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Verkehrsunfall des Überholers einer Kolonne mit Linksabbieger

Als ein riskantes Überholmanöver auf einen unerwarteten Abbiegevorgang traf, krachte es. Ein Streit um Schuld und Haftung entbrannte, nachdem ein Autofahrer eine stehende Kolonne links überholte und mit einem Linksabbieger kollidierte. Nun musste das Gericht entscheiden, wer für den Blechschaden aufkommen muss – und in welchem Umfang.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 21/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 20.09.2024
  • Aktenzeichen: 3 U 21/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsunfallrecht, Schadensersatzrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Kläger: Macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
  • Erstbeklagte: Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs der Zweitbeklagten.
  • Zweitbeklagte: Fahrzeugführerin, deren Fahrzeug bei der Erstbeklagten haftpflichtversichert ist.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Ein Verkehrsunfall ereignete sich am 09.02.2022. Die Zweitbeklagte stand mit ihrem Fahrzeug vor einer roten Ampel. Der Kläger fuhr links an den wartenden Fahrzeugen vorbei, um abzubiegen. Die Zweitbeklagte scherte ebenfalls aus, um abzubiegen, woraufhin es zum Unfall kam.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Haftung der Beklagten für die durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken wurde abgeändert. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.945,68 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Erstbeklagte wurde zusätzlich verurteilt, Zinsen auf diesen Betrag für einen bestimmten Zeitraum zu zahlen. Die Klage im Übrigen wurde abgewiesen.
  • Begründung: (Nicht im Auszug enthalten)
  • Folgen: Der Kläger trägt 49% der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und die Beklagten 51%. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Verkehrsunfall beim Überholen einer Fahrzeugkolonne: Urteil des OLG Saarbrücken ändert Haftungsverteilung

Unfall zwischen silbernem Volkswagen Golf und weißem BMW im Verkehr, sichtbar beschädigte Fahrzeuge und typische deutsche Straßensituation.Unfall zwischen silbernem Volkswagen Golf und weißem BMW im Verkehr, sichtbar beschädigte Fahrzeuge und typische deutsche Straßensituation.
Haftungsverteilung beim Überholunfall | Symbolbild: KI-generiertes BildHaftungsverteilung beim Überholunfall | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Verkehrsunfall, der sich ereignete, als ein Autofahrer eine stehende Kolonne überholte und mit einem Linksabbieger aus dieser Kolonne kollidierte, beschäftigte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. Das Gericht fällte am 20. September 2024 unter dem Aktenzeichen 3 U 21/24 ein Urteil, das die zuvor vom Landgericht getroffene Entscheidung zur Haftungsverteilung abänderte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Fragen der Verantwortlichkeit bei Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit dem Überholen von Fahrzeugkolonnen und dem Abbiegen.

Zusammenstoß beim Linksabbiegen aus der Kolonne: Die Ausgangslage

Dem Urteil zugrunde liegt ein Verkehrsunfall vom 9. Februar 2022 in … (Ort nicht vollständig genannt). An einer Ampelkreuzung … Ecke … hatte sich eine Fahrzeugkolonne gebildet, da die Lichtzeichenanlage Rot zeigte. Die Zweitbeklagte befand sich mit ihrem Fahrzeug als zweites Auto in dieser Reihe. Der Kläger, der mit seinem Wagen an vierter Stelle wartete, entschloss sich, die stehende Kolonne links über die Gegenfahrbahn zu überholen, um in die abzweigende … Straße links einzubiegen.

Kollision beim Ausscheren zum Abbiegen: Der Unfallhergang

Als die Zweitbeklagte ebenfalls aus der Kolonne ausscherte, um – wie der Kläger – nach links in die … Straße abzubiegen, kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Es entstand Sachschaden an beiden Autos. Die Erstbeklagte, die Haftpflichtversicherung der Zweitbeklagten, regulierte den Schaden zunächst teilweise und ging von einer hälftigen Mithaftung beider Unfallbeteiligter aus.

Klage auf Schadenersatz: Der Gang vor das Landgericht Saarbrücken

Der Kläger war mit der Teilerstattung nicht einverstanden und erhob Klage vor dem Landgericht Saarbrücken (Az.: 6 O 149/22). Er forderte die Zahlung weiterer 6.005,83 Euro Schadenersatz sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 713,76 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 5.621,39 Euro nebst Zinsen. Die Richter am Landgericht sahen die alleinige Schuld an dem Unfall bei der Zweitbeklagten, da diese gegen ihre Pflichten beim Linksabbiegen verstoßen habe. Ein Mitverschulden des Klägers wurde verneint. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden jedoch nicht erstattet.

