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Verkehrsunfall durch starkes Abbremsen des Vorausfahrenden

Sekundenbruchteile und ein kurzer Blick in den Rückspiegel entschieden über Schuld und Schaden bei einem Auffahrunfall auf der B102. Ein Motorradfahrer, der kurz zuvor noch das vermeintliche Wild auf der Fahrbahn im Blick hatte, wurde für den Zusammenstoß mit einem PKW zur Verantwortung gezogen. Das Gericht sah in der Unaufmerksamkeit des Bikers, nicht auf den PKW vor ihm geachtet zu haben, den Hauptgrund für den Unfall und verurteilte ihn zur Zahlung des Großteils des Schadens. Die Frage, ob das abrupte Bremsmanöver des PKW-Fahrers tatsächlich durch ein Reh verursacht wurde, spielte dabei eine entscheidende Rolle.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Brandenburg
  • Datum: 24.01.2025
  • Aktenzeichen: 30 C 75/24
  • Verfahrensart: Zivilverfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Fordert den Wiederbeschaffungsaufwand, der infolge eines Verkehrsunfalls entstanden ist.
    • Beklagte: Als Gesamtschuldner verurteilt, den geforderten Betrag sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Bei einem Verkehrsunfall am 27.09.2023 gegen 05:45 Uhr auf einer Bundesstraße entstand ein Schaden, dessen Wiederbeschaffungsaufwand die Klägerin von den Beklagten verlangt.
    • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, in welchem Umfang die Beklagten für den Wiederbeschaffungsaufwand und die angefallenen Anwaltskosten aufzukommen haben.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung:
      • Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin 3.024,02 € nebst Zinsen (ab 17.10.2023 zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) zu zahlen.
      • Die Beklagten werden weiterhin verpflichtet, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € freizustellen.
      • Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
      • Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 25 %, während die Beklagten zusammen 75 % der Kosten zu tragen haben.
      • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vollstreckbar ist; alternativ können die Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in gleicher Höhe die Vollstreckung abwenden.
    • Folgen:
      • Die Beklagten müssen die verurteilten Zahlungen und einen Anteil von 75 % der Verfahrenskosten übernehmen.
      • Im Falle der Vollstreckung ist vonseiten der Klägerin eine Sicherheitsleistung zu erbringen, sofern die Beklagten nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Plötzliche Bremsmanöver und ihre Risiken: Was Autofahrer beachten müssen

Ein starkes Abbremsen des Vorausfahrenden kann rasch zu einem Verkehrsunfall führen. Plötzliche Bremsmanöver beeinflussen das Bremsverhalten und erhöhen das Risiko eines Auffahrunfalls oder PKW-Unfalls, weshalb das Einhalten der Verkehrsregeln sowie ein ausreichender Abstand unerlässlich sind.

Sicheres Fahren, Notbremsungen und gezielte Prävention im Straßenverkehr stehen im Fokus, um Unfallursachen zu minimieren. Im Folgenden wird ein konkreter Fall detailliert analysiert.

Der Fall vor Gericht


Schadensfall nach Bremsmanöver auf der B102

Blauer Volkswagen Golf bremst auf deutscher Landstraße, Motorcyclist kurz vor Kollision.
Auffahrunfall mit Schuld des Motorradfahrers | Symbolbild: Flux gen.

Das Amtsgericht Brandenburg hat in einem Verkehrsunfall zwischen einem Motorrad und einem PKW dem Motorradfahrer die überwiegende Schuld zugesprochen. Der Beklagte muss als Fahrer einer Harley Davidson zusammen mit seiner Versicherung 80 Prozent des entstandenen Schadens tragen.

Unfallhergang auf der Bundesstraße

Der Unfall ereignete sich am 27. September 2023 gegen 05:45 Uhr auf der B102/Belziger Chaussee. Die Klägerin fuhr mit ihrem Mitsubishi Colt voraus, der Beklagte folgte auf seiner Harley Davidson. Beide Fahrzeuge bewegten sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h. Die Klägerin gab an, wegen eines plötzlich auf der Fahrbahn stehenden Rehs zunächst leicht und dann stärker gebremst zu haben. Der nachfolgende Motorradfahrer konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten und fuhr auf das Heck des PKW auf.

