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Verkehrsunfall eines Linksabbiegers mit überholendem Motorradfahrer

Ein Motorradfahrer rast mit überhöhter Geschwindigkeit in eine abbiegende Autofahrerin – doch trotz seines Fehlverhaltens trägt er nicht die volle Schuld. Das Amtsgericht Friedberg urteilt in einem spannenden Fall, dass auch der Abbiegevorgang nicht korrekt ausgeführt wurde und spricht dem Biker 75% Schadensersatz zu. Ein Urteil, das die Sorgfaltspflicht beim Abbiegen auch gegenüber Rasern betont.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund eines Abbiegeunfalls, bei dem er schwer verletzt wurde.
  • Die Beklagte hatte beim Abbiegen nach links nicht rechtzeitig signalisiert oder sich umgesehen.
  • Der Kläger war mit einem Motorrad unterwegs und wollte die Beklagte überholen, als der Unfall geschah.
  • Beide Parteien haben unterschiedliche Auffassungen über das Fahrverhalten und die Geschwindigkeit.
  • Das Gericht hat Beweise durch Zeugen und Sachverständige erhoben, um den Unfallhergang zu klären.
  • Es wurde entschieden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für den Schaden des Klägers haften.
  • Der Kläger erhielt 75 % des Schadensersatzes, da ihm Mitverschulden angelastet wurde.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Beklagten müssen die Kosten des Verfahrens tragen.
  • Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der unzureichenden Einhaltung der Verkehrsregeln durch die Beklagte.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige ähnliche Fälle bezüglich der Abbiegepflicht und Haftungsanteile.

Verkehrsrecht im Fokus: Urteil zu Unfall zwischen Linksabbieger und Motorradfahrer

Verkehrsunfälle sind eine der häufigsten Ursachen für Verletzungen und Schäden im Straßenverkehr. Insbesondere wenn es um das Zusammenspiel verschiedener Verkehrsteilnehmer geht, können die rechtlichen Aspekte komplex und herausfordernd sein. In solchen Situationen ist es entscheidend, die geltenden Vorschriften und Verkehrssicherungspflichten zu verstehen. Ein typisches Beispiel sind Unfälle, die beim Linksabbiegen auftreten, insbesondere wenn dabei ein überholendes Fahrzeug involviert ist, wie etwa ein Motorrad. Hier stellt sich oft die Frage der Verantwortung und Haftung: Wer hat in dieser Situation den Vorrang, und welche Regeln müssen beachtet werden?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Verkehrsunfällen beinhalten sowohl zivilrechtliche als auch straßenverkehrsrechtliche Aspekte. In vielen Fällen müssen Gerichtsurteile herangezogen werden, um die Haftung und Schadensersatzansprüche zu klären. Dabei spielen Faktoren wie der Abstand, die Geschwindigkeit und die Abbiege- sowie Überholverbote eine entscheidende Rolle.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall näher betrachtet, der sich mit einem Verkehrsunfall zwischen einem Linksabbieger und einem überholenden Motorradfahrer auseinandersetzt. Dieser Fall bietet wertvolle Einblicke in die rechtlichen Überlegungen und die gerichtliche Bewertung solcher Situation.

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Der Fall vor Gericht


Unfall beim Linksabbiegen: Motorradfahrer erhält 75% Schadensersatz

Ein Gerichtsfall am Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat die komplexen rechtlichen Fragen bei Unfällen zwischen abbiegenden Autos und überholenden Motorrädern beleuchtet. Der Fall drehte sich um einen Zusammenstoß, bei dem ein Motorradfahrer verletzt wurde und erheblicher Sachschaden entstand.

Unfallhergang und Streitpunkte

Der Vorfall ereignete sich, als eine Autofahrerin in einer Ortschaft nach links auf einen Parkplatz abbiegen wollte. Gleichzeitig näherte sich von hinten ein Motorradfahrer, der zum Überholen ansetzte. Es kam zur Kollision, wobei der Motorradfahrer stürzte und gegen eine Telefonzelle prallte. Die genauen Umstände des Unfalls waren zwischen den Parteien umstritten. Der Motorradfahrer behauptete, die Autofahrerin sei zunächst am rechten Fahrbahnrand gefahren und habe dann plötzlich ohne zu blinken nach links ausgeschert. Die Beklagtenseite hingegen gab an, die Fahrerin habe geblinkt, sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet und mehrfach über die Schulter geblickt.

Gerichtliche Untersuchung und Beweisaufnahme

Das Gericht führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch, einschließlich Zeugenbefragungen und eines unfallanalytischen Gutachtens. Entscheidend war die Frage der Geschwindigkeit des Motorrades und ob die Autofahrerin ihre Sorgfaltspflichten beim Abbiegen erfüllt hatte. Der Sachverständige ermittelte eine Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades zwischen 64 und 78 km/h, was deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h lag.

Rechtliche Bewertung und Urteil

Trotz der überhöhten Geschwindigkeit des Motorradfahrers kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung unvermeidbar gewesen wäre. Diese Feststellung war entscheidend für die rechtliche Bewertung, da nur unfallursächliche Umstände bei der Haftungsverteilung berücksichtigt werden dürfen. Das Gericht sah den Anscheinsbeweis gegen die Autofahrerin als nicht erschüttert an, da weder das rechtzeitige Blinken noch das korrekte Einordnen zur Fahrbahnmitte bewiesen werden konnten.

Schadensersatz und Haftungsverteilung

Aufgrund dieser Bewertung sprach das Gericht dem Motorradfahrer einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 75% des Gesamtschadens zu. Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 3.391,67 € nebst Zinsen verurteilt. Diese Entscheidung unterstreicht die hohe Sorgfaltspflicht von Abbiegenden gegenüber dem nachfolgenden Verkehr, selbst wenn dieser die Geschwindigkeitsbegrenzungen überschreitet.

Der Fall verdeutlicht die Komplexität von Verkehrsunfällen und die Bedeutung einer gründlichen Untersuchung aller Umstände. Er zeigt auch, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht automatisch zu einer höheren Haftung führt, wenn sie für den Unfall nicht ursächlich war. Für Verkehrsteilnehmer unterstreicht dieser Fall die Wichtigkeit, beim Abbiegen besonders aufmerksam zu sein und alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die überragende Bedeutung der Kausalität bei der Haftungsverteilung im Verkehrsrecht. Obwohl der Motorradfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritt, wurde dies in der Bewertung nicht zu seinen Lasten berücksichtigt, da der Unfall auch bei regelkonformer Geschwindigkeit unvermeidbar gewesen wäre. Diese Entscheidung unterstreicht die besonders hohe Sorgfaltspflicht von Abbiegenden und zeigt, dass nicht jeder Verkehrsverstoß automatisch haftungsrelevant ist, sondern nur unfallursächliche Umstände in die Bewertung einfließen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Autofahrer und Motorradfahrer. Als Autofahrer müssen Sie beim Linksabbiegen besonders vorsichtig sein und sich gründlich vergewissern, dass kein Überholvorgang stattfindet. Selbst wenn ein Motorradfahrer zu schnell fährt, tragen Sie als Abbiegender die Hauptverantwortung für die Verkehrssicherheit. Für Motorradfahrer bedeutet das Urteil, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht automatisch zu einer Mithaftung führt, wenn der Unfall auch bei Einhaltung der Geschwindigkeit unvermeidbar gewesen wäre. Generell unterstreicht das Urteil die Wichtigkeit der Unfallvermeidung und mahnt alle Verkehrsteilnehmer zu erhöhter Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Informationen zu häufig gestellten Fragen rund um das Thema Verkehrsunfälle. Besonders im Blickpunkt steht dabei die Verantwortung bei Verkehrsunfällen, die sowohl rechtliche als auch praktische Aspekte umfasst. Wir bieten Ihnen prägnante Antworten auf wesentliche Fragestellungen, um Ihnen ein besseres Verständnis für Ihre Rechte und Pflichten im Straßenverkehr zu vermitteln.


Welche Rechte und Pflichten habe ich beim Linksabbiegen?

Beim Linksabbiegen haben Sie als Verkehrsteilnehmer sowohl Rechte als auch Pflichten, die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt sind. Diese Regeln dienen der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer und helfen, Unfälle zu vermeiden.

Ihre Pflichten beim Linksabbiegen

Rechtzeitige und deutliche Ankündigung: Sie müssen Ihr Abbiegemanöver frühzeitig und klar erkennbar ankündigen. Dazu gehört das Setzen des Blinkers nach links. Dies sollte so früh erfolgen, dass andere Verkehrsteilnehmer genügend Zeit haben, darauf zu reagieren.

Korrekte Einordnung: Vor dem Abbiegen müssen Sie sich möglichst weit links einordnen. Auf mehrspurigen Straßen bedeutet dies, die linke Spur zu benutzen. Auf einspurigen Straßen ordnen Sie sich zur Fahrbahnmitte hin ein.

