OLG München, Az.: 10 U 1977/15, Beschluss vom 15.10.2015
1. Die Beklagte zahlt in Abweichung von Ziffer I. des Endurteils des Landgerichts München I vom 27.03.2015 an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 90.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.08.2014 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 323,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.10.2014.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
Gründe
I. Der Senat geht nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 18.09.2015 nicht mehr von einem schmerzensgelderhöhenden Regulierungsverhalten aus. Ein zögerliches Regulierungsverhalten liegt im Hinblick auf die vorprozessuale Zahlung von 275.000 € nicht vor. Die Formulierung im Schriftsatz vom 30.01.2015 „perspektivloses Leben“ ist nicht isoliert zu betrachten. Es handelt sich um eine, wenn auch unnötig harte Zusammenfassung der beruflichen Perspektiven des Klägers ohne den Unfall. Nach Abbruch mehrerer Lehren, u.a. weil dem Kläger die theoretische Ausbildung zu schwer war, und der Beendigung seiner Hilfsarbeitertätigkeit bestanden aber tatsächlich keine nennenswerten beruflichen Perspektiven, weshalb die Zerstörung einer irgendwie angelegten beruflichen Zukunftsperspektive nicht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden kann. Andererseits wurde der Kläger durch den Unfall in den von ihm auch immer wieder wahrgenommenen Erwerbsmöglichkeiten schwer beeinträchtigt. Dass der Kläger durch die vorgenannte schriftsätzliche Stellungnahme zusätzlich spürbar beeinträchtigt wurde, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Weiter zeigt die Entscheidung des OLG München vom 18.03.2015, Az. 20 U 3360/14 (16 jähriger, Querschnittlähmung C 6 nach Benutzung Hüpfkissen, Schmerzensgeld 375.000 € plus lebenslange Schmerzensgeldrente von monatlich 500 € [Juris]), dass das Landgericht den bei schweren und schwersten Verletzungen nunmehr herausgebildeten Orientierungsrahmen durchaus beachtet hat. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die – freilich äußerst schwerwiegende – Verletzung des Klägers demgegenüber wegen der Fähigkeit, die Arme zu benutzen mit deutlich geringeren Einschränkungen verbunden ist und der grundsätzlich gegebenen Mobilität mit Rollstuhl und Auto, was die Möglichkeit einschließt, zu Behindertengruppen im nahe gelegenen Deggendorf Kontakt aufzunehmen und der gegenüber dem großstädtischen Raum doch in zahlreichen Lebensbereichen doch spürbar anderen Preis- und Kostenstruktur hält der Senat in Verbindung mit den Übrigen, vom Landgericht berücksichtigten Schmerzen und Beeinträchtigungen gerade auch im sexuellem und partnerschaftlichem Lebensbereich bei dem noch so jungen Kläger ein Schmerzensgeld von insgesamt 365.000 € für angemessen und ausreichend.
II. Falls die Parteien diesen Vorschlag annehmen wollen, mögen sie dies durch Anwaltsschriftsatz gegenüber dem Senat bis zum 13.11.2015 erklären.
Der Senat wird anschließend gem. § 278 VI 2 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs im Beschlußwege feststellen.