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Verkehrsunfall: Einvernahme eines behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen

OLG München, Az.: 10 U 4379/01

Urteil vom 29.06.2007

1. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) wird das Endurteil des LG München I vom 02.04.2001 (Az. 17 O 3368/88) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich ein Schmerzensgeld von weiteren EUR 10.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2002 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen künftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 14.06.1987 an der Kreuzung J.-S.-Straße/W. Straße in G. bei M. – die Beklagte zu 1) im Rahmen der Deckungssumme des Versicherungsvertrags – zu ersetzen.

2. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Verkehrsunfall: Einvernahme eines behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen
Symbolfoto: chalabala/Bigstock

Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich am 14.06.1987 gegen 17.40 Uhr in G. auf der Kreuzung der etwa nord-südlich verlaufenden J.-S.-Straße mit der etwa ost-westlich verlaufenden W. Straße. Die J.-S.-Straße ist die durch Verkehrszeichen Nr. 306 zu § 46 StVO (Vorfahrtstraße) ausgeschilderte Vorfahrtstraße; die W. Straße ist die durch Verkehrszeichen Nr. 206 zu § 41 StVO („Halt! Vorfahrt gewähren“) beschilderte nachrangige Straße. Zur angegebenen Zeit steuerte die Ehefrau des Klägers, die Zeugin B. Rat., den Pkw des Klägers, Marke Porsche 911 Targa, amtliches Kennzeichen M… …, auf der J.-S.-Straße in nördlicher Richtung. Der Kläger selbst saß mit angelegtem „Hosenträgergurt“ auf dem Beifahrersitz. Die jetzige Beklagte zu 2), U. Schm… (verehelichte Lin…), befuhr mit ihrem Pkw, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 1) die Wör… Straße in westlicher Richtung. Sie missachtete die Vorfahrt des klägerischen Pkws und fuhr diesem in die Beifahrerseite.

Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist nicht im Streit.

Die bei dem Unfall nicht verletzte Fahrerin des klägerischen Pkws alarmierte telefonisch die Luftrettung und den Rettungsdienst für den Kläger. Der wenige Minuten später eingetroffene Hubschrauberarzt überließ den Abtransport des Klägers dem zwischenzeitlich eingetroffenen Rettungswagen. Der Kläger wurde in das Klinikum Rechts der Isar verbracht, wo er vom 14.06.1987 bis 19.06.1987 stationär untergebracht war. Er erhielt eine Schanz’sche Krawatte verordnet und wurde in der Folgezeit ambulant behandelt.

Der Kläger erlitt durch den Unfall ein HWS-Schleudertrauma sowie eine Gehirnerschütterung (commotio cerebri) streitiger Stärke. Über gesundheitliche Unfallfolgen, die über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20% im 1. Halbjahr und von 10% im 2. Halbjahr nach dem Unfall hinausgehen, besteht Streit. Der Kläger steht unter Betreuung.

Der Kläger hat nach dem Unfall für einen Monat einen Pkw Porsche 911 angemietet. Die Mietwagenrechnung wurde von der Beklagten zu 1) bereits vorprozessual beglichen. Mit dem Mietwagen wurden 5.862 km zurückgelegt.

Die Beklagte zu 1) hat vorprozessual an den Kläger einen Vorschuss von DM 8.000,- geleistet, der auf die verfahrensgegenständlichen Ansprüche zu verrechnen ist.

Der am 30.06.1933 geborene Kläger ist Diplom-Kaufmann. Zur Unfallzeit war er auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig. Entsprechend fachlich qualifizierte Mitarbeiter beschäftigte er nicht. Er arbeitete in der Regel auf Erfolgshonorarbasis.

Der Kläger trägt vor, dass er vor dem Unfall als erfolgreicher Unternehmer u.a. für eine H. Rot. GmbH in D. tätig war und für diese Marke einen internationalen Konzern aufgebaut habe. Er sei außerdem an der Produktgestaltung für diese Firma maßgebend beteiligt gewesen. Aus der etwa fünfjährigen Tätigkeit für die Rot… sei dem Kläger ein Honoraranspruch in Höhe von DM 1.500.000,- erwachsen, der nicht realisiert habe werden können, da die Fa. Rot… 1987 Konkurs anmelden musste. Sein Büro und seinen Wohnsitz hatte der Kläger auf dem ihm damals gehörenden Villengrundstück F.weg .. in G… Dieses Grundstück weist 6.910 qm Fläche auf und hatte einen Verkehrswert von ca. DM 5.000.000,-. Das Grundstück wurde zwischenzeitlich zwangsversteigert.

Der Kläger behauptet weiter, er habe durch den Unfall über das HWS-Schleudertrauma und die Gehirnerschütterung hinaus erhebliche Unfallverletzungen und gesundheitliche Unfallfolgen davongetragen. Der Anstoß des bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw sei so stark gewesen, dass es sogar den oberen Rahmen (Dach-Rahmen) des klägerischen Pkw um mehr als 4 cm nach innen verschoben habe, obwohl mit diesem Teil eine direkte Berührung seitens des unfallgegnerischen Fahrzeugs nicht stattgefunden habe. Durch das feste Angurten mit einem Becken- und zwei Hosenträgergurten in einem Schalensitz habe der Körper keine Ausweichbewegungen machen können. Durch die massiven Pendelbewegungen des Kopfes ergäben sich naturgemäß Überdehnungen, Zerrungen, Verrenkungen, Gefäßdehnungen und Gefäßverengungen im Kopfansatz, Hals- und Rückenbereich sowie offensichtliche Schäden in der Gehirnfunktion. Dies werde auch durch die Bewusstlosigkeit des Klägers nach der Kollision bewiesen. Außerdem seien von dem erstversorgenden Arzt Schmerzen im Augenbereich mit Druckgefühl, teilweise Schwindel und vereinzelt Doppelbilder festgestellt worden. Als gesundheitlicher Dauerschaden seien bei dem Kläger Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und Schwächeanfälle aufgetreten. Wegen dieser Unfallfolgen sei der Kläger berufsunfähig geworden.

Die von ihm vor dem Unfall gehaltenen Vorträge und Schulungen, bei denen er Tageshonorare von DM 3.000,- zuzüglich Umsatzsteuer erhalten habe, habe er nicht mehr durchführen können.

Er habe entgangene Einkünfte aus einem Auftrag der ifc-… GmbH in Höhe von DM 150.000,-. Diese Firma habe dem Kläger den mündlichen Auftrag erteilt, für sogenannte „Lotus-Schwimmliegen“ ein Marketingkonzept für den amerikanischen Markt gegen eine Bezahlung von DM 150.000,- zu erstellen. Nach Vorlage eines Grobkonzeptes hätte der Kläger eine Anzahlung von DM 50.000,- erhalten. Wegen der durch den Unfall am 14.06.1987 erlittenen Behinderungen habe der Kläger den Auftrag nicht durchführen können. Die Fa. ifc habe daher den Auftrag mit Kündigungsschreiben vom 21.12.1987 gekündigt.

Entgangene Einkünfte seien auch aus einem unfallbedingt gescheiterten Auftrag der Fa. R… TEC (gemäß dem Schreiben/Aktennotiz der Fa. R… TEC vom 20.11.1987) in Höhe eines Honorars für 50 Stunden à DM 185,- = DM 9.250,- zuzüglich 14% Mehrwertsteuer (DM 1.295,-) entstanden. Wegen der Folgen des Unfalles vom 14.06.1987 habe der Kläger den Auftrag nicht ausführen können. Eine spätere Nachholung sei nicht möglich gewesen.

Weiter sei ein Einkommensausfall aus einem wegen des Unfalls nicht zustande gekommenen General Franchising-Vertrags mit der Fa. Led… in Brüssel und eines nicht zustande gekommenen Marketingkonzepts zu verzeichnen gewesen. Es sei mit einem jährlichen Umsatz von DM 250.000,- gerechnet worden. Der Kläger hätte zu 50% an den Gewinnen beteiligt werden sollen.

Außerdem seien Gewinne aus einem Projekt zur Errichtung eines Golf-Centers „Schl… “ in Höhe von DM 420.000,- nebst Anteilen aus der Finanzierung dieses Projekts in Höhe von DM 100.000,- entstanden. Der Kläger sei der Initiator dieses Projektes gewesen, für das er ein ausgereiftes Konzept entworfen habe. Die entsprechenden Gesellschaftsverträge habe der Kläger formuliert und durch einen Notar fertigstellen lassen. Der Golfplatz sei als konkurrenzlose Ganzjahresanlage mit einer Golfhalle aus einer umzubauenden Reithalle konzipiert gewesen. Die fast völlig abgeschlossenen Vorarbeiten des Klägers seien u.a. auch durch folgende Fakten zu belegen:

– 23.05.1987: Vorvertrag mit Managern,

– 26.05.1987: Besprechung mit W.P. Schm… wegen Grundkonzept und Finanzierung,

– 27.05.1987: Besprechung mit Grundbesitzer,

– 27.05.1987: Besprechung mit Bankenkonsortium,

– 29.05.1987: Platzbegehung und Besprechung wegen Platzgestaltung,

– 01.06.1987: Termin mit der Kapitalsammelstelle wegen Vertriebs der KG-Anteile im Zusammenhang mit Lebensversicherungen.

– Für den 15.06.1987 sei eine abschließende Besprechung mit der Eigentümerin des Schlosses und ihrem Geschäftsführer vereinbart worden. Es sei bereits ein Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau der Reithalle in eine Golfhalle eingereicht worden. Die Erbengemeinschaft v. Lin… habe beabsichtigt, an den Golfclub ca. 3 ha Grund zu verkaufen. Es hätten sich bereits über 200 Interessenten für den Eintritt in den Golfclub und die Zeichnung von KG-Anteilen gemeldet, denen vorformulierte Aufnahmeanträge überreicht worden seien. Die Fra… Versicherung habe mit Telex vom 22.12.1987 die Refinanzierung von DM 10.000.000,- in Aussicht gestellt. Der Club hätte ab Oktober 1987 die Arbeit aufnehmen sollen. Die erforderlichen behördlichen Formalitäten hätte der Kläger ohne weiteres innerhalb weniger Tage erledigen können. Mit dem Management des Vereins sei eine grundsätzliche Übereinkunft getroffen worden. Die abschließenden Verträge hätten wegen des Verkehrsunfalls nicht mehr schriftlich fixiert werden können. Dem Kläger sei so aus Einnahmen aus der Basiskonzeption ein Verlust von DM 120.000,- und aus Einnahmen für den Aufbau und die Anlauforganisation ein Ausfall von DM 240.000,- entstanden.

Darüber hinaus habe der Kläger die Konzeption für ein Großprojekt „Golfplatzanlage Gut Rau…“ im Landkreis W. entwickelt. Der Kläger habe mit den Eigentümern des Anwesens bereits vertragliche Vereinbarungen getroffen. Daraus wäre ihm ein monatlicher Verdienst von DM 20.000,- erwachsen.

Dem Kläger stehe auch ein Nutzungsausfallersatz für sein Fahrzeug für die Zeit vom 15.06. bis 01.07.1987 mit einem Tagessatz von DM 173,63 zu, so dass sich ein Betrag von DM 2.951,71 ergebe.

Ursprünglich hat der Kläger nur einen Teilbetrag von DM 50.000,- eingeklagt, die Klage aber bereits in erster Instanz erhöht. Er begehrte dann Ersatz eines bezifferbaren Verdienstausfallschadens von DM 630.545,-, in dem der Nutzungsausfallschaden enthalten sein soll. Nach Vorlage von Abtretungserklärungen hat er beantragt, dass Teile der Klageforderung insoweit an die Zessionare zu bezahlen sein sollen. Weiter erweiterte er seine Klage um einen Feststellungsantrag hinsichtlich des Zukunftsschadens.

Die in erster Instanz allein verklagte Beklagte zu 1) bestreitet, dass der Kläger über die unstreitigen Unfallverletzungen und Unfallverletzungsfolgen hinaus weitere gesundheitliche Schäden erlitten habe, insbesondere, dass der Kläger im 1. Halbjahr nach dem Unfall zu mehr als 20% und im 2. Halbjahr zu mehr als 10% in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Es werde außerdem bestritten, dass der Kläger an Schlaflosigkeit leide, anhaltende Kopfschmerzen und Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen habe und, dass die Unfallfolgen noch nicht beseitigt seien. Keinesfalls seien evtl. Gesundheitsbeeinträchtigungen oder ein Psychosyndrom des Klägers unfallbedingt. Er habe bereits vor dem Unfall an Kopf- und Rückenschmerzen sowie Herzproblemen gelitten.