Beachtung des nachfolgenden Verkehrs: Sie sind verpflichtet, vor dem Einordnen und nochmals direkt vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Dies schließt auch mögliche Überholmanöver ein. Nur wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, können Sie auf den zweiten Schulterblick verzichten.

Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer: Beim Abbiegen müssen Sie entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Dies gilt auch für Radfahrer und Fußgänger, die die Straße überqueren, in die Sie einbiegen möchten. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Radfahrer oder Fußgänger im toten Winkel sein könnten.

Anpassung der Geschwindigkeit: Vor dem Abbiegen müssen Sie Ihre Geschwindigkeit deutlich reduzieren. Dies ermöglicht Ihnen, besser auf unerwartete Situationen zu reagieren und gibt anderen Verkehrsteilnehmern mehr Zeit, Ihr Manöver wahrzunehmen.

Ihre Rechte beim Linksabbiegen

Vorfahrt gegenüber bestimmten Verkehrsteilnehmern: Wenn Sie links abbiegen, haben Sie Vorfahrt gegenüber entgegenkommenden Rechtsabbiegern. Diese müssen Sie durchfahren lassen.

Schutz durch die doppelte Rückschaupflicht: Die Pflicht, zweimal nach hinten zu schauen, schützt Sie auch als Linksabbieger. Andere Verkehrsteilnehmer, die Sie überholen wollen, müssen ebenfalls vorsichtig sein und dürfen nicht blind davon ausgehen, dass Sie nicht abbiegen werden.

Es ist wichtig zu verstehen, dass Ihre Rechte beim Linksabbiegen eng mit Ihren Pflichten verknüpft sind. Wenn Sie alle Ihre Pflichten sorgfältig erfüllen, minimieren Sie das Risiko von Unfällen erheblich. In Ihrer Situation als Linksabbieger bedeutet das konkret: Blinken Sie frühzeitig, ordnen Sie sich korrekt ein, beobachten Sie aufmerksam den Verkehr um Sie herum und fahren Sie vorsichtig. So tragen Sie aktiv zur Verkehrssicherheit bei und schützen sich und andere vor möglichen Unfällen.

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Wie wird die Haftung bei einem Verkehrsunfall zwischen abbiegendem Auto und überholendem Motorrad verteilt?

Bei einem Unfall zwischen einem abbiegenden Auto und einem überholenden Motorrad wird die Haftung in der Regel zwischen beiden Beteiligten aufgeteilt. Die genaue Verteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei die Sorgfaltspflichtverletzungen beider Parteien gegeneinander abgewogen werden.

Der Autofahrer trägt in solchen Fällen oft eine höhere Haftungsquote, da er beim Abbiegen besonders vorsichtig sein und sich vergewissern muss, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Er hat eine doppelte Rückschaupflicht und muss insbesondere auf überholende Fahrzeuge achten. Versäumt er diese Pflichten, kann seine Haftung bei 60-70% liegen.

Der Motorradfahrer hat ebenfalls Sorgfaltspflichten zu beachten. Er muss vor dem Überholen sicherstellen, dass dies gefahrlos möglich ist. Überholt er in einer unübersichtlichen Situation oder mit überhöhter Geschwindigkeit, kann dies zu einer Mithaftung von 30-40% führen.

Entscheidend für die Haftungsverteilung sind unter anderem:

  • Ob der Autofahrer den Abbiegevorgang rechtzeitig und deutlich angezeigt hat
  • Ob der Motorradfahrer die Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten hat
  • Ob die Sichtverhältnisse eine klare Einschätzung der Verkehrslage zuließen
  • Ob einer der Beteiligten grob fahrlässig gehandelt hat

In Ihrer Situation als Verkehrsteilnehmer bedeutet das: Achten Sie als Autofahrer beim Abbiegen besonders auf den rückwärtigen Verkehr und nehmen Sie als Motorradfahrer von risikoreichen Überholmanövern Abstand. Im Falle eines Unfalls ist es wichtig, die genauen Umstände zu dokumentieren, um eine faire Haftungsverteilung zu ermöglichen.

Es ist zu beachten, dass in Ausnahmefällen auch eine vollständige Haftung einer Partei möglich ist, wenn deren Fehlverhalten besonders schwerwiegend war. Beispiel: Ein Autofahrer biegt ohne zu blinken und ohne Rückschau ab, während der Motorradfahrer alle Verkehrsregeln einhält.

