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Verkehrsunfall- Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich entstandener Fahrzeugnutzungseinbußen

LG Berlin – Az.: 42 O 85/10 – Beschluss vom 15.06.2011

1. Die Klage ist dem Grunde nach zu 100 % gerechtfertigt.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.428,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. März 2010 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Ingenieurbüro für Fahrzeugtechnik Dipl.-Ing. S… P… aus der Rechnung mit der Nr. R111001040 vom 25. Januar 2010 in Höhe von 729,95 € netto freizustellen.

4. In Höhe eines Betrages von 519,14 € wird die Klage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. März 2010 abgewiesen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin dem Grunde nach in vollem Umfang Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 21. Januar 2010 gegen 12.35 Uhr in … B…, M… – …straße/S… straße/L…. Den Beklagten zu 1) nimmt sie in Anspruch als damaligen Fahrer des LKW Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen …, die Beklagte zu 2) als damalige Fahrzeughalterin und die Beklagte zu 3) als Pflichtversicherin.

Die Klägerin behauptet, sie sei zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des LKW Renault Trafic, amtliches Kennzeichen … gewesen, unstreitig von ihr gehalten. Mit diesem Fahrzeug fuhr der Zeuge M… S… zur angegebenen Zeit auf der M… straße in Richtung S… straße, der Beklagte zu 1) kam für ihn von rechts. Der Kreuzungsbereich ist ampelgeregelt, wobei die Parteien über die damalige Schaltung streiten.

Die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeugführer sei bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren, während der Beklagte zu 1) seinerseits bei Rot eingefahren sei.

Wegen der Einzelheiten der klägerischen Schadensberechnung, die teilweise zwischen den Parteien streitig ist, wird Bezug genommen auf Blatt 4 f. der Klageschrift nebst Anlagen (Bl. 4 f. d.A.).

Vorprozessual wurde die Beklagte zu 3) unter dem 5.2.2010 seitens des klägerischen Prozessbevollmächtigten vergeblich zur Schadensregulierung unter Fristsetzung bis zum 4. März 2010 aufgefordert.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.951,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. März 2010 zu zahlen.

2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Ingenieurbüro für Kraftfahrzeugtechnik Dipl.-Ing. S… P… aus der Rechnung mit der Nr. R111001040 vom 25. Januar 2010 in Höhe von 729,95 € netto freizustellen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 693,50 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. März 2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe zunächst in erster Position wegen der auf Rot geschalteten Ampel vor der Kreuzung in der Scheffelstraße angehalten. Im Weiteren, so tragen die Beklagten vor, sei der Beklagte zu1) nach Umschalten der Ampel auf Grün in die Kreuzung eingefahren, wo es zur Kollision mit dem vom Zeugen S… geführten LKW kam, da dieser seinerseits bei Rot auf die Kreuzung eingefahren sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätzen nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Die Akte – 319 OWi 504/10 – des Amtsgerichts Tiergarten lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht hat im Termin am 25. Mai 2011 den Beklagten zu 1) gemäß § 278 ZPO persönlich angehört, wegen seiner Angaben wird auf das Protokoll von diesem Tage verwiesen. Darüber hinaus ist in diesem Termin zum Unfallhergang Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M… S… und M… H… wegen ihrer Angaben wird gleichfalls auf die Sitzungsniederschrift von diesem Tage verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist dem Grunde nach in vollem Umfang begründet, der Höhe nach nur teilweise entscheidungsreif, so dass ein entsprechendes Grund- und Teilurteil zu erlassen war. Die Haftung des Beklagten zu 1) folgt aus § 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit 37 StVO, die gesamtschuldnerische Mithaftung des Beklagten zu 2) resultiert aus § 7 Abs. 1 StVG, die gesamtschuldnerische Mithaftung der Beklagten zu 3) folgt aus § 115 VVG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der Unfall darauf zurückzuführen ist, dass der Beklagte zu 1) zu einem Zeitpunkt in die Kreuzung einfuhr, als die für ihn maßgebliche Ampel noch rotes Licht abstrahlte während der klägerische Fahrzeugführer bei Grün einfuhr.