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Es werde bestritten, dass der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen sei, begonnene Projekte fortzuführen oder neue Projekte zu beginnen, sowie, dass der Kläger Golfanlagen projektiert habe, angebliche Großprojekte mit seiner geistigen Leistungsfähigkeit stehen und fallen würden und die Arbeiten nicht delegierbar gewesen seien. Der Kläger hätte auch bei vorhandener Auftragslage Vorträge und Schulungen halten können. Es werde bestritten, dass die Fa. ifc dem Kläger den Auftrag erteilt habe, für Schwimmliegen ein Marketingkonzept zu erarbeiten und ihn hierfür DM 150.000,- einschließlich einer Anzahlung von DM 50.000,- versprochen gehabt habe. Weiterhin werde bestritten, dass der Kläger wegen durch den Unfall am 14.06.1987 erlittener Behinderungen den Auftrag nicht hätte durchführen können. Der Kläger habe keinen Vertrag vorlegen können, so dass weder ein solcher noch dessen Kündigung bewiesen sei, noch überprüft werden könne, dass die Fa. ifc überhaupt zu einer Kündigung berechtigt gewesen sei. Im Hinblick auf die vielen anderen vom Kläger behaupteten Projekte aus dieser Zeit hätte der Kläger im Übrigen gar nicht die Zeit gehabt, ein solches Marketingprojekt durchzuziehen. Ein Gewinnentgang aus einem Auftrag „R… TEC“ sei nicht festzustellen. Es liege primär schon gar kein Auftrag vor, denn aus der Notiz vorn 20.11.1987 ergebe sich, dass noch eine Auftragserteilung und Auftragsbestätigung erforderlich sei, die nicht vorgelegt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Kläger unfallbedingt auch nicht mehr an der Durchführung eines solchen Auftrags gehindert gewesen. Der Auftrag hätte im Übrigen auch verschoben werden können. Der vom Kläger angegebene Arbeitsaufwand werde bestritten. Im Zusammenhang mit einem Golfcenter Schw… (= „Schl…“) sei dem Kläger kein Verdienstentgang entstanden. Es habe sich weder um ein ausgereiftes Konzept gehandelt, noch hätten die entsprechenden Gesellschaftsverträge kurz vor dem Abschluss gestanden, noch hätte das Konzept als solches verwirklicht werden können. Insbesondere hätte mit Geldeinkünften ab Juni 1987 schon deshalb nicht gerechnet werden können, da das erforderliche Grundstück nicht im Eigentum der Betreibergesellschaft gestanden, ja zum Unfallzeitpunkt noch nicht einmal eine solche Betreibergesellschaft bestanden habe. Es habe auch gar nicht die Möglichkeit gegeben, das in Aussicht genommene Grundstück zu erwerben, weil über die Grundstückseigentümerin M.u.K. Bü… GmbH & Co. KG das Konkursverfahren eröffnet gewesen sei. Es werde auch bestritten, dass die Erbengemeinschaft v. Lin… die weiteren 3 ha Grund, die für die Errichtung eines Golfplatzes erforderlich gewesen wären, verkauft hätte. Insoweit der Genehmigungsantrag für den Hallenumbau am 30.06.1987 eingereicht worden sei, habe hierauf der Unfall keinen Einfluss gehabt. Es sei unbewiesen, dass das erforderliche Raumordnungsverfahren eingeleitet und die Genehmigung für den Bau des Golfplatzes erteilt worden sei. Es werde auch bestritten, dass sich 200 Interessenten für den Eintritt in den Golfclub und die Zeichnung von KG-Anteilen gemeldet hätten. Keinesfalls hätte der Golfclub bereits im Oktober 1987 seine Arbeit aufnehmen können. Es werde weiterhin bestritten, dass dem Golfclub bereits ab Juli 1987 Gelder zugeflossen wären. Selbst wenn – wie nicht – dies so gewesen wäre, bliebe völlig unbewiesen, warum der Kläger hiervon DM 520.000,- hätte entnehmen können. Weitere Golfplatzerrichtungsaktivitäten des Klägers werden ebenfalls bestritten. Die finanzielle Situation des Klägers sei bereits vor dem Unfall desolat gewesen. So habe er 1986/1987 seine Leasingraten für seinen Pkw BMW und seinen Pkw Mercedes 560 nicht bezahlt. Nachdem für 4 Wochen Mietwagenkosten ersetzt worden seien, stehe dem Kläger kein Nutzungsausfallersatz zu. Im Übrigen würde der Nutzungsausfalltagessatz nur DM 118,- betragen. Die geltend gemachten Zinsen werden dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der Darstellung des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil vom 02.04.2001 (Bl. 655/730 d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen (§ 543 II 2 ZPO a.F.).

Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 02.04.2001 (= Bl. 655/730 d.A.) die Beklagte (jetzt zu 1) verurteilt, an diverse Zessionare DM 68.006,- nebst Zinsen zu bezahlen, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Interesse an der Feststellung von Zukunftsschäden nicht vorliege, da nach den erholten medizinischen Gutachten unfallbedingte Gesundheitsschäden nicht mehr vorliegen würden. Beim Kläger seien unkompensierbare Minderungen der Erwerbsfähigkeit nur in der Zeit vom 14.06. bis 12.07.1987 zu 100% und vom 13.07. bis 10.08.1987 zu 50% nachgewiesen worden. Die vom Kläger im Einzelnen dargestellten behaupteten Gewinnentgänge (Fa. ifc, Fa. R. TEC, Fa. Led., Golfprojekte „Gut Rau…“ und „Schl…“, vgl. EU S. 29 – 33 = Bl. 723 – 727 d.A.) seien nicht ausreichend nachgewiesen worden. Auf Grund des erholten Sachverständigengutachtens Pia… stünde jedoch fest, dass der Kläger in den Jahren 1981 bis 1984 im Mittel Einkünfte in Höhe von jährlich DM 442.734,65 erzielt habe. Dies ergebe – gerundet – für den festgestellten Zeitraum der relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit einen berechtigten Verdienstausfallschadensersatz von DM 74.000,-. Weiter stünde dem Kläger ein Nutzungsausfallschaden von DM 2.006,- zu. Bei Abzug des zu verrechnenden Vorschusses von DM 8.000,- ergebe das den zugesprochenen Betrag von DM 68.006,-.

Mit seiner Berufung vom 13.08.2001 (= Bl. 733 d.A.), diese begründet mit Schriftsatz vom 09.01.2002 (= Bl. 764/784 d.A.), erhöhte der Kläger seine Klage erneut. Nach einem Hinweis der Beklagten zu 1) auf die begrenzte Deckungssumme des Versicherungsvertrags erweiterte er die Klage auf die Beklagte zu 2) (vgl. Schriftsatz vom 08.05.2002 = Bl. 797/801 d.A.). Unter Vertiefung seines Vortrags zu den beim Unfall erlittenen Verletzungen, vor allem auch der immer noch unvermindert feststellbaren Dauerfolgen wendet er sich zum einen gegen den abgewiesenen Feststellungsantrag, begehrt in zweiter Instanz aber noch zusätzlich ein Schmerzensgeld von mindestens EUR 50.000,-. Vor allem im Hinblick auf seine Beschwerden, die durch ein neurootologisches Gutachten zu belegen seien, im Zusammenspiel mit einem posttraumatischen Belastungssyndrom und der sich daraus gebildeten Konversionsstörung sei der Kläger dauerhaft nicht mehr in der Lage, ein geregeltes Leben zu führen geschweige einer Tätigkeit nachzugehen. Er habe wegen des Unfalls die Zwangsvollstreckung seines Hauses in G… nicht abwenden können. Unfallbedingt sei auch, dass ihn seine Ehefrau verlassen habe.

Zur Berechnung seines Verdienstausfalls der Höhe nach folgt der Kläger in Anlehnung an das Ersturteil dem Gutachten des Sachverständigen Pi… Dieser habe richtigerweise monatlich entgangene Einkünfte in Höhe von ca. DM 35.000,- ermittelt, was bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers (1993) zuzüglich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bis Mitte 1999 abzüglich des vorprozessual bezahlten Betrags von DM 8.000,- einen Verdienstentgang von EUR 2.020.633,- ergebe. Ab dem zweiten Halbjahr 1998 hätte der Kläger dann, weil er sein Anwesen in G. ohne den Unfall abbezahlen hätte können, jedenfalls bis einschließlich 2001 entgangene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 750.000,- (vgl. S. 19 der Berufungsbegründung vom 09.01.2002 = Bl. 782 d.A.) gehabt. Der vom Erstgericht zugesprochene Verdienstentgang sei deshalb mindestens berechtigt; hilfsweise beruft sich der Kläger auf seinen in erster Instanz im Einzelnen vorgetragenen Verdienstausfall und verweist erneut auf die ohne den Unfall sicher feststehenden späteren Einkünfte aus den Golfprojekten.

Zuletzt beantragte der Kläger daher:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 02.04.2001 in seiner Ziffer 1 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.770.633,00 € nebst Prozesszinsen zu zahlen, wovon ein Teilbetrag von 34.770,92 € (68.006,00 DM) nebst 4% Zinsen aus 25.564,50 € (= 50.000,00 DM) seit dem 21.03.1988 und 4% Zinsen aus 9.206,32 € (18.006,00 DM) seit dem 03.07.1990 auf das Anderkonto des Herrn Rechtsanwalts J. F. Nei., … .. zu überweisen ist, und zwar für die seitens des Klägers am 24.11.1987 abgetretene Forderung an Herrn W. Schm., … in Höhe von 14.381‚11 € (28.127,00 DM) und für die seitens des Klägers am 07.12.1987 abgetretene Forderung an die Firma Baustoff Union GmbH & Co KG, … …, in Höhe von 20.389,81 € (= 39.879,00 DM).

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes, jedoch mindestens 50.000,00 € betragendes Schmerzensgeld nebst Prozesszinsen zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen künftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 14.06.1987 – die Beklagte zu 1) im Rahmen der Deckungssumme des Versicherungsvertrages – zu ersetzen.

4. Die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat ihrerseits Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt. Unter Vertiefung ihres erstinstanziellen Vortrags bestreitet die Beklagte zu 1) in ihrer Berufungsbegründung vom 12.10.2001 (= Bl. 754/758 d.A.) weiter, dass der Kläger unter dauerhaften Unfallfolgen zu leiden hätte. Der Verdienstentgang könne nicht, wie das das Erstgericht und der Kläger unterstellen, auf das Gutachten des Sachverständigen Pi… gestützt werden, da dieser mehrfach betont habe, dass er wegen der Unvollständigkeit der vom Kläger vorgelegten Unterlagen gerade keine gesicherte Aussage über den entgangenen Gewinn treffen könne. Die vom Kläger behaupteten Projekte seinen noch in einem Vorbereitungsstadium gewesen und würden Aussagen über zu erwartende Gewinne nicht zulassen. Über die bereits bezahlten Mietwagenkosten hinaus stünde dem Kläger auch kein Nutzungsausfall mehr zu. Diesen Einwendungen gegen die Klage schließt sich die Beklagte zu 2) an.

Die Beklagten beantragten, unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts München I vom 2.4.2001 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

