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Verkehrsunfall – Beweis des äußeren Schadenshergangs

Audi-Fahrer verliert Schadensersatzprozess: Gutachter entlarvt widersprüchliche Unfallschilderung nach Kollision mit VW Crafter. Oberlandesgericht Hamm bestätigt erstinstanzliches Urteil und weist Berufung ab. Beweisführung in Unfallprozessen entscheidend: Sachverständigengutachten widerlegt übereinstimmende Aussagen der Unfallbeteiligten.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Landgericht hat den äußeren Schadenshergang in einem Verkehrsunfall als nicht bewiesen und feststellbar angesehen, und dieser Entscheidung ist der Senat des OLG Hamm gebunden.
  • Die Berufung zeigt keine Umstände auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, und gibt lediglich zu ergänzenden Bemerkungen Anlass.
  • Für einen Ersatzanspruch muss zunächst der äußere Tatbestand einer Rechtsgutsverletzung, d.h. der äußere Schadenshergang, feststehen, und die Darlegungslast und Beweislast hierfür liegt beim Kläger.
  • Der Kläger muss substantiiert und schlüssig dartun und beweisen, dass der unfallverursachende Zeuge den Schaden am klägerischen Fahrzeug auf eine bestimmte Art und Weise verursacht hat, was im vorliegenden Fall nicht geführt wurde.
  • Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Schadensbild am klägerischen Audi A 8 nicht durch die geschilderte seitliche Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug vom Typ VW Crafter Kastenwagen verursacht worden sein könne.
  • Der Senat ist der Auffassung, dass eine tatsächliche Gegenüberstellung des Klägerfahrzeugs mit einem baugleichen VW Crafter keine weiteren Erkenntnisse erbringen könnte.
  • Die Berufung ist nach alledem aussichtslos, und die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
  • Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung zurückzuweisen, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.
  • Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung würde keiner weiteren Beweisaufnahme bedürfen, und auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nicht notwendig.
  • Die Berufung ist zurückzuweisen, da keine Rechtsverletzung oder neue Beweismittel vorliegen, die eine Entscheidung des Senats erforderlich machen würden.

Beweisführung im Verkehrsunfall: Der äußere Schadenshergang im Fokus

Wer kennt sie nicht, die bange Frage nach dem „Wie“ und „Warum“ nach einem Verkehrsunfall? Hat sich der Unfall tatsächlich so zugetragen, wie es die beteiligten Parteien schildern? Um den tatsächlichen Hergang eines Unfalls zu klären, sind vor allem die Beweismittel von Bedeutung. Hierbei spielt die Frage des sogenannten „äußeren Schadenshergangs“ eine zentrale Rolle. Der äußere Schadenshergang umfasst die sichtbaren Spuren und Schäden, die ein Verkehrsunfall hinterlässt. Oftmals liefern diese Spuren wichtige Hinweise auf die Unfallursache und können helfen, den Unfallhergang objektiv zu rekonstruieren.

Die Beweisführung im Zusammenhang mit dem äußeren Schadenshergang kann für die Beteiligten jedoch schwierig sein. Was sind die Beweismöglichkeiten? Welche Beweismittel sind entscheidend? Welche rechtlichen Folgen hat es, wenn der Nachweis des äußeren Schadenshergangs nicht erbracht werden kann? Diese Fragen stellen sich immer wieder in der Praxis und haben in jüngster Zeit auch vor Gericht zu intensiven Auseinandersetzungen geführt. Um einen Einblick in die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema zu geben, wollen wir uns nun im Folgenden einen konkreten Fall genauer ansehen.

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Der Fall vor Gericht


Haftungsfrage bei ungeklärtem Unfallhergang: OLG Hamm weist Schadensersatzklage ab

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss vom 30.09.2015 (Az.: I-9 U 164/15) die Berufung eines Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Dortmund zurückgewiesen. Der Fall dreht sich um einen Verkehrsunfall, bei dem der genaue Hergang nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte.

Streitgegenstand und Beweislage

Der Kläger behauptete, sein Audi A8 sei bei einem Unfall durch einen VW Crafter Kastenwagen beschädigt worden. Beide Fahrer schilderten übereinstimmend eine streifende seitliche Kollision. Eine polizeiliche Unfallmitteilung bestätigte, dass die Fahrzeuge am angegebenen Ort in beschädigtem Zustand vorgefunden wurden. Allerdings enthielt der Polizeibericht keine detaillierten Angaben zum Unfallhergang oder zu den konkreten Schäden.