Berufung der Beklagten: Streit um die Haftungsverteilung

Gegen dieses Urteil des Landgerichts legten die Beklagten Berufung beim Oberlandesgericht Saarbrücken ein. Sie rügten die Haftungsverteilung des Landgerichts und argumentierten, dass bereits das Überholen der Kolonne durch den Kläger einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) darstelle und somit unfallursächlich gewesen sei. Zudem warfen sie dem Kläger, der Ortskundig sei, eine Geschwindigkeitsüberschreitung vor, da er mit 20 bis 30 km/h an der Kolonne vorbeigefahren sein soll. Die Beklagten forderten eine Abänderung der Haftungsverteilung und hielten eine Aufteilung von 25% zu Lasten des Klägers und 75% zu ihren Lasten für angemessen. Darüber hinaus beanstandeten sie die Zinsentscheidung des Landgerichts als unzulässige Doppelbelastung.

Entscheidung des OLG Saarbrücken: Teilschuld des Überholenden festgestellt

Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab der Berufung der Beklagten teilweise statt. Das Gericht bestätigte zwar, dass grundsätzlich beide Seiten für die Folgen des Unfalls nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haften, da der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden und nicht unabwendbar war. Jedoch korrigierte das OLG die Haftungsverteilung des Landgerichts.

Abänderung des Urteils: Teilweise Klageabweisung und Kostentragung

Das OLG Saarbrücken änderte das Urteil des Landgerichts ab. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger lediglich 2.945,68 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Auch die Kosten des Rechtsstreits wurden neu verteilt: In erster Instanz trug der Kläger 49% der Kosten und die Beklagten 51%. Die Kosten des Berufungsverfahrens musste der Kläger vollständig tragen. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Begründung des OLG: Verstoß gegen Sorgfaltspflichten beim Überholen

Obwohl die vollständige Urteilsbegründung im vorliegenden Textauszug nicht enthalten ist, lässt die Entscheidung des OLG Saarbrücken darauf schließen, dass das Gericht dem Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall anlastete. Dieses Mitverschulden dürfte darin begründet liegen, dass der Kläger die Fahrzeugkolonne überholt hat. Auch wenn das Linksabbiegen aus einer Kolonne besondere Sorgfalt erfordert, so dürfte das OLG argumentiert haben, dass das Überholen einer stehenden Kolonne ebenfalls mit besonderen Gefahren verbunden ist und der Überholende eine erhöhte Sorgfaltspflicht trägt. Möglicherweise wurde dem Kläger zur Last gelegt, die Situation falsch eingeschätzt oder die Geschwindigkeit beim Überholen nicht ausreichend angepasst zu haben. Die genauen Details der richterlichen Argumentation bleiben dem vollständigen Urteil vorbehalten.

Bedeutung für Betroffene: Sorgfaltspflichten beim Überholen und Abbiegen

Das Urteil des OLG Saarbrücken verdeutlicht die komplexen Haftungsfragen bei Verkehrsunfällen, die im Zusammenhang mit dem Überholen von Fahrzeugkolonnen und dem Linksabbiegen entstehen. Es zeigt, dass Gerichte in solchen Fällen eine differenzierte Betrachtung vornehmen und die Verantwortlichkeit nicht automatisch nur einer Partei zuweisen. Für Verkehrsteilnehmer bedeutet dies, dass sowohl beim Überholen einer Kolonne als auch beim Abbiegen aus einer solchen Kolonne höchste Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten sind. Wer eine Kolonne überholt, muss damit rechnen, dass Fahrzeuge aus dieser Kolonne ausscheren könnten, um abzubiegen oder andere Fahrmanöver durchzuführen. Gleichzeitig müssen Abbiegende aus einer Kolonne den nachfolgenden und gegebenenfalls überholenden Verkehr besonders im Blick haben. Das Urteil unterstreicht die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht im Straßenverkehr und die Notwendigkeit, das eigene Fahrverhalten stets den jeweiligen Umständen anzupassen, um Unfälle zu vermeiden. Es macht deutlich, dass auch das Überholen einer stehenden Kolonne nicht risikofrei ist und bei einem Unfall eine Teilschuld des Überholenden in Betracht gezogen werden kann, selbst wenn der Unfallgegner ebenfalls Verkehrsregeln verletzt hat.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass beim Linksabbiegen aus einer Fahrzeugkolonne beide Verkehrsteilnehmer zur erhöhten Sorgfalt verpflichtet sind. Während das erstinstanzliche Gericht die Alleinschuld bei der Beklagten sah, korrigierte das Berufungsgericht dies und legte eine Mithaftung des Klägers von 25% fest, da dieser durch sein Überholen der Kolonne ebenfalls zur Unfallverursachung beigetragen hatte. Diese Entscheidung zeigt, dass bei Verkehrsunfällen häufig eine geteilte Haftung vorliegt und selbst bei vorrangigen Abbiegevorgängen die allgemeine Sorgfaltspflicht für alle Verkehrsteilnehmer gilt.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Autofahrer bei/zum Thema Überholen und Abbiegen – Vermeidung von Haftungsfallen