In erster Instanz wurde Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 02.08.1988, 06.12.1988 und 30.12.1988 (= Bl. 100/103, 125/127 und 133/134 d.A.) über die Aktivlegitimation, den Unfallhergang und das gesundheitliche, geschäftliche und berufliche Erscheinungsbild des Klägers durch die Vernehmung der Zeugen D. Schul…, Dr. Han…, L. Neu…, B. Rat… (= Bl. 109/121 d.A.) und G. Lin… (= Bl. 140/163 d.A.) sowie die schriftlichen Aussagen der Zeugen Notarzt Dr. Thi… vom 31.01.1998 und Dr. med. Mix… vom 13.02.1989 (= Bl. 145 und 150 d.A.). Mit den Beweisbeschlüssen vom 28.02.1989, 24.01.1991 und 04.07.1994 (= Bl. 154/155, 287/288 und 386 d.A.) wurden die nervenärztlich-neurologischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Men…vom 05.06.1989 nebst elektro-enzephalographischen Zusatzgutachten des Sachverständigen Privatdozent Dr. Gün… vom 09.06.1989, dem Gehirncomputertomogramm-Gutachten des Dr. med. Hel… vom 08.06.1989 und dem testpsychologischen Zusatzgutachten des Dipl.-Psychologen Dr. M. Men… vom 29.06.1989 (= Bl. 168/229 d.A.) sowie das nervenärztlich-neurologische Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Men… vom 04.06.1992 nebst dem testpsychologischen Ergänzungsgutachten des Dipl.-Psychologen Dr. M. Men… vom 11.05.1982 und 07.01.1993 (= Bl. 308/316 und 327/331 d.A.) erholt und die Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Men… im Gerichtstermin vom 26.09.1994 (= Bl. 502/523 d.A.) durchgeführt. Gemäß den Beweisbeschlüssen vom 31.10.1994, 10.04.1995 und 09.06.1995 (= Bl. 412/414, 433/434 und 445/446 d.A.) wurden die neurootologisch-neurophysiologischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Heu… vom 13.12.1994, 20.04.1995 und 28.07.1995 (= Bl. 417/422, 436/437 und 448 d.A.) erholt. Basierend auf den Beweisbeschlüssen vom 05.10.1995 und 11.12.1996 (= Bl. 466/467 und 498/499 d.A.) wurde das fachchirurgisch-fachorthopädische Gutachten des Sachverständigen Privatdozent Dr. med. Hein… vom 25.10.1997 (= Bl. 510/545 d.A.) beigezogen. Über den unfallbedingten Verdienstausfall des Klägers wurde entsprechend den Beweisbeschlüssen vom 30.03.1998 und 12.12.2000 (= Bl. 562/563 und 672 d.A.) Beweis erhoben durch das betriebswirtschaftliche Gutachten des Sachverständigen Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kfm. Pia… vom 11.09.2000 (= Bl. 646/659 d.A.) und die Anhörung dieses Sachverständigen im Gerichtstermin vom 01.02.2001 (Bl. 680/683 d.A.) vorgenommen. Die beigezogenen Ermittlungsakten, Aktenzeichen 495 Js 111517/87, der Staatsanwaltschaft München I wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 06.06.2003 (= Bl. 821/824 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen HNO-Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. Scho… vom 14.10.2003 (= Bl. 834/867 d.A.), die mit Beweisbeschluss vom 22.3.2004 (= Bl. 876/877 d.A.) ein schriftliches Ergänzungsgutachten am 20.06.2004 (= Bl. 883/888 d.A.) zur mit Schriftsatz vom 01.12.2003 (zu Bl. 875 d.A.) vorgelegten Stellungnahme des Dr. Schn… erstattet hat. Mit Beweisbeschluss vom 05.10.2004 (= Bl. 893 d.A.) wurde ein weiteres neurologisches Gutachten beauftragt, das die Sachverständigen Prof. Dr. Str… und Prof. Dr. Bra… am 10.05.2005 vorlegten (= Bl. 908/917 d.A.) und zu dem Prof. Dr. Str… in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2005 angehört wurde (= Bl. 945/952 d.A.). Mit Beschluss vom 27.01.2006 (= Bl. 961/962 d.A.) wurde ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständige Prof. Dr. Ned… und die Sachverständige Dr. Bok… haben ihr Gutachten am 20.05.2006 erstellt (= Bl. 973/1017 d.A.) unter Vorlage eines testpsychologischen Zusatzgutachtens der Sachverständigen Dr. Web… und Dipl.-Psych. Pöh… vom 23.05.2006 (= Bl. 1018/1029 d.A.). Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 18.07.2006 (= Bl. 1030/1031 d.A.) wurde der Sachverständige Prof. Dr. Ned… um Stellungnahme zum Gutachten gebeten, die der Sachverständige mit Schreiben vom 02.08.2006 (= Bl. 1032/1036 d.A.) vorlegte. Auf Grund Beschlusses vom 01.02.2007 (= Bl. 1070/1078 d.A.) wurden in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2007 (= Bl. 1082/1101 d.A.) die Sachverständigen Prof. Dr. Ned…, Dr. Bok… und Dipl.-Psych Pöh… angehört; auf Anhörung des Sachverständigen Dr. Web… haben die Parteien verzichtet. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme in zweiter Instanz, also des Inhalts der schriftlichen Gutachten sowie der mündlichen Erläuterungen wird auf die benannten Gutachten bzw. Verhandlungsprotokolle verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgenannten Berufungsbegründungs- und Berufungserwiderungsschriften sowie die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze des Klägers vom 08.07.2002 (Bl. = Bl. 806 d.A.), vom 28.01.2003 (= Bl. 807 d.A.), vom 03.04.2003 (= Bl. 815/817 d.A.), vom 16.04.2003 (= Bl. 819/820 d.A.), vom 24.11.2003 (= Bl. 869/871 d.A.), vom 11.02.2004 (= Bl. 875 d.A.), vom 15.04.2004 (= Bl. 878 d.A.), vom 19.08.2004 (= Bl. 890 d.A.), vom 13.12.2004 (= Bl. 894/895 d.A.), vom 22.09.2005 (= Bl. 924 d.A.), vom 27.09.2005 (= Bl. 925/926 d.A.), vom 08.11.2005 (= Bl. 935/939 d.A.), vom 09.11.2005 (Bl. 941/942 d.A.), vom 10.11.2005 (= Bl. 943/944 d.A.), vom 16.12.2005 (= Bl. 957 d.A.), vom 08.09.2006 (= Bl. 1058/1059 d.A.), vom 15.09.2006 (= Bl. 1060 d.A.), vom 19.09.2006 (= Bl. 1062 d.A.), vom 30.11.2006 (= Bl. 1068/1069 d.A.) und vom 14.05.2007 (= Bl. 1107/1113 d.A.), sowie der Beklagten vom 14.03.2002 (= Bl. 787/796 d.A.), vom 21.05.2002 (= Bl. 802 d.A.), vom 24.06.2002 (= Bl. 804/805 d.A.), vom 18.06.2003 (= Bl. 826 d.A.), vom 25.09.2003 (= Bl. 832 d.A.), vom 27.11.2003 (= Bl. 872/873 d.A.), vom 30.01.2004 (= Bl. 874 d.A.), vom 25.08.2004 (= Bl. 891 d.A.), vom 10.09.2004 (= Bl. 892 d.A.) vom 28.07.2005 = Bl. 921/922 d.A.), vom 21.12.2005 (= Bl. 958/959 d.A.), vom 04.10.2006 (= Bl. 1064/1066 d.A.) und vom 11.05.2007 (= Bl. 1105/1106 d.A.), die Beschlüsse des Senats im Prozesskostenhilfeverfahren vom 18.03.2003 (= Bl. 808/813 d.A.), vom 22.03.2004 (= Bl. 876/877 d.A.) und vom 11.11.2005 (= Bl. 947 d.A.), sowie die Sitzungsniederschriften vom 06.06.2003 (= Bl. 821/824 d.A.), vom 11.11.2005 (= Bl. 945/952 d.A.) und vom 29.03.2007 (Bl. 1082/1101 d.A.) Bezug genommen.

I.

Die statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen sind zulässig.

Im Hinblick auf die Auskunft des Amtsgerichts München vom 21.9.2001 („Falschstempelung“, vgl. Anhang zu Bl. 749 d.A.) ergibt sich, dass die Berufung der Beklagten zu 1) fristgemäß eingelegt wurde.

Der nach dem von den Beklagten nicht angezweifelten Beschluss des AG München vom 05.12.2006 (in Verlängerung der Bestellung gemäß Beschluss des AG München vom 19.12.2006, Az. 715 XVII/96 = Bl. 1050/1051 d.A.) weiterhin bis spätestens 04.12.2013 unter Betreuung stehende und mithin nach § 53 ZPO als nicht prozessfähig zu behandelnde Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung von seinem Betreuer und Prozessbevollmächtigten wirksam vertreten (§§ 51 I ZPO, 1902 BGB).

II.

Die Berufung bzw. Klage des Klägers hat hinsichtlich des abgewiesenen Feststellungsantrags bezüglich der materiellen Zukunftsschäden ganz und hinsichtlich des Schmerzensgeldantrags teilweise Erfolg. Soweit sich die Berufung gegen das Ersturteil im Übrigen richtet, sind Berufung und Klage des Klägers unbegründet. Die Berufung der Beklagten zu 1) ist mit Ausnahme des Feststellungsantrags erfolgreich, weshalb es auf die Frage der Begrenzung des klägerischen Anspruchs auf Verdienstentgang wegen der Deckungssumme des Versicherungsvertrags nicht ankommt.

1. Soweit der Kläger mit der Berufung klageerweiternd einen Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht hat (vgl. Berufungsbegründung vom 09.01.2002, dort S. 2 und 20 = Bl. IV 765 und 783 d.A. unter VI), ist dieser nach Verrechnung des unstreitig bezahlten Vorschusses von DM 8.000,- in Höhe von weiteren EUR 10.000,- (§§ 823 I BGB, 847 BGB a.F., 3 Nr. 1, 2 PflVG) zzgl. Prozesszinsen begründet.

a) Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (Senat, Urt. v. 01.07.2005 – 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur. Ls.]; v. 14.07.2006 – 10 U 2623/05 [Juris]; Urt. v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]).

Die Art und Weise der Prozeßführung seitens der Beklagten ist trotz der langen Verfahrensdauer bei der Schmerzensgeldbemessung nicht zu berücksichtigen, da sie nicht über die verständliche Rechtsverteidigung hinausging und vom Kläger als Geschädigten deshalb nicht als herabwürdigend empfunden werden konnte. Die in der Rechtssprechung hierzu entgangenen Entscheidungen betreffen andere Fallkonstellationen (vgl. etwa OLG Nürnberg VersR 1997, 1108 [Vorwurf der Alkoholisierung]; OLG Naumburg VersR 2004, 1423 [Vorwurf der Arbeitsverweigerung, Schwarzarbeit]). Die lange Verfahrensdauer war hier im Wesentlichen durch die überwiegend vom Kläger selbst beantragten weiteren medizinischen Sachverständigengutachten verursacht worden. Dies kann den Beklagten nicht angelastet werden.

aa) Der Kläger muss eine Körperverletzung als haftungsbegründende Primärverletzung zur vollen Überzeugung des Tatrichters gem. § 286 ZPO nachweisen (BGH VersR 2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR 2003, 217; KG VersR 2006, 1233 f., Senat SP 2002, 347 f.; NZV 2003, 474 [475] und Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [Juris]; Müller, VersR 2003, 137 [145]).

Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem unstrittigen oder bewiesenen Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem eingetretenen Schaden, hier den Folgen der Körperverletzung, unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (stRspr., vgl. BGHZ 3, 162 [175]; BGHZ 4, 192 [196] = BGH NJW 1952, 301; BGHZ 126, 217 ff. = BGH NJW 1994, 3295 ff.; BGH VersR 1968, 850 [851]; 1975, 540 [541]; 1993, 55 [56]; 1994, 52 [54]; BGH NJW-RR 1987, 339; NJW 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; Senat NZV 2006, 261 [262]). Zwar kann der Tatrichter auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine

Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere oder überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich BGH VersR 1970, 924 [926 f.]; NJW 1994, 3295 ff.; 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]).

§ 287 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (so BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat, Urt. v. 27.01.2006 – 10 U 4904/05 = NZV 2006, 261 [262]; v. 07.07.2006 – 10 U 2270/06 [Juris]; v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [Juris]; v. 15.09.2006 – 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann).

bb) Die in beiden Instanzen erholten medizinischen Sachverständigengutachten haben folgende verwertbaren Ergebnisse zur Frage der erlittenen Verletzungen bzw. Verletzungsdauerfolgen erbracht:

aaa) Der Kläger hat durch den Unfall ein leichtes Hirnerschütterungssyndrom und ein HWS-Schleudertrauma erlitten. Dabei ist aber keine contusionelle Hirnschädigung bzw. keine bleibende substantielle Schädigung des Gehirns festzustellen (vgl. Gutachten des Sachverständigen Prof. Men… vom 05.06.1989, Bl. 168/211 d.A.).

Die leichtgradige Halswirbelsäulendistorsion hat beim Kläger hervorgerufen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vom 14.06. – 12.07.1987 zu 100%, vom 13.07. – 10.08.1987 zu 50%, vom 11.08. – 11.09.1987 zu 20%, danach ist aus orthopädischer Sicht keine unfallbedingte MdE mehr feststellbar (vgl. fachorthopädisches Gutachten PD Dr. Heim…vom 25.10.1997, Bl. 510/545 d.A.).

bbb) Einer Erholung eines biomechanischen Gutachtens, wie das der Kläger beantragt hatte, bedurfte es nicht zwingend, denn die Feststellung einer HWS-Distorsion als einer Verletzung ist eine primär medizinische Frage (vgl. Senat, Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [Juris]; KG NZV 2004, 460; 2005, 470; 2006, 145; Mazotti/Castro NZV 2002, 499 [500]).

ccc) Nicht unfallursächlich sind folgende Beeinträchtigungen des Klägers: beidseitiger Tinnitus, Schwerhörigkeit beidseits und Hyperakusis (vgl. HNO-Gutachten von Prof. Dr. Scho… vom 20.06.2004, Bl. 883/888 d.A.).

ddd) Entsprechend dem neurologischen Gutachten von Prof. Dr. Str… vom 10.05.2005 (Bl. 908/917 d.A.) sind dem Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit unfallbedingt zu attestieren eine leichte zentrale Okulomotorikstörung, pathologische akustisch evozierte Hirnstammpotentiale sowie krankhaft veränderte click-evozierte vestibuläre myogene Potentiale rechtsseitig. Es liegt eine zentrale Gleichgewichtsstörung vor, aber keine schwere posttraumatische Hirnleistungsstörung und keine schwere zentrale Gleichgewichtsfunktionsstörung. Es bestehen keine Hinweise auf einen sog. zervikogenen Schwindel; die klinische Relevanz der sog. späten vestibulär-evozierten Potentiale ist wissenschaftlich nicht sicher belegt. Aus neurologischer, neurootologischer und neuroorphtalmologischer Sicht liegt daher unfallbedingt auf Dauer eine MdE von 20%, sicher keine MdE von 60% vor. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten überzeugend die bereits seit der ersten Instanz vom Kläger vorgelegten Privatgutachten der Ärzte Prof. Dr. Cla… und Dr. Schn… mit abgehandelt und wie dargestellt deren Verwertbarkeit beurteilt.

eee) Mit Beschluss vom 27.01.2006 (Bl. 961/962 d.A.) hat der Senat zur Frage, ob es unabhängig von organisch bedingten Ursachen (Gutachten Prof. Dr. Men…, PD Dr. Heim…) beim Kläger zu einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfalls gekommen sei, ein weiteres psychiatrisches Gutachten erholt. Die Frage, ob eine unfallbedingte Konversionsneurose vorliegt, ist für die Frage des Schmerzensgeldanspruchs, aber auch des Feststellungsantrags von entscheidender Bedeutung (vgl. BGH, NJW 1993, 1523 = VersR 1993, 589). Hierfür ist der Maßstab des § 287 ZPO anzuwenden, da die Weiterentwicklung der Schädigung im Sinne eines psychischen Folgeschadens im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität liegt (OLG Hamm NZV 2001, 303; KG NJW 2000, 877; vgl. Müller, a.a.O.). Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. N war jedoch, dass die vom Kläger beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Folgen der von Prof. Dr. Str… beschriebenen neurologischen Verletzungen des Klägers, psychische Folgeschäden aber nicht feststellbar sind.

