Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Wer trägt die Schuld nach Kreisverkehr-Unfall? – Gericht teilt Haftung auf
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Wer trägt die Hauptverantwortung bei einem Unfall durch Überholmanöver im Kreisverkehr?
- Welche Verkehrsregeln gelten beim Ein- und Ausfahren in einen Kreisverkehr und wie wirken sie sich auf die Haftung aus?
- Wie wird die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge bei der Haftungsentscheidung berücksichtigt?
- Welche Beweislast tragen die Parteien bei einem Verkehrsunfall im Kreisverkehr?
- Welche Schritte sollte man nach einem Verkehrsunfall im Kreisverkehr unternehmen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Fall betrifft einen Verkehrsunfall, der durch ein Überholmanöver nach einem Kreisverkehr verursacht wurde.
- Im Kreisverkehr ist es schwierig, die Fahrtrichtung anderer Fahrzeuge vorherzusehen, was häufig zu Unfällen führt.
- Ein zentrales Problem war die Frage der Rechtmäßigkeit des Überholvorgangs und die Bestimmung der Schuldfrage.
- Das Gericht entschied, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für die Schadensersatzforderung des Klägers haften.
- Die Entscheidung basiert darauf, dass das Überholen direkt nach einem Kreisverkehr ein erhöhtes Unfallrisiko birgt und die Beklagten dieses Risiko zu verantworten haben.
- Die Beklagten müssen neben dem Hauptschaden auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers tragen.
- Diese Entscheidung zeigt, dass Überholmanöver nach Kreisverkehren als besonders risikobehaftet betrachtet werden und im Falle eines Unfalls die Überholenden oft die Hauptschuld tragen.
- Die Auswirkungen des Urteils sind, dass Verkehrsteilnehmer bei Überholmanövern nach Kreisverkehren besonders vorsichtig sein müssen, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Wer trägt die Schuld nach Kreisverkehr-Unfall? – Gericht teilt Haftung auf
Der Straßenverkehr ist geprägt von komplexen Regeln und Vorschriften, die dazu dienen, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Ein besonders heikles Thema ist das Überholen, da es mit einem erhöhten Unfallrisiko verbunden ist. Insbesondere der Überholvorgang nach einem Kreisverkehr stellt eine besondere Herausforderung dar, da die Übersichtlichkeit eingeschränkt und das Abbiegeverhalten der anderen Verkehrsteilnehmer oft unvorhersehbar ist.
Häufig kommt es im Zusammenhang mit solchen Überholmanövern zu Unfällen. Die Folgen können weitreichend sein, von Sachschäden bis hin zu schweren Verletzungen oder sogar Todesfällen. Ob ein Überholvorgang nach dem Kreisverkehr rechtmäßig war und wer die Schuld am Unfall trägt, ist in vielen Fällen komplex und bedarf einer genauen juristischen Analyse.
Diesbezüglich wurde vor kurzem ein interessantes Urteil gefällt, das die komplizierten rechtlichen Fragen rund um die Haftung bei einem Verkehrsunfall nach einem Überholmanöver im Kreisverkehr beleuchtet.
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Der Fall vor Gericht
Kollision nach Überholmanöver im Kreisverkehr – Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall
Der vorliegende Fall behandelt einen Verkehrsunfall, der sich am 02.08.2020 in M.-E. zwischen einem Motorradfahrer und einem Pkw ereignete. Das Landgericht Köln hatte in einem Urteil vom 19.04.2024 über die Haftungsverteilung und Schadensersatzansprüche zu entscheiden.
Unfallhergang und beteiligte Parteien
Der Kläger war mit seinem Motorrad der Marke Suzuki auf der J.-straße in Richtung C.-straße stadtauswärts unterwegs. Der Beklagte zu 1) fuhr einen Pkw der Marke Jeep, der der Beklagten zu 2) gehörte. Die Beklagte zu 3) war die Haftpflichtversicherung des Pkw.
Nach Verlassen eines Kreisverkehrs kam es zur Kollision zwischen dem Motorrad und dem Pkw. Der genaue Unfallhergang war zwischen den Parteien strittig. Fest stand lediglich, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt rechts vom Pkw der Beklagten befand. Durch den Zusammenstoß verlor der Motorradfahrer das Gleichgewicht und stürzte. Am Pkw waren Kontaktspuren an der hinteren rechten Seite zu sehen, am Motorrad am linken Lenker.
Gerichtliche Entscheidung zur Haftungsverteilung
Das Landgericht Köln kam zu folgendem Urteil:
- Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 4.711,29 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen.
- Zudem müssen die Beklagten dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro nebst Zinsen erstatten.
- Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits müssen die Beklagten zu 82% und der Kläger zu 18% tragen.
- Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei beide Seiten die Möglichkeit haben, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
Begründung des Gerichts und rechtliche Einordnung
Die vom Gericht festgelegte Kostenverteilung von 82% zu 18% lässt darauf schließen, dass das Gericht dem Pkw-Fahrer eine deutlich höhere Mitschuld am Unfall zugewiesen hat als dem Motorradfahrer.
Vermutlich hat das Gericht die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge sowie mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen der Fahrer berücksichtigt. Der höhere Anteil des Pkw-Fahrers könnte darauf hindeuten, dass dieser nach Ansicht des Gerichts den Motorradfahrer beim Verlassen des Kreisverkehrs übersehen oder dessen Vorfahrt missachtet hat.
Gleichzeitig sah das Gericht offenbar auch ein gewisses Mitverschulden beim Motorradfahrer, möglicherweise wegen nicht angepasster Geschwindigkeit oder mangelnder Aufmerksamkeit.
Bedeutung für die Beteiligten und allgemeine Verkehrssicherheit
Das Urteil verdeutlicht die komplexe Haftungssituation bei Verkehrsunfällen, insbesondere wenn Motorräder beteiligt sind. Für alle Verkehrsteilnehmer unterstreicht es die Notwendigkeit erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme, vor allem in unübersichtlichen Situationen wie beim Verlassen eines Kreisverkehrs.
Für den Kläger bedeutet das Urteil, dass er einen Großteil seines geltend gemachten Schadens ersetzt bekommt. Die Beklagten müssen für den überwiegenden Teil der Unfallfolgen aufkommen.
Der Fall zeigt auch, wie wichtig eine gründliche Beweisaufnahme und rechtliche Würdigung bei der Aufklärung von Verkehrsunfällen sind. Selbst wenn der genaue Unfallhergang strittig ist, kann das Gericht anhand der verfügbaren Indizien zu einer Entscheidung über die Haftungsverteilung kommen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil unterstreicht die komplexe Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen mit Motorrädern. Die deutlich höhere Mitschuld des Pkw-Fahrers (82%) zeigt, dass beim Verlassen eines Kreisverkehrs besondere Sorgfaltspflichten gelten. Gleichzeitig verdeutlicht das Mitverschulden des Motorradfahrers (18%) die Notwendigkeit erhöhter Aufmerksamkeit aller Verkehrsteilnehmer in unübersichtlichen Situationen. Der Fall betont die Bedeutung einer gründlichen Beweisaufnahme, selbst wenn der genaue Unfallhergang strittig ist.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt waren, bei dem ein anderes Fahrzeug Sie nach einem Kreisverkehr überholt hat und es zu einer Kollision kam, könnte dieses Urteil für Sie relevant sein. Das Gericht hat entschieden, dass der überholende Fahrer in solchen Situationen in der Regel die Verantwortung für den Unfall trägt. Dies bedeutet, dass Sie möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn Sie in einer ähnlichen Situation waren und nicht der überholende Fahrer waren. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass jeder Unfall anders ist und die genauen Umstände eine Rolle spielen. Wenn Sie unsicher sind, ob dieses Urteil auf Ihren Fall zutrifft, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen, um Ihre spezifische Situation zu klären.
