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Verkehrsunfall – deckungsgleiche Vorschäden – Beweislast

OLG Hamm – Az.: 9 U 46/21 – Urteil vom 25.01.2022

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 22.03.2021 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.595,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten der Kanzlei A in Höhe von 571,49 Euro zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Verkehrsunfall - deckungsgleiche Vorschäden - Beweislast
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Der Kläger macht gegen die Beklagte aus einem von deren Versicherungsnehmerin allein verursachten Verkehrsunfall vom 01.11.2018 Schadensersatzansprüche geltend. Bei diesem Unfall wurden die linke hintere Seitenwand und die hintere linke Tür seines Kraftfahrzeugs beschädigt.

Der im Dezember 2012 erstmals zugelassene PKW01 Typ01 hatte in der Vorbesitzzeit des Klägers im Jahre 2014 einen Heckschaden mit einem Reparaturaufwand von ca. 3.900,- € netto, vgl. Bl. 28 – 30 der von dem Kläger bereits erstinstanzlich vorgelegten Fahrzeughistorie. Im Jahr 2016 erlitt das Fahrzeug bei einem Wildunfall einen Frontschaden und durch einen weiteren Unfall infolge eines Fehlers beim Einparken einen Schaden, durch den das linke Seitenteil betroffen wurde. Das Fahrzeug wurde, wie sich aus der Fahrzeughistorie unter Auflistung der einzelnen Positionen ergibt – jeweils bei einem PKW01 Vertragshändler instandgesetzt. Der Reparaturaufwand für den Seitenteilschaden belief sich ausweislich der vom Kläger vorgelegten und an den Voreigentümer, Herrn B, adressierten Rechnung des PKW01 Autohauses C vom 18.01.2017 auf 1.400,57 € brutto. Im Zuge der Reparatur wurde das linke Seitenteil ausgebeult und anschließend lackiert. Eine Rechnung über die Instandsetzung des Frontschadens vermochte der Kläger nicht vorzulegen.

In der Besitzzeit des Klägers wurde durch spielende Kinder vor dem 01.11.2018 eine Beule oberhalb des hinteren linken Radkastens verursacht. Dieser Schaden blieb unrepariert.

Das Landgericht, auf dessen Urteil gem. § 540 ZPO verwiesen wird, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe den Umfang möglicherweise deckungsgleicher Vorschäden am linken Seitenteil nicht dargelegt und insbesondere nichts zu deren fachgerechter Reparatur vorgetragen, so dass der ihm durch den Unfall vom 01.11.2018 entstandene Schaden nicht ermittelt werden könne.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens fort.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat im Termin vom 25.01.2022 den Kläger persönlich gem. § 141 ZPO angehört. Er hat die Beteiligten über ein zwischen dem Zeugen B und dem Senatsvorsitzenden geführtes Telefonat informiert und dessen Inhalt bekanntgegeben, weil der Zeuge infolge einer aktuellen Coronaerkrankung der Ladung nicht Folge leisten konnte. Der Sachverständige D hat im Senatstermin ein mündliches Gutachten zu Fragen der Reparaturkostenhöhe unter Berücksichtigung von Vor- und Altschäden, zum Minderwert sowie zum Wiederbeschaffungs- und Restwert erstattet.

II.

Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG iVm § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ein Schadensersatzanspruch iHv 5.595,29 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2019 und ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten iHv 571,49 € zu. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet und verbleibt es bei der Klageabweisung durch das Landgericht.

1. Die Entscheidung des Landgerichts leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln. Das Landgericht hat den Kläger in entscheidungserheblicher Weise in seinem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Es hat die an eine hinreichende Substantiierung des Klagevortrags zu stellenden Anforderungen überspannt und den vom Kläger angebotenen Zeugenbeweis zu Unrecht nicht erhoben. Der Senat hat von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das Landgericht gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen und unter Nachholung der erforderlichen Sachaufklärung in der Sache selbst entschieden.

2. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es den allgemeinen Darlegungsregeln entspricht, dass der Kläger die Voraussetzungen eines Haftungstatbestandes, hier also das Entstehen und den Umfang eines Sachschadens im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, darlegen und beweisen muss. Wird das Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut (= deckungsgleich) beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist, vgl. (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 397). Auch für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt der Tatrichter aber greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in der Form der Schätzung eines „Mindestschadens“, lässt § 287 ZPO nicht zu, vgl. BGH, v. 15.10.2019 – VI ZR 377/18 – juris Rn. 8.