[Kurze Einleitung, max. 3 Sätze zum rechtlichen Kontext und dessen Relevanz]
Verkehrsunfälle beim Überholen von Fahrzeugkolonnen und gleichzeitigen Abbiegevorgängen sind häufig und führen oft zu Streitigkeiten über die Schuldfrage. Die korrekte Einschätzung der Verkehrslage und das vorausschauende Handeln sind entscheidend, um Unfälle zu vermeiden und im Schadensfall nicht haftbar gemacht zu werden. Die folgenden Tipps helfen Ihnen, typische Fehler zu vermeiden und sich rechtlich korrekt zu verhalten.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Vorsicht beim Überholen von Fahrzeugkolonnen

Überholen Sie Fahrzeugkolonnen innerorts nur mit äußerster Vorsicht und nur, wenn es die Verkehrslage absolut zulässt und übersichtlich ist. Rechnen Sie immer mit unerwarteten Abbiegevorgängen der vorausfahrenden Fahrzeuge, auch wenn diese nicht blinken. Verzichten Sie im Zweifel auf das Überholmanöver, um Risiken zu minimieren.

⚠️ ACHTUNG: Gerade vor und an Kreuzungen sowie Einmündungen ist das Überholen von Kolonnen besonders riskant und oft unzulässig. Auch das „Vorbeiquetschen“ kann als Überholen gewertet werden und zu einer Mithaftung führen.


Tipp 2: Abbiegen rechtzeitig und deutlich ankündigen

Kündigen Sie Ihre Abbiegeabsicht frühzeitig und unmissverständlich durch Setzen des Blinkers an. Ordnen Sie sich rechtzeitig auf der entsprechenden Fahrspur ein und überprüfen Sie mehrfach den rückwärtigen Verkehr, insbesondere auch den Bereich des toten Winkels, um sicherzustellen, dass keine Überholvorgänge stattfinden oder bevorstehen.


Tipp 3: Im Kollisionsfall: Ruhe bewahren und Beweise sichern

Sollte es zu einem Unfall kommen, bewahren Sie Ruhe und sichern Sie die Unfallstelle ab. Fertigen Sie Fotos von der Unfallstelle, den beteiligten Fahrzeugen und den Schäden an. Notieren Sie sich Kennzeichen, Namen und Kontaktdaten von Zeugen. Machen Sie vor Ort keine Schuldeingeständnisse.

⚠️ ACHTUNG: Aussagen zur Schuldfrage direkt nach dem Unfall können später gegen Sie verwendet werden. Beschränken Sie sich auf die reine Schilderung des Sachverhalts gegenüber der Polizei.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

In derartigen Fällen wird oft eine Teilschuld beider Parteien geprüft. Auch wenn ein Fahrzeugführer ordnungswidrig überholt, kann den Abbiegenden eine Mithaftung treffen, wenn dieser beispielsweise nicht rechtzeitig oder unaufmerksam abgebogen ist. Die genaue Beurteilung hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine detaillierte Analyse der Verkehrssituation und der jeweiligen Verhaltensweisen.