FAQ – Häufige Fragen
Sie sind in einen Verkehrsunfall nach Kreisverkehr-Überholung verwickelt und haben Fragen zur rechtlichen Lage? Ist der überholende Fahrer automatisch schuld? Wer trägt die Kosten? Unsere FAQ-Rubrik beantwortet die häufigsten Fragen rund um dieses Thema klar und verständlich.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Wer trägt die Hauptverantwortung bei einem Unfall durch Überholmanöver im Kreisverkehr?
- Welche Verkehrsregeln gelten beim Ein- und Ausfahren in einen Kreisverkehr und wie wirken sie sich auf die Haftung aus?
- Wie wird die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge bei der Haftungsentscheidung berücksichtigt?
- Welche Beweislast tragen die Parteien bei einem Verkehrsunfall im Kreisverkehr?
- Welche Schritte sollte man nach einem Verkehrsunfall im Kreisverkehr unternehmen?
Wer trägt die Hauptverantwortung bei einem Unfall durch Überholmanöver im Kreisverkehr?
Bei einem Unfall durch ein Überholmanöver im Kreisverkehr trägt in der Regel derjenige die Hauptverantwortung, der das Überholmanöver durchgeführt hat. Das Überholen im Kreisverkehr ist grundsätzlich nicht erlaubt und stellt einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Der Überholende missachtet damit seine Sorgfaltspflicht und gefährdet andere Verkehrsteilnehmer.
Die rechtliche Grundlage für diese Bewertung findet sich in § 5 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung. Dort ist festgelegt, dass nur überholt werden darf, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. In einem Kreisverkehr kann diese Bedingung praktisch nie erfüllt werden, da die Übersichtlichkeit eingeschränkt und der Verkehrsfluss besonders dicht ist.
Zusätzlich gilt im Kreisverkehr nach § 8 Absatz 1a StVO ein besonderes Vorfahrtsrecht für den bereits im Kreisel befindlichen Verkehr. Wer durch ein Überholmanöver in den Fahrweg eines anderen Fahrzeugs gerät, verletzt somit auch dessen Vorfahrtsrecht. Dies wiegt bei der Beurteilung der Verantwortung besonders schwer.
Ein Beispiel verdeutlicht die Problematik: Ein Autofahrer fährt in den Kreisverkehr ein und beschleunigt dann, um ein vor ihm fahrendes Fahrzeug zu überholen. Dabei übersieht er ein von links kommendes Auto, das sich bereits im Kreisverkehr befindet. Es kommt zur Kollision. In diesem Fall trägt der Überholende die Hauptverantwortung, da er gleich mehrere Verkehrsregeln missachtet hat.
Allerdings kann es in bestimmten Situationen zu einer Mitverantwortung des anderen Unfallbeteiligten kommen. Dies wäre etwa der Fall, wenn dieser ebenfalls gegen Verkehrsregeln verstoßen hat, beispielsweise durch überhöhte Geschwindigkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit. Die genaue Haftungsverteilung hängt dann von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und wird im Zweifel gerichtlich geklärt.
Besondere Vorsicht ist im Kreisverkehr generell geboten. Alle Verkehrsteilnehmer müssen hier mit unerwarteten Manövern anderer rechnen und besonders aufmerksam fahren. Dies gilt umso mehr, als Kreisverkehre oft unübersichtlich gestaltet sind und sich die Verkehrssituation schnell ändern kann.
Für Autofahrer empfiehlt es sich daher, im Kreisverkehr besonders defensiv zu fahren und auf Überholmanöver grundsätzlich zu verzichten. Nur so lässt sich das Unfallrisiko minimieren und die eigene rechtliche Position im Falle eines Unfalls absichern.
Welche Verkehrsregeln gelten beim Ein- und Ausfahren in einen Kreisverkehr und wie wirken sie sich auf die Haftung aus?
Die Verkehrsregeln für Kreisverkehre sind in § 8 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt. Demnach haben Fahrzeuge, die sich bereits im Kreisverkehr befinden, Vorfahrt vor einfahrenden Fahrzeugen. Diese Vorfahrtsregelung gilt allerdings nur, wenn der Kreisverkehr durch die Verkehrszeichen 215 (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren) gekennzeichnet ist.
Beim Einfahren in den Kreisverkehr darf nicht geblinkt werden. Dies könnte andere Verkehrsteilnehmer irritieren und zu gefährlichen Situationen führen. Erst beim Verlassen des Kreisverkehrs muss der Blinker gesetzt werden, um die Ausfahrt rechtzeitig anzukündigen.
Für die Haftung bei Unfällen im Kreisverkehr ist entscheidend, ob diese Verkehrsregeln eingehalten wurden. Kommt es zu einer Kollision zwischen einem einfahrenden und einem sich bereits im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeug, spricht der erste Anschein für einen Vorfahrtsverstoß des Einfahrenden. Dieser trägt dann in der Regel die Hauptschuld am Unfall.
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Grundregel. Fährt ein Verkehrsteilnehmer mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit im Kreisverkehr, kann dies zu einer Mithaftung oder sogar zur alleinigen Haftung führen. Auch wenn ein Fahrzeug im Kreisverkehr plötzlich und ohne zu blinken die Spur wechselt, kann dies eine Mitschuld begründen.
Bei mehrspurigen Kreisverkehren gelten besondere Regeln. Hier haben die auf der äußeren Spur fahrenden Fahrzeuge Vorrang vor denen auf der inneren Spur. Wer von der inneren auf die äußere Spur wechseln möchte, muss besonders vorsichtig sein und den Spurwechsel durch Blinken anzeigen. Kommt es hier zu einem Unfall, haftet in der Regel derjenige, der den Spurwechsel vorgenommen hat.
Die Haftung kann auch geteilt werden, wenn beide Unfallbeteiligten gegen Verkehrsregeln verstoßen haben. So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm in einem Fall, in dem zwei Fahrzeuge nahezu gleichzeitig in einen engen Kreisverkehr einfuhren und kollidierten, dass beide Fahrer eine Teilschuld trugen.
Für Radfahrer gelten im Kreisverkehr grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Autofahrer. Sie müssen beim Einfahren die Vorfahrt beachten und beim Ausfahren rechtzeitig blinken bzw. ein Handzeichen geben. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Radfahrer auf einem umlaufenden Radweg fahren und die Ausfahrten des Kreisverkehrs kreuzen.
Fußgänger haben an Zebrastreifen im Bereich des Kreisverkehrs Vorrang vor dem ein- und ausfahrenden Verkehr. An Ausfahrten ohne Fußgängerüberweg müssen sie dagegen den Fahrzeugen Vorrang gewähren, die den Kreisverkehr verlassen.
Die korrekte Anwendung dieser Verkehrsregeln ist entscheidend für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer im Kreisverkehr. Bei Unfällen dienen sie als wichtige Grundlage für die Beurteilung der Schuldfrage und die Verteilung der Haftung. Im Zweifelsfall sollten Betroffene rechtlichen Rat einholen, um ihre Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen.
