Skip to content

Verkehrsunfall des nach links in ein Grundstück einbiegenden mit überholenden Fahrzeug

AG Niebüll – Az.: 8 C 28/18 – Urteil vom 21.06.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 494,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 402,28 € seit dem 22.12.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten … von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 € freizuhalten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 %, die Beklagte zu 20 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Am 21.9.2017 gegen 18:10 Uhr befuhr der Kläger mit seinem PKW Skoda, amtliches Kennzeichen … die Hans-Böckler-Straße in Westerland Sylt. Der Kläger beabsichtigte sein Fahrzeug auf der linken Seite der Straße einzupacken.

Der Zeuge … fuhr mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Taxi dem Kläger nach. Nachdem der Kläger sein Fahrzeug verlangsamte, setzte der Zeuge … zum Überholen an. Als der Zeuge das Fahrzeug des Klägers erreichte, bog der Kläger nach links in Richtung eines Parkplatzes ein, wodurch es zur Kollision der Fahrzeuge sowie u.a. Sachschaden am klägerischen Fahrzeug entstand.

Der Kläger ließ zunächst sein Fahrzeug unfallbedingt vermessen und anschließend durch einen Sachverständigen begutachten. Hierdurch entstanden dem Kläger Vermessungskosten in Höhe von 141,67 € sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 460,53 €, die der Kläger bezahlte. Das Sachverständigengutachten bewertet den Sachschaden (inklusive Vermessungskosten in Höhe von 141,48 € netto) mit 1.991,23 € (netto). Mit Schreiben der Rechtsanwälte … vom 7.12.2017 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe der Vermessungskosten, der Sachverständigenkosten, der fiktiven Reparaturkosten gemäß Gutachten sowie einer Sachenspauschale von 20,00 € auf. Durch die anwaltliche in Anspruch entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 €.

Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.613,43 € nebst Verzugszinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Verzugszinsen zu verurteilen.

Mit Schriftsatz vom 22.03.2018 hat er dann seinen Zahlungsantrag bzgl. der Sachverständigen- und der Rechtsanwaltskosten auf Freistellung abgeändert.

Nunmehr beantragt er, den Beklagten zur Zahlung von 2.152,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2017 sowie zur Zahlung weiterer 460,53 € sowie zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie behauptet der Kläger habe kurz vor der Kollision rechts geblinkt, sein Fahrzeug von der Mitte nach rechts gelenkt und anschließend das Fahrzeug ohne weiteres Betätigen des Blinkers nach links gesteuert.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und …. Bezüglich der Beweisaufnahme nimmt in das Gericht Bezug auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 20.6. und 20.9.2018. Im Übrigen nimmt das Gericht bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands Bezug auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, § 128 Abs. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend unbegründet. Im Rahmen der gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, 115 Abs. 1 VVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträgen haftet die Beklagte zu 20 %.

1. Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger die nach § 9 Abs. 5 StVO gebotenen Sorgfaltspflichten beim Abbiegen in ein Grundstück nicht ausreichend beachtet hat.

Das betrifft einerseits das rechtzeitige Betätigen des Fahrtrichtungsanzeiger, andererseits die gebotene doppelte Rückschaupflicht des Abbiegenden. Kommt es im Zusammenhang mit dem Einbiegen eines Fahrzeug in ein Grundstück zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug, gleichgerichteten das andere überholende Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Abbiegenden (OLG Jena, Urteil vom 28.10.2016 -7 U 152/16 – NJW-RR 2017, 605, Kammergericht Beschluss vom 10.9.2009 – 12 U 216/08 – NZV 2010, 470; Kammergericht, Beschluss vom 13.8.2009 – 12 U 223/08 – NZV 2010, 298; Kammergericht, Urteil vom 15.8.2005 – 12 U 41/05 – NZV 2006, 309; Kammergericht, Urteil vom 6.12.2004 – 12 U 21/04 – NZV 2005, 413; Kammergericht, Urteil vom 7.10.2002 – 12 U 41/01 – NZV 2003, 89; Kuhnke: Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen NZV 2018, 447).

Der Kläger hat den Anscheinsbeweis nicht entkräften können. Nach Würdigung der vernommenen Zeugen konnte das Gericht nicht sicher feststellen, dass der Kläger rechtzeitig vor dem Abbiegen den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte. Rechtzeitig ist das Richtungszeichen, wenn der nachfolgende – auch schnellere – Verkehr sein Verhaften der Fahrweise des Vorausfahrenden anpassen, d.h. ein Auffahren ohne Gefahrenbremsung vermeiden kann (BGH VM 62, 100; BayObLG NZV 90, 318). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme blieb unklar, ob der Kläger den Fahrtrichtungsanzeiger betätigte und falls ja dieser den Richtungszeiger so rechtzeitig setzte, dass der Zeuge … sein Verhalten der Fahrweise hätte anpassen können.

Für den Vortrag des Klägers spricht zunächst der Zeuge …, der eigenen Angaben nach gesehen haben will, dass der Kläger den Fahrtrichtungsanzeiger vor dem Abbiegen gesetzt hat. Demgegenüber konnte der Zeuge nicht sicher angeben, wie lange der Blinker vor der Kollision eingeschaltet war.

Demgegenüber konnten die Zeugen … und … überhaupt nicht erkennen, dass der Kläger den Blinker betätigt hatte.

Unabhängig davon hat der Kläger zumindest eine zweite Rückschaupflicht verletzt. Andernfalls wäre dem Kläger der Abbiegenvorgang nicht unerkannt geblieben.

2. Eine Halterhaftung des Beklagtenfahrzeugs besteht allenfalls in Höhe von 20 %. Nach Überzeugung des Gerichtes bestand zumindest eine unklare Verkehrssituation (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO), bei der ein Überholen nicht zulässig gewesen wäre. Der Kläger war kurz vor dem Unfall in die Hans-Böckler-Straße eingebogen. Dort verlangsamte der Kläger nach Aussage des Zeugen … seine Geschwindigkeit. so dass – nach Aussagen der Zeugen … und … – der Eindruck entstand, der Kläger „werde“ anhalten. In dieser Situation hätte der Kläger mit dem Überholen auf der engen Straße zuwarten müssen, um sich zu vergewissern, dass das vorausfahrende Fahrzeug nicht doch seine Fahrt fortsetzt bzw. den Grund für das Verlangsamen offenbart.

Dass der Kläger vor dem Abbiegen kurz zuvor den rechten Blinker gesetzt hätte, konnte von den Zeugen … und … nicht beobachtet werden.

3. Vom Sachschaden waren doppelte Vermessungskosten gemäß Gutachten in Höhe von 141,48 € (netto) abzuziehen. Es bleiben Reparaturkosten in Höhe von 1.849,75 € netto zzgl. 141,67 € für Vermessungskosten, Sachverständigenkosten in Höhe von 460,53 € zuzüglich 20,00 € Pauschale, insgesamt 2.471,95 €. Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 20 % besteht ein Anspruch in Höhe von 494,39 €.

4. Zinsen werden gemäß Antrag vom 20.6.2018 nur auf den Sachschaden (nach Abzug der Sachverständigenkosten) begehrt. Unter Berücksichtigung eines berechtigten Anspruches ist ein Freistellungsanspruch in Bezug auf Rechtsanwaltskosten in Höhe von brutto 83,54 € gegeben.

5. Die Nebenentscheidung beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben