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Verkehrsunfall – einseitiges Schuldbekenntnis am Unfallort

LG Ansbach – Az.: 3 O 394/17 – Urteil vom 20.10.2017

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.711,46 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25.01.2017 gegen 16.20 Uhr.

Beteiligt waren die Klägerin als Eigentümerin und Halterin des Pkw Peugeot Family Partner Tepee, amtliches Kennzeichen …, das vom Zeugen … geführt wurde, sowie die Beklagte zu 1 als Halterin des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fiat Ducato, amtliches Kennzeichen …, das durch den Zeugen … geführt wurde. Der Beklagte zu 3 war an dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall nicht beteiligt.

Der Zeuge … fuhr mit dem klägerischen Fahrzeug von Wilburgstetten kommend auf der Gemeindeverbindungsstraße in Richtung Weitlingen von hinten auf das Heck des von dem Zeugen … geführten Beklagtenfahrzeuges auf. Der Zeuge … war zuvor von Wolfsbühl kommend nach rechts auf die Gemeindeverbindungsstraße auf den vom Zeugen … befahrenen Fahrstreifen eingebogen und wollte sodann nach links in eine untergeordnete Straße abbiegen. Durch die Kollision wurde das Fahrzeug der Klägerin vorne links beschädigt. Im unmittelbaren Anschluss an den Zusammenstoß der Unfallfahrzeuge unterschrieb der Zeuge … auf dem Betriebsgrundstück der Beklagten zu 1 eine handschriftliche Erklärung, die auszugsweise lautete – wie folgt -:

„Herr … fuhr auf unseren Fiat Ducato … auf. Mit seiner Unterschrift erkennt er den Schaden zu 100 % an.“

Aufgrund dieser Erklärung verständigte der Zeuge … die Polizei nicht, was er ursprünglich vorgehabt hatte.

Mit der Klage begehrt die Klägerin für das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 5.303,50 €, wobei sich diese Summe zusammensetzte aus einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 8.302,50 € abzüglich des tatsächlich erzielten Verkaufspreises für das Unfallfahrzeug in Höhe von 2.900,– €, Kosten für ein privates Sachverständigengutachten in Höhe von 1.016,86 €, Nutzungsausfall in Höhe von 1.118,– € (26 Tage à 43,– € aufgrund Eingruppierung in Gruppe E), Zulassungskosten in Höhe von 51,60 € sowie pauschale Unkosten in Höhe von 25,– €.

Die Klägerin behauptet, dass der Zeuge … an dem nach rechts einbiegenden Beklagtenfahrzeug links habe vorbeifahren wollen, da er bemerkt habe, dass er eine Kollision durch Abbremsen nicht würde vermeiden können. Der Zeuge … sei in diesem Moment nach links abgebogen, weswegen es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen sei. Das Unfallgeschehen sei für den Zeugen … unvermeidbar gewesen.

Die Klägerin meint, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges die Vorfahrt des klägerischen Fahrzeuges missachtet habe.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2017 nahm die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 3 zurück. Beklagtenseits wurde der Klagerücknahme zugestimmt (Bl. 24 d. A.).

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 7.711,46 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.02.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin für vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten 729,23 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten hinsichtlich der Klagerücknahme zu tragen.

Die Beklagten behaupten, dass der Zeuge … aus dem Stand unter Betätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers nach rechts in die Gemeindeverbindungsstraße in Richtung Weiltingen eingebogen sei und sich das klägerische Fahrzeug in diesem Zeitpunkt in weiter Entfernung befunden habe. Das Einbiegen sei ohne Behinderung oder Gefährdung des klägerischen Pkws erfolgt. Daraufhin habe der Zeuge … den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und sich deutlich zur Straßenmitte hin orientiert. Aufgrund zweier entgegenkommender Fahrzeuge habe er warten müssen und nicht sofort abbiegen können. Das klägerische Fahrzeug sei auf das stehende Beklagtenfahrzeug aufgefahren.

Die Beklagten meinen, dass es sich bei der schriftlichen Erklärung des Zeugen … um ein Schuldanerkenntnis handle und der Zeuge … sich vorschriftsgemäß gemäß § 8 Abs. 2 StVO verhalten habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und …, wobei hinsichtlich ihrer Angaben auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2017 (Bl. 23 ff. d. A.) Bezug genommen wird. Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens aufgrund Beweisbeschlusses vom 06.06.2017 (Bl. 37 ff. d. A.). Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) … erstatte in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2017 sein Gutachten, wobei hinsichtlich des Inhaltes auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 50 ff. d. A.) verwiesen wird. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall - einseitiges Schuldbekenntnis am Unfallort
(Symbolfoto: Von alvarog1970/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist, soweit über sie aufgrund der wirksam erfolgten Teilklagerücknahme hinsichtlich des Beklagten zu 3 noch zu entscheiden ist, unbegründet.