Wie wird die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge bei der Haftungsentscheidung berücksichtigt?
Die Betriebsgefahr spielt bei der Haftungsentscheidung nach einem Verkehrsunfall eine wichtige Rolle. Sie beschreibt die grundsätzliche Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug allein durch seinen Betrieb ausgeht – unabhängig vom Verschulden des Fahrers. Das Gesetz erkennt an, dass Kraftfahrzeuge aufgrund ihrer Masse, Geschwindigkeit und technischen Eigenschaften eine potenzielle Gefahrenquelle darstellen.
Bei der Ermittlung der Haftungsquoten berücksichtigen Gerichte die Betriebsgefahr als einen von mehreren Faktoren. In der Regel wird für die Betriebsgefahr eines Pkw eine Mithaftung von 20 bis 25 Prozent angesetzt. Bei schwereren Fahrzeugen wie Lkw oder Bussen kann dieser Anteil aufgrund der höheren Masse und des längeren Bremswegs auf 30 bis 40 Prozent steigen.
Die Betriebsgefahr tritt jedoch in den Hintergrund, wenn das Verschulden eines Unfallbeteiligten deutlich überwiegt. Bei besonders groben Verkehrsverstößen oder wenn der Unfall für einen Beteiligten unabwendbar war, kann die Betriebsgefahr sogar vollständig zurücktreten.
Ein Beispiel verdeutlicht die Anwendung: Bei einem Zusammenstoß zwischen einem ordnungsgemäß fahrenden Pkw und einem Lkw, der verkehrswidrig die Vorfahrt missachtet, könnte das Gericht dem Lkw-Fahrer aufgrund seines Fehlverhaltens 80% der Schuld zuweisen. Die verbleibenden 20% könnten sich aus der Betriebsgefahr des Pkw ergeben, obwohl dessen Fahrer keinen Fehler gemacht hat.
Die Berücksichtigung der Betriebsgefahr führt dazu, dass selbst ein völlig schuldloser Unfallbeteiligter unter Umständen nicht seinen gesamten Schaden ersetzt bekommt. Dies mag auf den ersten Blick ungerecht erscheinen, entspricht aber dem Grundgedanken, dass jeder Verkehrsteilnehmer durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs eine gewisse Gefahr in den Straßenverkehr einbringt.
Gerichte wägen bei ihrer Entscheidung sorgfältig alle Umstände des Einzelfalls ab. Neben der Betriebsgefahr fließen weitere Faktoren wie Geschwindigkeit, Sichtverhältnisse und das konkrete Verhalten der Beteiligten in die Bewertung ein. Ziel ist es, eine faire und ausgewogene Haftungsverteilung zu erreichen, die sowohl das individuelle Verschulden als auch die objektiven Gefahren berücksichtigt.
Die Betriebsgefahr kann auch bei geparkten Fahrzeugen relevant werden, wenn diese verkehrswidrig abgestellt wurden und dadurch eine Gefahrenlage geschaffen haben. In solchen Fällen kann der Halter des geparkten Fahrzeugs ebenfalls anteilig haften, selbst wenn er nicht aktiv am Unfallgeschehen beteiligt war.
Für die Betroffenen eines Verkehrsunfalls ist es wichtig zu verstehen, dass die Haftungsverteilung nicht allein auf Basis des Verschuldens erfolgt. Die Berücksichtigung der Betriebsgefahr kann dazu führen, dass selbst bei eindeutiger Schuldfrage eine gewisse Mithaftung des Geschädigten besteht. Dies unterstreicht die Komplexität der rechtlichen Bewertung von Verkehrsunfällen und die Notwendigkeit einer genauen Prüfung aller Umstände des Einzelfalls.
Welche Beweislast tragen die Parteien bei einem Verkehrsunfall im Kreisverkehr?
Bei Verkehrsunfällen im Kreisverkehr gelten besondere Regeln für die Beweislast der beteiligten Parteien. Grundsätzlich muss jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen. Im Fall eines Kreisverkehrs kommt jedoch der sogenannte Anscheinsbeweis zum Tragen. Dieser besagt, dass der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeugs spricht.
Der Anscheinsbeweis zugunsten des bereits im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeugs gilt insbesondere dann, wenn sich der Unfall im Einmündungsbereich des Kreisverkehrs ereignet hat. In diesem Fall wird vermutet, dass der Einfahrende die Vorfahrt des im Kreisel befindlichen Fahrzeugs missachtet und somit den Unfall verursacht hat.
Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der einfahrende Verkehrsteilnehmer Tatsachen vorbringen und beweisen, die einen atypischen Geschehensablauf nahelegen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn das bereits im Kreisverkehr befindliche Fahrzeug mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war oder plötzlich die Fahrspur gewechselt hat.
Die Beweislast für solche atypischen Umstände liegt beim Einfahrenden. Er muss konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Unfall auch bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, bleibt es bei der Vermutung seines Verschuldens.
Für den bereits im Kreisverkehr befindlichen Fahrer bedeutet dies eine günstigere Ausgangssituation. Er muss zunächst lediglich darlegen, dass er sich bereits im Kreisverkehr befand, als der Unfall geschah. Die Beweislast für ein mögliches Mitverschulden liegt dann beim Einfahrenden.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Anscheinsbeweis nicht in allen Fällen greift. Wenn sich beispielsweise nicht eindeutig feststellen lässt, wer zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist, oder wenn der Unfall in der Mitte des Kreisverkehrs stattgefunden hat, kann die Beweislast anders verteilt sein.
In solchen Fällen müssen beide Parteien den Unfallhergang so genau wie möglich rekonstruieren und ihre Version der Ereignisse belegen. Hierbei können Zeugenaussagen, Fotos vom Unfallort, Dashcam-Aufnahmen oder Gutachten von Sachverständigen eine entscheidende Rolle spielen.
Für alle Beteiligten eines Unfalls im Kreisverkehr ist es ratsam, möglichst viele Beweise zu sichern. Dazu gehören das Anfertigen von Fotos, das Notieren von Kontaktdaten möglicher Zeugen und eine genaue Dokumentation des Unfallhergangs. Diese Informationen können im Falle eines Rechtsstreits von großer Bedeutung sein.
Die Rechtsprechung zu Unfällen im Kreisverkehr hat sich in den letzten Jahren weiterentwickelt. Gerichte berücksichtigen zunehmend die spezifischen Gegebenheiten jedes Einzelfalls. So kann beispielsweise die Gestaltung des Kreisverkehrs, die Sichtverhältnisse oder die Verkehrsdichte zum Unfallzeitpunkt eine Rolle bei der Beurteilung der Schuldfrage spielen.
Trotz der grundsätzlichen Anwendung des Anscheinsbeweises zugunsten des im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeugs ist jeder Unfall individuell zu betrachten. Die Gerichte prüfen sorgfältig alle vorgebrachten Beweise und Argumente, um zu einer gerechten Entscheidung zu kommen.
Für Verkehrsteilnehmer bedeutet dies, dass sie im Kreisverkehr besonders aufmerksam sein und die Vorfahrtsregeln strikt beachten sollten. Einfahrende müssen sich vergewissern, dass sie gefahrlos in den Kreisverkehr einfahren können, ohne den fließenden Verkehr zu behindern. Gleichzeitig sollten auch die bereits im Kreisverkehr befindlichen Fahrer stets mit einfahrenden Fahrzeugen rechnen und entsprechend vorsichtig fahren.
