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Verkehrsunfall – Betriebsgefahr bei parkendem Fahrzeug

Mitten in der Nacht kracht es in Reinfeld: Ein rückwärtsfahrender PKW rammt einen geparkten Audi A5 und verursacht einen Totalschaden. Der Fahrer des Wagens streitet jegliche Schuld ab und wittert eine Verschwörung – doch das Gericht lässt sich nicht täuschen und spricht dem Besitzer des zerstörten Audis über 7.495 Euro Schadensersatz zu. Ein nächtlicher Unfall mit weitreichenden Folgen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Lübeck
  • Datum: 26.09.2024
  • Aktenzeichen: 3 O 193/22
  • Verfahrensart: Zivilprozess um Schadensersatz nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Fahrzeughalter eines Audi A5, der Schadensersatz für einen Unfallschaden geltend macht. Argumentiert, dass der Schaden durch das rückwärtsfahrende Fahrzeug des Erstbeklagten verursacht wurde und fordert Kostenersatz für Wiederbeschaffung, Nutzungsausfall und weitere Auslagen.
  • Erstbeklagter: Fahrer des bei der Drittbeklagten versicherten Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt. Argumentiert, langsam und sorgfältig gefahren zu sein und bestreitet die Verursachung von Schäden am Klägerfahrzeug.
  • Zweitbeklagter: Fahrzeughalter des Autos, mit dem der Erstbeklagte den Unfall verursacht haben soll.
  • Drittbeklagte: Versicherungsgesellschaft des Fahrzeugs des Zweitbeklagten. Bestreitet die Ersatzpflicht und vermutet einen manipulierten Unfall.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, bei dem sein geparktes Auto durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug beschädigt wurde. Die Beklagten bestreiten die Haftung und Unfallkausalität. Das Unfallfahrzeug wurde abgeschleppt, ein Gutachten erstellt und ein Restwertangebot unterbreitet. Es entstand Streit über den Schadenumfang und die Ursache.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Erstbeklagte den Unfall verursacht hat, ob der Schaden tatsächlich durch diesen Unfall entstanden ist und ob der Unfall möglicherweise manipuliert war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verurteilt die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.495,20 € an den Kläger plus Zinsen sowie 800,39 € vorgerichtliche Anwaltskosten.
  • Begründung: Der Schaden wurde durch den rückwärts fahrenden Erstbeklagten verursacht und es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Unfall manipuliert war. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen, die die Kompatibilität der Schäden bestätigen. Eine erweiterte Nutzungsausfallzeit wurde abgelehnt, da der Kläger sich früher um Ersatzbeschaffung hätte bemühen müssen.
  • Folgen: Der Kläger erhält teilweise Ersatz der geforderten Summen. Die noch ausstehenden Kosten werden nach dem Urteil verteilt, wobei der Kläger 40 % und die Beklagten 60 % tragen müssen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Haftung beim Verkehrsunfall: Wenn parkende Fahrzeuge zur Gefahr werden

Ein Verkehrsunfall kann viele Facetten haben, insbesondere wenn es um die Haftung bei parkenden Fahrzeugen geht. Die sogenannte Betriebsgefahr ist ein zentrales Konzept im Verkehrsrecht, das besagt, dass jedes Fahrzeug eine gewisse Gefahr für andere darstellt, selbst wenn es sich im geparkten Zustand befindet. Diese Gefährdung kann entscheidend sein, wenn es darum geht, wer für einen verursachten Schaden verantwortlich ist und welchen Versicherungsschutz die betroffenen Parteien erwarten können.

Die Klärung der Schuldfrage ist nicht nur für die Geschädigte Person wichtig, sondern auch für Autofahrer, die sich möglicherweise mit einem Polizeibericht oder Schadensmeldungen auseinandersetzen müssen. Im Rahmen des Zivilrechts wird oft geprüft, wie die Unfallursache und die Beweissicherung die Haftung beeinflussen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der diese Aspekte detailliert beleuchtet und die rechtlichen Konsequenzen eines solchen Verkehrsunfalls analysiert.