Wenn Sie in einen solchen Unfall verwickelt sind, ist es ratsam, umgehend die Polizei zu rufen und Zeugen zu sichern. Dokumentieren Sie die Unfallstelle so gut wie möglich und kontaktieren Sie Ihre Versicherung. In komplexen Fällen kann die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hilfreich sein, um Ihre Rechte zu wahren und eine angemessene Haftungsverteilung zu erreichen.

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Welche Rolle spielt die Geschwindigkeit bei der Haftungsverteilung nach einem Unfall?

Die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs kann bei der Haftungsverteilung nach einem Unfall eine entscheidende Rolle spielen, auch wenn nicht jede Geschwindigkeitsüberschreitung automatisch zu einer erhöhten Haftung führt. Entscheidend ist, ob die gefahrene Geschwindigkeit unfallursächlich war.

Grundsätzliche Bedeutung der Geschwindigkeit

Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entlastet einen Fahrer nicht automatisch von jeglicher Haftung. Auch bei Einhaltung des Tempolimits kann eine unangepasste Geschwindigkeit vorliegen, wenn die Verkehrssituation eine langsamere Fahrweise erfordert hätte. Dies gilt beispielsweise bei schlechten Sichtverhältnissen, Nässe oder in unübersichtlichen Verkehrssituationen.

Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfallursächlichkeit

Wenn ein Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, führt dies nicht zwangsläufig zu einer vollständigen Haftung. Entscheidend ist, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung ursächlich für den Unfall war. Hätte sich der Unfall auch bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit in gleicher Weise ereignet, wirkt sich die Überschreitung nicht auf die Haftungsverteilung aus.

Einfluss auf die Haftungsquote

Wird festgestellt, dass die Geschwindigkeit unfallursächlich war, kann dies die Haftungsquote erheblich beeinflussen. Je nach Schwere der Geschwindigkeitsüberschreitung und den Umständen des Einzelfalls kann die Haftung des zu schnell fahrenden Verkehrsteilnehmers zwischen 25% und 100% liegen. In Ihrer Situation könnte das bedeuten, dass selbst wenn Sie formal im Recht waren, eine unangepasste Geschwindigkeit Ihre Haftungsquote erhöhen könnte.

Beweislast und Ermittlung der Geschwindigkeit

Die Beweislast für eine unfallursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung liegt in der Regel bei demjenigen, der sich darauf beruft. Oft wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, um die gefahrene Geschwindigkeit und deren Auswirkung auf den Unfallhergang zu ermitteln. Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, bei dem die Geschwindigkeit eine Rolle spielen könnte, ist es ratsam, alle relevanten Informationen und Beweise zu sichern.

Besondere Situationen

In bestimmten Verkehrssituationen, wie etwa beim Überholen oder Linksabbiegen, kommt der Geschwindigkeit eine besondere Bedeutung zu. Ein Überholender muss beispielsweise sicherstellen, dass er den Überholvorgang sicher abschließen kann, ohne andere zu gefährden. Eine überhöhte Geschwindigkeit kann hier schnell zu einer erhöhten Haftung führen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Geschwindigkeit ein wichtiger, aber nicht der einzige Faktor bei der Haftungsverteilung nach einem Unfall ist. Eine genaue Betrachtung der spezifischen Umstände des Einzelfalls ist stets erforderlich, um die Haftungsverteilung fair und rechtmäßig zu gestalten.

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Was ist der Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht, und wie wirkt er sich auf die Beweislast aus?

Der Anscheinsbeweis ist ein wichtiges rechtliches Instrument im Verkehrsrecht, das die Beweisführung bei Unfällen erleichtert. Er kommt zum Tragen, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein bestimmtes Verschulden hindeutet.

Funktionsweise des Anscheinsbeweises

Bei einem Anscheinsbeweis wird von einem äußeren Geschehensablauf auf die Ursache oder die Schuld geschlossen. Dies ist besonders relevant bei Verkehrsunfällen, wo oft keine Zeugen vorhanden sind. Der Anscheinsbeweis erleichtert die Beweisführung für den Geschädigten, indem er eine Vermutung für ein bestimmtes Verschulden aufstellt.

