Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Beweislast im Verkehrsunfall: Wer haftet bei widersprüchlichen Schäden?
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was muss ich tun, um meine Schäden im Falle eines Verkehrsunfalls nachzuweisen?
- Was passiert, wenn es bei einem Verkehrsunfall unterschiedliche Schadensbilder gibt?
- Bestehen Ausnahmen von der Beweislastregelung bei Verkehrsunfällen?
- Was kann ich tun, um meine Ansprüche im Falle eines Unfalls mit widersprüchlichen Schäden durchzusetzen?
- Welche Folgen hat die fehlende Nachweisbarkeit von Schäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Die Klage des Klägers auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls wurde abgewiesen.
- Der Zusammenhang zwischen den Parteien besteht aus einem behaupteten Unfall, bei dem der Kläger sein geparktes Fahrzeug beschädigt sah.
- Es gibt Schwierigkeiten, da der Kläger die Eigentümerschaft und die Schadenshöhe trotz gegenteiliger Behauptungen und Gutachten nachweisen musste.
- Das Gericht entschied, dass keine ausreichenden Beweise für die Schadenshöhe und die Verantwortung des Beklagten vorlagen.
- Die Entscheidung basierte auf der unzureichenden Beweisführung des Klägers, der die Schäden und die Unfallursache nicht klar darlegen konnte.
- Die Auswirkungen der Entscheidung beinhalten, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen muss, was seine finanzielle Situation erheblich belasten kann.
- Die Abweisung der Klage verdeutlicht die Relevanz einer klaren und nachvollziehbaren Beweisführung bei Schadensersatzforderungen.
- Für Verkehrsteilnehmer ist es entscheidend, alle Aspekte eines Unfalls und die daraus resultierenden Schäden detailliert zu dokumentieren.
- Es wird deutlich, dass ein unklarer oder dubioser Schadensnachweis zu Nachteilen im Prozess führen kann.
- Sonderfälle, in denen die Beweislastregelung abweichend sein kann, wurden in diesem Urteil nicht anerkannt.
Beweislast im Verkehrsunfall: Wer haftet bei widersprüchlichen Schäden?
Verkehrsunfälle passieren leider immer wieder und verursachen neben Sachschäden auch häufig Verletzungen. Doch wer trägt die Beweislast, wenn im Falle eines Verkehrsunfalls unterschiedliche Schäden vorliegen, die nicht zueinander passen? Diese Frage beschäftigt sowohl betroffene Verkehrsteilnehmer als auch die Gerichte. So kann beispielsweise ein Schaden am Fahrzeug, wie zum Beispiel ein zerbrochenes Rücklicht, im Widerspruch zu den Angaben des Unfallbeteiligten stehen, der sich an einem anderen Ort eine Verletzung zugezogen hat. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Geschädigte den Unfallhergang und seine Schadenspositionen beweisen muss.
Diesbezüglich ist die Rechtsprechung oft gefordert, knifflige Beweisfragen zu lösen. Die Beweislastregelung im Straßenverkehr, die den Geschädigten dazu verpflichtet, seinen Schaden zu beweisen, ist in diesen Fällen nur mit Vorsicht anzuwenden. Denn der Sachverständige muss sich mit dem Sachverhalt befassen und die Ergebnisse der Schadensuntersuchung beurteilen, um zu entscheiden, ob ein Zusammenhang zwischen den Schäden besteht. Gerichtlich wurden bereits verschiedene Fälle entschieden, in denen die Beweislastregelung im Straßenverkehr eine wichtige Rolle spielte. Ein besonders interessanter Fall, der die Beweislastregelung im Detail beleuchtet, wollen wir Ihnen im Folgenden näher vorstellen.
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Der Fall vor Gericht
Unklare Schadenslage bei Verkehrsunfall führt zu Klageabweisung

Der Kläger forderte Schadensersatz in Höhe von 24.845,70 Euro für einen vermeintlichen Verkehrsunfall, der sich am 23. Mai 2012 in Köln ereignet haben soll. Nach Darstellung des Klägers hatte der Beklagte zu 2) mit einem BMW X6 das geparkte Fahrzeug des Klägers, einen BMW X5, beschädigt. Der Kläger machte Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall und weitere Positionen geltend. Die Beklagten bestritten den Unfallhergang und vermuteten ein gestelltes Unfallereignis.
Gutachterliche Untersuchung deckt Unstimmigkeiten auf
Das Landgericht Köln beauftragte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Fahrzeugschäden. Dieser stellte fest, dass nicht alle geltend gemachten Schäden am Fahrzeug des Klägers mit dem behaupteten Unfallhergang vereinbar waren. Der Gutachter unterschied drei Schadenszonen:
- Schäden im hinteren Bereich der linken Fahrzeugseite: kompatibel mit dem Unfallgeschehen
- Schäden im Bereich der A-Säule: nicht durch den Unfall erklärbar
- Schäden an der Fahrzeugfront: nicht eindeutig zuordenbar
Besonders problematisch waren die Schäden an der A-Säule, die nach Ansicht des Gutachters definitiv nicht durch den behaupteten Unfall verursacht worden sein konnten.
Rechtliche Konsequenzen bei unklarer Schadensherkunft
Das Gericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen und sah es als erwiesen an, dass zumindest ein Teil der Schäden nicht aus dem behaupteten Unfallereignis stammte. Diese Feststellung hatte weitreichende Folgen für die Beurteilung des gesamten Schadensersatzanspruchs.
Das Gericht stellte klar: Wenn feststeht, dass nicht alle Schäden unfallbedingt sind und der Geschädigte keine Angaben zu möglichen Vorschäden macht, kann auch für die möglicherweise unfallbedingten Schäden kein Ersatz geleistet werden. Die Begründung dafür liegt in der Unmöglichkeit, auszuschließen, dass auch die scheinbar kompatiblen Schäden unfallfremd sind oder bereits Vorschäden vorlagen.
Vollständige Abweisung der Schadensersatzforderungen
Aufgrund dieser rechtlichen Bewertung wies das Landgericht Köln die Klage in vollem Umfang ab. Im Einzelnen:
- Reparaturkosten: nicht ersatzfähig, da eine genaue Abgrenzung der unfallbedingten Schäden unmöglich war
- Wertminderung: nicht ersatzfähig, da nicht erkennbar war, ob sie allein auf unfallbedingte Schäden zurückzuführen war
- Nutzungsausfall: nicht ersatzfähig, da die unfallbedingte Reparaturdauer nicht bestimmbar war
- Sachverständigenkosten: nicht ersatzfähig, da das Gutachten durch die fehlende Mitteilung von Vorschäden unbrauchbar war
- Unkostenpauschale: nicht ersatzfähig, da unfallbedingte Schäden nicht abgrenzbar waren
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer lückenlosen und widerspruchsfreien Dokumentation von Unfallschäden. Geschädigte müssen in der Lage sein, alle Schäden zweifelsfrei dem Unfallereignis zuzuordnen oder etwaige Vorschäden offenzulegen. Anderenfalls riskieren sie, ihre Ansprüche vollständig zu verlieren.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht einen grundlegenden Rechtssatz im Schadensersatzrecht: Sind nicht alle geltend gemachten Schäden nachweislich unfallbedingt und macht der Geschädigte keine Angaben zu Vorschäden, verliert er seinen gesamten Schadensersatzanspruch. Dies gilt selbst für Schäden, die möglicherweise unfallbedingt sind. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer lückenlosen Dokumentation von Unfallschäden und die Pflicht des Geschädigten zur Offenlegung von Vorschäden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Verkehrsteilnehmer müssen Sie nach einem Unfall besonders sorgfältig vorgehen, um Ihre Schadensersatzansprüche zu sichern. Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, alle Schäden am Fahrzeug lückenlos zu dokumentieren und eindeutig dem Unfall zuzuordnen. Wenn Sie Vorschäden haben, müssen Sie diese unbedingt offenlegen. Selbst wenn nur ein Teil der Schäden nicht zweifelsfrei vom Unfall stammt, riskieren Sie den Verlust aller Ansprüche – auch für die unfallbedingten Schäden. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie unmittelbar nach dem Unfall Fotos machen, einen unabhängigen Gutachter hinzuziehen und alle Informationen zu Vorschäden bereitstellen. Im Zweifelsfall lassen Sie sich von einem Fachanwalt beraten, um Ihre Rechte zu wahren.
FAQ – Häufige Fragen
Sie waren in einen Verkehrsunfall verwickelt? Wer trägt die Schuld? Wer muss die Beweislast erbringen? Diese und viele weitere Fragen rund um Verkehrsunfälle beantworten wir in unserer FAQ-Rubrik. Hier finden Sie verständliche und fundierte Informationen, die Ihnen helfen, die rechtliche Situation im Falle eines Unfalls besser zu verstehen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was muss ich tun, um meine Schäden im Falle eines Verkehrsunfalls nachzuweisen?
- Was passiert, wenn es bei einem Verkehrsunfall unterschiedliche Schadensbilder gibt?
- Bestehen Ausnahmen von der Beweislastregelung bei Verkehrsunfällen?
- Was kann ich tun, um meine Ansprüche im Falle eines Unfalls mit widersprüchlichen Schäden durchzusetzen?
- Welche Folgen hat die fehlende Nachweisbarkeit von Schäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall?
Was muss ich tun, um meine Schäden im Falle eines Verkehrsunfalls nachzuweisen?
Bei einem Verkehrsunfall ist es für den Geschädigten von zentraler Bedeutung, seine Schäden nachzuweisen, um Ansprüche geltend machen zu können. Grundsätzlich obliegt dem Geschädigten die Beweislast für den Unfall und die daraus resultierenden Schäden. Dies bedeutet, dass er darlegen und beweisen muss, dass der Unfall tatsächlich stattgefunden hat und die geltend gemachten Schäden durch diesen Unfall verursacht wurden.
Um diese Beweislast zu erfüllen, sollten unmittelbar nach dem Unfall einige wichtige Schritte unternommen werden. Zunächst ist es ratsam, umfassende Dokumentation des Unfallgeschehens vorzunehmen. Dazu gehört das Anfertigen von Fotos der Unfallstelle, der beteiligten Fahrzeuge und der sichtbaren Schäden. Diese visuellen Beweise können später von großer Bedeutung sein, um den Unfallhergang und das Schadensausmaß zu belegen.
Ebenso wichtig ist die Sicherung von Zeugenaussagen. Neutrale Zeugen, die den Unfall beobachtet haben, können wertvolle Aussagen zum Unfallhergang liefern. Es empfiehlt sich, die Kontaktdaten dieser Zeugen zu notieren und sie möglichst zeitnah um eine schriftliche Darstellung des Geschehens zu bitten.