(1) In ihrem Gutachten vom 20.05.2006 (Bl. 973/1017 d.A.) kamen die Sachverständigen Prof. Ned… und Dr. Bok…zu dem Ergebnis, dass der Krankheitsverlauf des Klägers infolge des Unfalls in drei Phasen einzuteilen sei: In der ersten Phase (vgl. Gutachten Prof. Dr. Men…, PD Dr. Heim…) lägen organische Verletzungen vor, während der Kläger in einer zweiten Phase wegen des schweren Unfalls infolge seiner histrionischen, narzisstischen Persönlichkeitszüge ein posttraumatisches Stresssyndrom (PTSD) entwickelt, auf dessen Grundlage sich in einer dritten Phase die zum Untersuchungszeitpunkt festzustellende Konversionsstörung (-neurose) gebildet habe (S. 33 des Gutachtens = Bl. 1005 d.A.). Auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 18.07.2006 (Bl. 1030/1031 d.A.), dass die tatsächlichen Grundlagen der Annahme des PTSD, nämlich ein Totalschaden am Fahrzeug des Klägers sowie der Abtransport mit dem Rettungshubschrauber, der Akte nicht entnommen werden könnten, hat der Sachverständige Prof. Ned… im Schreiben vom 02.08.2006 (Bl. 1032/1035 d.A.) eingeräumt, dass das Gutachten in diesem Punkt fehlerhaft sei.

(2) Der Senat geht nach der Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. Ned…, Dr. Bok… und Dipl.-Psych. Pöh… davon aus, dass der Kläger unfallbedingt nur an einer neurologischen Beeinträchtigung leidet, deren Auswirkung auf das Erwerbsleben mit einer MdE von 20% zu bewerten ist (vgl. oben dd), dass aber die von den vorgenannten Sachverständigen zunächst schriftlich dargelegten psychischen Befunde entsprechend der eingehenden Darlegung des Sachverständigen Prof. Dr. Ned…, welche nach Ansicht des Senat, der als Spezialsenat für Verkehrsunfälle aller Art und der damit ständigen Befassung mit medizinischen und psychiatrischen Gutachten über eine eigene Sachkunde verfügt, nachvollziehbar revidiert wurden mit dem Ergebnis, dass der psychiatrische Befund hinter dem neurologischen zurücktritt.

Im schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Ned… und Dr. Bok… vom 20.05.2006 wurde als Voraussetzung für die Diagnose einer Konversionsstörung der Ausschluss sonstiger, vor allem neurologischer Krankheitsursachen angegeben (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 01.02.2007, S. 8 = Bl. 1077 d.A.). In seiner Anhörung vom 29.03.2007 hat der Sachverständige Prof. Dr. Ned… überzeugend erläutert, dass diese grundlegende Voraussetzung für die Diagnose einer Konversionsstörung richtig sei. Da bei der Anfertigung des schriftlichen Gutachtens offenbar das Augenmerk fehlerhaft nur auf das neurologische Gutachten Prof. Dr. Paa… gerichtet worden sei und nicht auf das vom Senat erholten neurologische Gutachten Prof. Dr. Str…, hat er nach Einsichtnahme in dieses Gutachten das Ergebnis des schriftlichen Gutachten revidiert. Es sei zwar so, dass bei derartigen Persönlichkeitsauffälligkeiten wie beim Kläger (narzisstische Persönlichkeitsstruktur) in subjektiv belastenden Situationen organische Störungen subjektiv gravierender empfunden werden. Im Bezug auf das Ausmaß der dauerhaften Beeinträchtigung ändere sich zwischen der neurologisch begründeten Dauer-MdE und einer durch eine Konversionsstörung begründbaren dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit wenig. Jedenfalls resümiert der Sachverständige überzeugend, scheide eine eigenständige psychiatrisch bedingte MdE aus, wenn wie hier eine organisch bedingte MdE von 20% angenommen wird, da dann die Konversionsstörung nicht mehr als Diagnose festgestellt werden könne und die neurologische Diagnose führend sei (vgl. Protokoll vom 29.03.2007, S. 12/13 = Bl. 1093/1094 d.A.).

(3) Der Senat folgt diesen gutachterlichen Ausführungen. Es ist zwar richtig, dass der Sachverständige Prof. Dr. Ned… nach Vorhalten seitens des Senats in zwei wesentlichen Punkten das ursprüngliche schriftliche Gutachten revidieren musste mit der Konsequenz, dass auch das Ergebnis des Gutachtens sich vollständig änderte. Der für das Ergebnis entscheidende Fehler war das Übergehen des neurologischen Gutachtensergebnisses Prof. Str… Nachvollziehbar wurde jedoch erläutert, dass der Sachverständige Prof. Dr. Ned… als Institutsleiter nicht bei jedem Gutachtensauftrag den kompletten Akteninhalt lesen könne und es ihm deshalb nicht aufgefallen sei, dass seine Mitgutachterin Dr. Bok… dieses entscheidende Gutachten offenbar überlesen hat. An der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen Prof. Dr. Ned… bestehen schon deshalb, aber auch im Übrigen keine Zweifel. Er ist, wie der Senat als Spezialsenat seit vielen Jahren aus einer Vielzahl von Verfahren weiß, als langjähriger Leiter der forensischen Psychiatrieabteilung der …Universität M. einer der führenden Ärzte Deutschlands auf diesem Fachgebiet. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen die Fachkompetenz des Sachverständigen Prof. Dr. Ned… auch vom Kläger nicht erhoben wurden.

(4) Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten Prof. Dr. Ned…, Bezug nehmend auf ein Schreiben des Dr. Ein…-Bla.. vom 06.05.2007, überzeugen nicht.

Eine Einvernahme dieses Arztes als Zeugen, wie vom Kläger beantragt, ist abzulehnen. Denn einem Beweisantrag auf Einvernahme der erst- oder weiterbehandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen ist nicht nachzukommen (vgl. hierzu BGH NZV 2000, 121 unter II 1 a.E.; Senat NZV 2003, 474 [475] – Revision vom BGH durch Beschl. v. 01.04.2003 – VI ZR 156/02 nicht angenommen; Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [Juris]), weil es sich um Sachverständigenfragen handelt. Die Feststellungen der erstbehandelnden Ärzte sind zwar eine wichtige Erkenntnisquelle (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2002 – I-1 U 142/01 [Juris]), genügen aber nicht zur Beweisführung für die hier auch entscheidende Frage des Kausalzusammenhangs (BGH NZV 2000, 121 unter II 1 a.E.; Senat SP 2002, 347 f. und NZV 2003, 474 [475] – Revision vom BGH durch Beschl. v. 01.04.2003 – VI ZR 156/02 nicht angenommen; Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [Juris] und v. 15.09.2006 – 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann; OLG Hamm NZV 2001, 468 = SP 2002, 11 = VersR 2002, 992 = r+s 2002, 371; OLG Düsseldorf a.a.O.; KG VRS 110 [2006] 1 [3]; a.A. nur OLG Bamberg NZV 2001, 470 = DAR 2001, 121).

Der unter der Ziff. a) im Schreiben von Dr. Ein…-Bla… vom 06.05.2007 enthaltene Kommentar zur neurologischen Begutachtung ist in mehrfacher Hinsicht unbeachtlich. Ausweislich des Briefkopfes ist Dr. Ein…-Bla…Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin. Auf dem neurologischen Fachgebiet verfügt er dementsprechend über keine (ausreichende) Fachkompetenz. Darüber hinaus konnte der Kläger zum neurologischen Gutachten bereits ausführlich Stellung nehmen. Die für die Entscheidung des Prozesses relevanten Fragen wurden dabei vollumfänglich spätestens mit der Anhörung des Neurologen Prof. Dr. Str… geklärt.

Aber auch die weiteren Ausführungen von Dr. Ein…-Bla… zum psychiatrischen Gutachten überzeugen nicht. Die Voraussetzungen für eine weitere psychiatrische Begutachtung liegen nicht vor (vgl. § 412 ZPO). Zuerst ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige Prof. Dr. Ned… auf die Frage des Klägervertreters in der Anhörung bereits klar und unmissverständlich ausgeführt hat, dass eine weitere psychiatrische Begutachtung keine weiteren Erkenntnisse bringen würde, weil er die psychopathologische Symptomatik bereits festgestellt und beschrieben habe, sie aber auf eine andere Ursache zurückzuführen ist. Der Kläger trägt nun nicht vor, weshalb der Arzt Dr. Ein…-Bla… über andere und bessere Untersuchungsmöglichkeiten als der Leiter der forensischen Klinik der …-Universität M. verfügt. Die von Dr. Ein…-Bla… behaupteten grundsätzlichen Schwächen der erholten Gutachten bestehen allesamt schon deswegen nicht, weil offenbar die für den hier zu entscheidenden Prozess bedeutsamen Fragestellungen der Ermittlung der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Unfallursächlichkeit nicht im hier entscheidungserheblichen Sinn behandelt wird. In allen der inzwischen zahlreich eingereichten Schreiben des Dr. Ein…-Bla… ist insofern eine durchgängige Linie zu erkennen, als er offenbar ohne jede kritische Distanz jeglichen Ausführungen des Klägers folgt und ihnen ohne weitere Überprüfung eine Unfallbedingtheit attestiert. Dass sich dies bei sachkundiger Überprüfung nicht immer bestätigen ließ, zeigt etwa das erholte HNO-Gutachten. Ein deutliches Beispiel für die kritiklose Übernahme der Angaben des Klägers findet sich im Schreiben des Dr. Ein…-Bla… vom 04.03.2005 auf S. 2 (= Bl. 903 d.A.): „Nach glaubwürdiger Aussage des Patienten hatte dieser im Unfall zumindest für kurze Zeit Vorboten eines klinischen Todes erlebt, befand sich sozusagen mit seiner Seele schon außerhalb und oberhalb des Körpers, von wo er aus beispielsweise auch den Rettungshubschrauber heranfliegen sah.“ Leider fehlen in dem besagten Schreiben nähere Angaben dazu, auf Grund welcher medizinisch anerkannter Untersuchungsmethoden er festgestellt haben will, dass die Schilderungen des Klägers nach Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen glaubwürdig sind. Daneben ist festzustellen, dass sämtliche ärztliche Äußerungen, soweit sie der Kläger in das Verfahren eingeführt hat, bei den jeweiligen Gutachten berücksichtigt wurden. Soweit kritisiert wird, dass Therapieverläufe nicht berücksichtigt werden, ist das schon vom Ansatz her falsch, da die Betrachtung des Unfallzeitpunkts in Relation zum Jetztzeitpunkt (vgl. S. 5 des Schreibens von Dr. Ein…-Bla… vom 06.05.2007) vorgenommen wurde und bei der Feststellung einer jetzt noch vorhandenen Dauer-MdE zwingend logisch ein Therapieverlauf mitbedacht werden musste. Die angekreidete Nichteinbeziehung anderer Vorbegutachtungen (Dr. Ein…-Bla… meint wohl im Wesentlichen seine eigenen) ist sachlich schon unrichtig. Im Übrigen verkennt Dr. Ein…-Bla… erneut die völlig unterschiedliche Fragestellung dieses Verfahrens etwa im Vergleich zum Betreuungsverfahren, in dem er die Gutachten erstellt hat. Wenn Dr. Ein…-Bla… auf S. 7 (a.a.O.) ausführt: „Aufgrund des Dementis von Herrn Prof. N wäre also festzuhalten, dass eine psychiatrische Seite gar nicht da ist (?)“, zeigt er, dass er die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ned… offenbar nicht verstanden hat. Dieser hat nicht ausgeführt, dass der psychiatrische Befund nicht „da sei“. Er hat lediglich überzeugend erklärt, dass die Beschwerden des Klägers, soweit sie als unfallbedingt angesehen werden können, organische (neurologische) und nicht psychiatrische Ursachen haben.

