AG Spaichingen – Az.: 2 C 101/17 – Urteil vom 14.09.2018
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 250,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2017 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin in Höhe von 633,48 € von der Forderung der Firma … aus der Rechnung vom 31.01.2017, Rechnungsnummer … frei zu stellen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 612,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2017 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 73 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 27 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.723,08 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs Mini JCW mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches am 13.01.2017 um ca. 15.00 Uhr auf dem Parkplatz des katholischen Gemeindehauses in der Wilhelmstraße in Trossingen geparkt war. Die Beklagte Ziffer 1 fuhr mit ihrem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … rückwärts gegen das klägerische Fahrzeug und beschädigte dieses. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Die Beklagte Ziffer 1 hat vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 6.166,76 € reguliert. Streit besteht nun darüber, welcher Schaden unfallbedingt eingetreten ist.
Die Klägerin trägt vor, dass Reparaturkosten netto in Höhe von 4.877,23 €, Kosten für ein Leihfahrzeug netto in Höhe von 1.571,43 €, eine Wertminderung in Höhe von 1.100,00 €, Sachverständigenkosten netto in Höhe von 746,50 € und eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €, somit insgesamt Kosten in Höhe von 8.320,16 € unfallbedingt angefallen seien. Die Reparaturkosten seien ortsüblich notwendig und angemessen. Auch die Kosten für ein Leihfahrzeug seien angefallen. Das Fahrzeug sei am 16.01.2017 durch einen Gutachter besichtigt und das Gutachten am 17.01.2017 erstellt worden. Noch am 17.01.2017 sei der Reparaturauftrag erteilt und die notwendigen Ersatzteile bestellt worden. Das Fahrzeug sei am 23.01.2017 zum Lackierer verbracht und dort bis zum 26.01.2017 lackiert worden. Die Reparatur sei am 30.01.2017 abgeschlossen worden, weil die Felge erst am 30.01.2017 geliefert worden sei. Demnach sei eine Mietdauer von 17 Tagen gerechtfertigt.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 1.792,26 € zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit Rechtshängigkeit.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 679,19 € zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit Rechtshängigkeit.
Hilfsweise wurde beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 326,85 € zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit Rechtshängigkeit.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin in Höhe von 1.465,41 € von der Forderung der Firma … aus der Rechnung vom 31.01.2017, Rechnungsnummer … frei zu stellen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, dass Höhere Reparaturkosten als netto 4.661,40 € bestritten werden. Das klägerische Fahrzeug könne zu diesem Aufwand lege artis repariert werden. Eine Sichtprüfung VL sei nicht erforderlich. Auch sei ein Kleinteileaufschlag von 2 % nicht gerechtfertigt. Ebenso sei eine Probefahrt nicht erforderlich, da am Fahrzeug überwiegend Karosseriearbeiten durchgeführt worden seien. Kosten für Fahrzeugreinigung seien unfallbedingt nicht angefallen und können nicht in Ansatz gebracht werden. Kosten für Hohlraum- und Unterbodenschutz seien der Höhe nach nicht nachvollziehbar und lediglich um 29,46 € geringer erforderlich gewesen. Fahrzeugverbringungskosten seien in der abgerechneten Höhe nicht erforderlich gewesen, sondern in Höhe von 100,00 €. Vorsorglich werde bestritten, dass die Rechnung von der Klägerin bezahlt worden sei. Die Mietwagenkosten werden dem Grunde und der Höhe nach vollumfänglich bestritten. Laut Sachverständigengutachten betrage die erforderliche Reparaturdauer drei Arbeitstage. Die Verkehrssicherheit sei lediglich dadurch beeinträchtigt gewesen, dass das Rad vorne links angestoßen sei, die Verkehrssicherheit habe durch eine Notreparatur von 100,00 € wiederhergestellt werden können. Eine über vier Tage hinausgehende Anmietdauer der Länge nach werde bestritten. Darüber hinaus sei ein Abzug von 10 % für ersparte Eigenaufwendungen anzusetzen, so dass sich die Mietwagenkosten in Höhe von 157,74 € kürzen. Berechtigt seien lediglich 154,64 €. Der Vortrag der Klägerseite zum Reparaturablauf werde bestritten. Ein darüber hinaus gehender Betrag werde bestritten. Eine Auslagenpauschale sei lediglich mit 20,00 € anzusetzen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Darüber hinaus wurde die Zeugin … vernommen. Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Verfahrensakte mit den gegenseitigen Schriftsätzen und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
1.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 250,48 € und auf Freistellung eines Betrages in Höhe von 633,48 € aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG zu.
a)
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 13.01.2017 ist unstreitig.
b)
Hinsichtlich der Schadenshöhe kann die Klägerin an Zahlung und Freistellung insgesamt 883,96 € von den Beklagten verlangen.
aa)
Die verlangten Reparaturkosten waren um 76,37 € zu kürzen, weshalb der Klägerin lediglich 139,46 € zuzusprechen waren. Dies beruht auf den nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen … .
Dieser hat festgestellt, dass die Position Prüftätigkeit im Umfang von 10,91 € netto nicht berechtigt ist, da die Felge mechanisch beschädigt und ersetzt wurde. Da hierbei der Reifen auf Beschädigungen überprüft werden muss, wäre diese Position doppelt berechnet.