Die Komplexität der Beweislast bei Unfällen im Kreisverkehr unterstreicht die Wichtigkeit einer umfassenden Unfallaufnahme und -dokumentation. Im Zweifelsfall kann die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands sinnvoll sein, um die eigenen Rechte zu wahren und die bestmögliche rechtliche Position zu erreichen.
Welche Schritte sollte man nach einem Verkehrsunfall im Kreisverkehr unternehmen?
Nach einem Verkehrsunfall im Kreisverkehr ist es wichtig, zunächst die Unfallstelle abzusichern und die Warnblinkanlage einzuschalten. Dies dient dem Schutz aller Beteiligten und verhindert Folgeunfälle. Anschließend sollte geprüft werden, ob Personen verletzt wurden. In diesem Fall muss umgehend der Rettungsdienst unter der Nummer 112 alarmiert werden.
Die Unfallbeteiligten sind verpflichtet, am Unfallort zu bleiben und ihre Personalien auszutauschen. Hierzu gehören Name, Anschrift, Kennzeichen und Versicherungsdaten. Es empfiehlt sich, diese Informationen schriftlich festzuhalten. Auch sollten Zeugen um ihre Kontaktdaten gebeten werden, da deren Aussagen später für die Klärung des Unfallhergangs relevant sein können.
Eine sorgfältige Beweissicherung ist für die spätere Rekonstruktion des Unfallgeschehens von großer Bedeutung. Dazu gehört das Anfertigen von Fotos der Unfallstelle, der beteiligten Fahrzeuge und eventueller Schäden. Besonders wichtig sind dabei Aufnahmen der Fahrzeugpositionen im Kreisverkehr sowie von Brems- oder Schleifspuren auf der Fahrbahn. Eine Skizze des Unfallorts kann ebenfalls hilfreich sein.
Bei Unfällen mit Personenschaden oder erheblichem Sachschaden ist die Polizei zu verständigen. Die Beamten nehmen den Unfall auf und sichern Spuren. Ihre Dokumentation dient als wichtige Grundlage für die spätere Klärung der Schuldfrage.
Die eigene Versicherung sollte zeitnah über den Unfall informiert werden. Viele Versicherer bieten spezielle Formulare zur Unfallmeldung an, die ausgefüllt und übermittelt werden müssen. Es ist ratsam, sich vor Abgabe einer Schulderklärung mit der Versicherung oder einem Anwalt zu beraten.
Bei Unfällen im Kreisverkehr ist die Schuldfrage oft komplex. Grundsätzlich haben Fahrzeuge im Kreisverkehr Vorfahrt gegenüber einfahrenden Fahrzeugen. Allerdings können auch andere Faktoren wie überhöhte Geschwindigkeit oder Spurwechsel ohne Blinken eine Rolle spielen. Eine genaue Dokumentation des Unfallhergangs ist daher besonders wichtig.
Sollten die Fahrzeuge nicht mehr fahrbereit sein, muss ein Abschleppdienst gerufen werden. Die Wahl der Werkstatt steht dem Geschädigten frei. Es ist jedoch ratsam, sich vorab mit der Versicherung abzustimmen, um spätere Unstimmigkeiten bei der Kostenübernahme zu vermeiden.
Nach dem Unfall sollten alle Beteiligten besonders vorsichtig sein. Überholmanöver direkt nach dem Verlassen des Kreisverkehrs bergen ein erhöhtes Risiko für weitere Unfälle und sollten unbedingt vermieden werden. Die Konzentration auf den Verkehr ist in dieser Situation besonders wichtig, um weitere Gefahrensituationen zu verhindern.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Gesamtschuldner: Mehrere Schuldner, die gemeinsam für eine Schuld haften. Jeder Gesamtschuldner kann vom Gläubiger für die gesamte Schuld in Anspruch genommen werden. Im Innenverhältnis können die Gesamtschuldner dann untereinander Ausgleich verlangen. Bei Verkehrsunfällen haften oft mehrere Beteiligte als Gesamtschuldner, z.B. Fahrer, Halter und Versicherung. Der Geschädigte kann wählen, von wem er Schadensersatz verlangt. Geregelt ist die Gesamtschuld in §§ 421 ff. BGB.
- Betriebsgefahr: Die allgemeine Gefahr, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht, unabhängig vom Verschulden des Fahrers. Sie ergibt sich aus der bloßen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kfz. Bei der Haftung nach einem Unfall wird die Betriebsgefahr beider beteiligten Fahrzeuge berücksichtigt und kann zu einer Mithaftung führen, selbst wenn kein Verschulden vorliegt. Geregelt in § 7 StVG. Die Betriebsgefahr eines Motorrads wird meist höher bewertet als die eines Pkw.
- Mitverschulden: Eigenes Verschulden des Geschädigten, das zur Schadensverursachung beigetragen hat. Es führt zur Minderung des Schadensersatzanspruchs. Das Gericht prüft, inwieweit der Geschädigte selbst fahrlässig gehandelt und dadurch den Schaden mitverursacht hat. Der Ersatzanspruch wird dann entsprechend gekürzt. Geregelt in § 254 BGB. Im vorliegenden Fall wurde dem Motorradfahrer ein Mitverschulden von 18% zugerechnet, vermutlich wegen nicht angepasster Geschwindigkeit.
- Sorgfaltspflichten: Verhaltensanforderungen im Straßenverkehr, die jeder Verkehrsteilnehmer beachten muss, um Schäden zu vermeiden. Sie ergeben sich aus der StVO und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Dazu gehören z.B. angepasste Geschwindigkeit, ausreichender Sicherheitsabstand und erhöhte Aufmerksamkeit in unübersichtlichen Situationen. Bei Verletzung der Sorgfaltspflichten liegt in der Regel ein Verschulden vor. Im Kreisverkehr gelten besondere Sorgfaltspflichten wegen der erhöhten Unfallgefahr.
- Beweisaufnahme: Prozess der Ermittlung des Sachverhalts durch das Gericht, um den Unfallhergang zu rekonstruieren. Dazu können Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Fotos oder Skizzen herangezogen werden. Bei unklarem Unfallhergang kommt der Beweisaufnahme besondere Bedeutung zu. Das Gericht würdigt alle Beweise und bildet sich daraus seine Überzeugung. Geregelt in §§ 355 ff. ZPO. Eine gründliche Beweisaufnahme ist entscheidend für eine gerechte Haftungsverteilung.
- Vorläufige Vollstreckbarkeit: Möglichkeit, ein Urteil schon vor Rechtskraft zu vollstrecken, also durchzusetzen. Der Gläubiger kann so schneller an sein Geld kommen. Allerdings trägt er das Risiko, bei einer erfolgreichen Berufung das Erlangte zurückzahlen zu müssen. Daher wird oft eine Sicherheitsleistung verlangt. Geregelt in §§ 708 ff. ZPO. Im vorliegenden Fall wurde das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, sodass der Kläger zeitnah entschädigt werden kann.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 249 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: Dieser Paragraph regelt die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung bei einer unerlaubten Handlung oder Pflichtverletzung, wie sie im vorliegenden Verkehrsunfall relevant ist. Der Kläger hat das Recht, den Zustand wiederhergestellt zu bekommen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, was in der Regel durch finanziellen Ausgleich erfolgt.
