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Verkehrsunfall – Ersatz des entgangenen Gewinns bei verkauftem Fahrzeug

Amtsgericht Wolfsburg, Az.: 22 C 83/17

Urteil vom 06.09.2018

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Wolfsburg auf die mündliche Verhandlung vom 6, September 2017 …………für Recht erkannt

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. März 2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt,, an den Kläger 236,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. März 2017 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Verkehrsunfall – Ersatz des entgangenen Gewinns bei verkauftem Fahrzeug
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 15. September 2016 in Wolfsburg geltend.

Die 100-prozentige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Beklagtenfahrzeugs ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das klägerische Fahrzeug war als sogenannter Jahreswagen bereits im April 2016 bei einer maximal avisierten Laufleistung bis zur Übergabe von 9000 km verkauft zum Preis von 36.500 €. Die Übergabe des Fahrzeugs war für Ende Oktober 2016 vereinbart. Aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Unfallereignisses trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück.

Der Kläger behauptet, versucht zu haben, zeitnah das fachgerecht reparierte Fahrzeug zum bestmöglichen Preis weiterzuverkaufen. Dies sei ihm erst im Januar 2017 zum Preis von 33,200 € gelungen mit einer Laufleistung von zwischenzeitlich 10.500 km. Er meint, die Differenz zu dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Wertminderung in Höhe von 500 € stünde ihm als Schadensersatz gegen die Beklagte zu.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass es dem Kläger nicht gelungen sein soll, das Fahrzeug zu einem höheren Preis zu. verkaufen. Der erzielte Minderpreis sei nicht unfallkausal. Der Minderwert des Fahrzeugs belaufe sich auf die von dem Sachverständigen angenommenen 500 €.

Entscheidungsgründe

Die Klage war zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche in ausgeurteilter Höhe gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 WG.

Von dem Schadensersatzanspruch des Klägers ist gemäß §§ 249, 252 BGB auch der Anspruch auf Ausgleich des entgangenen Gewinns umfasst. Das Vermögen des Klägers ist in Höhe von 2800 € unfallbedingt gemindert.

Der Kläger hat unter Vorlage der eingestellten Inserate substantiiert dargetan, dass er zeitnah und unter sukzessiver Preisreduktion sein Fahrzeug auf dem Markt angeboten hat, nachdem er den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis wegen des Rücktritts der Käuferin nicht realisieren konnte. Er hat das Fahrzeug letztlich erst im Januar 2017 2U einem Preis von 33200 € verkaufen können.

Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Verkaufsmöglichkeit ist gemessen an dem klägerischen Vortrag nicht hinreichend substantiiert und damit unbeachtlich. Der Beklagten wäre es möglich und damit erforderlich gewesen, substantiiert vorzutragen, warum sie meint, dass das streitgegenständliche Fahrzeug – auch mit dem Makel Unfallfahrzeug – auf dem Markt zu der Zeit zu angebotenen Zeit zu einem höheren Preis gehandelt worden wäre.

Auch die zwischenzeitlich höhere Laufleistung von 10.500 km war offenbar nicht ausschlaggebend für den geringen erzielten Kaufpreis, da das Fahrzeug mit 9000 km inseriert wurde und daraufhin das Kaufangebot an Höhe von 33.200 € abgegeben wurde, im Übrigen wäre aber auch die zwischenzeitlich aufgelaufene Laufleistung unfallkausal, da das Fahrzeug eben nicht finde Oktober 2015 wie ursprünglich vereinbart im Rahmen des Kaufvertrages übergeben werden konnte, sondern erst im Januar 2017 wieder verkauft werden konnte.

Der Kläger ist auch nicht durch das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten an der Geltendmachung seines Schadens gehindert.

Zum einen beruht der von dem Sachverständigen angenommene Minderwert auf Berechnungen und/ oder Schätzungen Im vorliegenden Fall hat sich jedoch sin Minderwert konkret realisiert. Daher ist der Kläger jenseits der fiktiven Abrechnung nicht an die Feststellungen des Sachverständigen gebunden.

Nach alledem war die Klage begründet

Vor dem Schadensersatzanspruch des Klägers sind gemäß § 249 BGB auch die vorgerichtlich Rechtsanwaltskosten in unbestrittener Höhe umfasst.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291,288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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