Dabei hatte das Gericht im Ansatz davon auszugehen, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des streitgegenständlichen Pkw war, nachdem sie mit der Anlage K 8 (Bl. 121 d.A.) die auf sie ausgestellte Fahrzeugrechnung der A… GmbH vom 1. Oktober 2007 zur Akte gereicht hat, die den handschriftlichen Zusatz trägt „Betrag erhalten“ nebst Stempel und Unterschrift. Diese Rechnung bezieht sich erkennbar auf den streitgegenständlichen LKW, erworben als Gebrauchtwagen seinerzeit zum angeführten Nettokaufpreis von 11.428,57 €. Soweit beklagtenseits daraufhin im Termin bestritten wurde, dass die Zahlung des Kaufpreises seitens der Klägerin erfolgt ist, ist dies unerheblich deshalb, weil klägerseits daraufhin erklärt wurde, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht fremdfinanziert sei, sondern von der Klägerin bar bezahlt wurde, weshalb es auch keinen Überweisungsträger gebe, vielmehr nur die bereits als Anlage K 8 eingereichte Quittung. Hierauf ist beklagtenseits nichts mehr erwidert worden, so dass nunmehr davon auszugehen war, dass die Klägerin das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erwarb. Dessen Fortbestand wird zum Unfallzeitpunkt vermutet.

Der Beklagte zu 1) hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zum Unfallhergang zwar angegeben, er habe damals zunächst in erster Position in der Scheffelstraße vor der Kreuzung wegen der auf Rot geschalteten Ampel angehalten. Ergänzt hat er, von den beiden Spuren habe er sich in der linken befunden gehabt, rechts von ihm habe ein anderer kleinerer Pkw gestanden. Die Dauer der Standzeit schätzte der Beklagte zu 1) auf 30 – 60 Sekunden ein, derweil will er sich mit seinem damaligen Beifahrer, dem Zeugen … unterhalten haben. Sehr nebulös setze der Beklagte zu 1) seine Schilderung sodann damit fort, dass er angab, grünes Licht sei sodann auf sein Auge gekommen, weshalb er losgefahren sei. Zwischen der Ampelschaltung Rot und Grün will er kein anderes Ampellicht wahrgenommen haben, wobei er schließlich auch zum Verbleib des rechts von ihm zunächst vor der roten Ampel stehenden Pkw keine Angaben machen konnte.

Bezieht man den in der Ermittlungsakte enthaltenen, damals geltenden Ampelschaltplan in die Beurteilung mit ein, so wird deutlich, dass schon diese Beschreibung der damaligen Ampelschaltung nicht zutreffen kann. Für die Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) maßgebend waren danach die Ampeln K 14/K 15, die jedoch lediglich für die Dauer von 12 Sekunden (60ste – 72ste Umlaufsekunde) rotes Licht abstrahlen, so dass der Beklagte zu 1) schon danach nicht während der angegebenen Dauer von 30 – 60 Sekunden vor einer auf Rot geschalteten Ampel gestanden haben kann. Hinzu kommt, dass er insgesamt auch einen wenig überzeugenden Eindruck hinterließ, zunächst sogar die Verurteilung durch das Amtsgerichts Tiergarten verneinte, bevor er sich korrigierte damit, dass er im Hinblick auf den hiesigen Prozess das ausgeurteilte Bußgeld noch nicht gezahlt habe. Augenscheinlich war der Beklagte zu 1) daher vornehmlich bemüht, aus seiner laienhaften Sicht die Bußgeldzahlung zu vermeiden.