Beispiele für typische Anwendungsfälle:

  • Auffahrunfälle: Hier spricht der erste Anschein für ein Verschulden des auffahrenden Fahrers, da dieser in der Regel zu dicht aufgefahren ist oder unaufmerksam war.
  • Vorfahrtsverletzungen: Bei Unfällen an Kreuzungen wird oft ein Anscheinsbeweis zugunsten des Vorfahrtsberechtigten angenommen.
  • Abkommen von der Fahrbahn: Wenn ein Fahrzeug ohne erkennbaren Grund von einer geraden, übersichtlichen Straße abkommt, spricht dies für ein Verschulden des Fahrers.

Auswirkungen auf die Beweislast

Der Anscheinsbeweis verschiebt die Beweislast vom Geschädigten zum vermeintlichen Verursacher. Das bedeutet:

  1. Der Geschädigte muss zunächst nur den typischen Geschehensablauf darlegen.
  2. Der vermutliche Verursacher muss dann beweisen, dass ein atypischer Geschehensablauf vorlag oder andere Umstände gegen sein Verschulden sprechen.

Wichtig: Der Anscheinsbeweis kann entkräftet werden, wenn der Beschuldigte Tatsachen nachweist, die einen anderen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen. In diesem Fall muss wieder der Geschädigte den vollen Beweis für das Verschulden des Gegners erbringen.

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, ist es ratsam, möglichst viele Beweise zu sichern (z.B. Fotos, Zeugenaussagen). Dies kann Ihnen helfen, einen Anscheinsbeweis zu unterstützen oder zu entkräften, je nachdem auf welcher Seite Sie stehen.

Der Anscheinsbeweis ist ein mächtiges juristisches Werkzeug im Verkehrsrecht, das die Beweisführung erheblich vereinfachen kann. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass er nicht in allen Situationen anwendbar ist und dass er widerlegt werden kann, wenn atypische Umstände vorliegen.

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Was kann ich tun, um meine Haftung bei einem Abbiegeunfall zu minimieren?

Um Ihre Haftung bei einem Abbiegeunfall als Linksabbieger zu minimieren, müssen Sie besondere Sorgfaltspflichten beachten:

Rechtzeitig und deutlich ankündigen: Setzen Sie frühzeitig den Blinker, um Ihre Abbiegeabsicht klar zu signalisieren. Dies gibt anderen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit, sich auf Ihr Manöver einzustellen.

Korrekt einordnen: Ordnen Sie sich rechtzeitig, aber nicht zu früh, bis zur Fahrbahnmitte ein. In der Stadt sollten Sie dies nicht früher als 100 Meter vor der Abbiegestelle tun.

Geschwindigkeit anpassen: Verringern Sie Ihre Geschwindigkeit deutlich vor dem Abbiegen. Dies erhöht Ihre Reaktionsfähigkeit und signalisiert anderen Ihre Absicht.

Doppelte Rückschaupflicht beachten: Schauen Sie zweimal in den Rückspiegel und über die Schulter, bevor Sie abbiegen. Der erste Blick dient der Orientierung, der zweite unmittelbar vor dem Abbiegen stellt sicher, dass kein Fahrzeug überholt.

Besondere Vorsicht bei unübersichtlichen Situationen: Wenn die Sicht eingeschränkt ist, etwa durch parkende Fahrzeuge oder Kurven, erhöhen Sie Ihre Aufmerksamkeit. In solchen Fällen kann es ratsam sein, besonders langsam zu fahren oder kurz anzuhalten, um die Situation besser einschätzen zu können.

Vorrang beachten: Lassen Sie entgegenkommende Fahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger passieren, bevor Sie abbiegen. Bedenken Sie, dass Radfahrer oft schneller sind als erwartet.

Abbiegevorgang zügig durchführen: Sobald Sie sich zum Abbiegen entschieden haben und die Situation sicher ist, führen Sie das Manöver zügig durch. Zögern kann zu Missverständnissen bei anderen Verkehrsteilnehmern führen.

Bei Unsicherheit warten: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie gefahrlos abbiegen können, warten Sie lieber. Es ist besser, ein paar Sekunden zu verlieren, als einen Unfall zu riskieren.