Das Landgericht hatte bereits in erster Instanz entschieden, dass der äußere Schadenshergang nicht bewiesen werden konnte. Diese Einschätzung teilte das OLG Hamm. Die Richter betonten, dass die Darlegungs- und Beweislast für das äußere Schadensereignis beim Kläger liegt. Er muss substantiiert und schlüssig darlegen und beweisen, wie genau der Schaden an seinem Fahrzeug verursacht wurde.

Gutachterliche Einschätzung widerlegt Unfallschilderung

Ein entscheidendes Element in der Beweisführung war das Gutachten eines Sachverständigen. Dieser kam zu dem Schluss, dass das Schadensbild am Audi A8 nicht mit der geschilderten seitlichen Kollision vereinbar sei. Insbesondere die durchgehenden riefenartigen Abschürfungen mit örtlichen Eindrückungen konnten nach Ansicht des Experten nicht durch den VW Crafter verursacht worden sein.

Der Gutachter begründete seine Einschätzung damit, dass es am VW Crafter keine Bauteile gebe, die geeignet wären, ein solches Schadensbild zu erzeugen. Diese Bewertung galt unabhängig davon, ob die von der Beklagten vorgelegten Fotos den VW Crafter im beschädigten Zustand nach dem Unfall oder bereits repariert zeigten.

Rechtliche Konsequenzen der unklaren Beweislage

Das OLG Hamm folgte in seiner Beurteilung der Einschätzung des Landgerichts und des Sachverständigen. Die Richter sahen keinen Anlass, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen zu zweifeln. Sie betonten, dass die Berufung keine Umstände aufgezeigt habe, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.

Die fehlende Möglichkeit, das Beklagtenfahrzeug durch den Sachverständigen untersuchen zu lassen, wurde nicht als nachteilig für den Kläger gewertet. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für eine missbilligenswerte Beweisvereitelung seitens der Beklagten. Die Tatsache, dass das Fahrzeug fünf Monate nach dem Unfall im normalen Geschäftsgang veräußert wurde, wurde als nachvollziehbar eingestuft.

Bedeutung des Urteils für die Beweisführung in Unfallprozessen

Der Beschluss des OLG Hamm unterstreicht die Wichtigkeit einer lückenlosen und überzeugenden Beweisführung in Verkehrsunfallprozessen. Er zeigt, dass selbst übereinstimmende Aussagen der Beteiligten nicht ausreichen, wenn sie durch sachverständige Begutachtung widerlegt werden.

Für Unfallbeteiligte bedeutet dies, dass sie möglichst zeitnah nach einem Unfall alle relevanten Beweise sichern sollten. Dazu gehören detaillierte Fotos der Schäden an allen beteiligten Fahrzeugen, unabhängige Zeugenaussagen und gegebenenfalls ein eigenes Sachverständigengutachten.

Das Urteil verdeutlicht auch, dass Gerichte bei der Beurteilung von Unfallhergängen großen Wert auf die Einschätzung von Sachverständigen legen. Deren Expertise kann ausschlaggebend sein, selbst wenn sie im Widerspruch zu den Aussagen der Unfallbeteiligten steht.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG Hamm unterstreicht die zentrale Bedeutung der Beweislast in Verkehrsunfallprozessen. Selbst bei übereinstimmenden Aussagen der Unfallbeteiligten kann ein Schadensersatzanspruch scheitern, wenn der äußere Schadenshergang nicht zweifelsfrei nachgewiesen wird. Das Gutachten eines Sachverständigen kann dabei die Darstellung der Beteiligten widerlegen und ausschlaggebend für die gerichtliche Entscheidung sein. Für Unfallbeteiligte ergibt sich daraus die Notwendigkeit, umgehend alle relevanten Beweise zu sichern.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, ist die sofortige und umfassende Beweissicherung entscheidend. Das Urteil zeigt, dass selbst übereinstimmende Aussagen der Beteiligten vor Gericht nicht ausreichen, wenn der Unfallhergang nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Machen Sie daher direkt nach dem Unfall detaillierte Fotos aller Schäden, sammeln Sie Kontaktdaten unabhängiger Zeugen und erwägen Sie, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Ohne ausreichende Beweise riskieren Sie, Ihren Schadensersatzanspruch zu verlieren, selbst wenn Sie überzeugt sind, nicht schuld am Unfall gewesen zu sein. Bedenken Sie: Die Beweislast liegt bei Ihnen als Geschädigtem, und ein Gutachten kann ausschlaggebend sein.