Ein weiteres wichtiges Beweismittel ist das polizeiliche Unfallprotokoll. Die Polizei sollte bei jedem Verkehrsunfall hinzugezogen werden, da ihre Aufzeichnungen als objektive Quelle gelten und vor Gericht hohe Beweiskraft haben. Das Protokoll enthält wichtige Informationen wie Unfallort, -zeit, beteiligte Personen und eine erste Einschätzung des Unfallhergangs.
Für die Dokumentation der Schäden am Fahrzeug ist ein Sachverständigengutachten von großer Bedeutung. Ein unabhängiger Gutachter kann den Schaden fachkundig bewerten und dokumentieren. Dies ist besonders wichtig, wenn es sich um komplexere Schäden handelt oder wenn Zweifel an der Unfallkausalität bestehen könnten.
Bei Personenschäden sind ärztliche Atteste und Behandlungsunterlagen unverzichtbar. Es ist ratsam, sich unmittelbar nach dem Unfall ärztlich untersuchen zu lassen, selbst wenn zunächst keine offensichtlichen Verletzungen vorliegen. Manche Verletzungen zeigen sich erst mit zeitlicher Verzögerung, und eine frühe ärztliche Dokumentation kann den Kausalzusammenhang zum Unfall belegen.
Ein oft übersehener, aber wichtiger Aspekt ist die Dokumentation von Folgeschäden. Hierzu gehören beispielsweise Verdienstausfälle, Kosten für Ersatzfahrzeuge oder notwendige Umbauten aufgrund von Verletzungen. Auch diese Schäden müssen nachgewiesen werden, um sie geltend machen zu können.
Es ist zu beachten, dass bei Vorschäden am Fahrzeug besondere Sorgfalt geboten ist. Wenn das Fahrzeug bereits vor dem Unfall Schäden aufwies, muss der Geschädigte im Zweifel nachweisen können, dass die geltend gemachten Schäden tatsächlich durch den aktuellen Unfall verursacht wurden und nicht schon vorher bestanden. Dies kann durch Dokumentation früherer Reparaturen oder durch detaillierte Gutachten erfolgen.
In Fällen, in denen der Unfallgegner Manipulationsvorwürfe erhebt, verschärft sich die Beweislast für den Geschädigten. Hier muss er nicht nur den Unfall und die Schäden nachweisen, sondern auch glaubhaft machen, dass es sich um einen echten Unfall und nicht um eine Inszenierung handelte. In solchen Situationen können detaillierte Zeugenaussagen, technische Gutachten und eine lückenlose Dokumentation entscheidend sein.
Die Beweissicherung sollte möglichst zeitnah erfolgen, da mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Unfall die Beweisführung schwieriger wird. Zeugen können sich nicht mehr genau erinnern, Spuren am Unfallort verschwinden und Schäden können nicht mehr eindeutig dem Unfall zugeordnet werden.
Durch sorgfältige und umfassende Beweissicherung kann der Geschädigte seine Position in eventuellen Rechtsstreitigkeiten stärken und seine Chancen auf eine angemessene Entschädigung erhöhen. Die Kombination aus verschiedenen Beweismitteln wie Fotos, Zeugenaussagen, Gutachten und offiziellen Dokumenten bildet eine solide Grundlage für die Durchsetzung berechtigter Ansprüche nach einem Verkehrsunfall.
Was passiert, wenn es bei einem Verkehrsunfall unterschiedliche Schadensbilder gibt?
Bei Verkehrsunfällen mit unterschiedlichen Schadensbildern ergeben sich oft komplexe rechtliche Situationen. Der Geschädigte steht vor der Herausforderung, die Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den entstandenen Schäden nachzuweisen. Dies ist besonders dann schwierig, wenn nicht alle Schäden eindeutig dem Unfall zuzuordnen sind.
Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast für den Umfang und die Ursache der geltend gemachten Schäden. Er muss darlegen und beweisen, dass die Beschädigungen an seinem Fahrzeug tatsächlich durch den Unfall verursacht wurden. Bei eindeutigen Schadensbildern, die typischerweise bei einem bestimmten Unfallhergang entstehen, ist dieser Nachweis in der Regel unproblematisch.
Schwieriger wird es, wenn die Schadensbilder nicht einheitlich sind oder wenn sie nicht vollständig zum behaupteten Unfallablauf passen. In solchen Fällen muss der Geschädigte für jeden einzelnen Schaden den Nachweis erbringen, dass dieser unfallbedingt entstanden ist. Hierbei kann er sich auf Sachverständigengutachten stützen, die die Unfallkompatibilität der Schäden bestätigen.
Ein besonderes Problem stellen mögliche Vorschäden dar. Wenn der Unfallgegner oder dessen Versicherung einwendet, dass bestimmte Schäden bereits vor dem Unfall vorhanden waren, verschärft sich die Beweissituation für den Geschädigten. Er muss dann nicht nur die Unfallursächlichkeit beweisen, sondern auch ausschließen können, dass die fraglichen Schäden schon vorher existierten.
In der Praxis führt dies oft dazu, dass der Geschädigte detailliert zu Art und Umfang etwaiger Vorschäden sowie zu deren Reparatur vortragen muss. Dies kann insbesondere dann schwierig sein, wenn das Fahrzeug gebraucht erworben wurde und dem aktuellen Besitzer nicht alle Informationen über frühere Schäden vorliegen.
Die Rechtsprechung hat für solche Fälle gewisse Erleichterungen entwickelt. So kann es ausreichen, wenn der Geschädigte glaubhaft macht, dass das Fahrzeug vor dem Unfall in einem einwandfreien Zustand war und keine sichtbaren Vorschäden aufwies. Allerdings muss er dann im Zweifel durch Zeugenaussagen oder andere Beweismittel untermauern, dass das Fahrzeug tatsächlich schadenfrei war.
Bei der Beurteilung der Schadensbilder spielen auch technische Aspekte eine wichtige Rolle. Gerichte stützen sich häufig auf Sachverständigengutachten, um die Plausibilität der geltend gemachten Schäden zu überprüfen. Diese Gutachten analysieren die Unfallmechanik und können oft Aufschluss darüber geben, ob bestimmte Schäden mit dem behaupteten Unfallhergang vereinbar sind.
In Fällen, in denen sich nicht eindeutig klären lässt, ob alle Schäden unfallbedingt sind, kann das Gericht eine Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen. Dabei wird versucht, den wahrscheinlichen Umfang der unfallbedingten Schäden zu ermitteln und nur diesen dem Schädiger zuzurechnen.
Für den Geschädigten bedeutet dies, dass er gut beraten ist, unmittelbar nach einem Unfall eine umfassende Dokumentation der Schäden vorzunehmen. Fotos, Zeugenaussagen und ein zeitnah erstelltes Sachverständigengutachten können entscheidend dazu beitragen, später auftretende Zweifel an der Unfallursächlichkeit auszuräumen.
Die unterschiedlichen Schadensbilder können also dazu führen, dass nicht der gesamte geltend gemachte Schaden ersetzt wird. Im Extremfall kann es sogar dazu kommen, dass der Geschädigte gar keinen Ersatz erhält, wenn er die Unfallursächlichkeit für keinen der Schäden nachweisen kann.
Für die Praxis empfiehlt es sich daher, bei der Schadensregulierung sehr sorgfältig vorzugehen und im Zweifel frühzeitig fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass berechtigte Ansprüche nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern.
Bestehen Ausnahmen von der Beweislastregelung bei Verkehrsunfällen?
Bei Verkehrsunfällen gibt es in der Tat einige wichtige Ausnahmen von der allgemeinen Beweislastregelung, die für Geschädigte von großer Bedeutung sein können. Grundsätzlich muss zwar derjenige, der Ansprüche geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Im Bereich des Verkehrsrechts haben sich jedoch einige Beweiserleichterungen entwickelt, die dem Geschädigten in bestimmten Situationen zugutekommen.
Eine zentrale Rolle spielt dabei der sogenannte Anscheinsbeweis. Dieser kommt bei typischen Geschehensabläufen zum Tragen, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein bestimmter Ursachenverlauf aufdrängt. Bei Auffahrunfällen beispielsweise spricht der erste Anschein für ein Verschulden des auffahrenden Fahrers. Dies führt zu einer faktischen Beweislastumkehr, da der Auffahrende dann beweisen muss, dass er den Unfall nicht verschuldet hat.
Auch im Bereich der Kausalität zwischen Unfall und Schaden gibt es Beweiserleichterungen für den Geschädigten. Nach § 287 ZPO kann das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden besteht. Dies ermöglicht eine weniger strenge Beweisführung als der sonst im Zivilprozess übliche Vollbeweis.
Eine weitere wichtige Ausnahme betrifft die Schadenshöhe. Hier gelten ebenfalls Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO. Das Gericht kann die Höhe des Schadens schätzen, wenn eine genaue Berechnung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Dies ist besonders relevant bei der Bemessung von Schmerzensgeld oder der Berechnung entgangenen Gewinns.
In bestimmten Fällen kann auch eine gesetzliche Beweislastumkehr greifen. So sieht § 18 StVG vor, dass bei einem Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer die Haftung des Kraftfahrzeughalters vermutet wird, es sei denn, er kann beweisen, dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde.
Trotz dieser Beweiserleichterungen ist es für den Geschädigten wichtig, möglichst viele Beweise zu sichern. Fotos von der Unfallstelle, Zeugenaussagen und ein polizeiliches Unfallprotokoll können entscheidend sein. Je mehr Beweismittel vorliegen, desto eher kann der Geschädigte von den genannten Beweiserleichterungen profitieren.
Es ist zu beachten, dass die Anwendung dieser Beweiserleichterungen stets vom konkreten Einzelfall abhängt. Die Gerichte prüfen genau, ob die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis oder eine Beweislastumkehr tatsächlich vorliegen. Besondere Umstände des Unfallhergangs können dazu führen, dass die üblichen Beweiserleichterungen nicht greifen.
Im Bereich der Sachschäden hat die Rechtsprechung weitere Erleichterungen entwickelt. Bei teilweise inkompatiblen Schäden, also Beschädigungen, die nicht vollständig zueinander passen, muss der Geschädigte nicht jedes Detail des Unfallhergangs beweisen. Es reicht aus, wenn er den Unfall in groben Zügen schildert und die Schäden plausibel macht. Dies verhindert, dass Geschädigte aufgrund kleinerer Unstimmigkeiten ihre Ansprüche verlieren.
Diese Ausnahmen und Erleichterungen im Beweisrecht zeigen, dass das Rechtssystem bemüht ist, einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Unfallbeteiligten zu schaffen. Sie tragen dazu bei, dass Geschädigte ihre berechtigten Ansprüche auch dann durchsetzen können, wenn die Beweislage zunächst schwierig erscheint.
Was kann ich tun, um meine Ansprüche im Falle eines Unfalls mit widersprüchlichen Schäden durchzusetzen?
Bei widersprüchlichen Schäden nach einem Verkehrsunfall ist es für den Geschädigten entscheidend, seine Ansprüche durch eine lückenlose Beweisführung zu untermauern. Der erste und wichtigste Schritt besteht darin, unmittelbar nach dem Unfall eine umfassende Dokumentation der Schäden vorzunehmen. Dazu gehören detaillierte Fotografien aus verschiedenen Perspektiven, die sowohl Übersichtsaufnahmen als auch Nahaufnahmen der beschädigten Bereiche umfassen.
Es ist ratsam, zusätzlich ein schriftliches Unfallprotokoll anzufertigen, in dem der genaue Hergang, beteiligte Personen, Wetterbedingungen und andere relevante Umstände festgehalten werden. Besonders wertvoll sind hierbei Zeugenaussagen, die den Unfallhergang bestätigen können. Namen und Kontaktdaten möglicher Zeugen sollten unbedingt notiert werden.
Ein unabhängiges Sachverständigengutachten kann in Fällen mit widersprüchlichen Schäden von unschätzbarem Wert sein. Der Gutachter kann die Plausibilität der Schäden im Hinblick auf den geschilderten Unfallhergang beurteilen und eventuelle Inkonsistenzen aufdecken oder erklären. Es ist wichtig, dass dieses Gutachten zeitnah erstellt wird, um den Zustand des Fahrzeugs möglichst unverändert zu erfassen.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen ist Transparenz bezüglich etwaiger Vorschäden von großer Bedeutung. Verschweigen oder Verheimlichen von bereits vorhandenen Schäden kann die eigene Position erheblich schwächen. Stattdessen sollten Vorschäden proaktiv offengelegt und, falls möglich, durch frühere Reparaturrechnungen oder Gutachten belegt werden. Dies stärkt die Glaubwürdigkeit und ermöglicht eine klare Abgrenzung zwischen alten und neuen Schäden.
Im Falle von Unstimmigkeiten oder Zweifeln seitens der gegnerischen Versicherung ist es ratsam, auf einer gemeinsamen Begutachtung zu bestehen. Hierbei können Sachverständige beider Seiten die Schäden gemeinsam in Augenschein nehmen und diskutieren. Dies fördert oft eine einvernehmliche Lösung und vermeidet langwierige Streitigkeiten.
Die Beweislast für die Unfallbedingtheit der Schäden liegt grundsätzlich beim Geschädigten. Es ist daher von großer Wichtigkeit, alle verfügbaren Beweise sorgfältig zu sammeln und zu präsentieren. Dazu gehören neben den bereits genannten Elementen auch Polizeiberichte, medizinische Unterlagen bei Personenschäden und gegebenenfalls Dashcam-Aufnahmen, sofern diese rechtlich zulässig sind.
In komplexen Fällen kann die Erstellung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens hilfreich sein. Dieses kann durch physikalische Berechnungen und Simulationen den wahrscheinlichen Unfallablauf nachvollziehen und so die Plausibilität der entstandenen Schäden untermauern.
Es ist wichtig, alle Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung schriftlich zu führen und Fristen für Stellungnahmen zu setzen. Dies schafft eine klare Dokumentation des Verfahrensablaufs und kann im Streitfall als Beweis dienen.
Sollte trotz aller Bemühungen keine Einigung erzielt werden, bleibt als letzter Ausweg der Klageweg. Hier ist es von Vorteil, wenn bereits im Vorfeld alle möglichen Beweise gesammelt und die eigene Position sorgfältig dokumentiert wurde. Ein gut vorbereiteter Fall erhöht die Chancen auf einen erfolgreichen Ausgang des Gerichtsverfahrens erheblich.
Die konsequente Anwendung dieser Schritte – von der unmittelbaren Schadensdokumentation über die transparente Offenlegung von Vorschäden bis hin zur Einholung von Expertengutachten – bildet das Fundament für die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen bei widersprüchlichen Schäden nach einem Verkehrsunfall.
Welche Folgen hat die fehlende Nachweisbarkeit von Schäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall?
Bei Verkehrsunfällen spielt die Nachweisbarkeit von Schäden eine entscheidende Rolle für die rechtlichen Folgen. Können Schäden nicht eindeutig nachgewiesen werden, hat dies erhebliche Auswirkungen auf mögliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten.
Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die geltend gemachten Schäden. Er muss darlegen und beweisen, dass die Beschädigungen an seinem Fahrzeug tatsächlich durch den Unfall verursacht wurden und nicht etwa Vorschäden sind. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann dies zur vollständigen Abweisung der Schadensersatzforderungen führen.
Ein besonders kritischer Punkt ist die Abgrenzung von unfallbedingten Schäden zu möglichen Vorschäden. Bestehen ernsthafte Anhaltspunkte für Vorschäden, muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass die geltend gemachten Schäden aus früheren Unfallereignissen stammen. Dies kann sich in der Praxis als äußerst schwierig erweisen, insbesondere wenn der Geschädigte das Fahrzeug erst kürzlich erworben hat und keine genauen Kenntnisse über dessen Vorgeschichte besitzt.