Dies passt in die vom Zeugen S… beschriebene Unfallhergangsschilderung, wonach ihm der Beklagte zu 1) nach der Kollision seine Personalien ausgehändigt haben soll mit dem Hinweis darauf, er solle sich melden, wenn es Probleme mit der Regulierung bei der Versicherung gäbe. Dass ihm wegen dieses Vorfalles auch ein Bußgeld treffen könne, hat der Beklagte zu 1) damals ganz offensichtlich nicht bedacht. Der Zeuge M… S… hat jedoch im Übrigen den Unfallhergang überzeugend geschildert. Nach seiner Darstellung näherte er sich damals mit dem klägerischen Fahrzeug auf der M… straße der S… straße, wobei die für ihn maßgebliche Ampel bereits grünes Licht abstrahlte, als er sich ihr näherte, wahrgenommen haben will er diese Schaltung erstmals, als er sich noch ca. 2 – 3 Pkw-Längen von der Ampelanlage entfernt befand. Für ihn völlig überraschend sei dann plötzlich von rechts der schwarze Mercedes aufgetaucht, dem er nach rechts hin noch ausgewichen sei, wodurch sich eine Kollision jedoch nicht habe vermeiden lassen. Anhand einer Skizze, die als Anlage zu Protokoll genommen worden ist, hat er den Unfallverlauf auch optisch verdeutlicht. In dem anschließenden Gespräch soll sich der Beklagte zu 1) ihm gegenüber sofort entschuldigt haben, wobei er auch einräumte, dass er über Rot gefahren sei. Für die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung spricht auch der Inhalt der Verkehrsunfallanzeige, wo einer der Unfallbeteiligten auch gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten das Passieren der Ampelanlage bei Rot eingeräumt haben soll. Zwar enthält Blatt 5 der Beiakte insoweit eine Verwechselung der Beteiligten, dies ist aber mit Blatt 39 der Ermittlungsakte von dem zuständigen Polizeibeamten PK Wirth anschließend richtig gestellt worden, wie dessen Vermerk vom 2.3.2010 deutlich macht. Hinzu kommt, dass auch der Zeuge S… erwähnte, dass der von dem Beklagten zu 1) bereits erwähnte zweite Pkw nach der Kollision noch vor der Kreuzung stand. Auch dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Fahrt durch entsprechende Ampelschaltung für diese Richtung noch nicht freigegeben war. Wäre die Ampel zu diesem Zeitpunkt bereits auf Grün geschaltet gewesen, hätte bei lebensnaher Betrachtung auch dieser Fahrzeugführer in den Kreuzungsbereich einfahren können. Angesichts des vom Zeugen S… in seiner Skizze beschriebenen Streckenverlaufs des von ihm geführten Fahrzeuges, wäre es sodann zwangsläufig noch zu einer Kollision mit diesem Fahrzeug gekommen, da der klägerische Pkw erst als Folge des beschriebenen Ausweichmanövers rechts jenseits der S… straße zum Stehen kam. Der Zeuge S… hinterließ einen ausgesprochen glaubwürdigen Eindruck.

Schließlich hat auch der damalige Beifahrer des Beklagten zu 1), der Zeuge M… H… die Beklagtenversion nicht zu bestätigen gewusst. Er hat angegeben, man habe zunächst an einer Ampel gestanden, die Zeitspanne schätze er auf ca. 30 Sekunden, bevor der Beklagte zu 1) losgefahren und der Unfall auch schon geschehen sei. Auf die Ampelschaltung angesprochen wusste der Zeuge nur sicher zu sagen, dass man damals bei Rot angehalten habe. Zur Schaltung, als der Beklagte zu 1) sodann wieder anfuhr, hat sich dieser Zeuge jedoch nur äußerst vage geäußert, war sich diesbezüglich ausdrücklich nicht sicher, meinte dennoch, irgendwie habe er grünes Licht in Erinnerung. Auf nochmalige Nachfrage meinte er sodann, hierbei habe es sich aber wohl eher um eine rechts irgendwo befindliche Ampel für Fußgänger gehandelt. Abgesehen davon, dass, wie bereits erwähnt, die für den Beklagten zu 1) maßgebliche Ampel schon nicht für die Dauer von 30 Sekunden rotes Licht abstrahlt, ist die Schilderung dieses Zeugen auch im Übrigen nicht geeignet, die in jeder Hinsicht schlüssige Unfalldarstellung des Zeugen S… zu widerlegen, der auch das Gericht damit im Ergebnis gefolgt ist.