Durch die konsequente Beachtung dieser Punkte können Sie Ihre Sorgfaltspflicht als Linksabbieger erfüllen und das Risiko einer Haftung im Falle eines Unfalls erheblich reduzieren. Denken Sie daran: Vorsicht und Rücksichtnahme sind der beste Schutz im Straßenverkehr.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Anscheinsbeweis: Der Anscheinsbeweis ist eine rechtliche Vermutung, die auf typische Geschehensabläufe zurückgreift. Bei Verkehrsunfällen wird oft angenommen, dass der Unfallhergang dem üblichen Verlauf entspricht. Im Fall eines Abbiegeunfalls spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Abbiegenden. Diese Vermutung kann jedoch durch Tatsachen erschüttert werden, die einen atypischen Geschehensablauf nahelegen. Der Anscheinsbeweis erleichtert die Beweisführung für den Geschädigten, da er nicht alle Details des Unfalls beweisen muss.
  • Sorgfaltspflicht: Die Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr verlangt von jedem Verkehrsteilnehmer, sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet werden. Sie umfasst die Pflicht zur Aufmerksamkeit, Vorsicht und Rücksichtnahme. Beim Abbiegen besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht, die das Blinken, Einordnen und mehrfaches Rückwärtsschauen einschließt. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht kann zu einer Haftung für entstandene Schäden führen. Im Gerichtsfall wurde die Sorgfaltspflicht der Autofahrerin beim Linksabbiegen besonders geprüft.
  • Kausalität: Kausalität bezeichnet den Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen einem Verhalten und einem eingetretenen Schaden. Im Verkehrsrecht ist sie entscheidend für die Haftungsfrage. Ein Verhalten ist nur dann haftungsrelevant, wenn es für den Schaden ursächlich war. Im vorliegenden Fall war die Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorradfahrers nicht kausal für den Unfall, da dieser auch bei Einhaltung der Geschwindigkeit unvermeidbar gewesen wäre. Die Kausalität bestimmt, welche Faktoren bei der Haftungsverteilung berücksichtigt werden.
  • Haftungsverteilung: Die Haftungsverteilung regelt, wie der Schadensersatz zwischen den Unfallbeteiligten aufgeteilt wird. Sie basiert auf dem Grad des Verschuldens und der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Bei Verkehrsunfällen wird oft eine Quote festgelegt, die den Anteil der Haftung für jeden Beteiligten bestimmt. Im Gerichtsfall wurde dem Motorradfahrer trotz Geschwindigkeitsüberschreitung 75% Schadensersatz zugesprochen, was die komplexe Natur der Haftungsverteilung verdeutlicht.
  • Betriebsgefahr: Die Betriebsgefahr beschreibt das allgemeine Risiko, das vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht. Sie besteht unabhängig vom Verschulden des Fahrers und führt zu einer Grundhaftung des Fahrzeughalters. Bei der Haftungsverteilung wird die Betriebsgefahr beider beteiligten Fahrzeuge berücksichtigt. Im Fall von Auto und Motorrad kann die höhere Betriebsgefahr des Autos aufgrund seiner Größe und Masse zu einer stärkeren Haftung des Autofahrers führen.
  • Mitverschulden: Mitverschulden liegt vor, wenn der Geschädigte selbst zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen hat. Es führt zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs. Im Verkehrsrecht wird Mitverschulden oft bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Missachtung von Verkehrsregeln angenommen. Im vorliegenden Fall wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorradfahrers nicht als Mitverschulden gewertet, da sie für den Unfall nicht ursächlich war. Die Beurteilung des Mitverschuldens ist entscheidend für die gerechte Verteilung der Haftung.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 9 Abs. 5 StVO (Vorrang beim Abbiegen): Diese Vorschrift regelt das Verhalten beim Abbiegen. Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, beim Linksabbiegen auch den Gegenverkehr. Im vorliegenden Fall ist § 9 Abs. 5 StVO relevant, da die Autofahrerin beim Linksabbiegen die Vorfahrt des überholenden Motorradfahrers missachtet hat.
  • §§ 7, 17, 18 StVG (Haftung für Schäden): Diese Paragraphen regeln die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht werden. Grundsätzlich haftet der Halter oder Fahrer eines Fahrzeugs für die verursachten Schäden. Im konkreten Fall wird die Haftung der Autofahrerin geprüft, da sie beim Abbiegen den Unfall verursacht hat.
  • § 115 VVG (Pflichtversicherung): Diese Vorschrift verpflichtet Halter von Kraftfahrzeugen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Die Versicherung deckt Schäden ab, die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden. Im vorliegenden Fall ist die Versicherung der Autofahrerin zur Zahlung des Schadensersatzes verpflichtet.
  • §§ 1, 3 StVO (Grundregeln): Diese Paragraphen enthalten die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Vermeidung von Gefährdungen. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob die Autofahrerin und der Motorradfahrer ihre Pflichten zur Rücksichtnahme erfüllt haben.
  • § 3 Abs. 1 StVO (Geschwindigkeit): Diese Vorschrift schreibt vor, dass jeder Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit an die Verkehrsverhältnisse anpassen muss. Im vorliegenden Fall ist die überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht allein unfallursächlich war.

Das vorliegende Urteil

AG Friedberg (Hessen) – Az.: 2 C 777/14 (12) – Urteil vom 03.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3391,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Ersatz seines materiellen Schadens zu einer Quote von 75 % aus einem Abbiegeunfall vom 13.7.2013.

Am genannten Tag befuhr die Erstbeklagte mit dem Pkw Typ Peugeot 307, amtliches Kennzeichen …, das bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, die … in … aus Richtung … kommend in Richtung …. Sie beabsichtigte auf die links gelegenen Parkplätze zu fahren. Von hinten näherte sich der Kläger mit seinem Kraftrad Yamaha YZF R1, amtl. Kennzeichen … und wollte überholen. Es kam zur Kollision, deren Einzelheiten, insbesondere auch im Hinblick auf die gefahrene Geschwindigkeit des Motorrades, zwischen den Parteien umstritten sind. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Auf die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Gießen, Az. 201 Js 22304/13, insbesondere auf die dort enthaltene Lichtbildmappe Bl. 7 ff. der Strafakte, wird Bezug genommen. Der Anstoß auf das Beklagtenfahrzeug erfolgte vorne links.

Der Kläger stürzte mit seinem Motorrad, das rutschend gegen eine links befindliche Telefonzelle stieß. Er wurde bei dem Unfall schwer verletzt.

Der in diesem Verfahren allein streitgegenständliche materielle Schaden beträgt 6783,34 €. Darauf hat die Zweitbeklagte auf einer Basis von 25 % 257,08 € an Gutachterkosten und 1438,75 € auf den Motorradschaden reguliert.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm weitere 50 % an Schadensersatz zustehen. Er behauptet, die Erstbeklagte sei innerhalb der Ortschaft zunächst äußerst rechts gefahren und habe dann plötzlich und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers nach links ausgeschert. Dieses Fahrmanöver sei für ihn in keiner Weise vorhersehbar gewesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 3.391,67 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 08.02.2014 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Beklagte habe vor Einordnung zur Fahrbahnmitte hin den linken Blinker gesetzt und die Geschwindigkeit verringert. Sie habe einen zweifachen Schulterblick vor Beginn des Abbiegevorgangs getätigt. Sie hätte zwar das weiter hinter ihr fahrende Motorrad bemerkt, sei jedoch aufgrund der vorhandenen Entfernung davon ausgegangen, dass ein Abbiegen nach links ohne weiteres möglich wäre. Gestützt auf einen von der Zweitbeklagten eingeholtes Gutachten behaupten die Beklagten zudem, dass der Kläger mit einer weit überhöhten Geschwindigkeit zwischen 70 und 85 km/h gefahren sei, aus diesem Grund ergebe sich kein über den regulierten Betrag hinausgehende Haftungsanteil.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 22.8.2014 (Bl. 28/29 d. A.) und vom 7.11.2014 (Bl. 57 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen …, …, … und …, Anhörung des Klägers und Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift vom 10.10.2014 (Bl. 44-52 d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Scheiber vom 2.3.2015 (Bl. 65-95 d. A.) und die mündliche Erläuterung des Gutachters (Protokoll der Sitzungsniederschrift vom 10.6.2015, Bl. 120-121 d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht Schadensersatz in Höhe der begehrten Quote von 75 % zu (vgl. §§ 7 , 17 , 18 StVG, 115 VVG ).

Die Beklagtenseite hat den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis (vgl. §§ 9 Abs. 5 StVO ) nicht erschüttern können. Wer nach links auf einen Parkplatz oder Parkstreifen abbiegen will, hat dieses Fahrmanöver so auszuführen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ein Einordnen der Erstbeklagten mit ihrem Fahrzeug zur Fahrbahnmitte hin ist weder durch die Zeugenbefragung, noch durch die Sachverständigenbegutachtung erwiesen. Auch das (rechtzeitige) Setzen des linken Blinkers ist nicht erwiesen. Der Zeuge …, der ca. 150-200 m von der Kollisionsstelle entfernt war, hatte zwar eine Art Vorahnung des späteren Unfallgeschehens, konnte aber keine verlässlichen Angaben dazu machen, ob und vor allem in welchem Zeitraum die Erstbeklagte ihr Fahrmanöver durch Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers kenntlich gemacht hat. Er gibt ausdrücklich an, nicht sagen zu können, wann der Blinker gesetzt worden ist und dass der Blinker teilweise durch den im Überholen begriffenen Motorradfahrers verdeckt gewesen sei. Die Angaben der Zeugen …, … und …sind für die rechtliche Bewertung des Falles unergiebig. Der Zeuge … schildert zwar eine im Bereich des Ortsausgangs … riskante Fahrweise des Klägers, hat jedoch das Unfallgeschehen selbst nicht mitbekommen. Gleiches gilt für die Zeugen … und …. Selbst wenn der Zeuge … gegenüber der Zeugin … erklärt haben sollte, dass die Erstbeklagte ihm gegenüber das rechtzeitige Setzen des Blinkers bejaht hätte, kann dies für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Relevanz entfalten. Auch der Zeuge …war beim Unfall nicht zugegen; eine Anhörung der Erstbeklagten schied aus gesundheitlichen Gründen aus.

Nachdem detaillierten, alle zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen berücksichtigenden, widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen … verhält es sich im Hinblick auf die zwischen den Parteien umstrittene Geschwindigkeit des vom Kläger gefahrenen Motorrades wie folgt: Der Sachverständige hat in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise eine Rückrechnung von der Endstellung des verunfallten Motorrades über den Anstoß an der Telefonzelle unter Berücksichtigung der Schleifspuren und der Blockierspur des Motorrades, der noch beim durchgeführten Ortstermin festgestellten Schlagmarke im Asphalt und der Beschädigungen des Pkw der Beklagtenseite eine Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades in einer Größenordnung von 64-78 km/h festgestellt. Die Einwendungen der Beklagtenseite gegen die Feststellung einer Geschwindigkeit in dieser Größenordnung verfangen nicht. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung überzeugend dargelegt, dass die hier vorliegende streifende Kollision zwischen Motorrad und Pkw nicht mit den so genannten EES-Werten bewertet werden kann. Der von Beklagtenseite beauftragte Gutachter geht erkennbar von der falschen Voraussetzung des Aufpralls des Motorrades etwa in Höhe der A-Säule des Pkw aus. Mit dem Sachverständigen ist festzustellen, dass der Anprall auf dem Pkw an der äußersten linken Ecke erfolgt sein muss und die am Pkw festgestellten Beschädigungen durch eine leichte Touchierung hervorgerufen worden sind. Durch eine schräg versetzt von hinten wirkende Kraft kann die im wesentlich zusammengesteckte Frontverkleidung des Peugeot mit minimalem Kraftaufwand ausgehebelt werden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die durch die Berührung des Motorrades mit dem Pkw erfolgte Geschwindigkeitsreduzierung deshalb nur in der vom Sachverständigen angenommenen Größenordnung von 2-4 km/h gelegen haben kann.

Der Sachverständige hat zudem ebenso überzeugend auf Seite 16/17 seines Gutachtens festgestellt, dass der Unfall auch bei Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unvermeidbar gewesen ist aus Sicht des Klägers. Im Gegenteil wäre wegen der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung das Motorrad etwa mittig in die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs gefahren. Es liegt auf der Hand, dass die Unfallfolgen – auch für die Erstbeklagte – mindestens gleich, vermutlich aber schwerwiegender gewesen wären.

In rechtlicher Hinsicht ist damit bereits die Kausalität der klägerischen Geschwindigkeitsüberschreitung für das Unfallgeschehen zu verneinen. Da bei der Abwägung nach § 17 StVG nur solche Umstände herangezogen werden dürfen, die für den Schaden ursächlich geworden sind (vgl. BGH Urteil vom 27.6.2000, Az. VI ZR 126/99 , Urteil vom 10.1.1995, Az. VI ZR 247/94 , jeweils zitiert nach Juris) scheidet eine Mithaftung des Klägers aus. Nur dann, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25.3.2003, Az. VI ZR 161/02, ebenfalls zitiert nach Juris) wäre der erforderliche rechtliche Ursachenzusammenhang zu bejahen.

Darüber hinaus sei lediglich ergänzend angemerkt, dass selbst bei einer feststehenden Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers um 14 km/h kein höherer Verursachungsbeitrag als die von Klägerseite bereits mit der Klageschrift in Abzug gebrachten 25 % zu machen wäre.

Die Verzinsung folgt aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

 


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