3. Der Geschädigte muss daher grundsätzlich darlegen und ggf. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind. Naturgemäß ist es dem Geschädigten allerdings nicht stets und umfassend möglich, zu Vorschäden und der Art deren Reparatur vor seiner Besitzzeit Auskunft zu erteilen. Im Wesentlichen ist er insoweit auf die Angaben des Voreigentümers angewiesen, der seinerseits – sofern er nicht der erste Eigentümer war – nur auf Angaben seiner Voreigentümer abstellen kann. Im Idealfall verfügt der letzte Voreigentümer – wie im vorliegenden Fall – über eine lückenlose Fahrzeughistorie, die über alle das Fahrzeug betreffenden wesentlichen Vorgänge, wie Gewährleistungen, Wartungen, Beanstandungen und Reparaturen Auskunft gibt, sofern diese Arbeiten bei einem Vertragshändler durchgeführt worden sind, die er dem Erwerber zur Verfügung stellt.

4. Dazu, welche Anforderungen konkret an den Umfang der Darlegungs- und Beweislast des Klägers zu stellen sind, ist die obergerichtliche Rechtsprechung – jedenfalls in der Vergangenheit – uneinheitlich gewesen, vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke a.a.O., Rn. 402. Bei der Bemessung der klägerischen Substantiierungslast zu Art und Ausmaß des Vorschadens und zu Umfang und Güte der Vorschadensreparatur dürfen als Ausgangspunkt mit Blick auf die obigen Ausführungen die Anforderungen aber nicht überspannt werden; der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG darf nicht verletzt werden, vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke a.a.O., Rn. 406.

5. Soweit der Geschädigte behauptet, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und die beschädigte Sache in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann es ihm daher nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Er ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden, vgl. BGH v. 15.10.2019 – VI ZR 377/18 – juris Rn. 9 – sog. „Maserati-Entscheidung“.

6. Hiervon ausgehend entsprach der vom Kläger in den Schriftsätzen v. 27.08.2019, v. 01.04.2020 und insbesondere 13.01.2021 zu Umfang und der Art und Weise der Reparatur des Vorschadens im Heck- und linken Seitenteilbereich aus dem Jahr 2016 erbrachte Sachvortrag einer substantiierten Darlegung dieses Vorschadens und auch dem notwendigen Vortrag zu dessen fachgerechter Reparatur. Den Umfang des Schadens, u.a. Ausbeulen des linken hinteren Seitenteils ohne Teiletausch, hätte das Landgericht bereits der vom Kläger frühzeitig vorgelegten Fahrzeughistorie, dort Bl. 18, entnehmen können, die nicht nur über Unfallreparaturen, sondern über die gesamte Vita des PKW01 Auskunft erteilte. Über den Umfang der Reparatur des Seitenteilschadens gab die vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz v. 01.04.2020 vorgelegte Reparaturrechnung des PKW01 Autohauses C v. 18.01.2017 Aufschluss, die jeden einzelnen Arbeitsschritt aufführt und mit einem Rechnungsbetrag von 1.400,57 € abschließt. Auf dieser Tatsachengrundlage war die weitere Sachaufklärung durch ein Sachverständigengutachten, dessen Einholung gem. § 144 Abs. 1 ZPO auch ohne vorangehenden Antrag der Partei von Amts wegen erfolgen kann, möglich und unumgänglich. Hätte das Landgericht bei zutreffender Bewertung der vorliegenden Anknüpfungstatsachen im Vortrag des Klägers gem. § 139 ZPO diesen darauf hingewiesen, so ist kein Grund ersichtlich, dass der Kläger dem in seinem Interesse liegenden Hinweis nicht Rechnung getragen hätte.