Soweit die Klage bezogen auf einzelne Schadenspositionen bereits entscheidungsreif war, waren die Beklagten daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Zahlung zu verurteilen, wobei im Einzelnen folgendes auszuführen ist:

1. Fahrzeugschaden:

Die Beklagten räumen zumindest einen Nettowiderbeschaffungswert von 6.218,49 € ein, von dem jedoch der Fahrzeugrestwert mit 1.810,- € abzuziehen war, in dieser Höhe deshalb, weil die Beklagte zu 3) unter dem 11.02.2010 an die Klägerin ein entsprechend konkretes Restwertangebot gesandt hat. Dieses hätte die Klägerin daher annehmen müssen, zumal die das Angebot abgebende Firma in B… ansässig ist (Autoverwertung W… GmbH) und sich ausdrücklich bis zum 2.3.2010 an den Angebotspreis gebunden hatte. Durch die Annahme dieses Angebotes wären der Klägerin auch keinerlei Mehrkosten entstanden für Abholung bzw. Verkauf, worauf die Beklagte zu 3) in ihrem Angebotsschreiben an die Klägerin gleichfalls ausdrücklich hingewiesen hatte. Dieses Schreiben machte der Klägerin darüber hinaus deutlich, dass sie sich als Ausdruck der sie treffenden Schadensminderungspflicht nicht auf einen niedrigeren Verkaufspreis vor diesem Hintergrund berufen könne. Da sie dennoch den streitgegenständlichen LKW erst am 1.3.2010 veräußerte und dies lediglich zu einem Preis von 1.200,- €, war ihr der tatsächlich angebotene höhere Restwert bei der Schadensberechnung anzurechnen. Auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Totalschadens kann die Klägerin daher in jedem Fall in Höhe von 4.408,49 € von den Beklagten Ersatz verlangen (6.218,49 € abzüglich 1.810,-€). Ob der Berechnung darüber hinaus der von der Klägerin behauptete höhere Nettowiederbeschaffungswert von 8.300,88 € zu Grunde zu fegen ist, bleibt einem noch einzuholenden Sachverständigengutachten zur Klärung vorbehalten, insoweit ist der Rechtsstreit daher noch nicht entscheidungsreif.

2. Vorhaltekosten:

Für die angeführten 19 Tage kann die Klägerin dagegen nicht insgesamt 514,14 € Vorhaltekosten verlangen (täglich 27,06 €), da ein entsprechender Schaden nicht gegeben ist. Die Klägerin ist gewerblich tätig, verfügt eigenen Angaben zufolge noch über 2 weitere Fahrzeuge, so dass sie gegebenenfalls entstandene Nutzungseinbußen konkret hätte darlegen und unter Beweis stellen müssen, insbesondere einen dadurch gegebenenfalls entstandenen entgangenen Gewinn. Dies ist jedoch nicht erfolgt, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

3. Kostenpauschale:

20,- € waren der Klägerin zuzusprechen, in Höhe der Mehrforderung war die Klage dagegen abzuweisen, da sie unbegründet ist. Bei der gewählten pauschalen Berechnung beträgt die gem. § 287 ZPO zu schätzende Unkostenpauschale nunmehr 20,00 € (vgl. KG, 12 U 50/04 vom 18. Juli 2005; 12 U 123/04 vom 25. April 2005; 22 U 225/03 vom 08. November 2004; 12 U 264/04 vom 24. Oktober 2005).

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4. Gutachterkosten:

Mit 729,95 € ist diese Schadensposition zwischen den Parteien unstreitig, so dass die Beklagten, wie beantragt, in dieser Höhe Zahlung an das beauftragte Gutachterbüro zu leisten haben.

5. Aktenpauschale:

Für die Einsicht in die Ermittlungsakte wurden der Klägerin 12,- € berechnet, auch diese Kosten sind unfallbedingt adäquat kausal entstanden und mithin von den Beklagten in dieser Höhe zu ersetzen.

6. Vorprozessual angefallene Rechtsanwaltsgebühren:

Diese werden die Beklagten, berechnet nach dem anteiligen Gegenstandswert der letztlich gegenüber den Beklagten begründeten Schadensersatzansprüche auch auszugleichen haben, hierfür ist jedoch zunächst die noch durchzuführende Beweisaufnahme bezüglich der Höhe des anzusetzenden Nettowiederbeschaffungswertes abzuwarten. Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 13.1.2011 (MDR 2011, 454 f.) ist die Erhöhung der hier grundsätzlich gerechtfertigten 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr dabei einer gerichtlichen Überprüfung entzogen, die Entscheidung bleibt aber dem Schlussurteil aus den angeführten Gründen vorbehalten.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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