LG Saarbrücken – Az.: 13 S 133/21 – Urteil vom 09.12.2022
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 09.09.2021 – 122 C 21/21 (14) – teilweise abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 331,77 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2020 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zusammenfassung
Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin von der Beklagten weiteren Schadensersatz für Schäden, die durch einen Verkehrsunfall entstanden sind. Der Beklagte hat die alleinige Haftung für den Unfall anerkannt, und die Klägerin ließ ihr Fahrzeug von einem Unternehmen reparieren, das ihr 2.743,46 € in Rechnung stellte, einschließlich 58 € für die Desinfektion des Fahrzeugs aufgrund der COVID-19-Pandemie. Die Beklagte hatte der Klägerin bereits 2.380,95 € gezahlt, wovon 138,40 € auf Mietwagenkosten entfielen. Die Klägerin brachte den Fall vor ein untergeordnetes Gericht, das ihre Forderung von 331,77 €, einschließlich 58 € für Desinfektionskosten, mit der Begründung abwies, dass Desinfektionskosten kein unfallbedingter Schaden, sondern allgemeine Betriebskosten seien. Die Klägerin legte jedoch Berufung bei einer höheren Instanz ein und hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz der Desinfektionskosten hat, da es sich um notwendige und angemessene Aufwendungen für die Reparatur des Fahrzeugs handelt. Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung des Klägers, das Fahrzeug desinfizieren zu lassen, vernünftig war und dass die Desinfektionskosten nicht in dem ursprünglichen Kostenvoranschlag für die Reparatur des Fahrzeugs enthalten waren. Außerdem stellte das Gericht fest, dass Desinfektionskosten, die infolge von COVID-19 entstanden sind, nicht automatisch von der Entschädigung ausgeschlossen sind, da verschiedene Gerichte in dieser Frage zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gekommen sind.
Was bedeutet ein Werkstattrisiko?
Das Werkstattrisiko bezieht sich im Allgemeinen auf das Risiko, das bei Reparaturen an einem Fahrzeug auftritt. Es beschreibt die Unsicherheit darüber, ob die Reparaturkosten vollständig oder nur teilweise vom Versicherer übernommen werden oder ob der Geschädigte auf den Kosten sitzen bleibt.
Laut § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bleibt das Werkstattrisiko im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger. Das bedeutet, dass der Schädiger auch für Mehrkosten aufkommen muss, die durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht wurden.
Das Prognose- und Werkstattrisiko greift bereits, wenn der Geschädigte den Reparaturauftrag erteilt hat, das Fahrzeug aber noch nicht repariert ist. Zudem muss der Geschädigte auch bei unbezahlten Reparaturrechnungen das Werkstattrisiko tragen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Übernahme des Werkstattrisikos durch den Schädiger von der Bonität des Geschädigten abhängt. Ist die Bonität nicht ausreichend, kann es sein, dass der Geschädigte das Werkstattrisiko tragen muss und somit auf den Kosten sitzen bleibt.
Insgesamt beschreibt das Werkstattrisiko also das Risiko, dass bei Reparaturen an einem Fahrzeug auftreten kann, insbesondere hinsichtlich der Frage, wer die Kosten für die Reparatur trägt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25.06.2020 geltend. Die alleinige Haftung der Beklagten steht nicht im Streit. Die Klägerin holte vorgerichtlich ein Schadengutachten ein, welches Reparaturkosten in Höhe von 1.908,81 Euro ermittelte (Bl. 10 ff. d.A.). Sie ließ ihr Fahrzeug in der Folge bei der Firma … reparieren, die ihr einen Gesamtbetrag von 2.743,46 Euro – inklusive Mietwagenkosten – in Rechnung stellte (Bl. 28 ff. d.A.). Die Beklagte regulierte vorgerichtlich einen Betrag von 2.380,95 Euro, wovon 138,40 Euro auf Mietwagenkosten entfielen. Die Reparaturfirma hat die ihr zunächst abgetretenen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall mit Erklärungen vom 12.04.2021 (Bl. 60 d.A.) und 30.07.2021 (Bl. 73 d.A.) an die Klägerin zurückabgetreten.
Erstinstanzlich hat die Klägerin die Beklagte auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 331,77 Euro (41,81 Euro Kosten Beipolieren + 30,70 Euro Fahrzeugreinigung + 163,50 Euro Verbringungskosten + 50,- Euro Desinfektionsmaßnahmen + 45,76 Euro MwSt) nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung weiterer 273,77 Euro nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es – soweit in der Berufung noch von Interesse – ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Desinfektionskosten in Höhe von 58,- Euro. Diese stellten keinen unfallkausalen Schaden, sondern allgemeine Betriebskosten dar. Auch unterfielen sie nicht dem Werkstattrisiko, da auch für einen Laien erkennbar sei, dass Desinfektionskosten – erst recht in der geltend gemachten Höhe – nicht zum Reparaturaufwand gehörten und zudem in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um eine Position handele, die über die im Schadengutachten vorgesehenen Maßnahmen hinausgehe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die Klage im Umfang der Abweisung weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann Erstattung der ihr in Rechnung gestellten und von ihr gezahlten Desinfektionskosten in Höhe von 58,- Euro verlangen.
1. Unstreitig ist die Beklagte gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG für den der Klägerin entstandenen Schaden einstandspflichtig. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Firma … der Klägerin zunächst abgetretene Ansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis wirksam rückabgetreten hat (Bl. 73 d.A.).
2. Der Höhe nach richtet sich der Anspruch der Klägerin nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kann der Geschädigte wegen der Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15 –, juris Rn. 15 mwN). Der Geschädigte hat die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung; er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 – VI ZR 612/15 –, juris Rn. 8 mwN).
3. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig bzw. angemessen erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 – VI ZR 612/15 –, juris Rn. 9 mwN). Nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der „erforderliche“ Herstellungsaufwand dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt (BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21 –, juris Rn. 12 mwN). Zu berücksichtigen ist etwa auch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21 –, juris Rn. 12 mwN). Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21 –, juris Rn. 12 mwN). Das Werkstattrisiko verbleibt damit – wie bei § 249 Abs. 1 BGB – auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger.
4. Ob unter Berücksichtigung dieser vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze im Rahmen der Fahrzeugreparatur angefallene Corona-Desinfektionskosten erstattungsfähig sind, wird in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich beurteilt.
a) Teilweise werden Desinfektionskosten grundsätzlich – auch unter dem Gesichtspunkt des Werkstattrisikos – für nicht erstattungsfähig erachtet, da es sich nicht um einen unfallkausalen Schaden bzw. um Allgemeinkosten des Reparaturbetriebs handeln soll (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 27. November 2020 – 19 O 145/20 –, juris Rn. 19 ff.; AG Brake, Urteil vom 27. August 2021 – 3 C 117/21 –, juris Rn. 8 ff.; AG Kehl, Urteil vom 30. August 2021 – 4 C 145/21 –, juris Rn. 4 ff.; AG Siegburg, Urteil vom 21. Oktober 2021 – 128 C 87/21 –, juris Rn. 4 ff.; AG Eisenach Urteil vom 3. November 2021 – 59 C 297/21, BeckRS 2021, 34176 Rn. 2 f.; AG Heinsberg, Urteil vom 24. Januar 2022 – 35 C 77/21 –, juris Rn. 4 ff.; AG Dessau-Roßlau, Urteil vom 16. Februar 2022 – 4 C 316/21 –, juris Rn. 6 ff.; AG Heilbronn, Urteil vom 7. März 2022 – 8 C 2112/21 –, juris Rn. 20 ff.).
b) Nach anderer Auffassung werden diese Kosten generell bzw. jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Werkstattrisikos für erstattungsfähig erachtet (vgl. LG Würzburg, Urteil vom 24. März 2021 – 42 S 2276/20 –, juris Rn. 15 ff.; LG Passau, Urteil vom 20. Mai 2021 – 3 O 436/20 –, juris Rn. 47 ff.; LG Coburg, Urteil vom 28. Mai 2021 – 32 S 7/21 –, juris Rn. 46 ff.; LG Aachen, Urteil vom 21. Oktober 2021 – 4 O 63/21 –, juris; Rn. 36 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2021 – 323 S 14/21 –, juris Rn. 23 ff.; LG Köln, Urteil vom 19. Januar 2022 – 13 S 91/21 –, juris Rn. 26 ff.; LG Karlsruhe, Urteil vom 29. März 2022 – 4 O 84/21 –, juris Rn. 45; AG Weilburg, Urteil vom 24. August 2021 – 5 C 169/21 (51) –, juris Rn. 2; AG Saarlouis, Urteil vom 13. September 2021 – 28 C 165/21 (70) –, juris Rn. 11 ff.; AG Krefeld, Urteil vom 23. September 2021 – 10 C 73/21 –, juris Rn. 5 ff.; AG Hannover, Urteil vom 24. September 2021 – 512 C 5701/21 –, juris Rn. 12 ff.; AG Ludwigsburg, Urteil vom 5. November 2021 – 6 C 611/21 –, juris; Rn. 26 ff.; AG Hannover, Urteil vom 11. November 2021 – 528 C 5148/21 –, juris Rn. 17 ff.; AG Künzelsau, Urteil vom 15. November 2021 – 1 C 192/21 –, juris Rn. 3 f.; AG München, Urteil vom 16. November 2021 – 322 C 13216/21 –, juris Rn. 5 ff.; AG Coburg, Urteil vom 18. November 2021 – 12 C 3058/21 –, juris Rn. 6 ff.; AG Bad Neustadt, Urteil vom 28. Dezember 2021 – 1 C 264/21 –, juris Rn. 17 ff.; AG Dortmund, Urteil vom 2. Februar 2022 – 404 C 8219/21 –, juris Rn. 5 f.; AG Braunschweig, Urteil vom 24. Februar 2022 – 114 C 1550/21 –, juris Rn. 8; AG Krefeld, Urteil vom 8. März 2022 – 4 C 29/21 –, juris Rn. 31; AG Coburg, Urteil vom 10. März 2022 – 20 C 234/22 –, juris Rn. 7 f.; AG München, Urteil vom 30. März 2022 – 344 C 18800/21 –, juris Rn. 9 ff.; AG Eutin, Urteil vom 23. Mai 2022 – 25 C 515/21 –, juris Rn. 18 ff.).
c) Eine weitere Auffassung differenziert: die Kosten für die Desinfektion des Fahrzeugs bei dessen Hereinnahme sollen als Kosten des Arbeitsschutzes nicht erstattungsfähig sein, wohl aber die Kosten, die für die Desinfektion vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Kunden anfallen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 21. Juli 2021 – 13 S 25/21 –, juris Rn. 8 ff.; AG Köln, Urteil vom 20. August 2021 – 263 C 54/21 –, juris Rn. 8 ff.; AG Bautzen, Urteil vom 16. September 2021 – 21 C 570/20 –, juris Rn. 35).
5. Die Kammer hält in der hier vorliegenden Konstellation einer im Juli 2020 tatsächlich durchgeführten Reparatur die in Rechnung gestellten Corona-Desinfektionskosten unter dem Gesichtspunkt des Werkstattrisikos auch in der geltend gemachten Höhe für erstattungsfähig. Soweit in der Rechtsprechung teilweise – wie auch von der Beklagten – die Auffassung vertreten wird, die Desinfektionskosten seien zur Beseitigung des Unfallschadens evident nicht erforderlich, so dass auch dem Geschädigten hätte klar sein müssen, dass hinsichtlich dieser Position unberechtigte Kosten abgerechnet werden (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 27. November 2020 – 19 O 145/20 –, juris Rn. 21), kann dem für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht gefolgt werden.
a) Zunächst hat die Kammer aufgrund der vorgelegten Rechnung (Bl. 31 d.A.) keinen Zweifel daran, dass die in Rechnung gestellten Desinfektionsmaßnahmen am klägerischen Fahrzeug auch tatsächlich vorgenommen worden sind.
b) Darüber hinaus kommt es vorliegend für die Frage der Ersatzfähigkeit – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht darauf an, ob eine Desinfektionspauschale bei einer entsprechenden Reparatur im entscheidungserheblichen Zeitraum üblicherweise angefallen ist oder ob die Vornahme der Desinfektionsmaßnahmen aus rein objektiven Gesichtspunkten zweckmäßig oder erforderlich war.
Denn, wenn der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung übergibt, ohne dass ihn – wofür vorliegend keine Anhaltspunkte vorliegen – insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21 –, juris Rn. 12 mwN).
Entscheidend ist mithin allein, ob die in Rechnung gestellten Kosten vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig bzw. angemessen erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 – VI ZR 612/15 –, juris Rn. 9 mwN). So liegt es hier.
c) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in Rechnung gestellten Desinfektionskosten für den Geschädigten als – wie von Beklagtenseite behauptet – unüblich und willkürlich erhoben erkennbar gewesen wären. Dabei kann dahinstehen, ob der Geschädigte, vergleichbar wie bei der Beauftragung von Sachverständigen (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – VersR 2016, 1133 Rn. 13), auch im Rahmen der Beauftragung einer Fachwerkstatt zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der bei Vertragsschluss oder später berechneten Preise verpflichtet ist (so etwa Gutt aaO m.w.N.). Denn auch im Rahmen einer solchen Überprüfung war es für einen typischen Geschädigten in Ermangelung entsprechender, in den allgemein zugänglichen Medien veröffentlichten Erhebungen jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen festzustellen, ob die Erhebung solcher Kosten durch Reparaturwerkstätten während der Pandemiezeit völlig unüblich oder willkürlich war. Gleiches gilt auch für die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge. Zweifel an deren Üblichkeit oder Erforderlichkeit mussten sich einem Laien jedenfalls in diesem Stadium der Corona-Pandemie gerade nicht aufdrängen.
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass Corona-Desinfektionskosten im Schadengutachten (Bl. 10 ff. d.A.) nicht aufgeführt waren, nachdem die Reparaturwerkstatt ausdrücklich darauf hingewiesen und ausführlich begründet hat, weshalb diese Kosten abweichend von der gutachterlichen Prognose angefallen und berechnet worden sind (Bl. 31 d.A.). Auch insoweit mussten sich der Klägerin gerade keine Zweifel aufdrängen.
6. Nach alledem war der Berufung vollumfänglich stattzugeben. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 ff. BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).