Der Fall vor Gericht


Rückwärtsfahrender PKW kollidiert mit geparktem Audi – Gericht spricht 7.495 Euro Schadensersatz zu

Rückwärtsfahrender PKW kollidiert nachts mit geparktem Audi A5
Ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug kollidierte mit einem geparkten Audi, was zu einem gerichtlichen Schadensersatz von über 7.495 Euro führte. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein nächtlicher Unfall in Reinfeld führte zu einem langwierigen Rechtsstreit um Schadensersatz. Das Landgericht Lübeck verurteilte die Beklagten zur Zahlung von über 7.495 Euro an den Kläger, dessen Audi A5 durch einen rückwärtsfahrenden PKW beschädigt wurde.

Unfallhergang und Schäden am parkenden Fahrzeug

Der Vorfall ereignete sich am 18. Juni 2022 gegen 2 Uhr nachts. Der Audi A5 des Klägers, den sein Sohn nutzte, stand ordnungsgemäß geparkt in einer Straße in Reinfeld. Der Erstbeklagte wollte seine Freundin von einer Party im Haus des Klägers abholen. Beim Rückwärtsfahren kollidierte er mit dem geparkten Audi, der dadurch so stark beschädigt wurde, dass er nicht mehr fahrbereit war.

Gerichtliche Klärung der Unfallursache

Das Gericht stellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens fest, dass der Erstbeklagte mit etwa 12 km/h rückwärts fuhr – deutlich schneller als von ihm behauptet. Die Beschädigungen an beiden Fahrzeugen waren nach Einschätzung des Sachverständigen kompatibel. Der Vorwurf der Beklagten, es habe sich um einen manipulierten Verkehrsunfall gehandelt, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Die persönliche Anhörung des Erstbeklagten und die Aussagen der Zeugen ergaben keine Hinweise auf eine Unfallmanipulation.

Umfang des zugesprochenen Schadensersatzes

Das Gericht sprach dem Kläger einen Wiederbeschaffungsaufwand von 6.350 Euro zu. Zusätzlich wurden Abschleppkosten von 333,20 Euro, Kosten für An- und Abmeldung der Kfz-Schilder in Höhe von 260 Euro sowie eine Unfallkostenpauschale von 20 Euro anerkannt. Für den Nutzungsausfall gewährte das Gericht eine Entschädigung von 38 Euro pro Tag, allerdings nur für 14 Tage statt der geforderten 135 Tage. Das Gericht begründete diese Einschränkung damit, dass dem Kläger nach Erhalt des Schadensgutachtens fünf Tage für die Entscheidung über Reparatur oder Ersatzbeschaffung sowie neun Tage für die eigentliche Wiederbeschaffung zustanden.

Richterliche Bewertung der Haftung

Das Gericht bestätigte die Haftung der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz. Dem geparkten Fahrzeug des Klägers wurde keine Betriebsgefahr zugerechnet, da sich diese nicht verwirklicht hatte. Der Erstbeklagte konnte die Schuld am Unfall nicht widerlegen. Als Gesamtschuldner müssen die Beklagten neben dem Schadensersatz auch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 800,39 Euro zahlen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Nutzungsausfallentschädigung bei Verkehrsunfällen: Geschädigte haben nach einem Unfall nur für einen begrenzten Zeitraum von 14 Tagen Anspruch auf Nutzungsausfall – 5 Tage Bedenkzeit plus 9 Tage für die Ersatzbeschaffung. Der Geschädigte muss aktiv zur Schadensminderung beitragen und kann nicht unbegrenzt auf die Regulierung durch die Versicherung warten. Bei einem Totalschaden muss der Geschädigte das Restwertangebot der Versicherung nicht abwarten, sondern kann das Fahrzeug auch direkt zum gutachterlich ermittelten Restwert verkaufen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihr Auto nach einem unverschuldeten Unfall nicht mehr fahrbereit ist, müssen Sie schnell handeln: Sie haben nur 5 Tage Zeit zu entscheiden, ob Sie das Fahrzeug reparieren lassen oder ein neues kaufen wollen. Für die Ersatzbeschaffung werden weitere 9 Tage als angemessen angesehen – nur für diesen Zeitraum können Sie eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Warten Sie nicht auf die Regulierung durch die Versicherung, sondern werden Sie selbst aktiv: Verkaufen Sie Ihr Unfallfahrzeug zeitnah und beschaffen Sie sich ein Ersatzfahrzeug, auch wenn die Versicherung noch nicht gezahlt hat. Teilen Sie der Versicherung mit, wenn Sie das Geld für ein Ersatzfahrzeug nicht aufbringen können und fordern Sie einen Vorschuss an.