Rechtliche Bewertung durch das Gericht

Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf den Anscheinsbeweis, der bei Auffahrunfällen grundsätzlich für ein Verschulden des auffahrenden Fahrzeugs spricht. Der Beklagte konnte den Anscheinsbeweis nicht erschüttern, da er nach eigenen Angaben während des kritischen Moments in den Rückspiegel schaute, anstatt das vorausfahrende Fahrzeug zu beobachten.

Verteilung der Haftung

Bei der Schadensverteilung berücksichtigte das Gericht:

  • Die allgemeine Betriebsgefahr beider Fahrzeuge
  • Das Verschulden des Motorradfahrers wegen ungenügenden Sicherheitsabstands und mangelnder Aufmerksamkeit
  • Das Bremsverhalten der PKW-Fahrerin

Das Gericht sprach der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.024,02 Euro zu. Zusätzlich müssen die Beklagten die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro freistellen.

Begründung der Haftungsquote

Das Gericht betonte in seiner Begründung, dass ein Kraftfahrer grundsätzlich nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann. Der Sicherheitsabstand muss so bemessen sein, dass auch bei plötzlicher Bremsung des Vorausfahrenden ein Auffahren vermieden werden kann. Dass der Beklagte in den Rückspiegel schaute, nachdem er das erste Bremsmanöver der Klägerin bemerkt hatte, wertete das Gericht als Verstoß gegen die gebotene erhöhte Aufmerksamkeit.

Die Beweislast für ein eventuell grundloses Bremsen der Vorausfahrenden lag bei dem auffahrenden Motorradfahrer. Diesen Beweis konnte die Beklagtenseite nicht erbringen, sodass das Gericht von der Darstellung der Klägerin bezüglich des Rehs auf der Fahrbahn ausging.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bestätigt den grundsätzlichen Anspruch des Geschädigten bei einem Auffahrunfall auf vollständigen Schadenersatz, einschließlich Wiederbeschaffungswert, Gutachterkosten und Unkostenpauschale. Bei plötzlichen Bremsmanövern wegen Wild auf der Fahrbahn trifft den Vorausfahrenden keine Mitschuld, wenn die Gefahrenbremsung durch die Verkehrssituation gerechtfertigt war. Der Auffahrende muss stets einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten, der auch unerwartete Bremsmanöver ermöglicht.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einen Auffahrunfall verwickelt werden, haben Sie als vorausfahrender Fahrer gute Chancen, Ihre Schäden vollständig ersetzt zu bekommen – auch wenn Sie wegen einer plötzlichen Gefahr (wie Wild) stark bremsen mussten. Die Kosten für ein Gutachten, eine Unkostenpauschale und den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs bei Totalschaden können Sie vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung einfordern. Dokumentieren Sie nach einem Unfall die Situation möglichst genau und lassen Sie die Schäden durch einen Sachverständigen begutachten, um Ihre Ansprüche durchsetzen zu können.

Benötigen Sie Hilfe?

Klare Perspektiven bei haftungsrechtlichen Fragen im Auffahrunfall

Ein Auffahrunfall konfrontiert Betroffene oft mit komplexen Fragen zur Haftungsverteilung – etwa, inwieweit das eigene Fahrverhalten im Vergleich zum Bremsverhalten des Gegenverkehrs entscheidend ist. Dabei steht insbesondere die Frage im Vordergrund, wie Verkehrsteilnehmer angesichts unterschiedlicher Unfallhergänge ihre Rechte wahren können.

Wir unterstützen Sie mit präziser Analyse und transparenter Beratung, um Ihre individuelle Situation sachgerecht zu bewerten und Ihnen eine verlässliche Orientierung zu bieten. Sprechen Sie mit uns, wenn auch Sie in einem vergleichbaren Fall rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen möchten.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Faktoren entscheiden über die Schuldfrage bei einem Auffahrunfall?

Der Anscheinsbeweis als Ausgangspunkt

Bei einem Auffahrunfall gilt zunächst der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden. Dies bedeutet, dass der auffahrende Verkehrsteilnehmer grundsätzlich als schuldig gilt, wenn der genaue Unfallhergang nicht nachgewiesen werden kann.

Entscheidende Faktoren für die Schuldfrage

Der auffahrende Fahrer trägt die Verantwortung, wenn er:

  • Den erforderlichen Sicherheitsabstand nach § 4 Abs. 1 StVO nicht eingehalten hat
  • Unaufmerksam war (§ 1 StVO)
  • Mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO)

Ausnahmen von der Regel

Der Anscheinsbeweis kann widerlegt werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Ein Mitverschulden oder die alleinige Schuld des Vorausfahrenden kommt in Betracht bei:

  • Plötzlichem Bremsen ohne zwingenden Grund
  • Unsachgemäßem Spurwechsel des Vorausfahrenden
  • Rückwärtsrollen oder -fahren des Vordermanns

Beweislast und Dokumentation

Der auffahrende Verkehrsteilnehmer muss seine Unschuld oder Teilschuld beweisen. Dafür sind wichtig:

  • Fotos von der Unfallstelle und den Fahrzeugschäden
  • Zeugenaussagen
  • Genaue Beschreibung des Unfallhergangs

Bei atypischen Verkehrssituationen, wie etwa einem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs, kann der Anscheinsbeweis seine Bedeutung verlieren. In solchen Fällen muss die konkrete Verkehrssituation genau untersucht werden, um die Schuldfrage zu klären.


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Was bedeutet der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen?

Der Anscheinsbeweis ist eine rechtliche Beweiserleichterung, die bei Auffahrunfällen eine zentrale Rolle spielt. Wenn Sie in einen Auffahrunfall verwickelt werden, gilt zunächst die Vermutung, dass der Auffahrende den Unfall verschuldet hat.

Grundprinzip und Anwendung

Diese Vermutung basiert auf der Annahme, dass der Auffahrende typischerweise gegen eine der folgenden Pflichten verstoßen hat:

  • Den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat
  • Mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist
  • Unaufmerksam war

Der Anscheinsbeweis stützt sich dabei auf § 4 der Straßenverkehrsordnung, wonach der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein muss, dass Sie auch bei plötzlichem Bremsen noch rechtzeitig anhalten können.

Widerlegung des Anscheinsbeweises

Wenn Sie als Auffahrender beschuldigt werden, können Sie den Anscheinsbeweis widerlegen. Dafür müssen Sie einen atypischen Geschehensablauf nachweisen. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn:

  • Der Vordermann unvermittelt und ohne zwingenden Grund eine Vollbremsung macht
  • Ein Rückwärtsrollen des vorderen Fahrzeugs stattgefunden hat
  • Ein Unfall absichtlich herbeigeführt wurde

Besonderheiten bei Spurwechseln

Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn gilt eine wichtige Einschränkung: Wenn vor dem Unfall ein Spurwechsel des Vordermanns stattgefunden hat, greift der Anscheinsbeweis nicht automatisch. In diesem Fall müssen Sie als Geschädigter den zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Spurwechsel und Unfall nachweisen.

Der Anscheinsbeweis gilt auch nicht mehr, wenn der Spurwechsel bereits etwa 8 Sekunden zurückliegt. In solchen Fällen wird die Situation nach den allgemeinen Beweisregeln beurteilt, und alle Beteiligten müssen ihre Sicht des Unfallhergangs beweisen.


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Welche Schadenersatzansprüche bestehen nach einem Auffahrunfall?

Nach einem Auffahrunfall können Sie verschiedene Schadenersatzansprüche geltend machen. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die §§ 249 ff. BGB, die das Schadensrecht regeln.

Materielle Schäden am Fahrzeug

Der zentrale Anspruch betrifft die Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug. Sie haben die Wahl zwischen der tatsächlichen Reparatur in einer Fachwerkstatt oder einer fiktiven Abrechnung auf Grundlage eines Gutachtens.

Bei einem Totalschaden steht Ihnen der Wiederbeschaffungswert abzüglich eines eventuellen Restwertes zu. Zusätzlich können Sie eine merkantile Wertminderung geltend machen, wenn Ihr Fahrzeug durch den Unfall an Wert verloren hat.

Weitere Kostenerstattungen

Die Versicherung des Unfallverursachers übernimmt in der Regel:

  • Eine Unkostenpauschale von 20-30 Euro für allgemeine Aufwendungen
  • Gutachterkosten bei Schäden über 700 Euro
  • Abschlepp- und Bergungskosten bei nicht mehr fahrtüchtigem Fahrzeug
  • Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur

Personenschäden

Bei körperlichen oder seelischen Verletzungen haben Sie Anspruch auf:

Schmerzensgeld nach § 253 BGB für immaterielle Schäden. Die Höhe richtet sich nach Art und Schwere der Verletzungen.

Verdienstausfall wenn Sie arbeitsunfähig werden. Bei Arbeitnehmern orientiert sich die Höhe an den letzten Gehaltseingängen.

Haushaltsführungsschaden wenn Sie aufgrund der Verletzungen Ihren Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen können. Dies umfasst Kosten für Haushaltshilfen oder die Mehrbelastung von Familienangehörigen.

Besonderheiten bei Auffahrunfällen

Bei einem Auffahrunfall gilt grundsätzlich die Beweislastumkehr. Der auffahrende Fahrer muss beweisen, dass er den Unfall nicht verschuldet hat. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass das Verhalten des Vorausfahrenden den Unfall verursachte, kann der Auffahrende selbst Schadenersatz verlangen.


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Wie wird die Haftungsquote bei einem Auffahrunfall ermittelt?

Bei einem Auffahrunfall spricht zunächst der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Dies bedeutet, dass grundsätzlich vermutet wird, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht hat.

Grundsätzliche Bewertungskriterien

Die Haftungsquote wird anhand von drei zentralen Faktoren ermittelt:

  • Verschuldensanteil: Verstöße gegen Verkehrsregeln wie nicht eingehaltener Sicherheitsabstand, unangepasste Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit
  • Betriebsgefahr: Die grundsätzliche Gefährdung, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, beträgt bei PKW etwa 20-25%
  • Besondere Umstände: Zum Beispiel plötzliches Bremsen des Vorausfahrenden oder Spurwechsel

Typische Haftungsverteilungen

Bei einem klassischen Auffahrunfall ergeben sich folgende typische Haftungsszenarien:

  • 100% Haftung des Auffahrenden bei eindeutigem Verschulden ohne Mitwirkung des Vorausfahrenden
  • Bis zu 60% Mithaftung des Vorausfahrenden bei plötzlichem Bremsen ohne triftigen Grund
  • Variable Quoten bei Auffahrunfällen nach Spurwechsel, abhängig von der konkreten Situation

Beweisfragen und Dokumentation

Für die Ermittlung der Haftungsquote sind folgende Nachweise besonders wichtig:

Die Dokumentation von Bremsspuren, die Endposition der Fahrzeuge und die Aussagen zur Verkehrssituation spielen eine zentrale Rolle bei der Bewertung. Wenn Sie in einen Auffahrunfall verwickelt werden, sollten Sie diese Aspekte möglichst genau festhalten.

Die endgültige Haftungsquote wird im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände festgelegt. Dabei wird nach § 17 StVG geprüft, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht wurde.


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Welche Pflichten haben Verkehrsteilnehmer zur Unfallvermeidung?

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Als Verkehrsteilnehmer müssen Sie sich so verhalten, dass keine anderen Personen geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden.

Grundlegende Sorgfaltspflichten

Bei der Fahrzeugführung müssen Sie stets aufmerksam und vorausschauend fahren. Dies bedeutet konkret:

  • Ausreichender Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug: innerorts etwa 15 Meter, außerorts 50% der gefahrenen Geschwindigkeit in Metern
  • Anpassung der Geschwindigkeit an Wetter-, Sicht- und Straßenverhältnisse
  • Vermeidung von Ablenkungen wie Smartphone-Nutzung während der Fahrt

Besondere Sorgfaltspflichten in Risikosituationen

Bei Abbiegevorgängen besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Sie müssen sich gründlich vergewissern, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Beim Rückwärtsfahren muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein.

Verhalten bei erkennbaren Gefahren

Wenn Sie eine potenzielle Gefahrensituation erkennen, müssen Sie Ihre Fahrweise entsprechend anpassen. Dies gilt besonders für:

Kritische Verkehrssituationen, bei denen Sie vorausschauend und defensiv fahren müssen. Beachten Sie dabei die doppelte Rückschaupflicht und nutzen Sie alle verfügbaren Hilfsmittel wie Spiegel und Rückfahrkamera.