FAQ – Häufige Fragen

Ein Unfall ist schnell passiert, die Folgen aber oft langwierig. Gerade bei Beweissicherung bei Verkehrsunfällen sind schnelles und richtiges Handeln entscheidend. In unserer FAQ-Rubrik beantworten wir Ihre wichtigen Fragen zum Thema und zeigen Ihnen, wie Sie sich optimal schützen.


Welche Beweismittel sind relevant, um den äußeren Unfallhergang zu rekonstruieren?

Für die Rekonstruktion des äußeren Unfallhergangs sind verschiedene Beweismittel von Bedeutung. An erster Stelle stehen die physischen Spuren am Unfallort. Dazu gehören insbesondere Bremsspuren, Reifenabdrücke und Fahrzeugtrümmer. Diese Spuren liefern wertvolle Hinweise auf die Bewegungsrichtung, Geschwindigkeit und den Kollisionspunkt der beteiligten Fahrzeuge.

Auch die Schäden an den Unfallfahrzeugen selbst sind wichtige Beweismittel. Die Art, das Ausmaß und die genaue Position der Beschädigungen ermöglichen Rückschlüsse auf den Ablauf des Unfalls. Detaillierte Fotografien dieser Schäden sind daher von großer Bedeutung für die spätere Analyse.

Zeugenaussagen können ebenfalls zur Rekonstruktion beitragen. Unbeteiligte Beobachter des Unfallgeschehens können oft wertvolle Informationen zum Hergang liefern. Allerdings müssen diese Aussagen kritisch geprüft und mit den objektiven Spuren abgeglichen werden, da Zeugenwahrnehmungen subjektiv und fehlerbehaftet sein können.

Die Aussagen der Unfallbeteiligten selbst sind zwar zu berücksichtigen, aber aufgrund möglicher Eigeninteressen mit Vorsicht zu behandeln. Sie können jedoch Hinweise auf den Unfallablauf geben, die durch andere Beweismittel verifiziert werden müssen.

Von besonderer Bedeutung sind Sachverständigengutachten. Unfallanalytiker können anhand der vorhandenen Spuren, Schäden und physikalischen Gesetzmäßigkeiten den Unfallhergang wissenschaftlich rekonstruieren. Sie nutzen dabei oft spezielle Software zur Simulation des Unfallablaufs.

Weitere relevante Beweismittel können Verkehrsüberwachungskameras, Dashcam-Aufnahmen oder GPS-Daten der beteiligten Fahrzeuge sein. Diese liefern objektive Informationen über Geschwindigkeiten, Positionen und Bewegungsabläufe vor und während des Unfalls.

Die Unfallskizze der Polizei, die den Unfallort und die Positionen der Fahrzeuge dokumentiert, ist ebenfalls ein wichtiges Beweismittel. Sie gibt einen ersten Überblick über die Unfallsituation und dient als Grundlage für weitere Untersuchungen.

Bei der Rekonstruktion des äußeren Unfallhergangs ist es wichtig, alle verfügbaren Beweismittel zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Nur durch die sorgfältige Analyse und Kombination der verschiedenen Beweise lässt sich ein möglichst genaues und objektives Bild des Unfallgeschehens erstellen.

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Welche Bedeutung hat ein Sachverständigengutachten bei der Beweisführung?

Ein Sachverständigengutachten spielt eine zentrale Rolle bei der Beweisführung, insbesondere wenn es um die Rekonstruktion des Unfallhergangs bei Verkehrsunfällen geht. Die Expertise eines unabhängigen Gutachters kann entscheidend sein, um den tatsächlichen Ablauf des Geschehens zu ermitteln und strittige Punkte zu klären.