Checkliste: Verhalten beim Überholen und Abbiegen

  • [x] Überholsituationen kritisch prüfen: Ist das Überholen wirklich sicher und notwendig?
  • [x] Abbiegeabsicht rechtzeitig und deutlich signalisieren (blinken, einordnen).
  • [x] Rückwärtigen Verkehr vor dem Abbiegen mehrfach kontrollieren (Spiegel, Schulterblick).
  • [x] Nach einem Unfall: Unfallstelle sichern, Beweise (Fotos, Zeugen) sammeln, keine Schuldeingeständnisse abgeben.

Benötigen Sie Hilfe?

Unklare Haftungsfragen nach einem Überholunfall?

Eine Auseinandersetzung im Zusammenhang mit überhöhten Risiken beim Überholen von Fahrzeugkolonnen kann schnell zu schwierigen Haftungsfragen führen. Gerade wenn besondere Sorgfaltspflichten im Fokus stehen, entstehen oft vielseitige Rechtsfragen, die eine umfassende Analyse erfordern.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihren individuellen Fall klar zu strukturieren und alle relevanten Aspekte zu beleuchten. Mit einer präzisen Sicht auf die Situation bieten wir eine fundierte und transparente Beratung, die Ihnen dabei hilft, die wesentlichen Punkte zu erfassen und rechtliche Lösungsansätze zu entwickeln.

Kontaktieren Sie uns, um gemeinsam den nächsten Schritt in der Klärung Ihrer Angelegenheit zu gehen.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche allgemeinen Regeln gelten beim Überholen, insbesondere in Bezug auf Sorgfaltspflichten?

Beim Überholen im Straßenverkehr gelten strenge Regeln, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Hier sind die wichtigsten Aspekte:

1. Überholen nur links: Grundsätzlich darf nur auf der linken Seite überholt werden, es sei denn, es handelt sich um Schienenfahrzeuge, die rechts überholt werden müssen.

2. Sorgfaltspflichten: Der Überholende muss besondere Sorgfalt walten lassen. Dazu gehört, dass er sicherstellen muss, dass während des gesamten Überholvorgangs keine Behinderung des Gegenverkehrs erfolgt. Er muss die gesamte Überholstrecke überblicken können, einschließlich des Platzes, den er zum Wiedereinscheren benötigt.

3. Geschwindigkeit und Abstand: Der Überholende muss mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fahren und einen ausreichenden Seitenabstand zu Fußgängern, Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeugen einhalten. Innerorts beträgt dieser mindestens 1,5 m und außerorts 2 m.

4. Anzeigen des Überholvorgangs: Bevor man ausschert, muss man den Überholvorgang mit den Fahrtrichtungsanzeigern rechtzeitig und deutlich ankündigen. Außerhalb geschlossener Ortschaften kann das Überholen auch durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden.

5. Wiedereinscheren: Nach dem Überholen muss sich der Überholende so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen, ohne den Überholten zu behindern.

6. Verkehrslage beurteilen: Ein Überholen ist bei unklarer Verkehrslage oder wenn es durch Verkehrszeichen verboten ist, nicht erlaubt. Beispielsweise darf nicht überholt werden, wenn die Sichtweite durch schlechtes Wetter weniger als 50 m beträgt, insbesondere für Fahrzeuge über 7,5 t.

Diese Regeln sind entscheidend, um Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.


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Unter welchen Umständen ist das Überholen einer stehenden Kolonne erlaubt oder verboten?

Das Überholen einer stehenden Kolonne ist in Deutschland durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Grundsätzlich ist das Überholen einer Kolonne erlaubt, wenn es sicher und gefahrlos möglich ist. Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen und Besonderheiten:

  • Überholverbot bei unklarer Verkehrslage: Wenn die Verkehrslage unklar ist, wie z.B. bei Einmündungen, Kreuzungen oder wenn die Kolonne vor einer Ampel steht und es unvorhersehbar ist, wann die Ampel auf Grün springt, ist das Überholen verboten (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO).
  • Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer: Das Überholen ist auch dann verboten, wenn es andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte, z.B. Fußgänger oder Radfahrer.
  • Linksüberholen: Linksüberholen ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es handelt sich um eine ausdrücklich erlaubte Situation wie das Überholen von stehenden Fahrzeugen auf der rechten Fahrbahnseite (§ 5 Abs. 4 StVO).
  • Rechtsüberholen: Rechtsüberholen ist erlaubt, wenn es sicher ist und keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Allerdings muss man damit rechnen, dass Fahrzeuge aus der Kolonne ausscheren könnten.
  • Lückenrechtsprechung: Wenn eine stehende Kolonne überholt wird, muss der Überholende damit rechnen, dass sich Lücken in der Kolonne bilden können, durch die andere Fahrzeuge einfahren. In solchen Fällen kann der Überholende eine Mitschuld tragen, wenn es zu einem Unfall kommt.