7. Unter Auswertung dieser Anknüpfungstatsachen war es dem vom Senat beauftragten Sachverständigen D ohne Weiteres möglich, unter Berücksichtigung des Schadensumfangs und der erfolgten Reparaturmaßnahmen in Bezug auf den Seitenteilschaden aus 2016 eine zuverlässige Ermittlung der durch den Unfall v. 01.11.2018 tatsächlich erforderlich gewordenen Reparaturkosten vorzunehmen. Bei der Ermittlung der Reparaturkosten für den Seitenschaden aus dem Unfall v. 01.11.2018 konnten der Heckschaden aus 2014 und der Frontschaden aus 2016 zunächst unberücksichtigt bleiben. Diese sind allein bei der Gegenüberstellung von Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungsaufwand von Bedeutung.

8. Der Sachverständige D hat die im Schadensgutachten „E“ v. 04.11.2018 ermittelten Reparaturkosten iHv 6.239,99 € nach eigener Überprüfung und Kalkulation ausdrücklich gebilligt. Mit Blick auf den während der Besitzzeit des Klägers entstandenen Schaden im hinteren linken Seitenteil oberhalb des hinteren linken Radkastens, dessen Reparatur ohne Austausch von Teilen möglich sei, hat der Sachverständige die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten mit 1.425,70 € beziffert und diesen Betrag komplett in Abzug gebracht. Somit verbleibt eine Schadensersatzforderung des Klägers iHv 4.814,29 €. Zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,- € und den Sachverständigenkosten iHv 756,- € ergibt dies insgesamt 5.595,29 €, die antragsgemäß zu verzinsen waren, §§ 286, 288 BGB.

9. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Parameter, Wiederbeschaffungswert und Restwert, sind von dem Senat in den Blick genommen worden. Danach gab es keinen Hinweis darauf, dass hier eine Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis hätte vorgenommen werden müssen.

10. Ein Anspruch auf die beanspruchte Wertminderung iHv 150,- € besteht nicht. Der Sachverständige D hat unter Hinweis auf die mehrfachen – wenn auch jeweils in einer PKW01 Fachwerkstatt reparierten – offenbarungspflichtigen Vorschäden, das Fahrzeugalter und dessen hohe Laufleistung von 264.000 km eine Wertminderung plausibel verneint.

11. Auch ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle Schäden besteht nicht. Der Kläger hat das bis dahin verkehrssichere Fahrzeug im Jahr 2019 unrepariert verkauft, so dass – vom Kläger auf Nachfrage bestätigt – für die Vergangenheit keine Schäden mehr offen und in Zukunft weitere Schäden nicht zu gewärtigen sind.

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12. Die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Senat nach einem Streitwert von bis zu 6.000,- € mit 571,49 € (1,3 Gebühr) ermittelt.

13. Die berechtigten Ansprüche des Klägers sind entgegen der Ansicht der Beklagten unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, § 242 BGB, nicht verwirkt. Anlass für diesen Einwand war hier, dass die über dem Radkasten befindliche Beule zunächst nicht als Altschaden deklariert war und in die Schadensbewertung eingeflossen war. Darauf hat der Kläger noch vor Klageerhebung mit der Beauftragung eines neuen, diesen Umstand berücksichtigenden Gutachtens reagiert. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass das Verschweigen von Vorschäden nicht zu einem Anspruchsausschluss nach § 242 BGB führt. Berechtigte Ansprüche des Geschädigten sind vom Schädiger auszugleichen, auch wenn im Vorfeld – vorsätzlich oder fahrlässig – für die Schadensbewertung durch den Schadensgutachter bedeutsame Tatsachen verfälscht, unvollständig bezeichnet oder gar nicht erst angegeben werden, wodurch die Schadensschätzung auf tönernen Füßen steht und das Gutachten in aller Regel unbrauchbar wird. Die Versagung dem Grunde nach berechtigter Ansprüche ist in Fällen dieser Couleur nicht geboten, aber auch nicht erforderlich. Versucht der Geschädigte sich oder einem Dritten durch Täuschung über Tatsachen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Lasten des Schädigers zu verschaffen, erfüllt dies den Tatbestand des versuchten Betruges, den es durch die Staatsanwaltschaft zu verfolgen gilt. Die Versagung nachweislich bestehender Ansprüche ist in dem gesetzlichen Regime des materiellen Bürgerlichen Rechts quasi als Nebenstrafe nicht vorgesehen.

14. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 713 ZPO.

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