Benötigen Sie Hilfe?

Komplexe Fristen und begrenzte Ansprüche bei der Unfallabwicklung können schnell zu finanziellen Einbußen führen. Unsere erfahrenen Anwälte prüfen Ihre individuelle Situation und sichern Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung. Lassen Sie uns gemeinsam die optimale Strategie für Ihre Schadensregulierung nach Verkehrsunfall entwickeln – bevor wertvolle Zeit verstreicht. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer trägt bei einem Unfall mit einem parkenden Auto die Haftung?

Bei einem Unfall mit einem parkenden Auto trägt der aktiv am Verkehr teilnehmende Fahrzeugführer in der Regel den Großteil der Haftung. Dies gilt auch dann, wenn das geparkte Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt wurde.

Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs

Ein parkendes Fahrzeug befindet sich rechtlich gesehen weiterhin „in Betrieb“ und unterliegt damit der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG. Diese Betriebsgefahr besteht fort, solange das Fahrzeug verkehrsbeeinflussend wirkt. Stellen Sie sich vor, Sie parken Ihr Auto – selbst im Ruhezustand kann es eine potenzielle Gefahrenquelle für andere Verkehrsteilnehmer darstellen.

Mithaftung bei verkehrswidrigem Parken

Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkehrswidrig abstellen, kann Ihnen eine Mithaftung von bis zu 30 Prozent zugesprochen werden. Dies gilt besonders in Fällen, wo das Falschparken den Verkehr erheblich beeinträchtigt, etwa:

  • Bei Parken im absoluten Halteverbot
  • Bei Behinderung der Sicht anderer Verkehrsteilnehmer
  • Bei Einschränkung des Verkehrsflusses

Besonderheiten auf Parkplätzen

Auf Parkplätzen gelten besondere Regelungen. Wenn Ihr Fahrzeug beispielsweise nicht exakt in den vorgezeichneten Parkflächen steht, begründet dies noch keine automatische Mithaftung. Der aktiv fahrende Verkehrsteilnehmer muss ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß verhindern können.

Die konkrete Haftungsverteilung hängt stets von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend sind dabei Faktoren wie die Verkehrssituation, die Sichtverhältnisse und das Verhalten aller Beteiligten.


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Welche Schadensersatzansprüche kann ich nach einem Verkehrsunfall geltend machen?

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie Anspruch auf vollständigen Ausgleich aller unfallbedingten Schäden. Die Schadensersatzansprüche haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 249 bis 252 BGB.

Reparaturkosten und Fahrzeugwert

Sie können die Reparaturkosten oder bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes verlangen. Bei Neufahrzeugen mit einer Laufleistung unter 1.000 Kilometern und einem Alter von bis zu einem Monat besteht sogar Anspruch auf Neuwertentschädigung.

Nutzungsausfall und Mietwagenkosten

Wenn Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen können, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu – und zwar für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung. Alternativ können Sie die Kosten für einen Mietwagen geltend machen.

Wertminderung und Gutachterkosten

Ein merkantiler Minderwert kann bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von fünf Jahren und einer Laufleistung unter 100.000 Kilometern geltend gemacht werden. Die Kosten für einen Sachverständigen zur Schadensermittlung sind ebenfalls erstattungsfähig.

Weitere erstattungsfähige Kosten

Zu den weiteren Ansprüchen gehören:

  • Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt bei Fahruntüchtigkeit
  • Standkosten während der Reparatur
  • Entsorgungskosten bei Totalschaden

Stellen Sie sich vor, Ihr geparktes Fahrzeug wird beschädigt: Auch dann besteht ein Schadensersatzanspruch, da die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs selbst im geparkten Zustand fortbesteht. Die Schadensregulierung erfolgt in der Regel über die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

Bei der Schadensermittlung wird entweder die Differenzmethode angewandt, bei der Ihr Vermögen vor und nach dem Unfall verglichen wird, oder eine konkrete Schadensberechnung anhand von Belegen durchgeführt.


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Wie lange habe ich Zeit, Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall durchzusetzen?

Die reguläre Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem sich der Unfall ereignet hat und Sie Kenntnis vom Schädiger erlangt haben.

Berechnung der Verjährungsfrist

Wenn sich beispielsweise der Unfall am 9. April 2024 ereignet, beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2024 und läuft bis zum 31. Dezember 2027.

Besondere Verjährungsfristen

Bei Körper- und Gesundheitsschäden gilt eine maximale Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis. Diese längere Frist ist besonders relevant, wenn Spätfolgen des Unfalls erst nach Jahren auftreten.

Sachschäden am Fahrzeug

Für Sachschäden am Fahrzeug gilt eine maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren, wenn Sie zwar den Schaden kennen, aber die Identität des Schädigers nicht ermitteln können.

Verjährungshemmung

Die Verjährung kann gehemmt werden, wenn der Haftpflichtversicherer die Zahlungsverpflichtung bereits anerkannt hat. In diesem Fall kann die Verjährungsfrist auf bis zu 30 Jahre verlängert werden.


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Welche Beweise sollte ich nach einem Unfall sichern?

Die umfassende Beweissicherung direkt nach dem Unfall ist entscheidend für die spätere Durchsetzung von Ansprüchen.

Fotodokumentation

Fotografieren Sie die Unfallstelle aus verschiedenen Perspektiven. Nehmen Sie dabei diagonal von vorn und hinten Übersichtsaufnahmen auf, sodass pro Foto jeweils zwei Fahrzeugseiten sichtbar sind. Machen Sie zusätzlich Detailaufnahmen aller Beschädigungen. Bei kleinen Schäden wie Haarrissen oder abgebrochenen Befestigungsnasen empfiehlt sich ein Hinweis im Foto mit einem Stift.

Unfallspuren und Markierungen

Achten Sie auf Bremsspuren und Flüssigkeitsaustritte auf der Fahrbahn. Markieren Sie die Endposition der Fahrzeuge mit Kreide, bevor diese bewegt werden. Dokumentieren Sie auch die Verkehrssituation einschließlich Straßenmarkierungen, Beschilderung und relevanter Bezugspunkte.

Persönliche Daten und Zeugen

Sichern Sie die vollständigen Kontaktdaten aller Beteiligten. Dazu gehören Kfz-Kennzeichen, Fahrer- und Halterdaten sowie Versicherungsinformationen. Notieren Sie sich die Kontaktdaten anwesender Zeugen – diese können bei späteren Streitfällen entscheidend sein.

Unfallbericht und Polizeiprotokoll

Erstellen Sie gemeinsam mit den Unfallbeteiligten einen detaillierten Unfallbericht. Dieser sollte Unfallzeit, Unfallort, Unfallhergang und eine Skizze enthalten. Wenn die Polizei vor Ort ist, prüfen Sie das von den Beamten erstellte Unfallprotokoll auf Richtigkeit und lassen Sie eventuelle Unstimmigkeiten direkt korrigieren.

Zeitnahe Begutachtung

Ein unabhängiges Beweissicherungsgutachten ist besonders wichtig für die spätere Schadensregulierung. Es dokumentiert nicht nur den aktuellen Schaden, sondern sichert auch Ansprüche auf Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten.


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Ab wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

Die sofortige Einschaltung eines Anwalts nach einem Verkehrsunfall ist grundsätzlich von Anfang an erforderlich und sinnvoll. Dies gilt selbst dann, wenn die Schuldfrage zunächst eindeutig erscheint oder die gegnerische Versicherung bereits Zahlungsbereitschaft signalisiert hat.

Zeitpunkt der Beauftragung

Sie können einen Anwalt unmittelbar nach dem Unfall beauftragen, ohne vorher eigene Schritte gegenüber der gegnerischen Versicherung unternehmen zu müssen. Die immer komplexer werdende Rechtslage bei der Schadensregulierung macht es geradezu fahrlässig, einen Schaden ohne anwaltliche Unterstützung abzuwickeln.

Kostenübernahme

Bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Anwaltskosten als Teil des Schadens. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt. Wenn Ihnen beispielsweise eine Mitschuld von 20% nachgewiesen wird, müssen Sie auch 20% der Kosten tragen.

Besondere Situationen

Die anwaltliche Unterstützung ist besonders wichtig bei:

  • Personenschäden oder gesundheitlichen Folgeschäden
  • Mehr als einem Bagatellschaden
  • Unklarer Schuldfrage
  • Teilschuld am Unfall
  • Unverschuldeter Verwicklung in den Unfall

Unterschreiben Sie am Unfallort kein Schuldanerkenntnis, da die Schuldfrage oft komplexer ist als zunächst angenommen. Selbst bei parkenden Fahrzeugen können rechtliche Fragen zur Betriebsgefahr entstehen, die einer fachkundigen Beurteilung bedürfen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Betriebsgefahr

Ein grundlegendes Konzept im Verkehrsrecht, das die von einem Fahrzeug ausgehende Gefährdung beschreibt – auch wenn kein Verschulden des Fahrers vorliegt. Basierend auf § 7 StVG haftet der Fahrzeughalter für Schäden, die allein durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Dies gilt selbst für ordnungsgemäß geparkte Fahrzeuge. Bei einem Unfall wird die Betriebsgefahr beider beteiligten Fahrzeuge gegeneinander abgewogen. Ein klassisches Beispiel ist ein Unfall durch plötzliches Türöffnen eines parkenden Autos.


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Gesamtschuldner

Mehrere Personen, die gemeinsam für eine Schuld haften und vom Gläubiger jeweils für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden können (§ 421 BGB). Der Gläubiger kann frei wählen, von welchem Schuldner er die Leistung verlangt. Zahlt ein Gesamtschuldner die komplette Summe, werden die anderen von der Schuld befreit. Im Innenverhältnis können die Schuldner dann Ausgleich verlangen. Beispiel: Fahrzeughalter und Fahrer haften gemeinsam für einen Unfallschaden.


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Wiederbeschaffungsaufwand

Der Geldbetrag, der erforderlich ist, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dies umfasst den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines möglichen Restwerts des beschädigten Fahrzeugs. Dieser Anspruch basiert auf §§ 249 ff. BGB und wird durch ein Sachverständigengutachten ermittelt. Beispiel: Ein Unfallwagen hat einen Restwert von 2.000 Euro, ein vergleichbares Ersatzfahrzeug kostet 8.000 Euro – der Wiederbeschaffungsaufwand beträgt dann 6.000 Euro.


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Nutzungsausfall

Eine Entschädigung für den Zeitraum, in dem ein Geschädigter sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann. Die Höhe richtet sich nach Fahrzeugtyp und wird meist pro Tag berechnet. Basierend auf § 249 BGB und ständiger Rechtsprechung wird dieser auch ohne Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gewährt. Die Dauer wird dabei auf einen angemessenen Zeitraum für Schadensfeststellung und Ersatzbeschaffung begrenzt. Beispiel: Bei einem Mittelklassewagen typischerweise 30-50 Euro pro Tag.