Desweiteren war ein Abzug in Höhe von 21,82 € gerechtfertigt, da aufgrund der Nachforschungen des Sachverständigen feststeht, dass bei allen BMW-Vertragswerkstätten eine Probefahrt nicht noch einmal separat berechnet wird, sondern als Standardservice in der Reparaturtätigkeit schon berücksichtigt wird.
Schließlich sind die angesetzten 43,64 € für eine Fahrzeugreinigung nicht ortsüblich, sondern gehören zum Standardservice.
Im Übrigen hat das schriftliche Gutachten die angesetzten Reparaturkosten bestätigt, weshalb eine weitere Kürzung nicht veranlasst ist.
Demnach stehen der Klägerin weitere Reparaturkosten in Höhe von 139,46 € zu, die der Kläger als Zahlungsanspruch zuzusprechen waren.
bb)
Die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.571,43 € sind in dieser Höhe nicht berechtigt.
Das vom Gericht eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten geht von einer Reparaturdauer von 8-12 Tagen aus. Da sich der Unfall am 13.01.2017 ereignet hat wird in der Regel am darauffolgenden Werktag mit der Planung der Reparatur und Bestellung der Ersatzteile begonnen, wofür der Sachverständige 3 Tage vom Wochenende dazu gerechnet hat. Mangels weitergehender Informationen setzt der Sachverständige sodann weitere 2-4 Tage an, welche aus seiner Sicht bei einer hohen Auslastung der Werkstatt oder des Lackierers, sowie Lieferengpässen bei den Ersatzteilen technisch nachvollziehbar und plausibel wären. Im Hinblick auf ein hier dazwischen liegendes Wochenende würde sich dann die maximale Reparaturdauer und damit die Mietdauer auf 12 Tage erhöhen. Bei einem Tagessatz von 92,43 € kommt der Sachverständige somit auf einen Mietbetrag in Höhe von 739,50 € bis 1.109,24 € netto.
Soweit die Klägerseite einen Reparaturablaufplan vorgelegt und diesen erläutert hat, wurde dieser Vortrag von der Beklagtenseite bestritten. Soweit die Zeugin … hierzu vernommen wurde, war diese nicht mehr in der Lage, aus ihrer Erinnerung heraus Angaben hierzu zu machen. Konkret führte die Zeugin aus (Bl. 97 d.A.):
„Ich habe an den damaligen Vorgang keine Erinnerung mehr. Es ist lange her und es sind viele Vorgänge seitdem geschehen.“
Im Rahmen der Vernehmung war offensichtlich, dass die Zeugin … keinerlei Angaben machen konnte, welche über den vorgelegten Reparaturablaufplan hinausgingen. Soweit die Zeugin bestätigt hat, dass das Datum 30.01.2017 das Datum ist, zu dem die Felge eingegangen ist, wird dies nicht durch den vorgelegten Ausdruck (Bl. 102 d.A.) bestätigt, da hier lediglich das Bestelldatum vom 17.01.2017 zu entnehmen ist, nicht jedoch das Datum des Eingangs. Demnach ist davon auszugehen, dass die Zeugin … die Anlieferung vom 30.01.2017 aus dem Reparaturplan entnommen hat, hierzu jedoch keine eigene Erinnerung mehr hatte, wie sie eingangs zu ihrer Vernehmung auch erklärt hat.
Demnach konnte die Zeugin jedoch den klägerischen Sachvortrag aus dem Reparaturablaufplan gerade nicht bestätigen, zumal auch nicht ersichtlich ist, wer den vorgelegten Reparaturablaufplan zu welchem Zeitpunkt gefertigt hat, da dieser auch keinerlei Briefkopf etc. aufweist. Das Gericht konnte den klägerischen Sachvortrag daher nicht zugrunde legen, weshalb die vom Sachverständigen dargelegten 8-12 Tage Reparaturdauer heranzuziehen waren. Da die Klägerseite die Mietdauer darzulegen und nachzuweisen hat, konnten daher maximal die vom Sachverständigen angesetzten 8 Tage Mietdauer angesetzt werden. Folglich kann die Klägerin 8×92.43 € netto = 739,44 € verlangen. Da hiervon lediglich 106,02 € bereits an die Autowerkstatt bezahlt wurden, kann die Klägerin Zahlung nur in Höhe von 106,02 € und im Übrigen lediglich Freistellung verlangen, was hilfsweise beantragt wurde.
Im Übrigen hat der Sachverständige glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Notreparatur vorliegend nicht sinnvoll gewesen wäre, weshalb sich die Beklagtenseite hierauf auch nicht berufen kann.
cc)
Das Gericht setzt für die Unkostenpauschale 25,00 € an (§ 287 ZPO), so dass der Klägerin ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 5,00 € zusteht.
2.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin als Kosten der Rechtsverfolgung aus einem Streitwert bis 8.000,00 € verlangen. Demnach stehen der Klägerin 612,80 € netto zu.
3.
Die Zinsen kann die Klägerin aus §§ 288, 281 BGB verlangen 4.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Klägerin hinsichtlich der Mietwagenkosten teilweise nur im Hilfsantrag Erfolg hatte.
5.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.