I.

Die Klage wurde hinsichtlich des Beklagten zu 3 wirksam gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zurückgenommen, so dass insofern über sie nicht mehr zu entscheiden war.

II.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Ansbach sachlich zur Entscheidung zuständig gemäß §§ 1 ZPO, 23, 71 Abs. 1 GVG, da der Streitwert die Summe von 5.000,– € übersteigt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 20 StVG, 32, 35 ZPO, da sich der verfahrensgegenständliche Verkehrsunfall und damit das schädigende Ereignis bzw. die unerlaubte Handlung auf der Ortsverbindungsstraße zwischen Wilburgstetten und Weiltingen und damit im hiesigen Gerichtsbezirk ereignet hat.

III.

1.

Die Klage ist unbegründet, da die Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes hat. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 4 VVG i. V. m. § 1 Pflichtversicherungsgesetz, §§ 823 Abs. 1, 249, 421 BGB.

Trotz durchgeführter Beweisaufnahme konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts geklärt werden, wie sich das verfahrensgegenständliche Verkehrsunfallgeschehen tatsächlich zugetragen hat und welche der beiden Versionen des Unfallhergangs die zutreffende ist. Aufgrund der seitens des Ehemanns der Klägerin unterschriebenen Erklärung, den Schaden zu 100 % anzuerkennen, geht die unklare Beweislage zulasten der Klägerin. Die Erklärung des Ehemanns der Klägerin wirkt aufgrund des Umstandes, dass er das klägerische Fahrzeug berechtigt nutzte und er mit diesem in den Unfall verwickelt war, für und gegen die Klägerin. Folglich hat die Klägerin zu beweisen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen für sie um ein unabwendbares Ereignis handelte bzw. dass das Verschulden der Beklagten so sehr überwiegt, dass die vom klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig dahinter zurückbleibt. Dieser Beweis ist der Klägerin jedoch nicht gelungen.

Es handelt sich bei der Erklärung des Zeugen …, dass er den Schaden zu 100 % anerkenne, trotz dem Wortlaut nicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, unter dem man einen Vertrag, der – im Unterschied zum so genannten konstitutiven Schuldanerkenntnis – den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt, sondern diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, dass er ihn Einwänden des Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruchs entzieht. Entzogen werden dem Anspruchsgegner Einwendungen und Einreden, die bei Abgabe der Erklärung bestanden und ihm bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete. Zweck eines solchen Vertrages ist es, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen. Nachdem einem derartigen Vertrag eine so weitgehende Rechtswirkung zukommt, kann sein Zustandekommen nur unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden. Dabei muss der erklärte Wille der Beteiligten die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Die Annahme, dass dies der Fall ist, setzt insbesondere voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Es gibt keine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien einen bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrag abschließen wollen. Die Annahme eines solchen Vertrages ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass für seinen Abschluss hatten. Ein solcher Anlass bestand nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte geherrscht haben (BGH, Urt. v. 10.01.1984 – VI ZR 64/82; NJW 1984, 799).

Unter Heranziehung des vorgenannten Maßstabes handelt es sich bei der schriftlichen Erklärung des klägerischen Zeugen nicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, sondern lediglich um ein einseitiges Schuldbekenntnis.

Davon ist das Gericht insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen … überzeugt. Dieser führte aus, dass er zunächst die Polizei verständigt habe. Nachdem ihm von Herrn … und dem Zeugen … gesagt worden sei, dass Herr … klar die Schuld zugebe, hätten diese ihm auch gesagt, dass die Polizei wieder abbestellt werden solle. Er habe dann die Polizei ein zweites Mal angerufen und dieser mitgeteilt, dass sie doch nicht zu kommen brauche. Dies steht zumindest insofern in Einklang mit den Angaben des Zeugen …, als dieser dazu ausführte, dass Herr … dies geschrieben habe und dabei gesagt habe, dass er es unterschreiben solle, damit alles erledigt sei und er keine Probleme mit der Polizei habe. Aufgrund dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Unfallbeteiligten gerade im Hinblick auf die seitens des Zeugen … schriftlich abgegebene Erklärung, den Schaden zu 100 % anzuerkennen, von einer polizeilichen Aufnahme des Unfalls abgesehen haben.