Insgesamt hängt die Zulässigkeit des Überholens einer stehenden Kolonne von der spezifischen Verkehrssituation ab. Vorsicht und Rücksichtnahme sind immer erforderlich, um Unfälle zu vermeiden.


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Wie wird die Haftung verteilt, wenn sowohl ein Überholender als auch ein Linksabbieger gegen Verkehrsregeln verstoßen haben?

Wenn sowohl ein Überholender als auch ein Linksabbieger gegen Verkehrsregeln verstoßen haben, wird die Haftung in der Regel individuell nach den Umständen des Einzelfalls verteilt. Gerichte berücksichtigen dabei die Schwere der Verstöße und deren direkten Einfluss auf den Unfallhergang.

Wichtige Faktoren bei der Haftungsverteilung:

  • Verstöße gegen Verkehrsregeln: Beide Parteien müssen ihre Pflichten erfüllen. Der Linksabbieger hat eine doppelte Rückschaupflicht, um sicherzustellen, dass kein Fahrzeug überholt wird. Der Überholende muss sicherstellen, dass das Überholen nicht in einer unklaren Verkehrslage erfolgt.
  • Anscheinsbeweis: In vielen Fällen spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers, da dieser oft die Rückschaupflicht missachtet. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch entkräftet werden, wenn der Überholende fahrlässig handelte, z.B. bei einer unklaren Verkehrslage.
  • Einfluss auf den Unfallhergang: Die Haftungsquote hängt stark davon ab, ob die Verstöße direkt zum Unfall geführt haben. Wenn der Linksabbieger seine Pflichten grob verletzt hat, kann er zu einem größeren Anteil haften. Andererseits kann der Überholende vollständig haften, wenn er trotz unklarer Verkehrslage überholt hat.

Beispiele aus der Praxis:

  • In einem Fall entschied das OLG München, dass der Linksabbieger zu 100% haftet, wenn er seine Rückschaupflicht missachtet und der Überholende durch ein Ausweichmanöver in einen Baum fährt.
  • In einem anderen Fall wurde die Haftung des Linksabbiegers auf 80% festgelegt, da er seine Rückschaupflicht verletzt hatte, während der Überholer 20% des Schadens tragen musste.

Die Haftungsverteilung ist also nicht zwingend hälftig, sondern hängt von den spezifischen Umständen des Unfalls ab.


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Welche Rolle spielt die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge bei der Haftungsverteilung?

Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs spielt eine entscheidende Rolle bei der Haftungsverteilung im Straßenverkehr. Sie beschreibt die potenzielle Gefahr, die von einem Fahrzeug ausgeht, sobald es im Verkehr ist, unabhängig davon, ob der Fahrer schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Diese Gefahr wird als Gefährdungshaftung bezeichnet und bedeutet, dass der Halter eines Fahrzeugs für Schäden haftet, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen, auch wenn kein Verschulden vorliegt.

Beispiele für Betriebsgefahr sind:

  • Ein parkendes Fahrzeug, das ein Ausweichmanöver eines anderen Fahrzeugs auslöst, was zu einem Unfall führt.
  • Ein Lkw, der beim Vorbeifahren eine Tür öffnet und Schaden verursacht.

Die Haftungsquote aufgrund der Betriebsgefahr variiert je nach Fahrzeugtyp und den Umständen des Unfalls. Bei Personenkraftwagen liegt die Haftungsquote oft zwischen 20 und 25 Prozent. Bei Lkw oder Bussen kann sie aufgrund der höheren Masse und des längeren Bremswegs höher ausfallen, typischerweise zwischen 30 und 40 Prozent.

Die Betriebsgefahr tritt in den Hintergrund, wenn das Verschulden eines anderen Unfallbeteiligten überwiegt oder der Unfall als unabwendbar gilt. In solchen Fällen kann die Haftung aus der Betriebsgefahr entfallen oder reduziert werden.


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Welche Beweismittel sind wichtig, um die eigene Position bei einem Überholunfall zu stärken?

Um die eigene Position bei einem Überholunfall zu stärken, sind verschiedene Beweismittel entscheidend. Diese helfen, den Unfallhergang zu klären und die Haftungsfrage zu beantworten.

Wichtige Beweismittel:

  • Zeugenaussagen: Aussagen von Zeugen, die den Unfall beobachtet haben, sind oft entscheidend. Sie können Aufschluss über die Fahrweise der Beteiligten geben und helfen, die Schuldfrage zu klären.
  • Fotos und Videos: Fotos von der Unfallstelle und Videoaufnahmen, z.B. von Dashcams, können den Unfallhergang detailliert dokumentieren und sind oft schlagkräftige Beweismittel.
  • Technische Gutachten: Diese sind zentral, um den Unfallhergang zu rekonstruieren. Sie liefern Informationen über Geschwindigkeit, Bremsweg und Kollisionspunkte.
  • Polizeiberichte: Diese enthalten oft die ersten Einschätzungen zum Unfallhergang und zur möglichen Schuldfrage.
  • Medizinische Berichte: Diese sind wichtig, um die genaue Verletzung oder Todesursache zu bestimmen und einen kausalen Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden herzustellen.

Sorgfältige Dokumentation: Es ist wichtig, den Unfall sorgfältig zu dokumentieren. Dazu gehören das Aufnehmen von Fotos, das Sammeln von Zeugenaussagen und das Bewahren von relevanten Unterlagen wie Polizeiberichten und medizinischen Attesten.

Anscheinsbeweis: In typischen Unfallsituationen kann der Anscheinsbeweis eine Rolle spielen. Dieser erleichtert es, aufgrund von Erfahrungssätzen Rückschlüsse auf den Unfallhergang zu ziehen. Beispielsweise wird oft angenommen, dass derjenige, der auf ein stehendes Fahrzeug auffährt, schuldig ist. Dies kann jedoch durch Beweise für einen atypischen Geschehensablauf entkräftet werden.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Haftungsverteilung

Haftungsverteilung bezeichnet die Aufteilung der Verantwortung für einen Schaden zwischen verschiedenen Beteiligten. Bei Verkehrsunfällen wird der Verursachungsanteil jedes Beteiligten prozentual bestimmt und danach die Schadensersatzpflicht aufgeteilt. Die Haftungsverteilung basiert auf § 254 BGB (Mitverschulden) und berücksichtigt, inwieweit jeder Verkehrsteilnehmer gegen Verkehrsregeln verstoßen hat. Der Grad der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge wird ebenfalls berücksichtigt.

Beispiel: Bei einem Unfall zwischen einem Überholenden und einem Linksabbieger kann das Gericht eine Haftungsverteilung von 75% zu 25% festlegen, wobei der Linksabbieger 75% und der Überholende 25% des Gesamtschadens tragen muss.


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Gesamtschuldner

Gesamtschuldner sind nach § 421 BGB mehrere Personen, die gemeinsam für eine Schuld haften und vom Gläubiger jeweils für den vollen Betrag in Anspruch genommen werden können. Der Gläubiger kann frei wählen, welchen Schuldner er in welcher Höhe in Anspruch nimmt. Hat ein Gesamtschuldner die gesamte Schuld beglichen, kann er im Innenverhältnis von den anderen Gesamtschuldnern anteiligen Ausgleich verlangen.

Beispiel: Wenn Fahrerin und Versicherung als Gesamtschuldner verurteilt werden, kann der Geschädigte den vollen Schadensersatz wahlweise von der Fahrerin oder der Versicherung fordern.


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Berufungsverfahren

Ein Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei die Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils durch ein höheres Gericht beantragen kann. Es ist in den §§ 511-541 ZPO geregelt und ermöglicht eine neue Tatsachen- und Rechtsprüfung. Die Berufungsinstanz kann das Urteil bestätigen, abändern oder aufheben. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.

Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde das landgerichtliche Urteil zur Haftungsverteilung durch das OLG Saarbrücken überprüft und inhaltlich abgeändert, indem die Mitschuld des Klägers anerkannt wurde.