In komplexen Fällen, bei denen die Aussagen der Unfallbeteiligten voneinander abweichen oder Zeugenaussagen widersprüchlich sind, kann ein Sachverständigengutachten Klarheit schaffen. Der Gutachter analysiert objektiv vorhandene Spuren, Beschädigungen an den Fahrzeugen und andere relevante Faktoren, um den Unfallhergang zu rekonstruieren. Diese fachkundige Einschätzung hat oft ein höheres Gewicht als subjektive Darstellungen der Beteiligten.

Gerichte messen Sachverständigengutachten in der Regel eine hohe Beweiskraft bei. Sie dienen als wichtige Entscheidungsgrundlage, wenn es darum geht, den Unfallhergang zu bewerten und Verantwortlichkeiten zuzuordnen. Allerdings ist zu beachten, dass ein Gutachten nicht automatisch als unumstößliche Wahrheit gilt. Es kann durchaus vorkommen, dass ein Gericht von der Einschätzung eines Gutachters abweicht, wenn es dafür triftige Gründe gibt.

Die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens zeigt sich auch darin, dass es oft als Basis für Verhandlungen zwischen den Parteien oder deren Versicherungen dient. Ein fundiertes Gutachten kann dazu beitragen, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen und langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Es ist wichtig zu verstehen, dass ein Sachverständigengutachten nicht nur den Unfallhergang rekonstruiert, sondern auch Aufschluss über die Schadenshöhe geben kann. Dies ist besonders relevant für die Regulierung von Versicherungsansprüchen. Ein detailliertes Gutachten kann helfen, den genauen Umfang der Schäden zu bestimmen und somit eine faire Entschädigung zu ermitteln.

Trotz der hohen Bedeutung von Sachverständigengutachten bei der Beweisführung ist es wichtig zu beachten, dass sie nicht die einzige Grundlage für die Entscheidungsfindung sind. Gerichte berücksichtigen in der Regel alle verfügbaren Beweismittel, einschließlich Zeugenaussagen, Fotos vom Unfallort und polizeiliche Ermittlungsergebnisse. Das Gutachten ist dabei ein wichtiger, aber nicht der alleinige Baustein in der Gesamtbetrachtung des Falles.

In Fällen, in denen die Einschätzung des Gutachters von den Schilderungen der Unfallbeteiligten abweicht, kann dies zu einer Neubewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen führen. Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer genauen und wahrheitsgemäßen Darstellung des Unfallhergangs durch alle Beteiligten.

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Was passiert, wenn der äußere Schadenshergang nicht bewiesen werden kann?

Wenn der äußere Schadenshergang bei einem Verkehrsunfall nicht bewiesen werden kann, hat dies erhebliche rechtliche Konsequenzen für die Beteiligten. In solchen Fällen greift das Prinzip der Beweislastverteilung, welches grundsätzlich demjenigen die Beweislast auferlegt, der einen Anspruch geltend macht.

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass jeder Unfallbeteiligte, der Schadensersatzansprüche stellt, in der Pflicht steht, den Unfallhergang und die daraus resultierenden Schäden nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, wird es für den Anspruchsteller schwierig, seine Forderungen durchzusetzen.

In Fällen, in denen der genaue Unfallablauf unklar bleibt, kommt häufig § 17 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zur Anwendung. Diese Vorschrift regelt die Schadensteilung bei Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen. Lässt sich nicht aufklären, welcher Fahrer den Unfall verursacht hat, wird der Schaden nach den Umständen, insbesondere nach der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge, geteilt.

Die Betriebsgefahr beschreibt das allgemeine Risiko, das von einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr ausgeht. Dabei spielen Faktoren wie Gewicht, Geschwindigkeit und technische Besonderheiten des Fahrzeugs eine Rolle. Ein schwerer LKW hat beispielsweise eine höhere Betriebsgefahr als ein Kleinwagen.

In der Praxis führt die Anwendung des § 17 StVG oft zu einer Schadensteilung von 50:50, wenn keine weiteren belastenden Umstände für einen der Beteiligten vorliegen. Dies bedeutet, dass jeder Beteiligte die Hälfte seines eigenen Schadens selbst tragen muss und gleichzeitig für die Hälfte des Schadens des anderen aufkommt.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass Gerichte bei der Beurteilung des Falls alle verfügbaren Indizien berücksichtigen. Dazu gehören Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Unfallspuren und die Plausibilität der Darstellungen der Beteiligten. Auch wenn der genaue Hergang nicht rekonstruiert werden kann, können solche Indizien zu einer von 50:50 abweichenden Schadensteilung führen.

Für die Unfallbeteiligten ergibt sich aus dieser Rechtslage die dringende Empfehlung, im Falle eines Unfalls möglichst viele Beweise zu sichern. Dazu gehören Fotos von der Unfallstelle und den Schäden, die Sicherung von Kontaktdaten möglicher Zeugen und eine detaillierte Dokumentation des Geschehens. Auch die unmittelbare Hinzuziehung der Polizei kann zur Beweissicherung beitragen.

Im Hinblick auf den Versicherungsschutz ist zu beachten, dass die Schadensregulierung in solchen Fällen oft kompliziert sein kann. Versicherungen sind in der Regel zurückhaltend bei der Regulierung von Schäden, wenn der Unfallhergang unklar ist. Dies kann zu langwierigen Verhandlungen oder sogar gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.

Abschließend lässt sich festhalten, dass ein nicht beweisbarer äußerer Schadenshergang die rechtliche Position aller Beteiligten erschwert. Es führt oft zu einer Schadensteilung, bei der jeder einen Teil des Gesamtschadens tragen muss. Um solche Situationen zu vermeiden, ist eine sorgfältige und umfassende Beweissicherung unmittelbar nach dem Unfall von größter Bedeutung.

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Welche Maßnahmen kann ich ergreifen, um die Beweise im Falle eines Verkehrsunfalls zu sichern?

Bei einem Verkehrsunfall ist die sorgfältige Beweissicherung von entscheidender Bedeutung. Folgende Maßnahmen sollten ergriffen werden:

Zunächst ist es wichtig, die Unfallstelle abzusichern und die eigene Sicherheit zu gewährleisten. Schalten Sie die Warnblinkanlage ein und ziehen Sie eine Warnweste an, bevor Sie das Fahrzeug verlassen. Stellen Sie das Warndreieck in ausreichender Entfernung auf, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer zu warnen.

Die Dokumentation der Unfallsituation durch Fotos ist eine der wichtigsten Maßnahmen zur Beweissicherung. Fotografieren Sie die Unfallstelle aus verschiedenen Perspektiven, einschließlich Übersichtsaufnahmen und Detailaufnahmen der Fahrzeugschäden. Achten Sie darauf, markante Punkte wie Verkehrsschilder oder Fahrbahnmarkierungen mit abzulichten, die später als Referenzpunkte dienen können.

Sammeln Sie die Kontaktdaten aller Unfallbeteiligten und möglicher Zeugen. Notieren Sie sich die amtlichen Kennzeichen, Namen und Anschriften der Fahrer sowie die Versicherungsdaten. Fragen Sie nach dem Führerschein und Ausweispapieren des Unfallgegners, um die Identität zu verifizieren.

Erstellen Sie eine detaillierte Unfallskizze, die die Positionen der Fahrzeuge, Fahrtrichtungen und relevante Umgebungsmerkmale enthält. Bei Bagatellschäden können Sie die Fahrzeugpositionen mit Kreide markieren, bevor Sie die Unfallstelle räumen.

Suchen Sie aktiv nach neutralen Zeugen und notieren Sie deren Kontaktdaten. Zeugenaussagen können entscheidend sein, um den Unfallhergang zu rekonstruieren und strittige Punkte zu klären.

Dokumentieren Sie den genauen Zeitpunkt und Ort des Unfalls sowie die Wetterbedingungen und Sichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt. Diese Informationen können für die spätere Rekonstruktion wichtig sein.

Bei Verletzungen, auch wenn sie zunächst geringfügig erscheinen, sollten Sie sich ärztlich untersuchen lassen. Ein ärztliches Attest dient als wichtiger Beweis für etwaige Personenschäden.

Vermeiden Sie unbedingt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Bleiben Sie vor Ort, bis alle notwendigen Informationen ausgetauscht und die Beweise gesichert sind. Ein vorzeitiges Verlassen kann als Fahrerflucht gewertet werden und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

In komplexeren Fällen oder bei größeren Schäden kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen sinnvoll sein. Professionelle Gutachter können eine umfassende Spurensicherung durchführen und den Unfallhergang detailliert rekonstruieren.

