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Verkehrsunfall: Beweislast für den behaupteten Unfallhergang

AG Eisenach, Az.: 54 C 946/12, Urteil vom 13.03.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

(entbehrlich gemäß § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus einem vermeintlichen Verkehrsunfall vom 04.07.2012. Der Verkehrsunfall soll sich auf der Bundesautobahn 4 Richtung Erfurt-Frankfurt a. Main ereignet haben.

Der Kläger ist für seine Behauptung, es habe sich ein Verkehrsunfall ereignet, bei dem sein Transporter Peugeot Boxer mit dem amtlichen Kennzeichen … von dem Beklagtenfahrzeug, ebenfalls einem Transporter der Marke Iveco, beim Fahrbahnwechsel gestreift und dabei den linken Außenspiegel an der Außenseite beschädigt haben soll, beweisfällig geblieben.

In der mündlichen Verhandlung am 01.08.2013 (Bl. 32 ff d. A.) ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin …, die der Kläger zum Beweis seiner Behauptung benannt hatte.

Verkehrsunfall: Beweislast für den behaupteten Unfallhergang
Symbolfoto: Kalulu/Bigstock

Die Zeugin … war zum Unfallzeitpunkt Beifahrerin im Fahrzeug des Klägers. Die Zeugin bestätigt die Behauptung des Klägers, das Beklagtenfahrzeug sei plötzlich von der äußeren linke Fahrspur auf die mittlere Fahrspur, auf der das Klägerfahrzeug entlang fuhr, plötzlich gewechselt. Dabei sei das Beklagtenfahrzeug gegen das Klägerfahrzeug gefahren und habe dadurch den linken Außenspiegel an dem Klägerfahrzeug beschädigt. Sie selbst habe den Schaden an Außenspiegel an der Spiegelverkleidung nach dem Anhalten auf einem Parkplatz besichtigt.

Demgegenüber bekunden die von der Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen …, der Fahrer des Beklagtentransporters war, und …, der im Fahrzeug neben dem Zeugen … saß, dass es zu keiner Berührung der Fahrzeuge gekommen wäre. Der Zeuge … sei auf die linke Spur ausgewichen, nachdem das Klägerfahrzeug ohne Rücksicht darauf, dass er mit dem Beklagtenfahrzeug auf der mittleren Spur fuhr, plötzlich in seine Spur hinein fuhr. Er habe das Beklagtenfahrzeug ruckartig nach links lenken müssen, wodurch sich dieses aufgeschaukelt hätte. Zu einer Touchierung der Fahrzeuge sei es aber nicht gekommen.

Die von der Beklagten benannten beiden Zeugen erwähnen allerdings, dass es sich bei dem Klägerfahrzeug um einen Transporter mit einer Plane gehandelt hätte, was objektiv nicht dem Klägerfahrzeug entspricht.

Der Zeuge … meint dazu, dass er sich dies zum Vorfall notiert hätte. Der Zeuge … meint, es könnte ein Fahrzeug mit Plane gewesen sein.

Das Gericht geht allerdings davon aus, dass die Zeugen der Beklagtenseite den selben Vorfall meinen, wie der Kläger. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass sich eine fast identische Situation mit den gleichen Fahrzeugen auf dem Autobahnteilstück ereignet.

Ungewöhnlich an der Schilderung des Geschehensablauf ist außerdem, dass keiner der Beteiligten sich wirklich darum bemühten, den Vorfall an der nächsten Raststätte oder am Parkplatz abzuklären, obwohl es möglich gewesen wäre. Insbesondere ist die dahingehende Haltung des Klägers dem Gericht nicht verständlich.

Somit steht Aussage gegen Aussage. Die Aussagen der jeweiligen Zeugen sind geprägt durch persönliche Beziehungen bzw. eigenem Interesse am Ausgang des Verfahrens. Sie sind daher nicht neutral.

Die Zeugin … ist die Ehefrau des Klägers. Sie steht damit unweigerlich im Lager des Klägers.

Der Zeuge … ist Arbeitnehmer des Eigentümers des Beklagtenfahrzeuges. Er hat ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Sollte sich der Vorfall, wie vom Kläger geschildert ereignet haben, müsste er einen Fehler seiner Fahrweise einräumen. Außerdem könnte er möglicherweise mit Regressforderungen seines Arbeitgebers rechnen.

Der Zeuge …, dessen Aussage sich durch seine Unlogik, vagen Angaben und Widersprüchlichkeit außergewöhnlich schwierig, d. h. schon fast quälend gestaltete, ist ebenfalls Arbeitnehmer bei dem Eigentümer und nicht frei von den Gedanken an Sanktionen, möglicherweise auch falsch verstandener Solidarität seinem Kollegen … gegenüber.

Das Gericht kann keinen der Aussagen mehr oder weniger Glauben schenken. Alle Aussagen könnten wahr oder auch gelogen sein. Damit liegt ein non-liqued vor, was zur Folge hatte, dass der Kläger beweisfällig geblieben ist.

Die Feststellungsklage ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO.

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