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Verkehrsunfall – Erforderlichkeit der Kosten für Fahrbahnnassreinigung

LG Heilbronn – Az.: I-4 S 7/19 – Beschluss vom 22.05.2020

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 21.3.2019, Az. 6 C 1684/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 2.177,78 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 14.6.2012 in … aus übergegangenem Recht.

Die Klägerin ist ein Fachbetrieb für Verkehrsflächenreinigung. Die Beklagte ist die KfZ-Haftpflichtversicherin eines Pkw … . Dieses Fahrzeug verunfallte am 14.6.2012 auf der L 1110 gegen 18:25 h. Aus diesem Fahrzeug und einem weiteren am Unfall beteiligten Fahrzeug traten Betriebsflüssigkeiten aus, die die Fahrbahn und angrenzendes Erdreich verunreinigten. Zur Verdeutlichung auszugsweise zwei Lichtbilder vom Unfallort (AS 28):

Abbildung……………………..

Die Details stehen im Streit.

Die Klägerin wurde jedenfalls mit der maschinellen Fahrbahnreinigung und der Entsorgung des kontaminierten Erdreichs beauftragt. Die Klägerin stellte dafür am 20.6.2013 (K 4; AS 38) € 5.129,73 in Rechnung und erhielt von dem den Auftrag gebenden Land Baden-Württemberg den Anspruch gegen die Beklagte abgetreten (K 5; AS 41). Auf diese Rechnung bezahlte die Beklagte anteilig € 2.951,95 (K 6; AS 42). Die Differenz von € 2.177,78, die auf eine Nassreinigung der Verkehrsfläche entfällt, steht im Streit.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei für den noch offenen Rechnungsbetrag von € 2.177,78 eintrittspflichtig. Die Nassreinigung der Fahrbahn sei angesichts der großflächigen Verunreinigung auf 92 m Länge notwendig gewesen. Die abgerechneten Kosten seien vollständig wie abgerechnet erbracht worden und insoweit auch im Übrigen nicht zu beanstanden, da im regionalen Markt üblich. Flankierend seien noch € 281,30 (AS 19/48) an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.

Die beklagte Haftpflichtversicherung ist der Ansicht, der Klägerin nichts mehr weiter zu schulden. Nur der schon regulierte Betrag von € 2.951,95 sei zur Schadensbehebung notwendig gewesen. Die vor Ort vorgenommene Nassreinigung sei tatsächlich gar nicht erforderlich gewesen. Es hätte ausgereicht, die Verunreinigung (kostengünstig) mit Ölbindemitteln zu beheben. Das hätte der den Auftrag gebende Landkreis Heilbronn bei gebotener Einzelfallprüfung erkennen müssen. Dies zumal die Verunreinigung nur bescheidene Ausmaße gehabt habe. Zudem seien die von der Klägerin abgerechneten Kosten nicht ortsüblich, sondern angesichts der regional fehlenden Konkurrenzsituation vielmehr unangemessen hoch. Insgesamt sei das Zahlungsverlangen deutlich übersetzt; bestenfalls könne die Beklagte insgesamt € 4.038,27 (AS 198) berechtigt abrechnen.

Das AG Heilbronn hat am 1.8.2017 einen Zeugen … (AS 134) gehört und auf der Grundlage eines Beweisbeschlusses vom 5.9.2017 (AS 139) ein Sachverständigengutachten zu der streitbefangenen Nassreinigung eingeholt. Das Gutachten ist vom Sachverständigen … am 30.10.2018 (AS 159) vorgelegt worden.

Das AG Heilbronn hat der Klage in der Folge mit Urteil vom 21.3.2019 (AS 221) überwiegend stattgegeben und der Klägerin im Wesentlichen lediglich die verfolgten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aberkannt.

Verkehrsunfall - Erforderlichkeit der Kosten für Fahrbahnnassreinigung
(Symbolfoto: Von ungvar/Shutterstock.com)

Zur Begründung heißt es, die gestellte Rechnung in Höhe von € 5.129,73 sei nicht zu beanstanden, so dass der Klägerin die noch offenen € 2.177,78 zustünden. Nach durchgeführter Beweisaufnahme stehe fest, dass die Kosten der Nassreinigung von € 2.177,78 erforderlich gewesen seien. Die Straßenmeisterei habe die Klägerin entsprechend beauftragen dürfen. Auch die vor Ort getroffene Entscheidung zur Nassreinigung sei vertretbar gewesen. Die Rechnung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Vernehmung des Zeugen … stehe fest, dass die Verunreinigung entsprechend großflächig gewesen sei. Die Preisstruktur der Klägerin entspreche den regionalen Gegebenheiten und sei insgesamt nicht zu beanstanden.

