke zu diesem Zeitpunkt noch geschlossen war und begann, sich zu öffnen. Der Beklagte ist für seine Behauptung, der Wagen habe an der Hecke gestanden und von dort sei die Schranke nicht einsehbar, beweisfällig geblieben. Von der durch die Beklagten behaupteten Position des Wagens konnte man jedenfalls erkennen, wenn die Schranke geöffnet war. Dies war auf den im Termin in Augenschein genommenen Lichtbildern deutlich zu sehen. Über die Container hinweg ist ein ganzes Stück des Balkens der Schranke in senkrechter Position zu sehen.

Unstreitig ist zudem, dass die sich öffnende Schranke nicht durch einen Gegenbefehl geschlossen werden kann. Demnach ist es möglich, dass der Kläger und die Beklagte zu 2 gleichzeitig die Schranke geöffnet haben und eine dritte unbekannte Person die Schranke wieder schloss.

Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich, da auch die Vernehmung der weiteren Insassen des Wagens des Klägers nicht darüber Beweis erbringen kann, dass die Beklagte zu 2 die Schranke geschlossen hat. Das behauptete Gespräch zwischen der Beklagten zu 1 und der Frau des Klägers, in dem die Beklagte zu 1 gesagt haben soll, dass sie die Schranke betätigt habe, hat allenfalls Indizcharakter. Der Wert eines etwaigen Schuldeingeständnisses durch die Beklagte zu 1 ist jedoch sehr gering, da unstreitig die Beklagte zu 2 die Fernbedienung betätigt hat. Eine Ortsbesichtigung ist aufgrund der Inaugenscheinnahme der Bilder im Termin nicht mehr erforderlich. Diese hat ergeben, dass die Schranke zumindest in geöffnetem Zustand auch aus der Position der Beklagten zu 1 und 2 sichtbar ist.

Der Kläger kann mit den angebotenen Beweisen jedoch nicht beweisen, dass nur die Beklagte zu 2 die Schranke geschlossen haben kann und eben kein Dritter in Betracht kommt.

3.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu 3 gem. § 1 PflVG, § 115 VVG zu. Zwar umfasst die Haftung nach § 1 PflVG, § 115 VVG auch Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs entstehen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer besteht, da der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer akzessorisch zum Anspruch gegen den Versicherten ist. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu.

4.

Aufgrund seines Unterliegens in der Hauptsache steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Feststellung, noch auf die beantragten Nebenforderungen zu.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

6.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos