AG Überlingen, Az.: 2 C 208/15, Urteil vom 24.02.2016
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.080,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.08.2015 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 23.4.2015 ( Landstraße zwischen Urnau und Kappel ) weiter entstehen, zu ersetzen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt , an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.8.2015 zu zahlen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz anlässlich des Unfalls von 23.04.2015 zwischen Urnau und Kappel.
Die Klägerin ist Eigentümerin des PKWs Audi … Kennzeichen …
Der Sohn der Klägerin, der Zeuge K., fuhr mit dem PKW der Klägerin am 23.03.2015 von Urnau nach Kappel. Dort kam es zum Unfall aufgrund des Umstandes, dass ein massiver Stein vom Traktor des Beklagten, der auf dem angrenzenden Feld arbeitete, auf die Straße geschleudert wurde und der Zeuge K. diesen Stein überfuhr. Am Fahrzeug der Klägerin wurde der Motorträger, der Unterboden sowie der Auspuffkopf eingedrückt. Die Nettoreparaturkosten hierfür betragen 1.717,30 €. Hierauf hat die Beklagte 667,19 € gezahlt sowie die Sachverständigenkosten von 412,93 € in voller Höhe, jedoch nicht beglichen wurde die Auslagenpauschale von 30,- €.
Die Klägerin begehrt mit der Klage restlichen Schadensersatz, nachdem die Beklagte nur 50 % des entstandenen Schadens beglichen hat.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Der fußballgroße Stein sei vom Traktor auf die Straße geschleudert worden und so kurz vor dem PKW der Klägerin, dass der Fahrer des PKWs keine Möglichkeit gehabt habe, das Überfahren dieses Steines zu verhindern. Hierdurch sei dieser in Teile geteilt worden und der Unterboden des PKWs beschädigt worden. Für den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges sei daher der Unfall unvermeidbar gewesen.
Nachdem die Beklagte lediglich 50 % bezahlt habe, wird der Rest mit der Klage geltend gemacht.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.080,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2015 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr zukünftig aus dem Verkehrsunfall vom 23.04.2015 (Landstraße zwischen Urnau und Kappel) weiter entstehen, vollständig zu ersetzen soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2015 für Kosten außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit als Nebenforderung zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten haben hierzu vorgetragen: Der Beklagte Ziffer 2 habe gerade den Stein von der Straße nehmen wollen, als das klägerische Fahrzeug die Straße entlang gefahren sei und darüber gefahren sei. Es sei so gewesen, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs mindestens 15 bis 20 Sekunden Zeit gehabt habe, bevor er über den Stein gefahren sei. Die Sicht auf der Straße sei frei gewesen, die Lichtverhältnisse optimal, sodass aufgrund des ungeklärten Unfallverlaufs eine hälftige Haftungsteilung vorzunehmen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. Insoweit wird auf die Protokollniederschrift vom 26.01.2016 (Blatt 97 ff.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Lediglich zu einem geringen Teil war sie abzuweisen gewesen.
Die Beklagten haften gem. §§ 7 Nr. 17 StVG, 115 Abs. 1 VVG.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Stein nicht ein Erdklumpen war, wie anfangs von der Beklagten vorgetragen wurde aber auch richtig gestellt wurde, von dem Traktor, der vom Beklagten Ziffer 2 geführt wurde, von dem angrenzenden Feld direkt auf die Straße geschleudert wurde.
Hierbei handelte es sich nicht um einen kleinen Stein sondern um einen Stein in der Größe eines Fußballs. Dies gab sowohl der Beklagte Ziffer 2 zu, und bestätigte so die Aussage des Zeugen . Der Zeuge K. schilderte glaubhaft, dass er gesehen hat, wie der Stein vor ihm von dem Feld auf die Straße geflogen ist und er keine ausreichende Zeit mehr hatte, von seiner Geschwindigkeit von ca. 50 km/h das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, sodass er den Stein nicht überfahren hätte. Es handle sich darüber hinaus um eine sehr schmale Straße, die von Urnau nach Kappel führt.
Nicht nachvollziehbar hält das Gericht die Angaben des Beklagten Ziffer 2, dass der Stein so 15 bis 20 Sekunden gelegen haben müsste, da er, nachdem er das bemerkt hatte, noch den Gang hätte rausnehmen die Handbremse anziehen und anhalten müssen. Dies dauert bei dem Traktor jedoch nicht 20 Sekunden, da der Traktor sehr langsam fährt. Er erklärte auch, dass er eben gerade dies getan hat und dann sei der Unfalls schon passiert. Dies stimmt wiederum mit den Angaben des Zeugen überein, der angab, dass der Beklagte Ziffer 2 noch auf seinem Traktor saß, als er über den Stein gefahren ist.
Somit war der Unfall für das klägerische Fahrzeug nicht vermeidbar, sodass die Beklagten der Klägerin Schadensersatz zu 100 % leisten müssen.
Offen sind noch an Reparaturkosten 1.050,11 € sowie die Unkosten pauschale von 30,- €, sodass noch 1.080,11 € zu ersetzen sind. Ebenfalls war festzustellen, dass die weiteren Schäden, nämlich noch die Mehrwertsteuer zu ersetzen sind, wenn das Fahrzeug repariert wird. Das Gericht sah keinen Anlass zu tenorieren, dass auch Ansprüche, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind zu ersetzen sind, denn es lagen hier keine Verletzungen vor, sodass irgendwelche Ansprüche auf Sozialversicherungsträger hätten übergehen können.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruhen auf den §§ 280, 286 BGB. Die Zinsen finden ihren Anspruch in den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.