Die Beklagte nimmt das nicht hin. In der Berufungsbegründung vom 28.6.2019 (AS 244) heißt es, die Klage hätte bei richtigem Verständnis der sachverständigen Feststellungen abgewiesen werden müssen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen … müsse der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt werden, dass eine Schadenskompensation auch ohne Nassreinigung und allein durch den Einsatz von Ölbindemitteln ebenso möglich gewesen wäre. Beide Schadensbeseitigungsmaßnahmen sein als gleichwertig einzustufen. Tatsächlich stehe der Klägerin somit der offene im Streit stehende Rechnungsbetrag nicht zu. Selbst wenn man aber die Erforderlichkeit einer Nassreinigung unterstelle, rechtfertige sich das angefochtene Urteil nicht. Tatsächlich stehe nämlich fest, dass ihre – Beklagten – Abrechnung mit € 2.951,95 nicht zu beanstanden sei. Der von der Klägerin angesetzte Vergütung entspreche nicht branchenüblichen Sätzen.

Die beklagte Versicherung beantragt in II. Instanz (AS 244/286), das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt (AS 253/286), die Zurückweisung der Berufung.

Die Klägerin verteidigt in ihrer Erwiderung vom 6.8.2019 (AS 253) die angefochtene Entscheidung.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Auf der Grundlage einer Ladung vom 20.9.2019 (AS 260) ist der Sachverständige … im Termin vom 14.5.2020 zur Erläuterung seines in I. Instanz erstatteten Gutachtens vom 30.10.2018 gehört worden. Zu den gegebenen Erläuterungen wird auf das zugehörige Sitzungsprotokoll (AS 285) verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig und in der Sache begründet.

Die Beklagte haftet zwar gemäß der §§ 7 Abs. 1, 18, 17 StVG, 115 VVG für die durch den Unfall vom 14.6.2012 verursachten Schäden.

Die Kosten für die Nassreinigung der Fahrbahn sind aber nicht erforderliche Schadensbeseitigungskosten iSd. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass der streitbefangene Rechnungsanteil von € 2.177,78 nicht ersatzfähig ist.

Im Einzelnen:

1. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte hat die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung; er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis.

2. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig bzw. angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; ua. BGH, Urteil vom 20.12.2016 -VI ZR 612/15). In diesem Rahmen gilt: Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist iSv. § 249 Abs. 2 S.1 BGB zur Herstellung erforderlich (ua. BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12).

3. Der Rechnung eines Fachunternehmens wie K 4 kommt dabei eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit zu. Diese Indizwirkung kann allerdings erschüttert werden. Der Schädiger hat nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nämlich (nur) den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen; nur hierauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von Rechnungsbeträge (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12 Rd. 27 juris). Der von dem Geschädigten aufgewendete Betrag ist folglich nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Entscheidend sind vielmehr die – ggfs. durch Sachverständigengutachten ermittelten – erforderlichen Reinigungskosten bei einer ex ante Schadensbetrachtung (ua. BGH, Urteil vom 15.9.2015 – VI ZR 475/14 Rd. 19 juris), wobei sich die richterliche Überzeugungsbildung am Maßstab des § 287 ZPO orientiert (BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 612/15; Rd. 7 juris; BGH, Urteil vom 15.9.2015 – VI ZR 475/14 Rd. 14 juris) und der Geschädigte – hier demzufolge die Klägerin – die Beweislast trägt (vgl. Palandt, 79. Aufl., Vorb v § 249 BGB Rd. 128).

4. Hieran gemessen steht bei richtiger Einordnung der Feststellungen des Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 30.10.2018 sowie bei richtiger Einordnung seiner mündlichen Erläuterung im Termin vom 14.5.2020 fest, dass bei fachkundiger Bewertung vor Ort ein Ölbindemitteleinsatz ausreichend gewesen wäre.

a. Bereits im schriftlichen Gutachten ist die von der Klägerin in der Berufungserwiderung (AS 254) bemühte ex ante Perspektive berücksichtigt. So heißt es auf GA S. 16 (AS 174), bei der „Bewertung aus ex ante Sicht des „Straßenverantwortlichen“ habe sich ergeben, dass „die maschinelle Nassreinigung in dem hier vorliegenden Einsatzfall… wahrscheinlich nicht die ausschließliche Beseitigungsmethode gewesen wäre“. Die kontaminierten Flächen seien „erfahrungsgemäß auch mit Ölbindemitteln … gut und nachhaltig abzureinigen“ (AS 175). Die von der Klägerin vermisste „eindeutige Einschätzung“ (AS 254) liegt folglich durchaus vor.

b. Im Termin vom 14.5.2020 ist diese Feststellung nochmals bestärkt worden. Der Sachverständige … hat schlüssig erläutert, dass an Hand der vor Ort gefertigten Lichtbilddokumentation ersichtlich ist, dass sich auf dem streitbefangenen Fahrbahnbelag schnell eine (chemische) Verbindung zwischen Asphalt und Öl gebildet hatte, die durch eine Nassreinigung nicht mehr zu beseitigen gewesen ist (AS 287). Für die Verkehrssicherheit versprach eine Nassreinigung deshalb keinen Gewinn (AS 287). Die letzte Restunsicherheit bezüglich der Geeignetheit des Ölbindemitteleinsatzes resultiert für den Sachverständigen (allein) daraus, dass er am Schadenstag nicht vor Ort gewesen ist und den Fall lediglich an Hand der Lichtbilddokumentation nachvollzieht (AS 288). Dieser marginale Restzweifel kann aber im hier eröffneten Rahmen von § 287 ZPO dahinstehen. Dies zumal die Verhältnisse vor Ort an Hand der Lichtbilder AS 26 bis AS 34 gut nachvollzogen werden können.

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c. In rechtlicher Hinsicht ist somit der der Klägerin obliegende Beweis der Erforderlichkeit einer Nassreinigung zur Schadensbehebung nicht geführt. Hierfür hätte es im Rahmen von § 287 ZPO zumindest einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (dazu: BGH, Beschluss vom 14.1.2014 – VI ZR 340/13 Rd. 5 beckonline) bedurft, dass der Ölbindemitteleinsatz der Nassreinigung im Ergebnis nicht gleichkommt. Eben das hat der Sachverständige … aber nicht festgestellt. Im Gegenteil. Entgegen der amtsrichterlichen Ausführungen (AGU S. 7; AS 224) ist die Entscheidung der Straßenmeisterei zur Beauftragung einer maschinellen Nassreinigung auch nicht durch einen Ermessenspielraum gedeckt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen … ist davon auszugehen, dass der Ölbindemitteleinsatz wie auf den Lichtbildern dokumentiert nicht von höchster fachlicher Qualität gewesen ist (AS 288). Es wäre ein Leichtes gewesen, den unmittelbar nach dem Unfall aufgetragenen Ölbinderwegzukehren und nachzusehen, ob der Resteintrag an Betriebsflüssigkeiten auf der Straßenoberfläche noch eine Nassreinigung erforderlich macht oder nicht (AS 287). Eben das ist aber offenbar unterblieben. Denn hätte man vor Ort diesen Weg des Beiseitekehrens und Nachprüfens eingeschlagen, dann hätte man – so der Sachverständige … – bemerkt, dass eine Nassreinigung keine Vorteile gegenüber dem (ggfs. 2.) Ölbindemitteleinsatz bietet. Beide Reinigungsoptionen stellten sich als (mehr oder weniger) gleich „sicher“ dar, den Schaden so gut wie eben möglich zu beseitigen (AS 287/288).

Weshalb der deutlich kostenschonendere Weg des Ölbindemitteleinsatzes nicht eingeschlagen wurde, erschließt sich dann nicht. Die Straßenmeisterei darf die Klägerin natürlich als „bekannt und bewährt“ qualifizieren. Das entbindet sie aber nicht davon, die Verhältnisse vor Ort sorgsam in den Blick zu nehmen.

Soweit das Amtsgericht im Übrigen noch „Restzweifel“ (AGU S. 8; AS 224 RS) bemüht, so verfängt dies aus Rechtsgründen nicht. Im Rahmen von § 287 ZPO geht der Restzweifel zu Lasten des Geschädigten, also der hier aus abgetretenem Recht des Bundeslandes klagenden Klägerin.

III.

Die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge basiert auf § 91 ZPO. Das Urteil ist gemäß der §§ 708 Nr. 10,711,713, 544 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorläufig vollstreckbar. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Die Entscheidung basiert auf den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgezeigten Grundsätzen.

IV.

Der Berufungsstreitwert basiert auf § 47 Abs. 1 GKG.

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