Witterungsbedingte Gefahren erfordern besondere Vorsicht. Passen Sie Ihre Geschwindigkeit bei Regen, Schnee oder Nebel entsprechend an und erhöhen Sie den Sicherheitsabstand.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Anscheinsbeweis

Der Anscheinsbeweis ist ein wichtiges rechtliches Beweisprinzip, das bei typischen Geschehensabläufen eine Beweiserleichterung schafft. Bei einem Auffahrunfall spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden, da dieser üblicherweise entweder zu dicht aufgefahren ist oder nicht aufmerksam genug war. Dieser Anschein kann aber durch Gegenbeweis widerlegt werden.

Beispiel: Bei einem Auffahrunfall muss nicht die geschädigte Person beweisen, dass der Auffahrende schuld ist. Stattdessen muss der Auffahrende beweisen, dass er den Unfall trotz vorschriftsmäßigen Verhaltens nicht vermeiden konnte.


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Betriebsgefahr

Die Betriebsgefahr bezeichnet das allgemeine Risiko, das vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht, auch ohne dass jemand einen Fehler macht. Sie ist in § 7 StVG geregelt und führt dazu, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs auch ohne eigenes Verschulden in gewissem Umfang für Schäden haftet.

Beispiel: Auch wenn bei einem Unfall beide Fahrer vorschriftsmäßig gefahren sind, müssen sie wegen der Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge den Schaden meist teilen.


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Haftungsquote

Die Haftungsquote bestimmt, zu welchen Anteilen die Beteiligten eines Unfalls für den entstandenen Schaden aufkommen müssen. Sie wird nach § 17 StVG under Berücksichtigung aller Umstände festgelegt, besonders nach dem Grad des Verschuldens und der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge.

Beispiel: Eine Haftungsquote von 80:20 bedeutet, dass ein Beteiligter 80% und der andere 20% des Gesamtschadens tragen muss.


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Beweislast

Die Beweislast legt fest, welche Partei die negativen Folgen trägt, wenn sich eine streitige Tatsache nicht aufklären lässt. Im Zivilprozess muss grundsätzlich jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen. Dies ergibt sich aus § 286 ZPO.

Beispiel: Wer Schadensersatz fordert, muss grundsätzlich beweisen, dass der Gegner den Schaden verschuldet hat.


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Schadensersatzanspruch

Ein Schadensersatzanspruch ist das gesetzlich geregelte Recht, vom Schädiger den Ausgleich eines erlittenen Schadens zu verlangen. Die Grundlagen finden sich in §§ 249 ff. BGB. Der Anspruch umfasst die Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

Beispiel: Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte die Reparaturkosten, einen Mietwagen und weitere unfallbedingte Kosten verlangen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Schadensersatzpflicht bei unerlaubter Handlung: Dieser Paragraph regelt die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder ein anderes Recht eines anderen verletzt. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch das unachtsame Auffahren auf den Pkw der Klägerin fahrlässig gehandelt und dadurch den Totalschaden verursacht, wofür er haftbar gemacht wird.
  • § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Versicherungspflicht des Fahrzeughalters: Nach § 7 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Schäden abdeckt, die im Straßenverkehr entstehen können. Da das Motorrad des Beklagten haftpflichtversichert war, greift diese Vorschrift zur Deckung des Schadens der Klägerin durch die Versicherung des Beklagten.
  • § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Art und Umfang des Schadensersatzes: Dieser Paragraph bestimmt, dass der Geschädigte den Zustand wiederzuerlangen hat, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Im vorliegenden Fall wird der Wiederbeschaffungsaufwand der Klägerin anerkannt, da ihr Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt und eine Reparatur unwirtschaftlich gewesen wäre.
  • § 286 BGB: Verzugszinsen: Wenn eine geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird, gerät der Schuldner in Verzug und muss Verzugszinsen zahlen. Das Urteil sieht vor, dass die Beklagten 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz als Zinsen seit dem 17.10.2023 zu zahlen haben, um den finanziellen Schaden der Klägerin auszugleichen.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Pflichten des Versicherers bei Schadensregulierung: Das VVG regelt die Rechte und Pflichten von Versicherern und Versicherten bei der Schadensbearbeitung. Da das Motorrad des Beklagten versichert war, muss die Versicherung den Schaden gemäß den Bestimmungen des VVG regulieren, was die Zahlung des vereinbarten Schadensersatzes an die Klägerin einschließt.

Das vorliegende Urteil


AG Brandenburg – Az.: 30 C 75/24 – Urteil vom 24.01.2025


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