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Verkehrsunfall – Beweislast für die Unabwendbarkeit des Unfalls

AG Hannover, Az.: 458 C 9454/14, Urteil vom 24.04.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.287,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2014, sowie weitere 480,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2014, sowie weitere 25,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger freizustellen in Höhe von 76,16 € für die außergerichtliche Tätigkeit nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2014.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 45 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit die jeweils andere Partei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 28.11.2013.

Der Kläger befuhr mit seiner Ehefrau am Donnerstag, dem 28.11.2013 gegen 18.53 Uhr in Hannover die … in Richtung stadtauswärts. Der Kläger wartete zuvor an der roten Lichtzeichenanlage. Vor ihm befand sich der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw, gefahren von dem Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) befand sich, wie der Kläger, auf der Geradeausspur. Als die Lichtzeichenanlage auf „Grün“ wechselte, fuhren der Beklagte zu 2) und der Kläger hintereinander los auf der Geradeausspur. Es kam zu einer Kollision der Fahrzeuge.

Der Kläger ließ seinen Pkw in der Reparaturwerkstatt … reparieren. Der Kläger verbrachte am 02.12.2013 den Pkw in diese Werkstatt. Der Pkw wurde am 03.12.2013 von dem Sachverständigenbüro … begutachtet. Wegen dem Gutachten im Einzelnen wird auf Bl. 10 f. d. A. Bezug genommen. Der Gutachter bezifferte den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 4.450,00 Euro, die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 4.619,39 Euro, Schadenshöhe mit Mehrwertsteuer in Höhe von 5.488,28 Euro und den Restwert mit 1.300.00 Euro. Als Wiederbeschaffungsdauer gab der Sachverständige 10 Tage an, als Reparaturdauer 5 Tage. Den Pkw holte der Kläger am 21.12.2013 von der Reparaturwerkstatt ab. Die Reparaturrechnung vom 27.12.2013 in Höhe von 5.546,78 Euro zahlte der Kläger. Die Beklagte zu 1) regulierte auf diesen Schaden am 06.03.2014 einen Betrag in Höhe von 3.150,00 Euro.

Verkehrsunfall - Beweislast für die Unabwendbarkeit des Unfalls
Symbolfoto: Von FGC /Shutterstock.com

Das Fahrzeug des Klägers wurde im Jahre 2004 erstmalig zugelassen und wies einen Kilometerstand von 114.382 Kilometern. Das Fahrzeug des Klägers erlitt vor dem streitgegenständlichen Unfall einen Hagelschaden. Diesen Schaden regulierte die Versicherung des Klägers, die …, mit Schreiben vom 21.08.2013 in Höhe von 1.906,00 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 92 der Akte Bezug genommen.

Der Kläger bezifferte seinen Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe von insgesamt 840,00 Euro, ausgehend von einem Nutzungsausfallschaden pro Tag in Höhe von 35,00 Euro bei 24 Tagen. Mit dem Antrag zu Ziffer 2 macht der Kläger Rechtsanwaltskosten ausgehend von einem Gegenstandswert von 7.203,75 Euro und einer 1,8 Gebühr in Höhe von 1.033,87 Euro geltend. Auf diesen Betrag zahlte die Beklagte zu 1) am 24.06.2014 413,64 Euro.

Die Beklagte zu 1) veranlasste eine Nachbesichtigung des klägerischen Fahrzeugs. Wegen dem Bericht zur Nachbesichtigung vom 17.03.2014 wird auf Bl. 50 f. d. A. Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, während er vorschriftsmäßig geradeaus fuhr, sei der Beklagte zu 2) verkehrswidrig nach links abgebogen. In dieser Zeit sei der Kläger mit seinem Pkw weiter geradeaus stadtauswärts gefahren und habe die Kreuzung nahezu passiert, als der Beklagte zu 2) das Steuer nach rechts riss und mit seinem Pkw von links wieder auf die Geradeausspur zurückgefahren sei, wobei er gegen die linke Seite des Pkw des Klägers gefahren sei, der sich in Geradeausfahrt befand. Der Kläger behauptet, er habe die Reparatur fachgerecht durchführen lassen, ferner sei er Eigentümer des Fahrzeugs und habe es länger als 6 Monate nach der Reparatur weiter genutzt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.396,79 Euro zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.01.2014, sowie weitere 840,00 Euro zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.04.2014, sowie weitere 25,00 Euro zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz EZB seit dem 28.12.2013 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger freizustellen in Höhe von weiteren 620,23 Euro für außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) sei im Bereich der Kreuzung mit seinem Pkw leicht nach links ausgeschwenkt, da er aufgrund der im Kreuzungsbereich verlaufenden Fahrstreifenmarkierung der Meinung gewesen sei, er müsse ein wenig nach links lenken. Bereits im nächsten Moment habe er erkannt, dass er die von ihm wahrgenommenen Fahrstreifenmarkierungen ignorieren könne und lenke sofort wieder nach rechts. Hierbei kam es zur Kollision mit dem Pkw des Klägers, der den Beklagten zu 2) rechts überholen wollte.