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Unfallmanipulation

Eine vorsätzlich herbeigeführte oder vorgetäuschte Kollision mit dem Ziel, unrechtmäßig Versicherungsleistungen zu erlangen. Dies stellt einen Versicherungsbetrug nach § 263 StGB dar. Typische Anzeichen sind unplausible Unfallabläufe, überhöhte Geschwindigkeiten bei Bagatellschäden oder auffällige Schadensbilder. Gerichte prüfen bei entsprechendem Verdacht besonders gründlich mittels Sachverständigengutachten die technische Nachvollziehbarkeit des Unfallhergangs.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die Schadensersatzpflicht, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig das Recht eines anderen verletzt und dadurch einen Schaden verursacht. Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug des Klägers durch das rückwärtsfahrende Auto des Erstbeklagten beschädigt, was eine mögliche Pflicht zur Schadensersatzzahlung begründet.
  • § 254 BGB (Mitverschulden): Hier wird festgelegt, dass der Schadensersatzanspruch um den Anteil des Mitverschuldens des Geschädigten gemindert werden kann. Sollte der Kläger nicht genügend Beweise vorlegen können, dass das Fahrzeug unbeschädigt war und möglicherweise andere Umstände zur Kollision beigetragen haben, könnte dies seinen Anspruch auf Schadensersatz mindern.
  • § 31 VVG (Haftung des Versicherers): Dieser Paragraph bestimmt die Haftung von Versicherern für Schäden, die durch versicherte Fahrzeuge verursacht wurden. Da der Erstbeklagte über die Drittbeklagte versichert ist, haftet diese möglicherweise in vollem Umfang für den Schaden, den der Erstbeklagte verursacht hat.
  • § 249 BGB (Ersatzpflicht): Der Paragraph legt fest, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne die schädigende Handlung stehen würde. Der Kläger hat Schadenspositionen geltend gemacht, die zur Wiederherstellung seines ursprünglichen Zustands notwendig sind, wie Abschleppkosten und Wiederbeschaffungsaufwand, was auf die Anwendung dieses Paragraphen hinweist.
  • § 288 BGB (Verzugspauschale): Dieser Paragraph sieht vor, dass im Verzug verursachte Zahlungen Zinsen und eine Verzugspauschale nach sich ziehen. Da die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurden und Zinsen festgelegt wurden, ist dieser Paragraph relevant für die Berechnung der fälligen Zinsen ab dem entsprechenden Datum.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Verkehrsunfall: Streitig um Haftung und Schadensersatz
    Der Artikel behandelt einen Fall, in dem der Kläger Schadensersatz für sein parkendes Fahrzeug fordert, das angeblich von einem Lkw der Beklagten beschädigt wurde. Die Beklagte vermutet eine Unfallmanipulation, da das Fahrzeug des Klägers bereits Vorschäden aufwies. Das Gericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und ordnet eine neue Verhandlung an, da die Darlegung der Reparaturen unzureichend war. → → Rechtsstreit um Unfallursache und Schadensersatz
  • Haftungsverteilung zwischen mehreren Unfallbeteiligten
    Das Amtsgericht Singen entschied über die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall mit mehreren Beteiligten. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger verurteilt. Es wurde festgestellt, dass keines der Unfallereignisse als unabwendbar anzusehen war, was eine detaillierte Haftungsprüfung erforderte. → → Verteilung der Haftung bei komplexen Unfällen
  • Haftung im Kreisverkehr: Urteil und Schadensersatz
    Der Beitrag erläutert die Haftungsfragen bei Unfällen im Kreisverkehr. Wer in den Kreisverkehr einfährt, muss die Vorfahrt der bereits im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeuge beachten. Bei Missachtung dieser Vorfahrtsregel ist der Einfahrende in der Regel schadensersatzpflichtig. → → Vorfahrtsregeln und Haftung im Kreisverkehr
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    Das Amtsgericht Essen entschied über den Gesamtschuldnerausgleich nach einem Verkehrsunfall. Mehrere Schädiger, die den Unfall gemeinsam verursacht haben, haften gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann von jedem Schädiger den gesamten Schaden ersetzt verlangen. → → Gemeinsame Haftung bei Verkehrsschäden

Das vorliegende Urteil

LG Lübeck – Az.: 3 O 193/22 – Urteil vom 26.09.2024


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