(5) Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 14.05.2007 führen nicht dazu, dass der Kläger einer weiteren medizinischen Begutachtung zu unterziehen wäre. Dazu im Einzelnen:

– Die Behauptung des Klägers, die unter Ziff. II 1 des genannten Schriftsatzes beschriebenen Symptome müssten zwingend auf den Unfall zurückzuführen sein, ist nicht nachvollziehbar. Die erholten Gutachten haben hierzu bereits ausführlich Stellung genommen. Der Sachverständige Prof. Dr. Ned… hat bereits schriftlich vor der Anhörung erläutert, weshalb hier das Vorliegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms doch nicht festgestellt werden kann. Unrichtig ist, dass der Sachverständige Prof. Dr. Ned… nur kurze Zeit gehabt habe, die Frage der Konversionsstörung diagnostisch zu beurteilen. Denn es handelte sich nicht, wie der Kläger meint, um eine „Neu“-Beurteilung. Es ging alleine darum, dass eine einzige Fragestellung, deren Grundlagen bereits im schriftlichen Gutachten gelegt waren, überprüft wird. Letztendlich ist doch die Erläuterung des Sachverständigen entscheidend, dass die festgestellten unfallbedingten Symptome hier zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% geführt haben und die Frage, ob die Ursache nun psychiatrisch oder neurologisch erklärt werden kann, dafür keine Rolle spielt. Dabei spielt auch keine Rolle, dass der Sachverständige Prof. Dr. Ned… in Unkenntnis eines neurologischen Befunds bei den klägerischen Symptomen eine MdE von 30% attestiert hätte. Denn der Sachverständige hat – auch bereits auf Frage des Klägervertreters – in seiner Anhörung erklärt, dass hier Beurteilungsspielräume zwischen 20% und 30% vorliegen, die letztlich nicht verifizierbar sind (vgl. S. 12 des Protokolls, a.a.O. = Bl. 1093 d.A.), so dass nicht gesagt werden kann, dass 20% falsch und 30% richtig sind. Wenn der Kläger meint, dass das Gutachten vom 20.05.2006 von „einer fast bestehenden Verwahrlosung des Klägers in Bezug auf seine körperlichen und geistigen Funktionen“ ausgehe und deshalb das Alltagsleben des Klägers doch maßgeblich beeinflusse, sind die Annahmen des Klägers in zweifacher Hinsicht unrichtig: Zum einen haben die Befunde (vgl. S. 17 ff. des Gutachtens = Bl. 989 ff. d.A.) keinerlei Hinweise auf die behauptete Verwahrlosung ergeben. So findet sich auf S. 19 (= Bl. 991 d.A.) des Gutachtens eine Beschreibung des Klägers wie folgt: „Der Proband erschien pünktlich und gepflegt, sowohl was die Kleidung als auch das Körperliche anbelangte…“ Auf Seite 21 (= Bl. 993 d.A.) wird etwa beschrieben: „Die Aufmerksamkeit, die Konzentrationsfähigkeit, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis waren intakt. Das Denken war formal logisch und ausreichend flexibel. Der Proband konnte Wesentliches vom Unwesentlichen unterscheiden… Eine Antriebsreduktion konnte bei der Untersuchung nicht wahrgenommen werden.“ Diese Beschreibung der Sachverständigen entspricht genau den Eindrücken, die sich der Senat in den mündlichen Verhandlungen vom anwesenden Kläger selbst gemacht hat. Von einer körperlichen und geistigen Verwahrlosung des Klägers kann also, außer in seinen nicht überprüfbaren und bei den Untersuchungen nicht bestätigten Schilderungen, nicht gesprochen werden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei den im Laufe der Jahre beschriebenen stärker werdenden Leistungseinschränkungen nicht das Alter des Klägers vergessen werden darf. Es dürfte sich beim Kläger nicht um den einzigen 74-Jährigen handeln, der öfters bis zum Nachmittag im Bademantel anzutreffen ist (vgl. Gutachten a.a.O.). Weshalb deshalb hinsichtlich der unfallbedingt festgestellten Beeinträchtigungen „niemals“ nur eine MdE von 20% – 30% festgestellt werden könne (vgl. S. 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 14.05.2007 = Bl. 1110 d.A.), bleibt unverständlich.

– Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es wie bei der Berechnung eines unfallbedingten Erwerbsausfallschadens auch bei der Bemessung des Schmerzensgelds nicht eins zu eins auf die prozentuale abstrakte Erwerbsminderung ankommt (zum Verdienstausfall vgl. BGH VersR 1978, 1170) mit der Folge, dass sich das Schmerzensgeld in der gleichen prozentualen Höhe anhebt wie die Minderung der Erwerbsfähigkeit zunimmt. Denn eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile gibt es nicht, da diese nicht in Geld messbar sind (BGH GSZ 18, 149 [156, 164]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 – 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur. Ls.]; v. 29.07.2005 – 10 U 2507/05 und v. 28.10.2005 – 10 U 3813/05). Der Tatrichter unterliegt bei der Schmerzensgeldbemessung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (Senat, Urt. vom 05.03.2004 – 10 U 4794/03, v. 29.07.2005 – 10 U 2507/05 und v. 28.10.2005 – 10 U 3813/05; Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 3. Aufl. 2005, Rz. 700-704 m.w.N.; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl. 2006, § 253 Rz. 28). Deshalb sind auch die in Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfälle nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen (OLG Saarbrücken zfs 1999, 101; OLG Hamm NJW 2000, 3219 und zfs 2005, 122 [123]; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1175; OLG Celle OLGR 2001, 162; Senat, Urt. v. 05.03.2004 – 10 U 4794/03, v. 29.07.2005 – 10 U 2507/05, v. 28.10.2005 – 10 U 3813/05 und v. 08.09.2006 – 10 U 3471/06; Jaeger/Luckey a.a.O.; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2004, Kap. 7 Rz. 54: „Anhaltspunkte“; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 25. Aufl. 2007, S. 15: „Anregung“ für die eigenverantwortliche Rechtsfindung; Mertins, VersR 2006, 47 [50: „Anhaltspunkte mit einer erheblichen Streuweite“]).

– Entgegen der Auffassung des Klägers haben die erholten testpsychologischen Gutachten nicht ergeben, dass der Kläger unfallbedingt eine Stirnhirnläsion erlitten hat. Das relativ zeitnah nach dem Unfall erholte testpsychologische Gutachten des Sachverständigen Dr. Men… (vom 29.06.1989, vgl. Bl. 215/229 d.A.) sowie dem folgend das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Men… vom 05.06.89 (Bl. 168/211 d.A.) haben keine bedeutsamen Hinweise für das Vorliegen einer sekundären, hirnorganisch bedingten Reduzierung des intellektuellen Leistungsvermögens und einer Hirnverletzung ergeben. Aber auch das testpsychologische Gutachten vom 23.05.2006 enthält keinen Nachweis hierfür. Bis auf den Rorschach-Test ergaben sich auch dort keine Hinweise auf hirnorganische Störungen (so etwa ausdrücklich beim Feinmotorik-Test nach Grünberger, vgl. S. 5 des Gutachtens = Bl. 1022 d.A.). Lediglich beim Rorschach-Formdeute-Verfahren sieht die Sachverständige Pöh… besondere Merkmale, wie sie charakteristischerweise bei Personen mit Stirnhirnläsionen auftreten. Dies stellt weder den Nachweis einer Stirnhirnläsion dar noch ist damit eine Unfallursächlichkeit nachgewiesen. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus der Tatsache, dass sich zwei Jahre nach dem Unfall keine Hinweise auf hirnorganische Verletzungen finden ließen, dass eine Unfallursächlichkeit mit der auch für § 287 ZPO erforderlichen Sicherheit nicht mehr festgestellt werden kann. Da die Sachverständige Pöh… bei ihrer Anhörung in der letzten mündlichen Verhandlung auf den Sachverständigen Prof. Dr. Ned… verwiesen hat, dieser aber erklärt hat, dass weitere Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse erwarten lassen, liegen die Voraussetzungen des § 412 ZPO zur Erholung eines weiteren Gutachtens nicht vor.

– Irrelevant sind die Mutmaßungen des Klägers, die Dauer des Prozesses und seine Erfahrungen mit diesem hätten ein eigenständiges psychisches Krankheitsbild ausgelöst. Der Kläger ist nunmehr von allen in Betracht kommenden Fachrichtungen der Medizin zum Teil mehrfach untersucht worden. Für die Bemessung des Schmerzensgelds alleine maßgeblich sind die festgestellten unfallursächlichen Verletzungen und die sich daraus ergebenden Verletzungsfolgen. Dabei hat der Sachverständige Prof. Dr. Ned… überzeugend erklärt, dass die noch feststellbaren Dauerfolgen neurologisch erklärt werden können mit der Folge, dass auch bei Annahme einer seelisch bedingten Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens keine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden muss. Kein „neuer Fall“ der Konversionsstörung ist die vom Kläger behauptete „Prozessfehlverarbeitungsstörung“, hätte sie doch keine Symptome, die die Sachverständigen nicht hätten begutachten können.

cc) Bezüglich des vom Kläger in der Berufungsbegründung vom 09.01.2002 (dort S. 8 = Bl. IV 772 d.A. unter IV 1 b) und im Schriftsatz vom 14.05.2007 (dort S. 1 und 2 = Bl. 1107/1108 d.A., sowie S. 4/5 = Bl. 1110/1111 d.A.) wiederholten Beweisantrags auf Erholung eines weiteren neurootologischen Sachverständigengutachtens ist auszuführen, dass der Sachverständige Prof. Dr. Str… in seinem Gutachten vom 10.05.2005 (Bl. 908/917 d.A.) die attestierte Dauer-MdE von 20% auch auf eine neurootologische Sicht gestützt hat. Da Ausführungen des Klägers fehlen, weshalb dennoch ein weiteres neurootologisches Gutachten erholt werden soll, ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 412 ZPO auch im Übrigen nicht ersichtlich ist, ist dem Beweisantrag des Klägers insoweit nicht zu folgen. Daneben wird vertiefend zu den Ausführungen in dem Beschluss vom 18.03.2003 darauf hingewiesen, dass der Senat bei seiner Auffassung bleibt, dass Beweisanträgen auf Erholung eines neurootologischen Zusatzgutachtens grds. nicht entsprochen werden muss. Denn bei der Neurootologie handelt es sich nicht um eine anerkannte medizinische Fachdisziplin (OVG Münster, Urt. v. 11.07.2002 — 6 A 4067/92 [Juris]; OLG Hamm NZV 2003, 2602 m. abl. Anm. Forster NZV 2004, 314; Senat, Beschl. v. 25.11.2005 – 10 U 2378/05 und Urt. v. 15.09.2006 – 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 546 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann; in diesem Sinne auch OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.10.2004 – 4 U 26/95 [Juris]; nach den „Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie“ der Deutschen Gesellschaft für Neurologie [3. Aufl. 2005] gehört die Neurootologie zu den i.d.R. nicht empfehlenswerten Diagnoseverfahren; a.A. wohl OLG Celle VersR 2002, 1300 ff. ohne nähere Begründung und tw. Geigel/Rixecker a.a.O. Kap. 37 Rz. 36 unter völlig unzulänglicher Auswertung der Rechtsprechung), und unabhängig davon die Neurootologie keine verlässlichen Aussagen über die Ursachen von Beschwerden liefert (OLG Braunschweig VersR 2001, 653 – Revision vom BGH durch Beschl. v. 24.10.2000 – VI ZR 126/00 nicht angenommen; OLG Koblenz, Urt. v. 18.04.2005 – 12 U 609/02 [Juris]; Senat, Beschl. v. 25.11.2005 – 10 U 2378/05 und Urt. v. 15.09.2006 – 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 546 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann).

dd) Zusammenfassend sieht der Senat also keine Veranlassung zur Erholung weiterer Gutachten. Erneut weist der Senat darauf hin, dass hinsichtlich der vom Kläger behaupteten unfallbedingten Verletzungen und psychischen Folgen insgesamt 17 medizinische Gutachten in Form von Erstgutachten, Ergänzungsgutachten und Anhörung der Sachverständigen vorliegen, nämlich Gutachten von Prof. Dr. Men…vom 05.06.1989, ergänzende Stellungnahme vom 04.06.1992 und Anhörung vom 26.09.1994, von Prof. Dr. Ned… vom 20.05.2006, ergänzende Stellungnahme vom 02.08.2006 und Anhörung vom 29.03.2007, testpsychologische Gutachten der Sachverständigen Dr. M. Men… vom 29.06.1989, ergänzende Stellungnahme vom 11.05.1992 und 07.01.1993, der Sachverständigen Pöh… vom 23.05.2006 und Anhörung vom 29.03.2007, neurologisches Gutachten des Sachverständige Prof. Dr. Str… vom 10.05.2005 und Anhörung vom 11.11.2005, neuro-psychologisches Gutachten von Prof. Dr. Heu… vom 13.12.1994, orthopädisches Gutachten von Priv. Dozent Dr. Heim… vom 25.10.1997, HNO-Gutachten von Frau. Prof. Dr. Scho… vom 14.10.2003 und Anhörung vom 20.06.2004. Angesichts der sich hieraus ergebenden Aufklärung aller medizinischen Aspekte der vom Kläger geltend gemachten unfallbedingten Beschwerden und des Umstandes, dass Sachverständige zu neuen medizinischen Fragestellungen oder Sachverständige zu bereits behandelten medizinischen Fragestellungen, die über überlegene Forschungsmittel verfügen, nicht ersichtlich sind, sieht der Senat alle medizinischen Fragen als erschöpfend geklärt an.

Der neue Sachvortrag einschließlich der Beweisanträge im nicht nachgelassenen (§ 283 ZPO) Schriftsatz des Klägers von 22.06.2007 (= Bl. 1114/1115 d.A.) wird als verspätet zurückgewiesen (§§ 523 ZPO a.F., 296 a ZPO). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO a.F. ist nicht veranlasst. Der Sachverständige Prof. Dr. Ned… hat in seiner mündlichen Anhörung gegenüber dem schriftlichen Gutachten eine neue Beurteilung abgegeben. Der Senat hat dem Kläger deshalb eine mit dem Klägervertreter abgesprochene Schriftsatzfrist zugebilligt, um ihm, ggf. auch durch Beiziehung sachkundiger Hilfe, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. BGH NJW 2001, 2796). Der Kläger hat daraufhin in offener Frist mit Schriftsatz vom 14.05.2007 (= Bl. 1107/1113 d.A.) Ausführungen gemacht. Die Ausführungen unter Ziff. 1 des Schriftsatzes vom 22.06.2007 (= Bl. 1114 d.A.) wiederholen diesen Vortrag. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Soweit unter der Ziff. 2 und 3 des Schriftsatzes vom 22.06.2007 (= Bl. 1115 d.A.) unter Hinweis auf eine radiologische Untersuchung vom 14.05.2007 weitere Begutachtungen des Klägers für erforderlich gehalten werden, handelt es sich nicht um Untersuchungen auf dem psychiatrischen Sachgebiet des Sachverständigen Prof. Dr. Ned…, sondern betreffen neurologische (Stichwort „verminderte Gehirndurchblutung“) bzw. orthopädische (Stichwort „knöcherne Defektbildung“) Fragen, die bereits seit Jahren gutachterlich untersucht und geklärt waren. Es besteht deshalb im vorliegenden, anders als in dem vom BGH am 13.02.2001 entschiedenen Fall (BGH a.a.O.), kein Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

ee) Bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgelds ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Hilfe des Schmerzensgelds einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden erhalten soll; gleichzeitig soll es ihm Genugtuung für das verschaffen, was ihm die Schädigerin angetan hat (Doppelfunktion des Schmerzensgelds, vgl. BGH – GrZS – NJW 1955, 1675; NJW 1995, 781). Im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen, die der Kläger nunmehr bereits seit 20 Jahren ertragen musste, hält der Senat ein weiteres Schmerzensgeld von EUR 10.000,- für angemessen. Bei Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes hinsichtlich vergleichbarer Verletzungen mit Dauerfolgen im Bereich von 20% MdE ist jedoch die Zubilligung eines höheren Schmerzensgeldes, so auch in Höhe des vom Kläger vorgestellten Mindestbetrages von EUR 50.000,-, nicht vertretbar.

b) Die Verzinsungspflicht ergibt sich aus § 291 BGB; die unbedingte Klageerweiterung (auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist erst mit Schriftsatz des Klägers vom 08.05.2002 erfolgt, der den Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 15.05.2002 zugestellt wurde.

2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten samtverbindlich, die Beklagte zu 1) beschränkt auf die vertragliche Deckungssumme, verpflichtet sind, dem Kläger weiteren materiellen zukünftig entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Den Antrag auf Feststellung zukünftigen immateriellen Schadens hat der Kläger im Zuge der Erweiterung der Klage auf Schmerzensgeld nicht mehr aufrechterhalten.

Der Feststellungsantrag ist zulässig. Zur Bejahung eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz zukünftiger Unfallschäden genügt bereits das Bestreiten dieses Anspruchs durch die Beklagten i.V.m. der drohenden – kurzen – Verjährung nach § 195 BGB (BGH NJW 2001, 1431 [1432]; OLG Saarbrücken OLGR 2000, 452 jew. zu § 852 BGB a.F.; KG VRS 111 [2006] 16 [28]).

Hinsichtlich der Begründetheit eines solchen Anspruchs hat die Rechtsprechung stets nur maßvolle Anforderungen gestellt (OLG Saarbrücken OLGR 2000, 452 [455]; KG VRS 111 [2006] 16 [29]). Ausreichend ist, dass eine nicht nur fernliegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (BGH MDR 1990, 42 = DAR 1989, 379; VersR 1991, 779 [780]; OLG Saarbrücken OLGR 2000, 452 [455]; KG VRS 111 [2006] 16 [28]). Das trifft bei schweren Unfallverletzungen in aller Regel zu (OLG Saarbrücken OLGR 2000, 452 [455]; KG VRS 111 [2006] 16 [29]; Senat, Urt. v. 13.02.2004 – 10 U 4186/03; v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06). In NJW 2001, 1431 [1432] bezweifelt der BGH sogar, ob ein solches Zusatzerfordernis zum Vorliegen einer Rechtsgutverletzung überhaupt aufgestellt werden kann. Der Feststellungsanspruch kann in Fällen dieser Art nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (vgl. auch OLG Saarbrücken OLGR 2000, 452 [455]; KG VRS 111 [2006] 16 [28]); es ist nicht erforderlich, dass der Kläger von dem späteren Schaden eine bestimmte Vorstellung hat (BGH MDR 1990, 42 = DAR 1989, 379; MDR 1997, 1052 = NJW 1998, 160; OLG Saarbrücken OLGR 2000, 452 [455]; Senat, Urt. v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06). Im Hinblick auf die in Ziff. 1 dargestellten unfallbedingten Verletzungen (vgl. Gutachten Prof. Dr. Str…), die auch nicht ausgeheilt sind, liegen die gerade aufgezeigten Voraussetzungen für die Begründetheit des Feststellungsantrags vor.

3. Dem Kläger stehen dagegen die begehrten Verdienstausfallschadensersatzansprüche (§§ 823 I, 842, 252 BGB, § 287 ZPO) nicht zu. Dabei ist die Klage jedenfalls bereits in Höhe von EUR 122.710,- unbegründet, da der Kläger in der Berufungsbegründung einen Verdienstausfall von (zuletzt) DM 20.000,-/Monat bis zum Ablauf des 65. Lebensjahres, also zum 30.06.1998 (der Kläger ist am 30.06.1933 geboren), begehrt, ihn aber bis 30.06.1999 und daneben zusätzlich entgangenen Gewinn aus Vermietung und Verpachtung verlangt (vgl. Berufungsbegründung vom 09.01.2002 S. 19 = Bl. 782 d.A.).

Der Kläger hat behauptet, Ausgangspunkt für die Berechnung des Verdienstausfalls sei die Tatsache, dass er bis zum Unfall erfolgreicher Unternehmensberater gewesen sei. Die Schätzungen des Erstgerichts zu den entgangenen Verdienstmöglichkeiten infolge des Unfalls könnten daher herangezogen werden und ergäben bis 2001 den im Antrag genannten Schadensersatzbetrag. Soweit der Kläger in zweiter Instanz die Begründung seines Schadensersatzanspruches ändert, lag keine teilweise Klagerücknahme vor. Das ergibt sich schon daraus, dass identische Streitgegenstände vorliegen (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 1991, 1279). Außerdem hat der Kläger seine ursprüngliche Begründung zumindest hilfsweise weiter aufrechterhalten.

Die vom Erstgericht vorgenommene Schätzung des Verdienstausfallschadens des Klägers ist aber rechtsfehlerhaft, so dass nicht nur der vom Kläger begehrte, in der Berufungsinstanz deutlich erhöhte Klageanspruch unbegründet, sondern auch die Berufung der Beklagten zu 1) in diesem Punkt im Übrigen begründet ist.

Der Kläger konnte einen Verdienstausfallschaden nicht überzeugend darstellen, so dass eine Schätzung eines jährlich entgangenen Verdienstausfallschadens, wie vom Kläger behauptet, mangels ausreichender Schätzgrundlagen nicht möglich ist (§§ 252 BGB, 287 ZPO). Auf die oben festgestellte Dauerminderung der Erwerbsfähigkeit kommt es primär nicht an, da sich entsprechend der vom Kläger vorgelegten Unterlagen die Vermögenslage und die Erwerbschancen des Klägers bereits seit vielen Jahren vor dem Unfall als so desolat darstellten, dass effektive Einnahmen auch unabhängig vom Unfall nicht zu erwarten waren. Die vom Kläger behaupteten neuen Einnahmequellen (Golf-Projekte) befanden sich zum Unfallzeitpunkt in noch so ungeklärten Planungsstadien, dass noch nicht einmal für eine Schätzung erforderliche Anknüpfungstatsachen vorlagen, die eine Aussage über Einkunftsmöglichkeiten des Klägers erlauben würden (so zu Recht bereits das Landgericht). Da der Kläger auch ohne den Verkehrsunfall nachgewiesen über keine weiteren Einkünfte verfügt hatte (so wie in den Jahren zuvor), hätte er auch die Zwangsversteigerung seines Anwesens in G. nicht verhindern können mit der weiteren Folge, dass entgehende Gewinne aus Vermietung und Verpachtung ab 01.07.1998 nicht möglich waren.

Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Minderungen der Erwerbsfähigkeit im Bereich von 20% durch Anstrengungen des Geschädigten ausgeglichen werden können (vgl. BGH VersR 1965, 461; KG VersR 2006, 661) und nicht dazu führen, dass ein 54-jähriger Geschädigter auf Dauer jegliche Erwerbstätigkeit einstellen hätte müssen, worauf bereits das Landgericht (S. 23 EU) zu Recht hingewiesen hat.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des BGH bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (BGH, Urteile vom 31.03.1992 – VI ZR 143/91 = VersR 1992, 973; vom 06.07.1993 – VI ZR 228/92 = VersR 1993, 1284 [1285]; vom 10.12.1996 – VI ZR 268/95 = VersR 1997, 453 [454]; vom 03.03.1998 – VI ZR 385/96 = VersR 1998, 772 [773]; vom 06.02.2001 – VI ZR 339/99 = NJW 2001, 1640 [1641]).

Ein Verdienstausfall lässt sich bei Selbstständigen und Freiberuflichen i.d.R. nur nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO ermitteln (vgl. KG KGR 2003, 84 f.). Sowohl § 252 S. 2 BGB als auch § 287 ZPO, der auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität angewandt wird (BGH NJW 1987, 705), gewähren eine Beweiserleichterung gegenüber dem allgemeinen Grundsatz, wonach für die Entstehung des Schadens der volle Beweis erforderlich ist. Nach § 252 S. 2 BGB muss der Geschädigte die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet. Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393 [398]; BGH WM 1986, 622 [623]; NZV 2001, 210 [211]), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661 [663]). Welche Tatsachen zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie vom Kläger dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht ein für alle Mal festlegen (BGHZ 54, 45 [56]). Es dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen an das gestellt werden, was der Kläger vorbringen muss, um das Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen (BGHZ 54, 45 [56]; 100, 50; NJW 2005, 3348 [3349]; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 252 BGB Rz. 5).

Genaue Tatsachen, die zwingend auf das Bestehen und den Umfang eines Schadens schließen lassen, braucht er nicht anzugeben (BGH VersR 1968, 888), denn §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO mindern auch die Substantiierungslast (BGH VersR 1968, 888 f.; BAG NJW 1972, 1437 [1438]; KG VersR 2006, 794). An sie dürfen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei anderen Forderungen. Es genügt, wenn der Kläger hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert (BGH NJW 1988, 3017; 1993, 2673; 1998, 1633 [1635]; 2005, 3348]; KG VersR 2006, 794). Steht fest, dass ein der Höhe nach nicht bestimmbarer, aber erheblicher Schaden entstanden ist, ergibt sich i.d.R. aus den Umständen eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens (BGH NJW-RR 1996, 1077). Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muss das Gericht nötigenfalls nach freiem Ermessen entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe. Dabei kann und darf das Gericht auch solche Umstände berücksichtigen, die ihm sonst bekannt geworden sind, ohne dass es einer Verhandlung darüber oder einer etwaigen Befragung der Parteien nach § 139 ZPO bedarf (BGHZ 29, 393 [400]; BGH VersR 1960, 786 [788]). Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO lässt aber eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens in Form der Schätzung eines „Mindestschadens“ nicht zu (vgl. BGH NJW 2004, 1945; BGHZ 54, 45, 53 ff.; BGH, Urteile vom 22.12.1987 – VI ZR 6/87 = VersR 1988, 466 [467]; vom 15.03.1988 – VI ZR 81/87 = VersR 1988, 837; vom 16.10.1990 – VI ZR 275/89 = VersR 1991, 179; vom 06.07.1993 – VI ZR 228/92 = a.a.O.; vom 17.01.1995 – VI ZR 62/94 = VersR 1995, 422 [424]; vom 24.01.1995 – VI ZR 354/93 = VersR 1995, 469 [470]). § 287 ZPO entbindet nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (so BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat, Urt. v. 27.01.2006 – 10 U 4904/05 = NZV 2006, 261 [262]; v. 07.07.2006 – 10 U 2270/06 [Juris]; v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [Juris]; v. 15.09.2006 – 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann).

b) Die vom Kläger dargelegten Umstände erlauben keine Feststellung eines Verdienstausfallschadens, da wegen Fehlens aussagekräftiger Unterlagen eine Grundlage für eine Schätzung nicht zu gewinnen ist (vgl. Gutachten des Sachverständigen Pia… vom 11.09.2000 [Bl. 646/650 d.A.] einschließlich der Anhörung vom 01.02.2001 [Bl. 680/683 d.A.]) und damit das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde (vgl. hierzu BGHZ 29, 393 [400]; 54, 45 [55]). Auch ist die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Ereignisses für den behaupteten Gewinnentgang nicht wahrscheinlich (vgl. hierzu BGH NJW 1964, 661 [663]).

Was die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, die er zur Grundlage seiner Forderungen gemacht hat, angeht, ist festzuhalten, dass der Senat sämtliche bislang zu den Akten gegebenen Unterlagen unter Berücksichtigung des betriebswirtschaftlichen Gutachtens des Sachverständigen Pia… vom 11.09.2000 und der Anhörung dieses Sachverständigen am 01.02.2001 geprüft und sich ein umfassendes Bild über die relevanten wirtschaftlichen Eckdaten verschafft hat. Der Senat kommt, wie schon wiederholt in zahlreichen Hinweisen und Beschlüssen dargelegt, zu dem Ergebnis, das bislang keine, die klägerische Forderung auch nur ansatzweise stützende Belege für in den Jahren vor dem Unfall tatsächlich erzielte oder ohne Eintritt des Unfalls erzielbare wirtschaftlichen Erfolge vorliegen.

aa) Der Kläger hat seinen Verdienstausfallschaden in der Berufung in der Hauptsache nur noch darauf gestützt, dass er im Hinblick auf seine in der Vergangenheit erzielten Einkünfte im Mittel und längerfristig bis Vollendung seines 60. Lebensjahres monatlich DM 35.000,-, danach DM 20.000,- erzielen hätte können (vgl. S. 19 der Berufungsbegründung).