Beachten Sie, dass die Polizei bei Unfällen mit Personenschäden oder erheblichen Sachschäden hinzugezogen werden sollte. Die polizeiliche Unfallaufnahme stellt ein offizielles Dokument dar, das für die spätere Beweisführung von großer Bedeutung sein kann.

Durch die sorgfältige Durchführung dieser Maßnahmen schaffen Sie eine solide Beweisgrundlage, die für die Klärung der Schuldfrage und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen entscheidend sein kann. Eine gründliche Beweissicherung unmittelbar nach dem Unfall kann spätere Schwierigkeiten bei der Rekonstruktion des Geschehens vermeiden und Ihre rechtliche Position stärken.

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Was gilt es bei der Beweislastverteilung im Rahmen einer Schadensersatzklage zu beachten?

Bei Schadensersatzklagen, insbesondere im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, gelten wichtige Grundsätze zur Beweislastverteilung. Grundsätzlich muss der Kläger, also die Person, die Schadensersatz fordert, den Beweis für alle anspruchsbegründenden Tatsachen erbringen. Dies bedeutet, dass der Kläger die Beweislast für den Unfallhergang, die Kausalität zwischen Unfall und Schaden sowie den Umfang des Schadens trägt.

Im Hinblick auf den äußeren Schadenshergang muss der Kläger darlegen und beweisen, wie sich der Unfall zugetragen hat. Dabei reicht es nicht aus, lediglich zu behaupten, dass ein Schaden entstanden ist. Vielmehr muss der Kläger konkret und detailliert schildern, wie es zu dem Unfall kam und welche Schäden dadurch verursacht wurden. Dies kann durch Zeugenaussagen, Fotos vom Unfallort, Polizeiberichte oder Sachverständigengutachten erfolgen.

Ein besonders wichtiger Aspekt ist der Nachweis der Kausalität. Der Kläger muss beweisen, dass die geltend gemachten Schäden tatsächlich durch den behaupteten Unfall verursacht wurden und nicht etwa auf Vorschäden oder andere Ereignisse zurückzuführen sind. Dies kann insbesondere bei Personenschäden oder komplexen Sachschäden eine Herausforderung darstellen.

Bezüglich des Schadensumfangs muss der Kläger ebenfalls substantiiert vortragen. Er muss die Höhe des Schadens genau beziffern und durch geeignete Belege, wie Reparaturrechnungen oder Sachverständigengutachten, nachweisen. Pauschale Behauptungen oder Schätzungen reichen in der Regel nicht aus.

Es gibt jedoch Ausnahmen und Erleichterungen von der strengen Beweislast des Klägers. So kann in bestimmten Fällen eine Beweislastumkehr eintreten, etwa wenn der Beklagte gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat. Auch gibt es Fälle, in denen dem Kläger Beweiserleichterungen zugutekommen, beispielsweise durch den Anscheinsbeweis bei typischen Geschehensabläufen.

In der Praxis ist es für den Kläger oft ratsam, möglichst zeitnah nach dem Unfall alle relevanten Beweise zu sichern. Dazu gehören Fotos vom Unfallort und den beteiligten Fahrzeugen, Kontaktdaten von Zeugen sowie ärztliche Atteste bei Personenschäden. Je umfassender und detaillierter die Beweisführung, desto höher sind die Chancen auf Erfolg der Schadensersatzklage.

Für den Beklagten gilt im Gegenzug, dass er sich darauf konzentrieren kann, die vom Kläger vorgebrachten Beweise zu entkräften oder Zweifel an deren Glaubwürdigkeit zu säen. Er muss nicht zwingend einen Gegenbeweis erbringen, sondern kann sich darauf beschränken, die Beweisführung des Klägers als unzureichend darzustellen.

Die Gerichte prüfen die vorgelegten Beweise sorgfältig und entscheiden nach freier Beweiswürdigung. Dabei kommt es nicht nur auf die Quantität, sondern vor allem auf die Qualität und Überzeugungskraft der Beweise an. Ein schlüssiger, widerspruchsfreier Vortrag des Klägers, untermauert durch objektive Beweismittel, hat die besten Aussichten auf Erfolg.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Beweislast: Die Beweislast liegt bei demjenigen, der eine Behauptung aufstellt oder einen Anspruch geltend macht. Im vorliegenden Fall liegt die Beweislast beim Kläger, der behauptet, der Unfall sei durch den Beklagten verursacht worden.
  • Beweisführung: Die Beweisführung ist der Prozess, bei dem die Parteien eines Rechtsstreits ihre Behauptungen durch Beweismittel untermauern. Im vorliegenden Fall erfolgte die Beweisführung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
  • Sachverständigengutachten: Ein Sachverständigengutachten ist ein Beweismittel, das von einem unabhängigen Experten erstellt wird, um die Ursache eines Schadens oder Unfalls zu klären. Im vorliegenden Fall ergab das Sachverständigengutachten, dass das Schadensbild am klägerischen Fahrzeug nicht durch die geschilderte seitliche Kollision verursacht worden sein könne.
  • Darlegungslast: Die Darlegungslast bezieht sich auf die Pflicht einer Partei, ihre Behauptungen ausreichend zu begründen und zu untermauern. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Darlegungslast, den äußeren Schadenshergang zu beweisen.
  • Äußerer Schadenshergang: Der äußere Schadenshergang bezieht sich auf die tatsächlichen Umstände eines Schadens oder Unfalls. Im vorliegenden Fall war der äußere Schadenshergang nicht bewiesen, da der Kläger nicht ausreichend darlegen konnte, dass der Beklagte den Unfall verursacht hatte.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 513 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für eine Berufung. Eine Berufung ist nur zulässig, wenn das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder wenn neue Tatsachen vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Im vorliegenden Fall hat das OLG Hamm die Berufung des Klägers zurückgewiesen, da keine dieser Voraussetzungen erfüllt war.
  • § 529 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph betrifft die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts gebunden, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen aufkommen lassen. Im vorliegenden Fall sah das OLG Hamm keinen Anlass, die Feststellungen des Landgerichts anzuzweifeln.
  • § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph ermöglicht es dem Berufungsgericht, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine weitere mündliche Verhandlung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hat das OLG Hamm von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, da die Berufung des Klägers als unbegründet angesehen wurde.
  • Darlegungs- und Beweislast: Im Zivilprozess gilt grundsätzlich, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, auch die Tatsachen darlegen und beweisen muss, die diesen Anspruch begründen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den äußeren Schadenshergang, also dafür, dass der Schaden an seinem Fahrzeug durch den Unfall mit dem Beklagtenfahrzeug verursacht wurde.
  • Sachverständigengutachten: Sachverständigengutachten spielen im Zivilprozess eine wichtige Rolle, insbesondere wenn es um technische oder fachliche Fragen geht, die das Gericht nicht selbst beurteilen kann. Im vorliegenden Fall stützte sich das Gericht bei seiner Entscheidung maßgeblich auf das Gutachten eines Sachverständigen, der zu dem Schluss kam, dass das Schadensbild am Fahrzeug des Klägers nicht mit der geschilderten Kollision vereinbar war.

Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-9 U 164/15 – Beschluss vom 30.09.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

In dem Rechtsstreit beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 15.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das landgerichtliche Urteil ist vielmehr nach einstimmiger Auffassung des Senats – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens – zutreffend. Die Sache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Schließlich erscheint auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Im Einzelnen:

1.

Der Senat hält die Berufung des Klägers einstimmig für aussichtslos. Das Landgericht hat richtig entschieden.

Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Parteianhörung und Beweisaufnahme schon den äußeren Schadenshergang als nicht bewiesen und feststellbar angesehen. Daran ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Die landgerichtlichen Feststellungen hierzu sind nicht zu beanstanden, sind vielmehr auch aus Sicht des Senats zutreffend. Konkrete Anhaltspunkte, welche i.S. des § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts zum hier erörterten Punkt begründen könnten, zeigt die Berufung nicht auf.

Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird vorab auf die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen, denen der Senat sich anschließt. Die Berufung zeigt keine eine andere Beurteilung rechtfertigenden Umstände auf und gibt lediglich zu den nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass.

Für den hier in Rede stehenden Ersatzanspruch muss zunächst der äußere Tatbestand einer Rechtsgutsverletzung, d.h. der äußere Schadenshergang feststehen. Die Darlegungslast und im (hier gegebenen) Bestreitensfalle auch die Beweislast für dieses äußere Schadensereignis liegt beim Kläger. Dieser muss daher substantiiert und schlüssig dartun und beweisen, dass der Zeuge … mit dem bei der Beklagten versicherten VW Crafter Kastenwagen auf eine bestimmte Art und Weise den Schaden am klägerischen Fahrzeug verursacht hat (vgl. dazu allgemein nur Lemcke, r+s 1993, 121 ff., 122). Dieser Nachweis ist hier auch nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht geführt.

Zwar hat der Zeuge … in Übereinstimmung mit dem Kläger die behauptete streifende seitliche Kollision geschildert. Auch liegt eine polizeiliche Unfallmitteilung vor, wonach die beteiligten Fahrzeuge am angegebenen Ort in beschädigtem Zustand angetroffen worden sind, wobei allerdings abgesehen von einer Prinzip-Skizze keine näheren Angaben zu Hergang und den konkreten Schäden aufgenommen worden sind. Dies reicht indes auch aus Sicht des Senats nicht aus, um den behaupteten äußeren Schadenshergang im o.g. Sinne mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.

Denn der Sachverständige U. hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das hier gegebene Schadensbild am streitgegenständlichen Audi A 8, insbesondere die durchgehenden riefenartigen Abschürfungen mit örtlichen Eindrückungen, nicht durch die geschilderte seitliche Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug vom Typ VW Crafter Kastenwagen verursacht worden sein könne, und zwar – unabhängig davon, ob die von der Beklagten (als Anlage B 14) vorgelegten Fotos den VW Crafter im beschädigten Zustand nach dem hier in Rede stehenden Schadensereignis oder in repariertem Zustand zeigen – namentlich deshalb, weil es an dem VW Crafter keine Bauteile gebe, welche geeignet wären, ein solches Schadensbild zu erzeugen (vgl. dazu insbes. S. 9 f. des schriftlichen Gutachtens i. V. m. der dortigen Anlage 3 sowie die mündlichen Erläuterungen im Termin am 11.11.2013, Bl. 169 ff. GA). Dass der Sachverständige hierbei hinsichtlich des Beklagtenfahrzeugs etwa von einem nicht zutreffenden Fahrzeugtyp ausgegangen wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die von der Beklagten als Anlage B 14 vorgelegten Fotos, auf welchen zum Teil sehr wohl das Kennzeichen zu sehen ist, sowie auch die mit Schriftsatz der Beklagten vom 27.03.2014 vorgelegten weiteren Unterlagen (Bl. 196 f. GA) bestätigen vielmehr, dass es sich hier tatsächlich um einen VW Crafter Kastenwagen gehandelt hat, wie vom Sachverständigen bei seinen Ausführungen und auch bei der in Anlage 3 zu seinem schriftlichen Gutachten dargestellten Höhenzuordnung zugrunde gelegt. Bei dieser Sachlage ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine tatsächliche Gegenüberstellung des Klägerfahrzeugs mit einem baugleichen VW Crafter weitere dem Kläger günstigere Erkenntnisse erbringen könnte. Daraus, dass eine Besichtigung des – von der Fa. … ausweislich der vorgenannten Unterlagen (Bl. 196 f. GA) nach Abschreibungsende im normalen Geschäftsgang im Dezember 2011 (5 Monate nach dem streitgegenständlichen Schadensereignis) veräußerten – Beklagtenfahrzeugs durch den Sachverständigen nicht möglich war und ist, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dass insoweit eine – der Beklagten zuzurechnende – missbilligenswerte Beweisvereitelung vorläge, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ihrer sekundären Darlegungslast bzgl. des Verbleibs des Fahrzeugs ist die Beklagte auch aus Sicht des Senats hinreichend nachgekommen.

Ist danach mit dem Landgericht davon auszugehen, dass bereits der äußere Schadenshergang nicht bewiesen ist, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob auch die weiteren Einwände der Beklagten – Manipulationseinwand sowie das Bestreiten des Schadens mit Hinweis auf eine mangelnde Darlegung und Feststellbarkeit eines abgrenzbaren unfallbedingten Schadens – begründet sind.

2.

Die Berufung ist nach alledem aussichtslos.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.


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Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

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Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

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