Die fehlende Nachweisbarkeit kann sich auch auf die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes auswirken. Ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang etwaiger Vorschäden und deren Reparatur ist eine zuverlässige Ermittlung des aktuellen Fahrzeugwertes kaum möglich. Dies kann dazu führen, dass der Geschädigte einen geringeren Schadensersatz erhält, als ihm bei eindeutiger Beweislage zustehen würde.
In Fällen, in denen die Schäden nicht eindeutig dem Unfallereignis zugeordnet werden können, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht einen Abschlag bei der Schadensbemessung vornimmt. Dies geschieht im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Allerdings setzt auch diese Schätzung voraus, dass hinreichend greifbare Tatsachen vorliegen. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens ist auch im Rahmen der Schätzung nicht zulässig.
Es ist wichtig zu betonen, dass die fehlende Nachweisbarkeit von Schäden nicht automatisch zum vollständigen Verlust aller Ansprüche führt. So können beispielsweise die Kosten für ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten unter Umständen trotzdem ersatzfähig sein, selbst wenn aufgrund von Beweisschwierigkeiten kein Schadensersatz für die eigentlichen Fahrzeugschäden zugesprochen wird. Dies gilt allerdings nur, wenn das Gutachten nicht aus vom Geschädigten zu verantwortenden Gründen unverwertbar ist.
Um die negativen Folgen einer fehlenden Nachweisbarkeit zu vermeiden, ist es für Unfallbeteiligte von größter Bedeutung, unmittelbar nach dem Unfall eine umfassende Beweissicherung durchzuführen. Dazu gehören das Anfertigen von detaillierten Fotos der Schäden, das Einholen von Zeugenaussagen und gegebenenfalls die zeitnahe Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen. Je sorgfältiger und zeitnaher diese Beweissicherung erfolgt, desto besser stehen die Chancen, später auftretende Zweifel an der Unfallkausalität der Schäden ausräumen zu können.
Die rechtlichen Konsequenzen einer mangelnden Nachweisbarkeit von Unfallschäden verdeutlichen, wie wichtig es ist, im Falle eines Verkehrsunfalls umsichtig und vorausschauend zu handeln. Eine gründliche Dokumentation und Beweissicherung direkt nach dem Unfallereignis kann entscheidend dafür sein, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche später durchgesetzt werden können.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Darlegungs- und Beweislast: Die Pflicht, dem Gericht alle Tatsachen vorzulegen und zu beweisen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendig sind. Im Verkehrsunfallrecht muss in der Regel der Geschädigte beweisen, dass der Unfallgegner den Unfall verursacht hat und dass die geltend gemachten Schäden auf den Unfall zurückzuführen sind.
- Schadensersatzanspruch: Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unerlaubte Handlung (z.B. einen Verkehrsunfall) entstanden ist. Der Geschädigte kann den Ersatz von materiellen Schäden (z.B. Reparaturkosten) und immateriellen Schäden (z.B. Schmerzensgeld) verlangen.
- Unfallbedingte Schäden: Schäden, die direkt durch den Unfall verursacht wurden. Im Gegensatz dazu stehen Vorschäden, die bereits vor dem Unfall vorhanden waren, und unfallfremde Schäden, die nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stehen.
- Gutachter: Ein neutraler Sachverständiger, der in einem bestimmten Fachgebiet (z.B. Fahrzeugtechnik) über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Im Verkehrsunfallrecht wird oft ein Gutachter beauftragt, um die Unfallschäden zu untersuchen und zu bewerten.
- Wertminderung: Die Minderung des Wertes eines Fahrzeugs durch einen Unfall, auch wenn es repariert wurde. Die Wertminderung kann neben den Reparaturkosten als eigener Schaden geltend gemacht werden.
- Nutzungsausfall: Der Schaden, der entsteht, weil der Geschädigte sein Fahrzeug während der Reparatur nicht nutzen kann. Der Nutzungsausfall kann als eigener Schaden geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass er das Fahrzeug während der Reparaturzeit tatsächlich benötigt hätte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 286 ZPO (Beweislast): Grundsätzlich muss derjenige, der einen Anspruch geltend macht, diesen auch beweisen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger beweisen muss, dass der Unfall tatsächlich stattgefunden hat und dass die Schäden an seinem Fahrzeug durch diesen Unfall verursacht wurden.
- § 17 Abs. 2 StVG (Haftung des Fahrzeugführers): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Fahrzeugführers bei einem Unfall. Der Fahrer haftet für den Schaden, den er einem anderen Verkehrsteilnehmer zufügt. Im vorliegenden Fall ist jedoch strittig, ob der Beklagte zu 2) den Unfall verursacht hat und ob die Schäden am Fahrzeug des Klägers tatsächlich durch diesen Unfall entstanden sind.
- § 7 Abs. 1 StVG (Haftung des Halters): Der Halter eines Fahrzeugs haftet für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht werden. Im vorliegenden Fall ist jedoch unklar, ob der Unfall tatsächlich stattgefunden hat und ob die Schäden am Fahrzeug des Klägers durch den Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) verursacht wurden.
- § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die allgemeine Schadensersatzpflicht. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Im vorliegenden Fall ist jedoch strittig, ob der Beklagte zu 2) den Unfall verursacht hat und ob die Schäden am Fahrzeug des Klägers tatsächlich durch diesen Unfall entstanden sind.
- § 115 VVG (Versicherungspflicht): Dieser Paragraph regelt die Pflicht des Fahrzeughalters, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte zu 3) der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1). Die Versicherungspflicht ist jedoch nicht relevant für die Frage, ob der Unfall tatsächlich stattgefunden hat und ob die Schäden am Fahrzeug des Klägers durch diesen Unfall verursacht wurden.
Das vorliegende Urteil
LG Köln – Az.: 7 O 53/13 – Urteil vom 23.10.2015
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem vom Kläger behaupteten Verkehrsunfall, der sich am 23. Mai 2012 gegen 19:10 Uhr auf der A-Straße in Köln ereignet haben soll.
Der Kläger ist Halter des BMW X5, amtliches Kennzeichen …. Der Beklagte zu 1) war im Unfallzeitpunkt Halter des PKW BMW X6 mit dem amtlichen Kennzeichen …1. Der Beklagte zu 2) war nach Behauptung des Klägers und der Beklagten zu 1) und 2) im Unfallzeitpunkt Fahrer des Fahrzeugs des Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3) war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt der Haftpflichtversicherer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …1.
Der Kläger beauftragte am 01. Juni 2012 die C GbR mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden am klägerischen PKW. Dessen Gutachten (Bl. 8 ff. d.A.) wies Reparaturkosten in Höhe von 20.690,65 EUR netto und Wertminderung in Höhe von 2.000,00 EUR aus. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete der Sachverständige 1.480,24 EUR. Der Kläger ließ das Fahrzeug anschließend reparieren und nutzte es seitdem weiter.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 26.Juli 2012 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) zur Regulierung des Sachschadens auf.
Der Kläger behauptet, dass er Eigentümer des BMW X5 sei. Er behauptet, dass er den PKW am behaupteten Unfalltag ordnungsgemäß auf dem Parkstreifen der A-Straße auf Höhe der Hausnummer 57 geparkt habe. Der Beklagte zu 2. sei mit dem von ihm gesteuerten BMW X6 gegen das geparkte Fahrzeug gefahren. Der Kläger behauptet, dass sämtliche vom Sachverständigen X dokumentierten Schäden einschließlich der Wertminderung aus dem Unfallereignis herrührten (Bl. 103 d.A.). Er behauptet weiter, dass er durch die Reparatur des Fahrzeuges einen Nutzungsausfall von sieben Tagen erlitten habe. Der Nutzungsausfallschaden belaufe sich insoweit auf 455,00 EUR. Desweiteren macht der Kläger neben dem Reparaturkostenschaden und der Wertminderung als Schadensersatz noch die Sachverständigenkosten und eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR geltend.
Der Kläger hat ursprünglich nur die Beklagten zu 1. und zu 2. verklagt. Die Beklagten zu 1. und 2. haben mit Schriftsatz vom 02.05.2013 (Bl. 51 d.A.) der nunmehrigen Beklagten zu 3. den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 (Bl. 56 d.A.) ist die nunmehrige Beklagte zu 3. dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1. und 2. beigetreten. Mit Schriftsatz vom 13.11.2013 (Bl. 121 d.A.) hat der Kläger die Klage in Höhe von 195,00 EUR zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 13.02.2014 (Bl. 133 d.A.) hat der Kläger die Klage dann wieder um 195,00 EUR erhöht und auf die nunmehrige Beklagte zu 3. erweitert.
Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Beitrag in Höhe von 24.845,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) seit dem 23. November 2012, gegenüber dem Beklagten zu 2) seit dem 22.November zu zahlen, sowie die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten N & O, B-Straße, … D., in Höhe von 1.116,08 Euro für die außergerichtliche Tätigkeit freizustellen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 3) bestreitet das behauptete äußere Unfallgeschehen und behauptet, dass – soweit die Fahrzeuge überhaupt zusammen gestoßen seien – es sich um ein gestelltes Unfallereignis gehandelt habe. Wegen der im Einzelnen hierzu von der Beklagten zu 3) vorgetragenen Indizien wird auf Blatt 144 i.V.m. 57 ff. und 110 f. d.A. verwiesen.
Die Akte der Stadt Köln mit dem Aktenzeichen 712.150.393.098. war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.04.2014 (Bl. 147 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen Y und H und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2014 (Bl. 167 ff. d.A.) und auf das Gutachten des Sachverständigen vom 07.07.2015 (Bl. 200 ff. d.A.) verwiesen.
Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 07.08.2015 (Bl. 284 d.A.), 18.08.2015 (Bl. 287 d.A.) und 02.09.2015 (Bl. 288 d.A.) einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, § 115 VVG oder aus § 823 Abs. 1 BGB.
Die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3. streitigen Fragen, ob der behauptete Unfallhergang tatsächlich stattgefunden und ob es sich hierbei um ein unfreiwilliges Ereignis gehandelt hat, können dabei offen bleiben. Der Kläger hat jedenfalls nicht darlegen und beweisen können, dass ihm aus dem behaupteten Unfallereignis die geltend gemachten Schäden entstanden sind. Im Gegenteil steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein Teil der Schäden nicht aus dem behaupteten Unfallereignis herrührt.