Ferner bestreiten die Beklagten, dass die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der Wiederbeschaffungswert sei fehlerhaft, da ein Vorschaden, nämlich ein Hagelschaden, nicht berücksichtigt worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 1 StVG und § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i. V. mit § 421 BGB dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch auf Ausgleich der ihm durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 28.11.2013 entstandenen Schäden zu. Der Höhe nach ist dieser Schadensersatzanspruch aber nur teilweise begründet.

Dem Kläger stehen aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls an seinem Pkw entstandene Reparaturkosten in Höhe von 1.287,43 Euro zu. Hinsichtlich der geltend gemachten Schäden haften die Beklagten dem Kläger für seinen Schaden nach einer Quote von 80 %.

Die Haftung ist weder für den Kläger noch für die Beklagten nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Durch § 7 Abs. 2 StVG sollen solche Risiken ausgeschaltet werden, die nicht mit dem Kraftfahrzeugbetrieb zu tun haben. Der Unfall war für den Kläger nicht unabwendbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG. Für den Unabwendbarkeitsnachweis nach § 17 Abs. 3 StVG trägt derjenige die Beweislast, der sich darauf beruft. Als unabwendbar gilt ein Unfallereignis nur dann, wenn die äußerst mögliche Sorgfalt beachtet worden ist. Einer vollständigen Klärung, wie es im Einzelnen zu dem Verkehrsunfall gekommen ist, bedurfte es nicht, da auch nach der Unfallschilderung der Klägerseite sich die typische Betriebsgefahr seines Fahrzeugs verwirklicht hat und der Klägerseite sich die allgemeine Betriebsgefahr eines Pkw’s von 20 % anrechnen lassen muss. Nach der Schilderung der Klägerseite kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger die äußerst mögliche Sorgfalt beobachtet hat, da sich der Unfall als eine typische Verkehrssituation mit Spurwechsel dargestellt hat und der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer stets mit einem plötzlichen und unvermittelten Spurwechsel des Vordermannes zu rechnen hat. Er hat dementsprechend seinen Abstand und seine Geschwindigkeit dermaßen anzupassen, dass er auf diese Verkehrssituation angemessen reagieren kann. Da sich die Verkehrssituation unmittelbar vor dem Kläger aufgebaut hat, hätte dieser bei der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass der Vordermann auf die Geradeausspur zurückfährt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger seinen Schaden konkret in Höhe der Reparaturkosten abrechnen. Es lag kein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die Reparaturkosten wurden mit 4.619,39 Euro beziffert. Der Wiederbeschaffungswert mit 4.450,00 Euro. Die Reparaturkosten sind bis zu einem Betrag von 130 % ersatzfähig, so dass ein wirtschaftlicher Totalschaden erst bei Reparaturkosten in Höhe von 5.785,00 Euro vorgelegen hätte, was hier nicht der Fall ist. Entgegen der Ausführungen der Beklagten folgt auch aus ihrem Nachbesichtigungsgutachten, dass der Schaden fachgerecht repariert worden ist.

