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Verkehrsunfall: Ersatz von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung

AG St. Ingbert, Az.: 3 C 262/12

Urteil vom 26.04.2013

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3161,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3304,26 Euro seit dem 18.02.2012 bis zum 06.07.2012 sowie aus 3161,25 Euro seit dem 07.07.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 244,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2012 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Der Streitwert wird bestimmt auf 3304,26 Euro.

Gründe

I.

Verkehrsunfall: Ersatz von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Parteien streiten um restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 16.01.2012 gegen 18.45 Uhr an der Einmündung der Weststraße (L126R) zur Saarbrücker Straße (B40).

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Toyota Aygo, amtliches Kennzeichen …, vor dem Unfall die Saarbrücker Straße aus Rentrisch kommend in Richtung St. Ingbert. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug Mercedes-Benz 190 D, amtliches Kennzeichen …, die Weststraße in der Absicht, seine Fahrt nach Einbiegen in die Saarbrücker Straße in Richtung Rentrisch fortzusetzen. Als sich die beiden Fahrzeuge der Einmündung annäherten fuhr vor dem klägerischen Fahrzeug ein weiteres Fahrzeug, welches rechtsabbiegend die Saarbrücker Straße in Richtung Ensheim bzw. Autobahn verließ.

Den Rechtsabbiegevorgang des dem Kläger vorausfahrenden Fahrzeugs nutzte der Beklagte zu 1) aus, um seinerseits links abbiegend in Richtung Rentrisch in die Saarbrücker Straße einzufahren. Hinsichtlich der Örtlichkeit wird auf Bl. 129 d.A. verwiesen.

Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge Die Kollisionsstelle lässt sich nicht lokalisieren. Der Kollisionspunkt befindet sich an der vorderen linken Seite des Klägerfahrzeugs bzw. am hinteren linken Kotflügel des Beklagtenfahrzeugs.

Der Kläger rechnet auf Gutachtenbasis ab. Sein Schaden beträgt 6322,01 Euro, bestehend aus 820,03 Euro Sachverständigenkosten, 33,92 Euro weiteren Sachverständigenkosten, 4832,06 Euro kalkulierten Reparaturkosten, 25 Euro Kostenpauschale, 261 Euro Nutzungsausfall für 9 Tage à 29 Euro sowie 350 Euro Wertminderung. Hiervon regulierte die Beklagte zu 2) außergerichtlich einen Betrag von 3017,75 Euro. Nach Zustellung der Klageschrift zahlte die Beklagte zu 2) weitere 143,26 Euro und stellte die Positionen Verbringungskosten, UPE-Aufschläge sowie Nutzungsausfall unstreitig.

Dem Kläger entstanden außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,92 Euro, die die Beklagte zu 2) außergerichtlich mit 359,50 Euro regulierte.

Der Kläger trägt vor, er sei von Rentrisch aus kommend auf seiner Fahrspur geradeaus gefahren. Vor ihm sei ein Fahrzeug (Opel Corsa) rechts abgebogen. Er habe anlässlich dessen keine Ausweichbewegung gemacht und das abbiegende Fahrzeug auch nicht überholt.

Der Kläger ist der Ansicht, ein Mitverschulden treffe ihn nicht, so dass ihm der komplette Schadensbetrag zustehe.

Der Kläger erklärte den Rechtstreit in Höhe von 143,26 Euro für erledigt. Die Beklagten schlossen sich der Erledigungserklärung an.

Der Kläger beantragte zuletzt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 3161,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 3304,26 Euro seit 18.02.2012 zu zahlen

2. Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 244,43 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen..

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Beklagte zu 1) habe seinen Einfahr- und Linksabbiegevorgang in dem Vertrauen darauf eingeleitet, dass der Kläger hinter dem rechtsabbiegenden Fahrzeug (Mercedes Sprinter) bleiben werde. Unter diesen Umständen habe der Einfahrvorgang abgeschlossen werden können, bevor der Kläger den Kreuzungspunkt der Fahrwege erreicht habe. Der Kläger habe aber das rechtsabbiegende Fahrzeug überholt und sei links an diesem vorbeigefahren, wobei er seine Spur verlassen und entweder die Gegenfahrbahn oder eine Sperrfläche befahren habe. Der Kollisionspunkt befinde sich daher auch auf der Fahrspur von St. Ingbert nach Rentrisch und nicht auf der Fahrspur des Klägers.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Unfall für den Kläger kein unabwendbares Ereignis darstellte. Den Kläger treffe durch den behaupteten Überholvorgang ein Mitverschulden von 50 %.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird in Ergänzung des Tatbestands auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen sowie das mündliche Vorbringen, dass aus dem Verhandlungsprotokoll vom 16.11.2012 und vom 12.04.2013.2012 ersichtlich ist. Die amtliche Ermittlungsakte 2 Owi 64 Js 427/12 des Amtsgerichts St. Ingbert wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens.

II.

Die Klage ist zulässig.

Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt aus § 23 Abs. 1 GVG, die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 20 StVG.