Das Erstgericht (vgl. EU S. 33) stützt sich für die Schätzung auf das Gutachten des Sachverständigen Pia… vom 11.09.2000, wonach der Kläger in den Jahren 1981 bis 1984 als Jahresmittel ein Einkommen von DM 442.734,65 erzielt habe. Soweit das Landgericht auf den Seiten 29 ff. unter den Ziffern 2 a) bis e) ausführt, dass der Sachvortrag zur Ermittlung eines Verdienstentgangs hinsichtlich ifc GmbH, Fa. R… TEC, Fa. Led…und Golfplatzanlage „Sch…“ nicht ausreicht, sind Fehler nicht zu erkennen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen.

Die im Ergebnis vorgenommene Schätzung des Landgerichts zum entgangenen Gewinn des Klägers ist jedoch nicht nachvollziehbar, da sie weder den vorgelegten Unterlagen noch dem Sachverständigengutachten gerecht wird.

Der Sachverständige selbst erklärt nämlich überzeugend, dass aus den Werten der vorliegenden Jahresabschlüsse kein Trend erkennbar sei und wegen der Lückenhaftigkeit der Unterlagen keine Folgerungen auf die Entwicklung der Einnahmen gezogen werden können (vgl. S. 10 des Gutachtens = Bl. 655 d.A.). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger für die Jahre 1985, 1986 und 1987 (bis zum Unfall) keinerlei Unterlagen vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass sogar die Einkommensteuerbescheide für diese Jahre nicht auf Steuererklärungen des Klägers (und seiner damaligen Frau), sondern auf Steuerschätzungen beruhen (vgl. Gutachten a.a.O.) und im Übrigen nur geringfügige Einkünfte ausweisen, die dem Kläger alleine auch nicht eindeutig zurechenbar sind (Gesamtveranlagung mit seiner Frau). Dementsprechend ist der Ansatz, willkürlich aus weiter in der Vergangenheit liegenden Jahren für den Kläger günstige Jahre herauszugreifen, vom Ansatz her verfehlt und kann nicht zur Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gemacht werden.

Weiter ist aber auch zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Erstgerichts aus den vorgelegten Unterlagen für die Jahre 1981 bis 1984 kein für die Ermittlung eines Verdienstausfallschadens verwertbarer Verdienst und schon gar nicht in Höhe von durchschnittlich ca. DM 442.000,- pro Jahr ermittelt werden kann.

Denn einmal liegen hinsichtlich der Dr. Rat… GmbH und der Unternehmensberatung für die Jahre 1981 und 1982 ebenfalls keine Angaben vor. Der vom Kläger nicht erläuterte außergewöhnliche Jahresertrag aus dem Jahr 1983 ist nicht verwertbar, da der Kläger nur Teile der Jahresergebnisse vorgelegt hat, in denen erwirtschaftete Erträge ausgewiesen sind, die übrigen Ergebnisse dagegen verschweigt.

Aber auch ansonsten sind die Beträge nicht – wie vom Erstgericht angenommen – kritiklos für eine Schadensermittlung zu übernehmen, was sich exemplarisch etwa aus dem Jahresabschluss der Werbeagentur für das Jahr 1982 ergibt. Hier wurden Gesamteinnahmen der Werbeagentur von DM 194.337,23 angesetzt (vgl. S. 8 des Gutachtens = Bl. 653 d.A.), die dann Teil der durchschnittlichen Jahreseinnahmen des Klägers von ca. DM 442.000,- werden. Bei genauerer Betrachtung stellt sich aber heraus, dass die erzielten Einnahmen sich im Wesentlichen rekrutierten aus Erlösen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM 187.500,-, also Einnahmen, bei denen ohne nähere Erläuterung nicht ersichtlich ist, weshalb diese durch den Unfall weggefallen sein sollen (vgl. S. 12 des Jahresabschlusses) und ob diese Einnahmen nicht gleichzeitig Ausgaben einer anderen Unternehmung des Klägers darstellen (Firmensitz aller Unternehmungen des Klägers war das klägerische Haus in G.). Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Werbeagentur Aufwendungen in Höhe von DM 232.677,60 zur Beteiligung an einer Fa. Kle… wegen deren Liquidation vollständig wertberichtigen musste (vgl. S. 13 des Jahresabschlusses) und ein Forderungsverlust hinsichtlich einer Lau…-Tan…-Film GmbH in Höhe von DM 70.500,- zu verkraften war (vgl. S. 14 des Jahresabschlusses). Diese beiden letzten Punkte hat der Kläger in seinen Schriftsätzen bisher nicht erwähnt.

Um ein weiteres Beispiel zu nennen, soll auf den Jahresabschluss der Werbeagentur aus dem Jahr 1984 hingewiesen werden. Hier wurden vom Erstgericht und darauf stützend vom Kläger in der Berufungsbegründung für die Bemessung des Verdienstausfalls Einnahmen von DM 56.994,59 zugrunde gelegt. Aus der S. 11 des Jahresabschlusses ergibt sich nun aber, dass die Provisionserlöse der Werbeagentur im Jahr 1984 lediglich DM 248,50 (!) betrugen und der Rest sich aus sonstigen Erträgen resultiert, die sich im Wesentlichen aus einer Versicherungsleistung für einen Hagelschaden am Gebäude (DM 38.740,-) und aus nachträglichen Erträgen aus abgeschriebenen Forderungen (DM 15.500,-) zusammensetzen. Auch hier ist nur zu konstatieren, dass eine Dauerhaftigkeit dieser Einnahmen oder ein kausaler Wegfall durch den Unfall nicht begründbar sind.

bb) Das behauptete „Rot…-Engagement“ des Klägers kann ebenso nicht Grundlage einer Schadensschätzung darstellen, worauf der Sachverständige Pia… und das Erstgericht bereits hingewiesen haben. Der Kläger hat behauptet, dass er im Hinblick auf seine 5-jährige Tätigkeit in dieser Sache Honorare in der Höhe von 1,5 Millionen DM erwirtschaftet habe, die nur in Folge des Konkurses der Rot… GmbH im Jahr 1987 nicht realisiert werden hätten können. Trotz Bestreitens der Beklagten zu 1) hat der Kläger bislang weder einen Nachweis dafür erbracht, aufgrund welcher Verträge er überhaupt berechtigt gewesen wäre, von der Rot…GmbH Honorare und wenn ja in welcher Höhe zu verlangen, noch wurden entsprechend der Beweisankündigung auf S. 6 der Klage jemals Honorarabrechnungen des Klägers vorgelegt. Hierbei ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nicht erläutert, weshalb er ohne jegliche Vorschüsse, noch nicht einmal behauptete Spesenvorschüsse, 5 Jahre lang „einen internationalen Konzern“ aufgebaut haben will (vgl. S. 6 der Klage). Auch unabhängig vom Konkurs der Rot… GmbH sind dem als Anlage K 26 vorgelegten Schreiben der Rom…Ltd. vom 20.01.1988 keine Tatsachen zu entnehmen, die auch bei Durchführung des angebotenen Vertrags irgendwelche schätzbaren Einkünfte des Klägers hätten erwarten lassen. Es handelt sich um versprochene Provisionen im Erfolgsfall; es fehlt jeglicher Vortrag des Klägers, auf Grund welcher Umstände er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit insoweit (spesenbereinigt) Erträge hätte erzielen können.

cc) Zuletzt ist dem Erstgericht zu folgen, dass der Vortrag des Klägers zu den Neuprojekten keine verwertbaren Schätzungsunterlagen geboten hat (vgl. EU S. 29-33 sowie bereits das Gutachten des Sachverständigen Pia…, s.o.). Die in der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 08.11.2005 (Bl. 938 d.A.) erstmals und einmalig erhobenen Vorwürfe, das Erstgericht habe zu Unrecht die Zeugen Win…, Kra… und Dr. Bäu… nicht vernommen, sind zu Unrecht erfolgt. Das Erstgericht musste diese Zeugen nicht vernehmen. Denn unabhängig von der Problematik der Unzulässigkeit des beantragten Ausforschungsbeweises könnten diese Zeugen lediglich Angaben über die Konkretheit etwaiger Planungen berichten. Welche Einkünfte zugunsten des Klägers aus diesen Projekten zu erzielen gewesen wären, liegt völlig im Dunkeln. Da es sich für den Kläger insoweit auch um völlige Neuunternehmungen handelte, kann auf Erfahrungswerte in der Vergangenheit nicht zurückgegriffen werden.

(1) Im Einzelnen überzeugen die Darlegungen des Klägers zum Golfprojekt „Golf Center Sch…“ (vgl. S. 26 ff. der Klageschrift vom 30.12.1997 = Bl. 26 ff. d.A.) nicht. Denn der Vortrag leidet an einem grundsätzlichen Mangel. Auf der einen Seite versucht der Kläger darzustellen, dass seine Konzeption so ausgereift war, dass „in jedem Fall der Betrieb ab Oktober 1987 sicher gestellt war“ (vgl. Klage a.a.O., S. 31). Wenn es nur noch um kleinere Formalitäten gegangen wäre, die in wenigen Tagen durchgeführt hätten werden können (vgl. Klage a.a.O.), wäre schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb diese geringfügigen Formalitäten nicht auch von jemand anderem erledigt hätten werden können, das Projekt durchgezogen wurde und der Kläger sein Honorar erhalten hat. Grund dafür ist letztlich der Vortrag des Klägers selbst. Zum Zeitpunkt des Unfalls hat es allenfalls Konzepte und Vorgespräche gegeben. Die entscheidenden Voraussetzungen zur Errichtung und den Betrieb der Golfanlage lagen jedenfalls zum Unfallzeitpunkt in keiner Weise vor, so dass von einer einigermaßen gesicherten Durchführung des Projekts keine Rede sein kann: Die Eigentümer- und Betreibergesellschaften waren tatsächlich noch nicht gegründet (vgl. S. 26 der Klage). Es wird behauptet, dass sich über 200 Interessenten gemeldet hätten, denen ein Aufnahmeantrag zugesandt worden sei (zur Aufnahme in was?). Nicht vorgetragen wird aber, dass auch nur ein Interessent den Aufnahmeantrag unterschrieben wieder zurückgesandt hätte. Die erforderlichen Grundstücke waren nicht gekauft, auch Baugenehmigungen noch nicht erteilt (vgl. S. 29 der Klage). Finanzierungszusagen standen unter Bedingungen, deren Einhaltung völlig ungeklärt waren (vgl. Anlage 16 zum Schriftsatz vom 20.07.1988 = Bl. 81/94 d.A.).

Auf die Einwände der Beklagten zu 1) hat der Kläger im Schriftsatz vom 09.05.1988 (Bl. 57/72 d.A.) erwidert, das Golfprojekt sei durchgeführt worden (S. 6 = Bl. 62 d.A.). Mit dem Einzahlen der Kommanditanteile wäre das Honorar des Klägers in Höhe von DM 480.000,- fällig geworden. Wenn es aber doch richtig ist, dass das Golfprojekt im Wesentlichen auf den Konzeptarbeiten des Klägers beruht hat, bleibt völlig unverständlich, weshalb der Kläger sein Honorar zumindest in Form eines Teilhonorars nicht verlangt hat. Der Kläger begründet dies damit, er habe nur „auf reiner Erfolgsbasis gearbeitet“ (vgl. S. 7 = Bl. 63 d.A.) und sei, weil er das Projekt nicht fertig stellen habe können, „von den Honoraren aus den Projekten ausgeschlossen worden“ (vgl. S. 7 = Bl. 63 d.A.).

Dass das Projekt „Golf Center Sch…“ gerade nicht nach der Konzeption des Klägers durchgeführt wurde, zeigen die vom Kläger vorgelegten Presseartikel Anlage 17 und 18 zum Schriftsatz vom 20.07.1988 (Bl. 81/94 d.A.). Aus der Anlage 17 ergibt sich, dass nach der Vereinsgründung das Areal nun erst einmal beplant und bebaut werden sollte, von vorhandenen Planungen des Klägers ist aber nicht die Rede. Größerer Haken des Projekts sei, dass noch keine kapitalkräftigen Mitglieder vorhanden seien, die vom Kläger behaupteten 200 Interessenten fehlen ebenfalls in der Berichterstattung. Die Anlage 18 zeigt, dass das Schloss in das Golfprojekt sicher nicht einbezogen werden soll. Das stellt nun eine völlige Umplanung dar, so dass wegen Unterbrechung des Kausalverlaufs und des womöglich auch dadurch verbundenen Zeitablaufs von weit über einem Jahr eine Verwirklichung des Projekts nicht mehr auf eine Projektierungsleistung des Klägers zurückgeführt werden kann und der klägerische Provisionsanspruch im Erfolgsfall entfällt (vgl. zur ähnlichen Fragestellung beim erfolgsabhängigen Maklerhonorar etwa BGH GuT 2006, 256 = MDR 2007, 203). Angesichts der fehlenden Geldgeber und des ungesicherten Ankaufs des Schlosses liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Golfprojekt unfallbedingt nicht so durchgeführt wurde, wie vom Kläger angeblich geplant.