Auch die Umstände, dass die Erklärung durch den Zeugen zeitlich unmittelbar nach dem Unfallereignis und damit noch in der durch den Unfall verursachten und mit diesem einhergehenden Aufregung erfolgt ist, er die gewählte Formulierung insbesondere nicht selbst getroffen hat, sondern ihm das Schreiben durch Herrn … vorformuliert zur Unterschrift vorgelegt wurde und dass auch unter Würdigung der bei dem Zeugen zumindest leicht bestehenden Sprach- und Verständnisschwierigkeiten im Hinblick auf die deutsche Sprache sprechen dafür, die Erklärung rechtlich als einseitiges Schuldbekenntnis zu werten.

Dieses einseitige Schuldbekenntnis führt zu einer Verbesserung der Beweislage zugunsten der Beklagten zu 1 und zu 2 als Äquivalent dafür, dass diese als Erklärungsempfänger des einseitigen Schuldbekenntnisses aufgrund der Erklärung von einer weiteren Beweissicherung und damit der Wahrnehmung ihrer Aufklärungsmöglichkeiten abgesehen haben, indem sie veranlassten, dass die zunächst verständigte Polizei vor ihrem Eintreffen davon informiert wurde, dass ihr Erscheinen nicht mehr erforderlich sei. Dies hat zur Folge, dass die Beklagtenpartei die ihr Prozessbegehren tragenden Behauptungen erst beweisen muss, wenn dem Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit des Anerkannten gelungen ist (BGH, Urt. v. 10.01.1984 – VI ZR 64/82).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Erscheinen der Polizei diese Tatsachen und Beweismittel gesichert hätte, aufgrund derer eine vollständige Aufklärung des Unfallherganges möglich gewesen wäre. Diese Beweismöglichkeiten stehen der Beklagtenpartei jedoch nunmehr nicht mehr zur Verfügung.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die unfallbeteiligten Fahrzeuge bereits vor Abgabe der Erklärung durch den Zeugen … von der Unfallörtlichkeit entfernt und die Unfallörtlichkeit durch die Unfallbeteiligten gereinigt worden war. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch einen zeitnahen Polizeieinsatz die Polizeibeamten aufgrund Anfahrens der Unfallörtlichkeit und Fertigung einer Lichtbilddokumentation ebenso wie durch ein Nachstellen der Unfallsituation mit den unfallbeteiligten Personen und Fahrzeugen und einer zeitnahen Befragung der Unfallbeteiligten eine Sachverhaltsaufklärung möglich gewesen wäre, was zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr der Fall ist.

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Zwar wurde das klägerische Fahrzeug beim Betrieb des Beklagtenfahrzeuges beschädigt, jedoch hängt die Haftungsquote gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG von den wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen der Parteien ab, soweit nicht für die Alleinhaftung gegen eine Partei ein unwiderlegter Anscheinsbeweis eingreift oder eine Partei nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, da der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet hat gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 StVG.

Die Klägerin vermochte den Unabwendbarkeitsnachweis nicht zu erbringen.

Die Zeugen … und … schilderten das Unfallgeschehen in verschiedenen Versionen, wobei das Gericht keiner der Aussagen einen erhöhten Beweiswert beimisst. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Zeugen … um den Ehemann der Klägerin und damit nicht um einen neutralen Zeugen handelt. Der Zeuge … ist der Sohn des Beklagten zu 3 und mit dem Firmeninhaber der Beklagten zu 1 zumindest insoweit freundschaftlich verbunden, als er für diesen das Beklagtenfahrzeug aus einem Freundschaftsdienst repariert hat. Es handelt sich bei ihm damit auch nicht um einen völlig unbeteiligten und außenstehenden neutralen Zeugen.

Auch durch die Erstattung des mündlichen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … konnte nicht geklärt werden, welche der beiden Unfallversionen zutreffend ist. Denn der Sachverständige führte aus, dass beide Alternativen hinsichtlich des Unfallablaufes mit den tatsächlich an den Fahrzeugen vorhandenen Beschädigungen und Deformationen in Einklang zu bringen sind. Mangels objektiver Spuren vermochte der Sachverständige den genauen Kollisionsort jedoch nicht zu bestimmen. Weiter ergab das Sachverständigengutachten, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges den Unfall durch ein Abbremsen und Verbleiben auf der rechten Fahrspur jederzeit hätte verhindern können. Das Gericht legt dies nach eigener kritischer Würdigung und, da die Ausführungen des gerichtsbekannten Sachverständigen plausibel und nachvollziehbar sind und das Gericht keine Anhaltspunkte dafür hat, diese in Frage zu stellen, seiner Entscheidung zu Grunde. Ein anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … auf Fragen des Klägervertreters, wonach dass Unfallgeschehen für den Fahrer des klägerischen Pkws unvermeidbar gewesen sei, wenn dieser über die Mittellinie auf die Gegenfahrbahn gefahren gewesen sei, als er erkannt habe, dass das Beklagtenfahrzeug nicht mehr geradlinig, sondern linksbogenförmig fahre, da insofern die klägerseits geschilderte Unfallvariante zu Grunde gelegt wurde und gerade nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden konnte, dass es sich dabei um den Ablauf des Unfallgeschehens handelt, wie er sich tatsächlich ereignet hat. Überdies hätte dieses Fahrverhalten des klägerischen Fahrers nicht dem eines Idealfahrers entsprochen.

