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Verkehrsunfall: Beweislast bei Vorschäden am Fahrzeug

AG Düsseldorf, Az.: 55 C 240/16, Urteil vom 22.05.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte leistet vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.01.2016 in Düsseldorf ereignete.

Die ist Eigentümer und Halter des PKW Volvo V 70 D 5 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des anderen am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges, einen PKW Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Das klägerische Fahrzeug befuhr die ……….in Düsseldorf mit Fahrtrichtung…………….. Unmittelbar vor dem Einmündungsbereich zur nächstgelegenen ……..kollidierte das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem klägerischen PKW. Der Zeuge … versuchte von der gegenüberliegenden Straßenseite der …………aus rückwärts auszuparken, wobei er das klägerische Fahrzeug übersah und in dieses u.a. mit der Anhängerkupplung hineinfuhr. Durch das Unfallgeschehen beschädigte er das klägerische Fahrzeug auf der linken Seite. Das genaue Ausmaß der unfallbedingten Schäden ist zwischen den Parteien streitig.

Verkehrsunfall: Beweislast bei Vorschäden am Fahrzeug
Symbolfoto: snowing/Bigstock

Zur Bezifferung der Unfallschäden holte die Klägerin einen Kostenvoranschlag der Firma Auto … am 18.05.2016 ein, welcher die Netto Reparaturkosten auf 3103,81 € festsetzte. Zudem stellten die Firma für die Erstellung des Kostenvoranschlages Kosten i.H.v. 96 € in Rechnung.

Die Beklagte zahlte nachdem diese Schäden in der Höhe bei ihr geltend gemacht worden sind einen Teilbetrag i.H.v. 730 €. Sie berief sich dabei darauf, dass auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes abgerechnet werden musste.

Die Klägerin behauptet, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs anders als von der Beklagten angenommen, bei durchschnittlich 6545 € liegt.

Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Pkw Volvo V 70 D5 Premium am 02.12.2002 erstmals zugelassen worden ist und sich das Fahrzeug nach ihrer Behauptung vor dem Unfallgeschehen in einem einwandfreien Umstand und jede Beschädigung befunden habe. Für die Bemessung des Wiederbeschaffungswertes sei die Laufleistung von 301.377 km sowie zahlreiche Sonderausstattungen mit zu berücksichtigen. Wegen einer neuen Lackierung im Juli 2015 sei zudem zusätzlich zu einer neuen Innenausstattung der Gesamtzustandes des Fahrzeugs als erheblich über dem Durchschnitt einzustufen.

Sie ist der Auffassung, dass bei einem Wiederbeschaffungswert für das beschädigte Fahrzeug i.H.v. 6545 € und dem von der Beklagten unstreitig ermittelten Restwert i.H.v. 1770€ (somit einem Wiederbeschaffungssaufwand i.H.v. 4775 €) eine Regulierung des Fahrzeugschadens auf Basis der Nettoreparaturkosten erfolgen müsste.

Zudem behauptet die Klägerin, dass jegliche Schäden aus einem älteren Unfallereignis zum Zeitpunkt der Kollision mit dem Zeugen … bereits fachmännisch repariert worden seien. Die hier ausgeführten Reparaturarbeiten seien zudem an der rechten Seite des Autos durchgeführt worden, weshalb eine etwaige Überlappung mit jetzigen Schäden zudem ausscheide.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2469,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2373,81 € seit dem 08.06.2016 sowie aus weiteren 96 € seit Rechtshängigkeit sowie weitere 266,08 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Schäden. Es läge kein abgrenzungsfähiger konkreter Reparaturschaden als unfallbedingter Schaden am Fahrzeug vor, da das Fahrzeug, was unstreitig ist, zuletzt im Jahr 2015 in eine Kollision verwickelt war. Insbesondere sei auch hier der hintere linke Bereich des Heckstoßfängers betroffen gewesen, so dass es sich um einen überlagernden Schadensbereich handele. Zudem seien die Schäden (konkret das abgerissene Stück auf der linken Außenseite Höhe Radkasten, Riss unterhalb der Rückleuchte links sowie das Schadensbild in Bezug auf die Kratzspuren, Kratzer im Bereich des linken Außenspiegels) nicht mit dem behaupteten Schadensereignis und der Unfall Endstellung der Fahrzeuge in Einklang zu bringen, weshalb diese Schäden nicht zu berücksichtigen sind.