Die Kammer stützt sich dabei maßgeblich auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. Dieser hat im Rahmen einer Kompatibilitätsanalyse festgestellt und nachvollziehbar dargelegt, dass nicht sämtliche geltend gemachten Schäden am klägerischen Fahrzeug einer Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagtenseite zugeordnet werden können. Er unterscheidet insoweit zwischen drei Schadenszonen (Bl. 208 d.A.). Die Schäden im hinteren Bereich der linken Seite des klägerischen Fahrzeugs (Schadenszone 3) seien dabei mit den Beschädigungen des Fahrzeugs der Beklagtenseite kompatibel und daher mit dem behaupteten Unfallereignis in Einklang zu bringen (Bl. 212 ff., 217 d.A.). Anders sei dies aber bei den Schäden im Bereich der sich auf der linken Seite des klägerischen Fahrzeugs und außerhalb des Anstoßbereichs befindlichen A-Säule (Schadenszone 2). Diese können nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht einmal mittelbar durch das Unfallereignis entstanden sein, weil Spuren für eine durch den Anstoß bewirkte Krafteinleitung in diesen Bereich nicht vorliegen (Bl. 211, 212 d.A.). Nicht eindeutig zuordenbar seien zudem die Schäden an der Front des klägerischen PKW (Schadenszone 1). Zwar sei hier eine unfallbedingte Beschädigung theoretisch dergestalt erklärbar, dass das klägerische Fahrzeug durch die Primärkollision gegen ein vor ihm parkendes Fahrzeug geschoben worden sein könnte (Bl. 209 d.A.). Anknüpfungstatsachen dafür, dass tatsächlich zum Unfallzeitpunkt ein anderes Fahrzeug dicht vor dem klägerischen PKW geparkt gewesen und das Fahrzeug auf dieses aufgeschoben worden sei, seien aber nicht erkennbar (Bl. 210 d.A.).
Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Sie sind nachvollziehbar und in sich stimmig. An der Fachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen wurden auch von den Parteien nicht erhoben. Im Gegenteil hat sich die Klägerseite (!) die Ausführungen des Sachverständigen sogar ausdrücklich zu eigen gemacht (Bl. 283 d.A.). Damit steht zur Überzeugung der Kammer positiv fest, dass jedenfalls die Schäden im Bereich der Schadenszone 2 nicht aus dem Unfallereignis herrühren.
Dies führt aber dazu, dass der Kläger für den gesamten geltend gemachten Sachschaden an dem Fahrzeug keinen Ersatz verlangen kann. Steht nämlich – wie hier zumindest in Bezug auf die Schadenszone 2 – fest, dass nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und macht der Geschädigte zu den inkompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er wie hier das Vorliegen von irgendwelchen Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden kein Ersatz zu leisten, die unter Umständen dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten. Es kann in diesen Fällen nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch die kompatiblen Schäden unfallfremd sind und/oder auch in diesem Bereich bereits umfangreiche Vorschäden vorlagen (OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2015, 12 U 63/14; OLG Köln, Urteil vom 22.02.1999, 16 U 33/98; OLG Celle, Urteil vom 15.01.2004, 14 U 144/03; OLG Hamburg, Urteil vom 28.03.2001, 14 U 87/00; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.06.2004, 16 U 195/03; LG Mainz, Urteil vom 26.11.2004, 4 O 620/02; LG Hanau, Urteil vom 22.07.2004, 7 O 808/03; LG Dresden, Urteil vom 09.05.2001, 13 O 2941/99; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26.01.2012, 318c C 288/10).
Dass hier die kompatible Schadenszone 1 und die eindeutig inkompatible Schadenszone 2 nicht unmittelbar miteinander verbunden sind, steht dem nicht entgegen. Da die beiden Schadenszonen jedenfalls dieselbe Fahrzeugseite betreffen und völlig unklar ist, wie die nicht kompatiblen Schäden entstanden sind, kann die Kammer nicht davon ausgehen, dass es sich bei der Schadenszone 3 um einen bestimmten, genau abgrenzbaren Teil des Schadens handelt, der allein auf das Unfallereignis zurückzuführen ist und in dessen Bereich nicht bereits Vorschäden vorhanden waren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.02.1999, 16 U 33/98, Rn. 8; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26.01.2012, 318c C 288/10, Rn. 27).
Aus den vorstehenden Gründen kann der Kläger auch nicht den Ersatz der behaupteten merkantilen Wertminderung verlangen. Auch insoweit in nicht ansatzweise erkennbar, dass diese allein auf Schäden aus dem Unfallereignis herrührt und nicht schon aus Schäden aus anderen Vorfällen.
Gleiches gilt für den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden. Auch insoweit kann nicht festgestellt werden, in welchem Umfang die Reparaturdauer, die zum Nutzungsausfall geführt hat, allein auf Schäden aus dem behaupteten Unfallereignis resultiert und inwieweit sie durch die Reparatur unfallfremder Schäden bedingt war.
Die Sachverständigenkosten kann der Kläger ebenfalls nicht erstattet verlangen, da das Gutachten infolgedessen, dass der Kläger es unterlassen hat, dem Gutachter die Vorschäden mitzuteilen, unbrauchbar ist (OLG Hamm, Urteil vom 14.10.1992, 13 U 141/92; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26.01.2012, 318c C 288/10, Rn. 29).
Schließlich kann der Kläger auch die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR nicht verlangen. Dass Unkosten für die Regulierung der Unfallschäden erforderlich waren, kann vor dem Hintergrund, dass unfallbedingte Schäden nicht abgrenzbar sind, nicht festgestellt werden.
Da die Hauptforderung nicht besteht, sind auch die Nebenforderungen unbegründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: 24.845,70 EUR