Bei typischen Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder mit zu geringem Abstand (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), zu schnell (§ 3 Abs. 1 StVO) oder unaufmerksam (§ 1 StVO) gefahren ist. Der Anschein gegen den Auffahrenden setzt lediglich eine typische Gestaltung, also zumindest eine Teilüberdeckung von Front und Heck, voraus (KG, Hinweisbeschl. v. 20.11.2013 – 22 U 72/13; NJW-RR 2014, 809).

Ein typischer Geschehensablauf setzt allerdings auch voraus, dass die beiden Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen so lange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeuglenker auf die vorausgegangenen Fahrbewegungen eingestellt haben. Das Auffahren muss auf eine Geschwindigkeitsverringerung des vorausfahrenden Fahrzeugs zurückzuführen sein, auf die der Lenker des nachfolgenden Kraftfahrzeugs infolge der vorgenannten Gründe, also infolge zu geringen Sicherheitsabstandes, zu hoher Geschwindigkeit oder unzureichender Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig reagiert hat. Bei einem Auffahren auf ein aus einer untergeordneten Straße einbiegendes Fahrzeug, das im Zeitpunkt der Kollision die auf der Vorfahrtsstraße typische Geschwindigkeit noch nicht erreicht hat, spricht der Anscheinsbeweis demnach nicht gegen den Auffahrenden, sondern gegen den Einfahrenden und eine durch ihn begangene und unfallursächliche Vorfahrtsverletzung (OLG München, Urt. v. 21.04.1989 – 10 U 3383/88; NZV 1989, 438; ebenso AG Dresden, Urt. v. 23.01.2017 – 115 C 745/16; NJW-RR 2017, 1108).

Das Gericht ist jedoch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass das Einbiegen des Beklagtenfahrzeuges auf die bevorrechtigte Gemeindeverbindungsstraße und das beabsichtigte anschließende Linksabbiegen sich ereignet hat, wie von dem Zeugen … geschildert. Damit vermochte die Klagepartei die Erklärung des klägerischen Fahrzeugführers, dass er auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren sei und zu 100 % hafte, nicht widerlegen, denn sie konnte nicht beweisen, dass sich das Auffahren bei einer atypische Verkehrssituation, insbesondere einer Vorfahrtsverletzung durch das Beklagtenfahrzeug, ereignet hat. Denn die Aussage des Zeugen … steht in Widerspruch zur Angabe des Zeugen …, dass er ohne Gefährdung des klägerischen Fahrzeuges eingebogen gewesen sei und etwa eine halbe bis eine Minute auf der Fahrbahn gestanden sei, ehe es zum Auffahren gekommen sei. Das klägerische Fahrzeug sei auf das stehende Beklagtenfahrzeug aufgefahren. Durch das unfallanalytische Sachverständigengutachten konnte diese Zeugenangaben ebenso wenig widerlegt wie die Angaben des Zeugen … bestätigt werden. Vielmehr sind nach den Ausführungen des Sachverständigen beide geschilderte Unfallvarianten mit den Unfallschäden kompatibel. Die Unfallschilderung des Zeugen … beinhaltet keinen atypischen Geschehensablauf hinsichtlich des Auffahrens durch das klägerische Fahrzeug, da insbesondere bei den angegebenen Zeitangaben hinsichtlich des Stillstandes des Beklagtenfahrzeuges, ein Idealfahrer durch Abbremsen ein Auffahren hätte verhindern können.

2.

Mangels Bestehen einer Hauptforderung hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 auch keinen Anspruch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen.

IV.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Teilklagerücknahme betreffend den Beklagten zu 3 ergibt sich aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO aufgrund des vollständigen Unterliegens der Klagepartei gemessen am Gebührenstreitwert.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO, da die Beklagtenpartei gegen die Klagepartei ihre Kosten vollstrecken kann und diese insbesondere im Hinblick auf den Gebührentatbestand Nr. 1008 der Anlage 1 zum RVG die Summe von 1.500,– € übersteigen.

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