Der Sachverständige … errechnete auf Seite 11 des Gutachtens, Bl. 21 d. A., einen Wiederbeschaffungswert von 4.450,00 Euro und merkte hierzu an, dass der Wiederbeschaffungswert sowohl das Fahrzeug, Alter, die Laufleistung, die Besitzverhältnisse, den Fahrzeugzustand und auch Alt- und Vorschäden mit berücksichtigt hat. Der Sachverständige hat mit seiner Gebrauchtfahrzeugbewertung, auf Seite 109 bis 111 d. A. wird Bezug genommen, ausgeführt, dass Hagelschaden auf Dach, Motorhaube und Seitenteil links besteht. Ferner hat er auf den Hagelschaden in seiner Bewertung ausdrücklich Bezug genommen, indem er in seinem Rechenbeispiel, auf Bl. 111 d. A. wird Bezug genommen, eine Wertminderung für den Hagelschaden in Höhe von 1.100,00 Euro in Abzug gebracht hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Bericht zur Nachbesichtigung von … Sachverständigen GmbH, Bl. 50 d. A. Der Sachverständige … hat bei dem Besichtigungstermin am 17.03.2014 festgestellt, dass das Fahrzeug repariert worden sei. Ferner hat er festgestellt, dass die in der Rechnung aufgeführten Positionen im Wesentlichen, wie berechnet, ausgeführt worden sind. Abweichungen des Reparaturweges vom berechneten Umfang ergaben sich lediglich hinsichtlich des Schriftzuges auf den Kotflügel vorne links und, dass die erneuerten Reifen auf der Vorderachse montiert wurden. Der Schriftzug „Style“ ist auf Bild 11 des Gutachtens des Sachverständigen … erkennbar. Dass dieser nicht erneuert wurde, ist wegen Geringfügigkeit unerheblich. Dieser Schriftzug musste zur Beurteilung einer fachgerechten Reparatur nicht erneuert werden, da er weder die Verkehrssicherheit noch Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs betrifft noch irgendeinen wertbildenden Wert hat, so dass aus dem Fehlen dieses kleinen Schriftzugs „Style“ nicht auf die nicht fachgerecht durchgeführte Reparatur geschlossen werden kann. Auch die Tatsache, dass die erneuerten Reifen auf der Vorderachse montiert wurden, berührt eine fachgerechte Reparatur des Schadens nicht. Vor diesem Hintergrund war der Vortrag der Beklagten, der Schaden sei nicht fachgerecht repariert worden ohne Darlegung von erforderlichen Anknüpfungstatsachen, sodass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht notwendig war.

Daraus folgt die folgende Berechnung:

Reparaturkosten in Höhe von: 5.546,78 Euro

abzgl. 20 % (Betriebsgefahr): 4.437,43 Euro Reparaturschaden

abzgl. bereits gezahlter 3.150,00 Euro: 1.287,43 Euro Reparaturkosten

Hinsichtlich des Nutzungsausfalls besteht der Anspruch aus §§ 823, 249 in Höhe von 480,00 Euro. Wegen dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs war eine Abstufung auf 20,00 Euro pro Tag vorzunehmen. Der Nutzungsausfall ist ein ersatzfähiger Schaden, da die Nutzungsmöglichkeit aufgrund des Verkehrsunfalls konkret eingebüßt wurde. Die überlange Reparaturdauer geht zu Lasten der Beklagtenseite, da diese das Werkstattrisiko trägt. Der Kläger hat behauptet, die Lackiererei der Reparaturwerkstatt sei vollumfänglich ausgelastet gewesen, dem sind die Beklagten mit der erforderlichen Substanz nicht entgegengetreten.

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Der Anspruch auf die allgemeine Schadenspauschale in Höhe von 25,00 Euro folgt aus §§ 823, 249 BGB. Da der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall, wie Portokosten und Fahrten zum Anwalt nicht konkret abrechnet, kann er das im Wege der Schadenspauschale geltend machen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Freistellung in Höhe von 76,16 € von der außergerichtlichen Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten in Höhe einer 1,3 Gebühr ausgehend von einem Gegenstandswert bis 5.000,00 Euro zu (1,3 Gebühr 363,60 € +20 € Postpauschale + 28 € Dokumentenpauschale + 19 % MWSt. = 489,80 € abzüglich gezahlter 413,64 €) aus §§ 283, 249 BGB. Die Gebührenansprüche sind auf eine 1,3 Gebühr beschränkt, da es sich bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall und seine Schadensabwicklung um einen durchschnittlichen Verkehrsunfall handelt. Die Beklagtenseite hat den Unfallverlauf an sich vorgerichtlich nicht bestritten.

Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 288Abs. 1, 286 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92Abs. 1, 708 Nr. 11,711 ZPO.

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