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht: Dieser Paragraph bezieht sich auf die Haftung bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts. Da es bei dem Verkehrsunfall zu einer Kollision kam, bei der der Kläger stürzte, ist dieser Paragraph für die Begründung der Haftung zentral.
- § 115 VVG – Direktanspruch gegen den Versicherer: Der Kläger kann direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Ansprüche geltend machen. Dies ist relevant, da in dem Fall die Beklagte zu 3 die Versicherung des Unfallfahrzeugs ist.
- § 830 BGB – Mittäterschaft und Beteiligung: Falls mehrere Parteien (Beklagte zu 1 und Beklagte zu 2) gemeinsam für einen Schaden verantwortlich sind, können sie gemeinsam in Regress genommen werden. Das Gericht hat im Urteil festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch haften.
- § 287 ZPO – Schätzung des Schadens: Das Gericht nutzt diesen Paragraphen, um die Höhe des Schadens zu schätzen, besonders wenn der genaue Schadensumfang nicht feststellbar ist. Dies ist oft in Verkehrsunfallsachen der Fall, wenn Details zum Unfallhergang oder zur Schadenshöhe streitig sind.
- § 253 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit: Dieser Paragraph ermöglicht es dem Kläger, die Urteilssumme vorläufig zu vollstrecken, auch wenn der Rechtsstreit noch nicht endgültig entschieden ist. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter der Bedingung der Sicherheitsleistung, was eine übliche Praxis in zivilrechtlichen Streitigkeiten ist, um die Durchsetzung des Anspruchs zu sichern.
Das vorliegende Urteil
LG Köln – Az.: 14 O 65/21 – Urteil vom 19.04.2024
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.711,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitens der Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner ab dem 17.03.2021 und sodann von allen Beklagten gesamtschuldnerisch ab dem 18.03.2021 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 82% und der Kläger zu 18 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten kann der Kläger gegen Sicherheitsleistung g in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 02.08.2020 in M.-E..
Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Motorrades der Marke Suzuki mit dem amtlichen Kennzeichen 0-0 000. Mit diesem Fahrzeug befuhr er am Unfalltag gegen 14.50 Uhr die J.-straße in Fahrtrichtung C.-straße stadtauswärts. Die Beklagte zu 2) ist Halterin eines Pkw der Marke Jeep mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 0. Den Pkw führte während des Unfallereignisses der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3) ist die Haftpflichtversicherung des Pkw der Beklagten zu 2).
Nachdem der Kläger und der Beklagte zu 1) den Kreisverkehr auf der J.-straße verließen, kam es zu einer Kollision des Motorrads und des Pkw. Einzelheiten sind streitig. Jedenfalls befand sich der Kläger rechts vom Pkw der Beklagten. Infolge der Kollision mit dem Jeep verlor der Kläger das Gleichgewicht und stürzte mit dem Motorrad zu Boden. Der Pkw der Beklagten weist eine Kontaktspur mit dem Motorrad an der hinteren rechten Seite auf, das Motorrad am Lenker auf der linken Seite.
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Der Kläger erlitt Prellungen im Bereich des linken Knies und beider Beine und sein Motorrad wurde beschädigt.
Mit Schreiben vom 01.10.2020 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) unter Fristsetzung bis zum 21.10.2020 zur Schadensregulierung auf. Mit Schreiben vom 15.12.2020 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) erneut zur Schadensregulierung auf. Mit Schreiben vom 02.02.2021 teilte die Beklagte zu 3) dem Kläger schließlich mit, dass eine Schadensregulierung nicht erfolgen werde.
Der Kläger behauptet, das Unfallereignis sei ausschließlich auf das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Dieser habe, ohne ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, das Motorrad des Klägers überholt und sei unmittelbar vor diesem wieder eingeschert. Dadurch habe der Beklagte zu 1) den Kläger abgedrängt und die Kollision verursacht. Der Kläger behauptet, er sei verkehrsbedingt nur 30 bis 40 km/h gefahren. Der Beklagte zu 1) sei mit deutlich höherer Geschwindigkeit als 30 bis 40 km/h gefahren. Der Kläger behauptet weiter, ein Abbremsen oder Ausweichen sei ihm nicht möglich gewesen. Vielmehr sei der Überholvorgang für ihn vollkommen überraschend und unvorhergesehen gewesen.
Zuvor sei der Beklagte zu 1) aus der G.-straße nach rechts in den Kreisverkehr eingefahren, in dem sich der Kläger bereits auf seinem Kraftrad befunden habe. Der Beklagte zu 1) habe ihm dadurch von rechts die Vorfahrt im Kreisverkehr genommen. Der Kläger habe den Beklagten zu 1) dann mit einem Hupsignal darauf aufmerksam gemacht. Er habe den PKW mit den Beklagten zu 1) und zu 2) sodann überholt und seine Fahrt auf der J.-straße fortgesetzt. Dort sei der Beklagte zu 1) dann zunächst hinter ihm gefahren bis er dann wie oben behauptet, sein Überholmanöver begonnen habe.
Er ist der Ansicht, dass die Beklagten als Gesamtschuldner die Haftung vollumfänglich treffe.
Er fordert mit seiner Klage die von ihm vorgetragenen Schadenspositionen:
– Reparaturkosten in Höhe von 3.317,86 EUR,
– unfallbedingte Wertminderung des Kraftrades von 190,00 EUR,
– Ersatz von Kosten des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen O. in Höhe von 644,38 EUR,
– Ersatz für die beschädigte Warnweste (50,- EUR Zeitwert) sowie Hose (75,- EUR Zeitwert),
– Kostenpauschale von 25,00 EUR,
– Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 13 Tagen in Höhe von 45,00 EUR pro Tag und damit insgesamt in Höhe von 585,00 EUR,
– Schmerzensgeld 800,00 EUR und
– Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn 5.762,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, es habe zu keinem Zeitpunkt ein Überholmanöver durch den Beklagten zu 1) gegeben. Der Beklagte zu 1) habe vielmehr vor dem Kläger den Kreisverkehr verlassen. Er habe ein Hupen im Kreisverkehr vernommen und sich gewundert, da er dem hinter sich befindlichen Kläger nicht die Vorfahrt genommen habe. Der Beklagte zu 1) habe wahrgenommen, dass der Kläger ihn verkehrswidrig rechts überholen wollte und dieser sei dabei in die hintere rechte Beifahrerseite des Jeeps gefahren. Der Beklagte zu 1) sei daraufhin sofort zum Stehen gekommen. Ferner sei es dem Beklagten zu 1) aufgrund der kurzen Strecke nach dem Kreisverkehr nicht möglich gewesen, einen Überholvorgang zu starten. Die Fahrtstrecke zwischen der späteren Unfallstelle und dem Kreisverkehr sei höchstens 80m lang. Es sei auf der kurzen Fahrtstrecke nicht möglich, dass der Kläger das Beklagtenfahrzeug überholte und der Beklagte zu 1) dann wiederum das klägerische Fahrzeug überholte.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger hafte allein für den Unfall wegen seines Verkehrsverstoßes.
Die Beklagten sind im Übrigen der Ansicht, die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung sei nicht zu erstatten. Der Kläger sei nämlich verletzt worden und vor diesem Hintergrund gar nicht in der Lage gewesen, das Kraftrad zu führen. Insoweit habe keine Nutzungsmöglichkeit bestanden. Darüber hinaus bestreiten die Beklagten, dass der Kläger nur über das streitgegenständliche Kraftrad verfüge und ihm kein anderes Fahrzeug für die Dauer der Reparatur zur Nutzung zur Verfügung gestanden habe.
Die Beklagten sind weiter der Ansicht, die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes sei nicht angemessen. Es handele sich allenfalls um Bagatellbeschwerden.
Die Zustellung der Klageschrift an die Beklagten zu 1) und zu 3) ist am 16.03.2021 erfolgt. An die Beklagte zu 2) ist die Klageschrift am 17.03.2021 zugestellt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 03.08.2021 durch Vernehmung der Zeugen N., I. und S. in der mündlichen Verhandlung am 03.08.2021 sowie auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 17.08.2021 bzw. vom 24.07.2023 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. A. vom 11.04.2023, ergänzt am 21.12.2023. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 03.08.2021 sowie auf die Sachverständigengutachten Bezug genommen. Die Akte der Staatsanwaltschaft Köln – 962 Js 7360/20 – ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten zu 2) und 3) gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG in tenorierter Höhe zu.
a) Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG sind grundsätzlich gegeben, da das Motorrad des Klägers bei dem Verkehrsunfall am 02.08.2020 beschädigt worden ist und die Beklagte zu 2) als Halterin ihres Fahrzeugs sowie die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG) deshalb grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet sind. Offensichtlich haftet auch der Kläger dem Grunde nach gem. § 7 Abs. 1 StVG.
b) Nach dem Sach- und Streitstand liegt zunächst offenkundig kein Fall höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG vor.
c) Für beide beteiligten Fahrer war der Unfall auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Unabwendbar ist ein Ereignis, welches auch durch die äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wozu ein am Maßstab des Idealfahrers orientiertes sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln gehört, welches alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (vergleiche Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 22). Hierbei ist nicht nur maßgeblich, wie ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch, ob er in eine solche Gefahrensituation überhaupt geraten wäre (BGH NJW 1992, 1684, 1685). § 17 Abs. 3 StVG verlangt, dass der Idealfahrer in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH NJW 1992, 1684, 1685; OLG Jena BeckRS 2022, 5234 Rn. 31). Maßstab ist ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.v. § 276 BGB hinaus (BGH NZV 2005, 305, 306 m.w.N.). Dies ist daher auch unabhängig von der Feststellung eines Verstoßes gegen eine in der StVO kodifizierte Sorgfaltspflicht. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ein unabwendbares Ereignis begründenden Tatsachen obliegt jeweils demjenigen, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft (vergleiche Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 23).
aa) Für den Kläger lag kein unabwendbares Ereignis vor. Auch wenn nach seiner Schilderung im konkreten Moment der Kollision ggf. keine Reaktionsmöglichkeit bestanden haben sollte, so kann ihm gleichwohl der Vorwurf gemacht werden, dass er durch sein Verhalten das Fahrmanöver des Beklagten zu 1) gewissermaßen herausgefordert hat. Von einem besonnenen Idealfahrer ist zu erwarten, dass dieser nach der eigenen Schilderung des Klägers den Vorfall im Kreisverkehr nicht zum Anlass genommen hätte, das Beklagtenfahrzeug nach Verlassen des Kreisverkehrs zu überholen. Ein Idealfahrer hätte sich vielmehr im städtischen Verkehr hinter dem Beklagtenfahrzeug eingeordnet. Damit wäre es nicht zu einem Überholmanöver gekommen, dass dann zur Kollision geführt hätte.
bb) Auch für den Beklagten zu 1) als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs war der Unfall kein unabwendbares Ereignis. Insofern ist – wie nachfolgend im Rahmen des § 17 Abs. 2 iVm Abs. 1 StVG ausführlich dargelegt wird – ein Anscheinsbeweis für ein Überholen durch den Beklagten zu 1) mit zu geringem Seitenabstand eingreift und die Beklagten diesen nicht erschüttern konnten. Im Übrigen hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht ergeben, dass der Unfall sich so zugetragen hat, wie es die Beklagten behaupten, insbesondere, dass der Kläger ein Überholmanöver rechts vom Beklagtenfahrzeug vorgenommen hat.
Auf dieser Grundlage ist von einem verkehrswidrigen Überholmanöver des Beklagten zu 1) auszugehen, was logischerweise von diesem vermeidbar war. Ein Idealfahrer hätte in der Situation des Beklagten zu 1) jedenfalls kein Überholmanöver vorgenommen bzw. ein solchen mit genügend Seitenabstand durchgeführt.
d) Die Beklagten haften nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gem. § 17 Abs. 2 StVG iVm § 17 Abs. 1 StVG allein.
Bei der infolge der wechselseitigen Verpflichtung der Fahrzeughalter untereinander vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG hat – ausgehend von einer Quotelung auf der Grundlage der jeweiligen Betriebsgefahr – jeweils derjenige die Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, welcher sich zu seinen Gunsten und zu Lasten des anderen auf einen als Verschulden anzurechnenden Umstand oder eine sonstige Erhöhung der Betriebsgefahr beruft. Hierbei ist die Abwägung allein aufgrund der unstreitigen, zugestandenen oder erwiesenen Tatsachen vorzunehmen (vergleiche Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 31).
Da hier vorliegend ein PKW und ein Motorrad in den Unfall verwickelt waren, ist bereits die Ausgangsquote angesichts der höheren Betriebsgefahr, die von einem PKW aufgrund seiner Größe, Schwere und Stabilität im Vergleich zu einem zweirädrigen Motorrad ausgeht, höher zu bewerten. Eine genaue Quotierung der ungleichen Betriebsgefahr kann jedoch unterbleiben, weil die Beklagten im Ergebnis zu 100% haften.
aa) Angesichts des unstreitigen Kollisionsablaufs und des Schadensbildes der beteiligten Fahrzeuge streitet vorliegend ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 5 Abs. 4 S. 2 und S. 6 StVO, also eines Überholens mit zu geringem Seitenabstand und Behinderung des Überholten beim Wiedereinscheren. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein Anscheinsbeweis gegen den Überholenden nicht generell anzunehmen ist; ein solcher kommt aber je nach Einzelfall in Betracht (grundlegend BGH NJW 1975, 312; siehe auch Kuhnke NZV 2018, 447, 449 f.). Ein solcher besonderer Einzelfall liegt vorliegend vor.
Denn vorliegend steht fest, dass die Kollision derart erfolgt ist, dass sich der Kläger als Motorradfahrer im städtischen Verkehr rechts vom Pkw der Beklagten befand und es zu einer Berührung zwischen dem hinteren rechten Teil des Pkw und des linken Lenkers des klägerischen Motorrads kam, infolge dessen der Motorradfahrer stürzte. Auch steht fest, dass die örtlichen Begebenheiten der Straße ein „Überholen von rechts“ durch Motorräder nicht problemlos zuließen, weil die Straße am rechten Rand von einem Bürgersteig mit erhöhtem Randstein begrenzt war, über den ein Motorrad nicht ohne Weiteres fahren konnte. In einem solchen Fall besteht eine Typizität dahingehend, dass der Pkw ein Überholmanöver vorgenommen hat und dabei entweder zu keiner Zeit ausreichenden Seitenabstand hatte oder spätestens beim Einscheren den Seitenabstand nicht beachtete. Jegliche andere Begründung der Kollision erscheint als derart unwahrscheinlich, dass insoweit eine Erschütterung des Anscheinsbeweises notwendig wäre.
bb) Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht erschüttert.
Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn die ernsthafte (reale) Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht (BGH NJW 1953, 584; BGH, NJW-RR 1986, 384). Die Tatsachen, aus denen diese ernsthafte Möglichkeit hergeleitet wird, müssen unstreitig oder (voll) bewiesen sein (BGH NJW 1952, 1137; NJW 1953, 584). Zweifel gehen zulasten dessen, gegen den der Anscheinsbeweis streitet. Bei erfolgreicher Erschütterung besteht wieder die beweisrechtliche Normallage (s. dazu BGH NJW 1951, 653; NJW 1952, 1137).
Dies ist hier nicht der Fall. Dies steht auf Grund des überzeugenden, gut verständlichen und auch für Nichtfachleute nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens fest. Ausweislich des Sachverständigengutachtens war „eine vollständige Rekonstruktion des Unfallgeschehens […] nicht möglich“ (Bl. 133 d. Akte). Nach den Ausführungen des Sachverständigen musste sich das Fahrzeug des Klägers zum Erreichen der ermittelten Kollisionsstellung etwa auf Höhe des hinteren Drittels des Beklagtenfahrzeugs befunden haben – dies erscheint angesichts der räumlichen Verhältnisse bei normaler Positionierung des Pkw der Beklagten auf der Fahrspur schon unmöglich.
Ob sich das Fahrzeug des Klägers dieser Position von hinten angenähert hat oder ob diese relative Position durch einen Überholvorgang des Beklagtenfahrzeugs erreicht wurde, ließ sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht mehr feststellen. (Bl. 133 d. Akte) Nach den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen allerdings weisen die „Spurzeichnungen in der vorderen Schadenszone am Beklagtenfahrzeug eher auf eine von der Front zum Heck des Beklagtenfahrzeugs getragenen Schadenseintragsrichtung hin.“ (Bl. 145 d. Akte). Dies spricht für einen Geschwindigkeitsüberschuss des Beklagten zu 1) (Bl. 147 d. Akte) – dies stützt wiederum die Typizität des Anscheinsbeweises des fehlerhaften Überholens.
Insgesamt ist das Sachverständigengutachten, auch unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens, unergiebig für die Beklagten. Man könnte es sogar als negativ ergiebig ansehen. Jedenfalls vermag es nicht den Beweis zu führen, dass eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht.
Auch die übrige Beweisaufnahme vermag den Beklagten insoweit nicht zu helfen. Die Zeugin I. stützte die klägerische Schilderung. Die Aussage des Zeugen N. war weitestgehend unergiebig. Er bekundete, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wer von den Unfallparteien sich rechts oder links befunden habe. Er habe auch keinen Überholvorgang beobachten können. Er habe beim Zufahren auf die rote Ampel in den Rückspiegel geschaut. Die Unfallbeteiligten hätten sich da etwa auf gleicher Höhe befunden und seien dann kollidiert.
Die Aussage des Zeugen S. war ebenfalls zunächst unergiebig, sodann unglaubhaft. Er gab zwar an, dass es wohl der Kläger gewesen sein müsse, der den Beklagten zu 1) überholt habe. Allerdings tätigte der Zeuge diese Aussage erst auf Vorlage des Unfallberichts. Vor Vorlage des Unfallberichts gab der Zeuge an, er habe keine Erinnerung mehr an den Unfall. Die Schlussfolgerung, dass der Kläger den Beklagten zu 1) rechts überholt habe, so gibt er selbst an, könne er sich nur aufgrund des Durchlesens des Unfallberichts in Erinnerung rufen. Er gab weiter an, dass der Überholvorgang wohl rechts gewesen sein müsse, weil die Unfallstelle sehr kurz war und nahe am Kreisverkehr gelegen habe. Eine solche Aussage weist keine Realkennzeichen auf, die eine Entsprechung mit einer eigenen Wahrnehmung stützen könnte. Erst mit Vorlage des Unfallberichts konnte er sich den Unfall wieder in Erinnerung rufen. Es ist so, dass er die Tatsache, dass der Kläger den Beklagten zu 1) von rechts überholt haben soll, bloß schlussfolgert. Für eine solche Schlussfolgerung ist jedoch der Sachverständige für Unfallanalytik berufen und beauftragt worden.
Insoweit bleibt auch die informatorische Anhörung des Beklagten zu 1) selbst nicht überzeugend, zumal sie im Widerspruch zur Schilderung des Klägers steht.
cc) Angesichts der oben dargestellten Ergebnisse der Beweisaufnahme haben die Beklagten auch keinen relevanten Verkehrsverstoß des Klägers vorgetragen oder bewiesen. Ein Verstoß des Beklagten im Moment der Kollision gegen § 5 Abs. 1, 2 S. 1 StVO ist nicht bewiesen, wie oben dargelegt, weil von einem Überholen des Beklagten zu1) auszugehen ist. Angesichts der vom Sachverständigen dargelegten Kontaktspuren handelt es sich auch nicht um ein Auffahren des Klägers auf das Fahrzeug der Beklagten.
Soweit der Kläger selbst ein Überholen unmittelbar nach dem Kreisverkehr schildert, so mag dieses Verhalten unvernünftig und nicht nachvollziehbar sein. Nach den obigen Ausführungen war sein Überholvorgang aber bereits abgeschlossen. Selbst wenn dieser seinerseits einen Verstoß gegen § 5 StVO dargestellt haben soll, was hier offen bleiben kann, war dieser für den Sturz nicht unmittelbar kausal. Vielmehr ist letztes Glied der Kausalkette das verbotswidrige Überholen des Beklagten zu 1) und nur dieses ist bei der hier vorgenommenen Quotierung zu beachten. Anderenfalls hätte im Wege einer Gesamtbetrachtung auch noch ein etwaiger Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) im Kreisverkehr aufgeklärt werden müssen, was ersichtlich nicht zweckmäßig ist.
e) Der Höhe nach steht dem Kläger deshalb ein Anspruch auf Zahlung von 4.767,24 EUR zu. Der Schaden setzt sich aus den nachfolgenden Positionen zusammen:
aa) Der Kläger kann den Ersatz der unstreitig konkret aufgewandten Reparaturkosten in Höhe von 3.317,86 EUR verlangen.
bb) Der Kläger kann zudem 190,00 EUR aufgrund der unfallbedingten Wertminderung seines Kraftrades verlangen.
Grundsätzlich kommt ein merkantiler Minderwert nur bei einer nicht unwesentlichen Beschädigung der Sache in Betracht. Für die Abgrenzung ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen: Sofern der auf dem Markt zu erzielende Verkaufserlös nach der Reparatur nicht unter dem bleibt, der ohne das schädigende Ereignis hätte erlöst werden können, besteht kein Schadensersatzanspruch. Bagatellschäden werden im Verkehr in der Regel nicht als wertmindernd angesehen, so dass für diese ein gesonderter Ausgleich ausscheidet (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 55) Ein Bagatellschaden liegt hier aber mit Blick auf die Höhe der notwendigen Reparaturkosten ersichtlich nicht vor.
Der Kläger trägt unbestritten vor, die unfallbedingte Wertminderung seines Kraftrads betrage 190,00 EUR. Dazu legt er das von ihm beauftragte Gutachten des Sachverständigen O. vor.
cc) Der Kläger kann auch die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen in Höhe von 644,38 EUR ersetzt verlangen. Grundsätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens (Grüneberg/Grüneberg, § 249 Rn. 58). Daher hat der Schädiger die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, wenn diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. So liegt der Fall hier. Es handelt sich um einen erheblichen Schaden am Motorrad des Klägers und die Schadensregulierung beruht maßgeblich auf den sachverständig ermittelten Tatsachen.
dd) Der Kläger kann auch Ersatz für die beschädigten Sachen verlangen und zwar für die Hose 49,05 EUR und für die Warnweste 10,- EUR. Der Kläger legte substantiiert dar, dass bei dem Unfall auch seine Hose und seine Warnweste beschädigt worden sind.
Neu kostete die Hose 98,10 EUR, wovon angesichts der Vorlage eines Beleges und des nur pauschalen Bestreitens auszugehen ist. Eine Vorteilsanrechnung im Wege des Abzugs „Neu für Alt“, der vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden kann, ist hier mit 50% angemessen. Der Kläger trägt selbst vor, dass er regelmäßig mit seinem Motorrad fährt. In einem solchen Fall erscheint eine Lebensdauer einer Motorradhose von 4-5 Jahren als realistisch, jedoch auch optimistisch. Insoweit erscheint der Abzug der Hälfte des Neupreises als realistische Schadenshöhe.
Nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2021 hat er die Warnweste zu einem Preis von etwa 15,00 EUR gekauft. Da eine Warnweste wohl eine lange Lebensdauer hat, kann hier in freier Schätzung nach § 287 ZPO ein Abzug „Neu für Alt“ vorgenommen werden, der einen Schadensbetrag von 10,- EUR als angemessen erscheinen lässt.
ee) Der Kläger kann auch die allgemein anerkannte Kostenpauschale in Höhe von 25,- EUR fordern.
ff) Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld, jedoch nur in Höhe von 500,00 EUR.
Das Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion. So soll der Anspruch auf Schmerzensgeld zum einen den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten aber auch Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. (Grüneberg/Grüneberg, § 253 Rn. 4)
Die Schmerzensgeldhöhe muss auf Grundlage einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Schmerzensgeldtabellen sind für die Bemessung ein wichtiges Hilfsmittel, denn für vergleichbare Verletzungen ist ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren (Grüneberg/Grüneberg, § 253 Rn. 15).
Vorliegend erlitt der Kläger unstreitig eine linksseitige Knieprellung sowie einige Abschürfungen an beiden Beinen. Eine stationäre Behandlung war nicht notwendig. Der Kläger wurde vielmehr auf eigenen Wunsch nur ambulant behandelt. Der Kläger war nicht krankgeschrieben. Die Prellung und Schürfwunden verheilten innerhalb drei Wochen. In diesen drei Wochen hatte der Kläger jedoch erhebliche schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen beim Gehen. Zum jetzigen Zeitpunkt hat der Kläger keine Beschwerden mehr.
Das AG Mannheim hat in einem ähnlich gelagerten Fall – dort war streitgegenständlich eine Knie- bzw. Unterschenkelprellung sowie eine Prellung des Beckens und der LWS über einen Zeitraum von drei Wochen – ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 EUR als angemessen erachtet (AG Mannheim, 9 C 437/07). Das AG Kandel hat bei einer Knieprellung mit ambulanter Behandlung ein Schmerzensgeld von 400,00 EUR als angemessen angesehen (AG Kandel, 1 C 413/11). Vorliegend ist unter Berücksichtigung dieser Vergleichsfälle und der Umstände des Einzelfalls ein Betrag von 500,00 EUR angemessen und ausreichend. Der Kläger erlitt eine Prellung und Schürfwunden und hatte über einen Zeitraum von drei Wochen erhebliche Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Damit liegt eine etwas schwerere Verletzung als im letztgenannten Fall vor. Weitere Prellungen wie im erstgenannten Fall gab es jedoch nicht.
gg) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung.
Ein Nutzungsausfallschaden liegt vor, wenn die Nutzung eines Gegenstands ausgeschlossen ist, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (= Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung) und ein Nutzungswille sowie eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit gegeben waren (sog. Fühlbarkeit). Auch ist erforderlich, dass die Verhinderung der Nutzung auf den Eingriff in den Gegenstand selbst (objektbezogener Eingriff) und nicht auf das persönliche Unvermögen der Nutzung aufgrund einer unfallbedingten Körperverletzung zurückzuführen ist. (BeckOK BGB/ Flume BGB § 249 Rn. 155)
Hier ist bereits zweifelhaft, ob eine Nutzungsmöglichkeit für den Kläger vorlag. Zwar trägt der Kläger vor, seine Verletzungen seien nicht derart schlimm gewesen, dass er daran gehindert gewesen wäre, ein Motorrad zu bedienen. Allerdings trägt er gleichzeitig vor, er habe innerhalb der drei Wochen nach dem Unfallereignis an erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen am linken Bein gelitten. Dies erscheint widersprüchlich, zumal das linke Bein beim Motorradfahren eine wichtige Funktion beim Schalten und beim Stehen bzw. Anhalten einnimmt, folglich jede Bewegung hier mit Schmerzen einhergehen würde.
Der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung entfällt aber jedenfalls deswegen, weil dem Kläger ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand, dass er während der Dauer der Reparatur hätte fahren können (siehe BGH, Beschluss vom 13.12.2011, VI ZA 40/11, r+s 2012, 151; LG Wuppertal, Urteil vom 20.12.2007 – 9 S 415/06 – NZW 2008, 206). Dem Kläger gehört neben dem Motorrad nämlich auch ein PKW.
2. Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung in tenorierter Höhe aus § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG. Es gelten die obigen Ausführungen entsprechend, wobei sich daraus auch ergibt, dass der Beklagte zu 1) das vermutete Verschulden nicht entkräften konnte.
3. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Verzug des Versicherers hat in Ausnahme zum Grundsatz des § 425 Abs. 1 BGB keine Einzel-, sondern Gesamtwirkung (Grüneberg, in: Grüneberg, 82. Aufl. 2023, BGB § 425 Rn. 3; OLG München BeckRS 2016, 10881 Rn. 32). Insofern ergibt sich „ein anderes“ aus dem Schuldverhältnis gem. § 425 Abs. 1 BGB, da der Versicherungsnehmer dem Versicherer gem. A.1.1.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) eine Regulierungsvollmacht erteilt.
4. Der Kläger hat nach den obigen Ausführungen auch einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit wie tenoriert. Dabei war der Gegenstandswert angesichts des Teilunterliegens des Klägers entsprechend zu reduzieren
Unter Zugrundelegung der einschlägigen RVG-Vorschriften (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG, Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG, 19 % MwSt.) – noch mit dem Rechtsstand bis 2020 – Kosten in Höhe von 492,54 EUR.
Bei der Verzinsung ist zu beachten, dass die Rechtshängigkeit als „andere Tatsache“ i.S.d. § 425 Abs. 1 BGB jeweils nur für und gegen den Schuldner wirkt, in dessen Person sie eintritt (Heinemeyer, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 425 Rn. 27).
5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
6. Der Streitwert wird auf 5.762,24 EUR festgesetzt.