Letztlich bleibt auch hier – wie beim „Rot…“-Projekt – der Schluss, dass auch dann, wenn man den klägerischen Vortrag als wahr unterstellt, der Kläger ohne jegliche Absicherung von Honoraransprüchen auf eigenes Risiko Projektarbeiten geleistet haben mag, irgendeine auch nur geringe Wahrscheinlichkeit auf auch tatsächlich zu erzielende Einkünfte aber nicht belegen konnte.

(2) Bezüglich des angeblichen Golfprojekts „Gut Rau…“ (vgl. S. 11 des Schriftsatzes vom 20.07.1988 = Bl. 91 d.A.) fehlt wie in den vorgenannten Fällen ebenfalls jede konkrete Darlegung von Umständen, die Gewinne des Klägers einigermaßen wahrscheinlich erwarten ließen. Bis auf die Behauptung des Mitinitiators Graf Bei…, die ihrerseits aber nicht durch objektive Umstände belegt wird, ohne den Unfall wäre das Projekt verwirklicht worden, fehlt auch hierzu Konkretes. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass zur Begründung von angeblich monatlichen Honoraransprüchen von DM 20.000,- ein Vertrag vom 27.01.1988 (Anlage 15) vorgelegt wird. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger gleichzeitig vorgetragen hat, dass er seit dem Unfall vom 14.06.1987 nicht mehr arbeitsfähig ist, kann dieser Vertrag keine Relevanz entfaltet haben, ist er auch nur vom Kläger unterschrieben. Weiter ist zu beachten, dass der Vertragsentwurf in Ziff. 4 einen Honoraranspruch von 20.000,- DM monatlich bis 31.03.1988 haben soll. Angesichts der kurzen Zeit und der im gleichen Satz enthaltenen Regelung, wobei Auftragnehmer die Grafen Bei… sind, „der Auftragnehmer übernimmt seinerseits ebenfalls DM 20.000,- Eigenleistungen“, ist klar, dass es sich nur um ein Honorar von 20.000,- DM handelt, das auch nicht ausbezahlt werden soll, sondern die Projektleistungen des Klägers die mit DM 20.000,- bewertete Einlage des Klägers zur zu gründenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstellt. Daraus kann dementsprechend auch kein zu erwartender Gewinn des Klägers abgeleitet werden, darüber hinaus ist völlig unklar, inwieweit dieses Golfprojekt auch unfallunabhängig verwirklicht hätte werden können.

dd) Weiter ist zu beachten, dass neuer Vortrag in zweiter Instanz sowohl nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Vorschriften, der ZPO, als auch nach den nunmehr geltenden Vorschriften der ZPO (§§ 530, 531 ZPO), nicht unbeschränkt zulässig ist, sondern stets nur unter Berücksichtigung der jeweils bestehenden gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Prozessförderungspflicht, wie sie auch in der zweiten Instanz über die Verweisungsnorm des § 525 Satz 1 aus § 282 ZPO abzuleiten ist. Der Kläger hatte sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz, wie der Verfahrensgang von fast 20 Jahren zeigt, hinreichend, um nicht zu sagen fast unbeschränkt Zeit, substantiiert vorzutragen. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass der erkennende Senat bereits im Jahre 2003 mehrfach und im Beschlusswege sowie auch in der Folgezeit deutlich auf die Problematik hinreichenden Nachweises entgangenen oder zu erzielenden Gewinnes hingewiesen hat und der Kläger keinen Grund dafür angegeben hat, die seinen fehlenden ergänzenden Sachvortrag entschuldigen würde, sind die Beweisanträge des Klägers im Schriftsatz vom 14.05.2007 (Bl. 1107/1113 d.A.), soweit sie neuen Sachverhalt zum Verdienstausfallschaden enthalten, als verspätet zurückzuweisen.

Im Übrigen sind die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 14.05.2007 auf den Seiten 5 ff. (= Bl. 1111 ff. d.A.) auch nicht geeignet, handfeste Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung zu liefern.

(1) Die unter der Ziff. IV 1 (wiederholt) aufgestellte Behauptung, der Kläger sei vor dem Unfall ein erfolgreicher Unternehmer gewesen, ist durch Unterlagen nicht verifiziert worden. Es handelt sich um eine bloß subjektive Einschätzung von persönlichen Bekannten des Klägers. Der Kläger trägt auch nicht vor, in welcher Form die angebotenen Zeugen Einblick in die wahren Vermögensverhältnisse des Klägers gehabt haben sollen. Eine Einvernahme der Zeugen kann deshalb unterbleiben, da die Zeugen, wie die vorgelegten Anlagen K 6 – 9 zeigen, keine Tatsachen berichten können.

(2) Was die Ausführungen des benannten Zeugen Graf Bei… … in seinem Schreiben vom 03.03.2006 (Anlage K 6) angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die dort beschriebenen „geschäftlichen Konzepte in Millionenhöhe“ völlig im Diffusen bleiben. Ohne klare und vertraglich abgesicherte Honorarabsprachen zugunsten des Klägers in Relation zu seinem Aufwand ist auch im Lichte einer reduzierten Pflicht zum Vortrag eine Schätzung nicht möglich. Nur weil ein Dritter, über dessen eigene Solvenz nichts vorgetragen wird, von irgendwelchen Konzepten berichtet, ergeben sich noch keine zu erwartenden Gewinne (wie schon das „Rot…“-Engagement des Klägers zeigte). So bleibt auch die in den Raum gestellte Äußerung, die zu erwartenden Honorare hätten zusammen mit dem Immobilienbesitz ausgereicht, das damals anhängige, also wie die Anlage K 10 nachweist, in zeitlicher Nähe des Unfalls anhängige Zwangsvollstreckungsverfahren hinsichtlich des Anwesens Grünwald abzuwenden, unbewiesen. Auch der Kläger bestreitet nicht einmal, dass das Zwangsversteigerungsverfahren unfallunabhängig eingeleitet wurde. Der Kläger behauptet lediglich, es sei ihm „krankheitsbedingt“ nicht mehr gelungen, dieses Verfahren abzuwenden (vgl. zuletzt Schriftsatz vom 14.05.2007, S. 6, Ziff. IV 2 = Bl. 1112 d.A.). Darauf kommt es jedoch nicht an. Da, wie der Kläger nicht bestreitet, der Versteigerungserlös nicht ausreichte, seine Verbindlichkeiten vollständig zu tilgen, hätte der Kläger vortragen müssen, wie er ohne jeden weiteren Kredit seine Anlaufkosten für seine „neuen“ Geschäftsprojekte hätte finanzieren wollen. Die Reservierungsmitteilung der F… Allianz in Höhe von 10.000.000,- DM (siehe Anlage K 13) ist schon nicht aussagekräftig, da die Bedingungen einer Kreditausreichung nicht erläutert werden. Sie bezog sich entsprechend dem Vortrag des Klägers aber auch nur auf die geplante Finanzierung des Golfprojekts. Die berichtete spätere Aufteilung der Villa durch Dritte und heute erzielte Mieten sind irrelevant. Hier allein maßgeblich wäre nur der Nachweis gewesen, welche konkreten Gewinnmöglichkeiten der Kläger mit seinen Unternehmungen ohne den Unfall gehabt hätte.

(3) Hinsichtlich der Bestätigungsschreiben der Zeugen Dr. Koe… und Weid… (Anlagen K 7-9) ist zu bemerken, dass diese keine konkreten Einkünfte oder Einkunftsmöglichkeiten des Klägers aufzeigen, sondern lediglich berichten, welchen Eindruck der Kläger auf sie gemacht haben will, was unbeachtlich ist (s.o.). Wie etwa Dr. Koe… zu der Auffassung kommt, dass der Kläger, der bereits vor dem Unfall seit Jahren über keine nennenswerten Einkünfte mehr verfügte (jedenfalls ergibt sich das so aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen) und Schulden in Millionenhöhe hatte, ohne den Unfall „ein Riesenunternehmen und ein Riesenvermögen“ aufgebaut hätte, bleibt völlig im Dunkeln. Auffällig ist, dass der Zeuge Dr. Koe… in seiner „Bestätigung“ vom 18.01.2007 (Anlage K 8) ausführt, dass der Kläger „in den 80-er Jahren bis in den Herbst 1985“ die komplexesten Vorgänge logisch darstellen haben können. Das kann bedeuten, dass er zum Kläger seit Herbst 1985 überhaupt keinen Kontakt mehr hatte und dadurch seine Angaben noch unerheblicher würden, oder man bereits seit Herbst 1985 einen gewissen Niedergang des Klägers feststellen konnte, was bei der Frage der Kausalität des Unfallgeschehens relevant wäre. Die Zeugin Neu… schildert ebenfalls nur persönliche Eindrücke (vgl. E-Mail vom 01.02.2007, Anlage K 9), wobei auch hier bedeutsam ist, dass sich die Wahrnehmungen allenfalls auf eine Zeit Anfang der 80-er Jahre beziehen und nicht geschildert wird, wie sich die Lage in den letzten Jahren vor dem Unfall entwickelt hatte.

(4) Zu den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 14.05.2007 unter der Ziff. IV 3 (Bl. 1112 d.A.) ist anzufügen, dass der Kläger immer noch keine Unterlagen vorgelegt hat, die seine, von den Beklagten bestrittenen Behauptungen belegen würden. Schon die in den Prozess eingeführten Abtretungen zeigen auf, dass der Kläger vor dem Unfall nicht mehr in der Lage war, seine laufenden Kosten zu decken. Die angeblich regelmäßigen Einnahmen „z.B. aus Seminaren und Beratungshonoraren“ wurden nur behauptet. Trotz Bestreitens der Beklagten zu 1) wurden verwertbare Unterlagen dafür, dass der Kläger hier tatsächlich laufende Einnahmen und wenn ja in welcher Höhe hätte erzielen können, nicht vorgelegt. Der Zeuge Graf Bei… war auch nicht zu vernehmen zu der Behauptung, das „Großprojekt Golfclub und Technologietransfer“ sei im Endstadium gewesen und hätte „zeitnah zu erheblichen Vergütungen geführt“. Es handelt sich, wie schon das Erstgericht unter Bezugnahme auf den Sachverständigen Pia… zu Recht ausführte, um bloße Hoffnungen und Erwartungen. Auch hier fehlen verwertbare Schätzgrundlagen für zu erwartende Gewinne des Klägers.

c) Zusammenfassend ist deshalb davon auszugehen, dass anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen festgestellt werden muss, dass er vor dem Verkehrsunfall bereits seit Jahren über keine nennenswerten Einkünfte und Einkunftsmöglichkeiten mehr verfügte. Es fehlt außerdem jeglicher Vortrag, inwieweit er damals alternativ Chancen gehabt haben soll, in einer unselbständigen Tätigkeit (etwa wie früher im Verlagswesen) Einkünfte zu erzielen. Auch die Bestätigung von Dr. Koe…enthält keinen Hinweis, dass er den Kläger beschäftigt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger damals bereits 54 Jahre alt war und seine Tätigkeiten als Verlagsleiter viele Jahre zurücklagen. Alleine aus der Tatsache, dass der Kläger Diplom-Kaufmann ist und unterstellt in früheren Zeiten wirtschaftlich erfolgreich agiert haben mag, kann nicht automatisch ein verifizierbarer Mindestverdienstausfallschaden abgeleitet werden.

5. Die Berufung der Beklagten zu 1) hat weiter in Höhe von 6,- DM = 3,07 € Erfolg, weil der Erstrichter dem Kläger u.a. Nutzungsausfallersatz in Höhe von 2.006,- DM zugesprochen hat (EU S. 34), obwohl der Kläger in seiner Klage vom 30.12.1987 (Bl. 32 d.A.) nur 2.000,- DM eingeklagt und diesen Betrag auch in der Folgezeit nicht erhöht hatte (vgl. Klagerweiterung vom 08.06.1990 = Bl. 254/255 d.A.). Es liegt insoweit also ein Verstoß gegen § 308 I 1 ZPO vor.

Die Berufung der Beklagten zu 1) ist jedoch auch im Übrigen bezüglich des zugesprochenen Nutzungsausfallschadens begründet. Unstreitig hat der Kläger Mietwagenkosten für 4 Wochen erstattet bekommen (vgl. Klage vom 30.12.1987 = Bl. 4 d.A.). Der ausschließlich mit der Abwicklung von Verkehrsunfallsachen befasste Senat weiß aus eigener Sachkenntnis, dass eine Wiederbeschaffung eine Porsche 911 Targa auch im Juni/Juli 1987 innerhalb von 4 Wochen möglich war. Weshalb das Landgericht weitere 17 Tage zugebilligt hat, wird nicht näher erläutert. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers zu diesem Zeitpunkt über ein weiteres Fahrzeug (Mercedes) verfügt hat. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten zu 1) in der Klageerwiderung vom 27.04.1988 (= Bl. 40/50 d.A.) auf S. 10 (= Bl. 49 d.A.) wurde vom Kläger nicht bestritten. Ebenso unbestritten blieb die Behauptung der Beklagten zu 1), der Kläger sei zu dieser Zeit in stationärer Behandlung, danach nicht arbeitsfähig gewesen, so dass schon eine berücksichtigungsfähige Nutzungsmöglichkeit fehlte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 269 III, 92 I, II ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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