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Verkehrsunfallrecht

Das Verkehrsunfallrecht umfasst die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften, die Ansprüche nach Verkehrsunfällen regeln. Es basiert vor allem auf der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG und dem allgemeinen Schadensersatzrecht des BGB. Zentrale Aspekte sind die Haftung des Fahrzeughalters, die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs und die verschuldensunabhängige Haftung. Bei Verkehrsunfällen wird regelmäßig geprüft, ob Verkehrsteilnehmer gegen Vorschriften der StVO verstoßen haben.

Beispiel: Im beschriebenen Fall wurden Vorschriften zum korrekten Linksabbiegen und zum Überholen einer Fahrzeugkolonne gegeneinander abgewogen, um die Haftungsanteile zu bestimmen.


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Schadensersatzrecht

Das Schadensersatzrecht regelt die Kompensation von Schäden, die eine Person durch das Verhalten einer anderen Person erlitten hat. Die Grundlagen finden sich in den §§ 249-255 BGB. Bei Verkehrsunfällen unterscheidet man zwischen Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Geschädigte hat Anspruch auf Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dies umfasst Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und weitere unfallbedingte Kosten.

Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde der Kläger mit 2.945,68 € entschädigt, was etwa 75% seines Gesamtschadens entspricht, da er selbst eine Mitschuld von 25% zu tragen hatte.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet, dass ein Urteil bereits vor Rechtskraft vollstreckt werden kann. Sie ist in den §§ 708-709 ZPO geregelt und erlaubt dem Gläubiger, seine zugesprochenen Ansprüche durchzusetzen, bevor alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Bei geringen Beträgen ist diese Sicherheit meist nicht erforderlich.

Beispiel: Der Kläger kann im beschriebenen Fall den zugesprochenen Betrag von 2.945,68 € bereits einfordern, ohne auf die Rechtskraft des Urteils warten zu müssen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 Abs. 1 StVG (Halterhaftung): Diese Norm bestimmt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung, die unabhängig von einem Verschulden des Halters oder Fahrers greift. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Erstbeklagte als Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs der Zweitbeklagten haftet grundsätzlich für die Schäden, die durch den Unfall entstanden sind, da die Zweitbeklagte als Fahrerin den Unfall mit dem versicherten Fahrzeug verursacht hat.
  • § 17 Abs. 1 StVG und § 17 Abs. 2 StVG (Haftungsverteilung): Sind an einem Unfall mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, hängt die Schadensteilung davon ab, inwieweit jeder Beteiligte zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Dabei werden Betriebsgefahr und gegebenenfalls vorliegendes Verschulden der Fahrer berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht muss entscheiden, in welchem Verhältnis Kläger und Zweitbeklagte für den Unfall haften, da beide Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt in Betrieb waren und möglicherweise zum Unfall beigetragen haben. Die Frage ist, ob und in welchem Maße ein Verschulden beider Fahrer vorliegt.
  • § 9 Abs. 2 StVO (Abbiegen): Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen und sich dabei so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Insbesondere beim Linksabbiegen ist auf den Gegenverkehr und den nachfolgenden Verkehr zu achten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Sowohl der Kläger als auch die Zweitbeklagte wollten links abbiegen. Das Gericht prüft, ob die Zweitbeklagte beim Ausscheren und Abbiegen die Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 2 StVO verletzt hat und ob dies unfallursächlich war.
  • § 5 Abs. 4 StVO (Überholen): Überholen ist unter anderem dann unzulässig, wenn die Verkehrslage unklar ist oder das Überholen zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen könnte. Dies gilt besonders in Situationen, in denen mit einem Ausscheren von Fahrzeugen aus einer Kolonne gerechnet werden muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger überholte eine stehende Fahrzeugkolonne linksseitig. Das Gericht bewertet, ob dieses Überholmanöver des Klägers gemäß § 5 Abs. 4 StVO unzulässig war und ob es eine unfallursächliche Mitverantwortung des Klägers begründet.
  • § 1 Abs. 2 StVO (Grundregeln): Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Diese allgemeine Verhaltensregel bildet die Basis für die Teilnahme am Straßenverkehr und die Beurteilung von Verkehrssituationen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagten argumentieren, dass der Kläger bereits durch das linksseitige Vorbeifahren an der Kolonne gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Das Gericht prüft, ob das Verhalten des Klägers eine allgemeine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, die zu einer Mithaftung führt.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 3 U 21/24 – Urteil vom 20.09.2024


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