Zudem sei die von ihm gewählte Regulierung des Schadens ordnungsgemäß, dass sich um einen wesentlichen Totalschaden handele, da der von der Klägerseite geschätzte Wiederbeschaffungswert zu hoch angesetzt sei. es ist der Auffassung, dass insbesondere mit zu beachten sei, dass in Düsseldorf die Einführung eines Fahrverbotes für diese wie dem klägerischen Fahrzeug diskutiert werden und daher Fahrzeuge wird das klägerische Fahrzeug mit einer unter sechs Plakette derzeit auf dem Markt uninteressant mit einem Makel behaftet seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung und Erörterung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung am 16.4.2018.. Bzgl. der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. …, … Düsseldorf, Blatt 163 ff. d.A. verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt nebst gewechselter Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG nicht zu.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten dem Grunde ergibt sich hinsichtlich des Verkehrsunfalls, der auf einem unstreitigen Verstoß beim Rückwärtsausparken beruht (§ 9 Abs.. 5 StVO) aus § 115 VVG, 7, 17, 18 StVG.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts jedoch fest, dass der Kläger aus dem Unfallereignis kein weiteren Schadensersatz verlangen kann. Der Zeuge … beschädigte das Fahrzeug der Klägerin, die unfallbedingten Schäden in Form der Reparaturkostenbetragen entsprechend des Sachverständigengutachtens betragen jedoch allenfalls 1801,44 € statt der geltend gemachten 3103,81 €. Der Ersatz dieser vom Sachverständigen ermittelten Schäden scheidet jedoch aus.

Der Sachverständige hat in nachvollziehbarer Weise sowohl in seinem Gutachten als auch in der mündlichen Erörterung in der Verhandlung am 16.04.2018 dargelegt, dass insbesondere die Beschädigungen in Form der Ausbruchsstelle am Radlauf, am Stoßfänger und an der oberen Bruchstelle am Stoßfänger nicht durch das hier streitige Unfallereignis verursacht worden sind. Der Sachverständige legt diesbezüglich dar, dass die Kollisionsstellung insbesondere gegen eine Beschädigungen des Heckstoßfängers spricht. Die Kontaktbereiche der Fahrzeuge lassen danach eine seitliche Kollisionsstellung zueinander von etwa 13° bis 6° erkennen. Damit ist ausgeschlossen, dass bei dem seitlichen Kontakt ebenfalls der Heckstoßfänger betroffen worden ist. Außerdem spricht das Schadensbild (helle Kratz- und Schürfspuren sowie weißer Kontaktbereich um die Stoßfängerecke) im Vergleich zu dem sonstigen weichen Schadensbild (wenig Deformation) gegen eine Kompatibilität des Schadens am hinteren Teil des klägerischen Wagens. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Parteien sich auch noch voneinander lösen mussten und hierbei sowohl eine Vorwärtsbewegung des klägerischen Fahrzeugs als auch eine entsprechende Lösung durch den Fahrtweg des Beklagten möglich erscheint, schließt der Sachverständige aus, dass der Heckstoßfänger bestätigt worden ist. Hiergegen sprechen sowohl die Anriebe, das Schadensbild an sich, als auch die entsprechenden zu fahrenden Wege und das im Übrigen aufweisende Schadensbild. Zudem ist auf den Fotos, die noch in der Kollisionsstellung gemacht worden sind, erkennbar, dass der Schaden am hinteren Heckstoßfänger bereits erkennbar ist. Hierbei handelt es sich nicht, wie vom Zeugen … in der Vernehmung erörtert um Salzablagerungen sondern das Schadensbild lässt durch die weiße Farbe ein geometrisch geformtes Hufeisen mit einem schwarzen Fleck in der Mitte erkennen, welches ebenfalls auf den Bildern des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens wiederzufinden ist.

Gleiches gilt für den Ausbruch an der Radlaufstelle. Hierbei handelt es sich zwar um den Kontaktbereich, der in der Kollisionsstellung auch darstellbar und nachvollziehbar ist. Jedoch widerspricht auch hier das sehr harte Schadensbild dem sonstigen Schadensbild (wenig Deformation mit weichen Kratzern) und der Sachverständige konnte unter Beachtung der Schadenshöhe und der jeweiligen Fahrwege in und aus der Kollision kein entsprechendes Gegenstück am Beklagtenfahrzeug finden, dass eine derartige Ausbruchsstelle verursachen könnte. Insbesondere ein Kontakt mit der Anhängerkupplung als Ursache schloss der Sachverständige nach diesen Kriterien aus.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar und sehr verständlich in der mündlichen Vernehmung des Sachverständigen erörtert worden. Der Sachverständige ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen widerspruchsfrei dargestellt.

