LG Kiel – Az.: 1 S 2/15 – Urteil vom 13.05.2016
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 04.12.2014, Az. 41 C 177/14, wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 04.12.2014, Az. 41 C 177/14 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das im ersten Absatz genannte Urteil des Amtsgerichts Rendsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.289,98 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz des durch den Verkehrsunfall vom 13.03.2013 entstandenen Schadens aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1922 BGB. Nach diesen Vorschriften hängt die Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dies führt vorliegend zu einer alleinigen Haftung der Klägerseite, weil der Verkehrsunfall ausschließlich von dem ehemaligen Kläger verursacht worden ist.
Der ehemalige Kläger, der von dem Parkplatz auf die Straße eingefahren ist, hatte sich gemäß § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies hat er nicht getan. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 10 StVO, Rn. 8, beck-online). So liegt der Fall hier. Insbesondere war der Abbiegevorgang des ehemaligen Klägers zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht beendet. Der ehemalige Kläger war noch nicht Teilnehmer des fließenden Verkehrs, als es zu dem Zusammenstoß kam. Insoweit ist die Kammer an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden. Die Feststellung des Amtsgericht basiert auf den persönliche Anhörung des Beklagten zu 1.) sowie der Vernehmung der Zeugin Seidemann. Die Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Tatrichter ist in seiner Beweiswürdigung grundsätzlich frei. Sie kann im Rahmen der §§ 513, 546 ZPO nur darauf überprüft werden, ob sie in sich schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig ist, im Einklang mit den Denkgesetzen, Naturgesetzen und Erfahrungssätzen steht, ob die angebotenen Beweismittel ausgeschöpft sind und ob sie von der richtigen Verteilung der Beweislast und dem zutreffenden Beweismaß ausgeht (Zöller-Heßler ZPO, 30. Aufl., § 546 Rn 13 m.w.N.). Ist die Beweiswürdigung des Gerichts gemessen an diesen Grundsätzen überzeugend, begründet eine davon abweichende Beweiswürdigung des Berufungsführers keine „Zweifel an der Richtigkeit“ der entscheidungserheblichen Feststellungen i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dafür spricht neben dem Wortlaut auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine vertretbare Entscheidung der ersten Instanz grundsätzlich Bestand haben. Die insoweit begrenzte Angreifbarkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ist deshalb im Zusammenhang des neu geordneten Rechtsmittelrechts systemgerecht. Hinzu kommt, dass sich eine anderweitige Beweiswürdigung nach Aktenlage fast stets schlüssig begründen ließe. Damit träte aber das Schriftlichkeitsprinzip weitgehend an die Stelle des Prozessgrundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweiswürdigung und der Mündlichkeitsmaxime, was gerade komplexen Kriterien wie etwa der Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht gerecht würde.
Die Feststellung des Amtsgerichts wird im Übrigen auch gestützt durch das nunmehr eingeholte Sachverständigengutachten. Aus diesem ergibt sich, dass sich der Kollisionsort deutlich näher an dem Parkplatz befand, als die spätere Endstellung der Fahrzeuge. Die vom Sachverständigen dargestellten möglichen Unfallhergänge sind mit der Behauptung der Klägerin, der ehemalige Kläger sei im Zeitpunkt des Ausscherens des Beklagten zu 1. bereits Teilnehmer des fließenden Verkehrs gewesen, nicht in Einklang zu bringen.
Demgegenüber ist dem Beklagten zu 1. ein Verursachungsbeitrag nicht anzulasten. Dies gilt selbst für den Fall, dass er gegen ein aus § 5 StVO folgendes Überholverbot verstoßen haben sollte. Die Klägerin kann sich nicht auf einen Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 5 StVO berufen. Überholverbote bezwecken nicht den Schutz des aus einem Grundstück in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers (KG, Urteil vom 12.02.1998 – 12 U 5603/96, LSK 1998, 520058, beck-online; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 8 StVO, Rn. 61, beck-online). Das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber einem auf eine Straße Einfahrenden gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der aus einem Grundstück kommende Fahrzeugführer hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht (BGH, Urteil vom 20. September 2011 – VI ZR 282/10 -, Rn. 8, juris).
Der Klägerin ist es schließlich nicht gelungen zu beweisen, dass der Beklagte zu 1. zu schnell gefahren ist. Nach Einholung des Sachverständigengutachtens steht nicht fest, dass der Beklagte zu 1. schneller als die zulässigen 30 km/h gefahren ist. Zwar konnte der Sachverständige ein zu schnelles Fahren des Beklagten zu 1. rechnerisch nicht völlig ausschließen. Diese Unsicherheit geht indessen zu Lasten der Klägerin. Im Rahmen von § 17 Abs. 2 StVG hat jeder Halter die für die Gegenpartei nachteiligen Umstände zu beweisen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 – VI ZR 126/95 -, Rn. 11, juris).
Die Beklagten haften schließlich auch nicht in Höhe der Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1. geführten Fahrzeuges. Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel in vollem Umfang für die Unfallfolgen zu haften (BGH, Urteil vom 20. September 2011 – VI ZR 282/10 -, Rn. 9, juris; OLG Celle, Urteil vom 22. Mai 2003 – 14 U 239/02 -, juris). Besonderheiten, die vorliegend eine von diesem Grundsatz abweichende Haftungsverteilung begründen würden, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.