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Die Feststellungen des Sachverständigen haben nicht zur Folge, dass die Schäden die er mit dem Unfallereignis als kompatibel beurteilt hat dennoch erstattungsfähig sind. Die Klägerin ist der ihr obliegenden Darlegung und Beweislast, dass die geltend gemachten Schäden aus dem streitigen Unfallereignis sind, nicht nachgekommen. Bei unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte daher im Einzelfall ausschließen, dass Schäden in gleicher Art und gleichem Umfang bereits zuvor vorhanden waren.

Der Zeuge … hat zwar im Rahmen seiner Zeugenvernehmung bestätigt, dass nach dem Unfall 2015 alle Schäden repariert worden seien und dass danach bis zum hier streitigen Ereignis kein weiterer Unfall passiert sei. Der Aussage war jedoch nicht zu folgen. Sie steht zum einen im Widerspruch mit den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen, dass jedenfalls der Heckbereich von der Kollision geometrisch gar nicht betroffen sein konnte. Zudem hat der Zeuge auf Vorlage der für das Gericht entscheidenden Fotos (Foto der Fahrzeuge in der Kollisionsstellung sowie Foto des instandgesetzten klägerischen Fahrzeugs nach dem Unfall 2015) für die dort dargestellten Schäden keine Erklärung geben können. Es ist nicht glaubhaft, dass es sich hinten links nur um jahreszeitbedingte Salzverschmutzungen handelt, da die prägnante Form des Hufeisens mit dem Fleck in der Mitte auf beiden Fotos deutlich erkennbar ist. Bei Salzverschmutzungen hingegen ist davon auszugehen, dass diese jedenfalls bei dem Bild, das der vorgerichtlichen Begutachtung zugrundeliegt anders ausgesehen hätten, da es sich gerade um Salzspuren handelt, die durch das weitere Bewegen des Fahrzeugs in einem anderen Zeitpunkt Unterschiede zum vorherigen Bild aufgewiesen hätten. Des Weiteren konnte der Zeuge dadurch, dass er im Zeitpunkt der Kollision das Fahrzeug selbst fuhr, keine glaubhafte Aussage zum Vergleich des konkreten Autozustandes vor und nach Kollision verdeutlichen. Lediglich die vollständige Instandsetzung des Fahrzeugs nach dem Unfall 2015 würde auch nicht ausreichen, da eine lückenlose Beweiskette des Zustandes des Fahrzeuges auch nach der Reparatur bis zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kollision erbracht werden müsste. Der Zeuge hat nur angegeben, dass es danach keinen Unfall mehr gab, dies reicht zur Überzeugungsbildung des Gerichtes jedoch vor dem Hintergrund der eindeutigen Sachverständigenfeststellungen nicht aus.

Aufgrund des deutlichen unterschiedlichen und sehr ausgeprägten Schadensbildes ist davon auszugehen, dass der Klägerin die in diesem Bereich bestehenden Vorschäden zum Zeitpunkt des Gutachtens bekannt gewesen sind. Die Klägerin wäre danach gehalten gewesen auch diese bestehenden Vorschäden sowohl im Rahmen der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes als auch im Rahmen der Bemessung der Reparaturkosten anzugeben. Aufgrund der immensen Differenz zwischen den Reparaturkosten, die kompatibel auf den Unfall zurückzuführen sind und die von der Klägerin vorgerichtlich geltend gemacht worden sind, (1801,44 € zu 3103,81 €) ist es der Klägerin als grober Treueverstoß unter Heranziehung des Rechtsgedankens des §§ 28 VVG untersagt, diese kompatiblen Schäden noch geltend zu machen. Die geltend gemachten Schäden lassen sich zwar rein rechnerisch vom Vorschaden abgrenzen, jedoch weder örtlich noch insgesamt technisch, da jedenfalls im Bezug auf die Bruchstelle am Radlauf gerade eine Überlappung mit dem sonstigen Schadensbild besteht.

Aus diesem Grund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kostenvoranschlagskosten. Dieser Anspruch besteht nicht, weil das Gutachten durch die immense Differenz der Reparaturkosten nicht brauchbar ist. Denn nach dem Gutachten sollen sämtliche Schäden unfallbedingt gewesen sein. Die Geschädigte hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, da sie die Mängel in dem Gutachten durch die unzureichende Vorinformation über die Vorschäden selbst herbeigeführt hat.

Die Nebenentscheidungen folgen §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.469,81 EUR festgesetzt.

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