Die Klage ist weit überwiegend begründet.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 7 Abs. 1 und 17 Abs. 1 und 2 StVG, hinsichtlich der Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 115 WG sowie den §§ 249 ff. BGB. Nach Unstreitigstellung der Schadenspositionen zwischen den Parteien war nur noch die Haftungsquote zu klären. Das Gericht geht von einer Alleinhaftung der Beklagten aus, da die Betriebsgefahr des Klägers im Ergebnis zurücktritt.

Die Beklagten müssen dem Kläger hiernach den weiteren Schaden in Höhe von 3161 Euro sowie die weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzen Der Zinsanspruch ist überwiegend begründet.

Ein unabwendbares Ereignis ist für keinen der beiden Unfallbeteiligten anzunehmen. Insbesondere konnte der Kläger den diesbezüglichen Beweis nicht führen.

Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet ein Fahrzeughalter, ohne dass es auf sein Verschulden ankäme für Schäden, die einem anderen beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Nach § 17 StVG sind bei einem Schadensereignis unter Beteiligung zweier Kraftfahrzeuge die Halter untereinander zum Ausgleich des Schaden je nach ihren Verursachungsbeiträgen verpflichtet. Eine Alleinhaftung eines Unfallbeteiligten ergibt sich – außer für den hier nicht einschlägigen Fall der höheren Gewalt – nur, wenn der Unfall für einen der Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis darstellt, § 17 Abs 3 StVG.

Ein unabwendbares Ereignis liegt dann vor, wenn der Unfallbeteiligte ein sachgemäßes und geistesgegenwärtiges Verhalten an den Tag gelegt hat, das über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausreicht. Er muss sich wie ein Idealfahrer verhalten, alle möglichen Gefahrenmomente beachtet und auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigt haben. Hierzu gehört auch zur Gefahrvermeidung ggf. auf ein straßenverkehrsrechtliches Vorrecht zu verzichten, vgl. König, in: Hentschel/ders./Dauer, StVR, § 17 StVG Rn. 22 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Auf das Unterlassen grober Verkehrsverstöße durch andere Verkehrsteilnehmer darf aber auch ein Idealfahrer vertrauen.

Wer sich auf einen Haftungsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG beruft, ist hierfür beweispflichtig. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Eberhard war ein Ausweichen des Klägers oder gar ein Überfahren der Sperrfläche oder der Gegenfahrbahn im Zuge eines Überholmanövers nicht auszuschließen, so dass der Klägervortrag an dieser Stelle noch Zweifeln unterliegt und der Beweis als nicht geführt anzusehen ist.

Der Kläger kann jedoch trotzdem den Ausgleich seines kompletten Schadens verlangen, denn sein evtl. Verschuldensanteil tritt hinter denjenigen des Beklagten zurück.

Der Kläger war dem Beklagten zu 1) gegenüber vorfahrtsberechtigt im Sinne des § 8 StVO. Die Saarbrücker Straße ist in beide Richtungen mit dem Verkehrszeichen Nr. 306 als Vorfahrtstraße ausgeschildert. Der Beklagte zu 1) war wartepflichtig. Die Vorfahrt bezieht sich gegenüber dem Wartepflichtigen auf die gesamte Fahrbahnbreite. König. a.a.O, § 8 StVO Rn. 28.

Der Wartepflichtige, also vorliegend der Beklagte zu 1), durfte den Kläger in seiner Fahrt weder gefährden noch wesentlich behindern. Der Vertrauensgrundsatz schützt den Wartepflichtigen bei seinen Fahrmanövern nur sehr eingeschränkt. Er muss mit typischen Fahrfehlern der Vorfahrtsberechtigten rechnen, z.B. Fehler bei der Einhaltung des Rechtsfahrgebot oder eine gewisse Geschwindigkeitsübertretung. Auch ein verbotenes Überholen des Vorfahrtsberechtigten gehört zu den erwartbaren Fahrfehlern, mit denen der Wartepflichtige rechnen muss, so König, a.a.O, § 8 StVO, Rn. 53 mit weiteren Nachweisen. Jedes Verschätzen muss zu Lasten des Wartepflichtigen gehen.

Hier versuchte der Beklagte zu 1) in einer Verkehrssituation in die Saarbrücker Straße einzufahren, in der erkennbar die Vorfahrtsspur noch nicht frei war, weil er zumindest das dem Kläger vorausfahrende rechtsabbiegende Fahrzeug wahrnehmen konnte. Den nachfolgenden Fahrbahnbereich des vorfahrtsberechtigten Verkehrs konnte er – so sein Vortrag – nicht hinreichend einsehen. Der Beklagte schätzte die Situation so ein, dass er während des Rechtsabbiegevorgangs seinen eigenen Linksabbiegevorgang würde beenden können, ohne den vorfahrtsberechtigten Verkehr zu behindern.

Die erfolgte Kollision zeigt, dass der Wartepflichtige die Lage insoweit falsch eingeschätzt hat. Er musste mit weiteren Fahrzeugen des vorfahrtsberechtigten Verkehrs rechnen sowie auch damit, dass diese nicht rechts fahren oder gar Überholen.

Dem Beklagten war indes ein Verkehrsverstoß nicht nachzuweisen. Sein Sachvortrag wird durch das eingeholte Gutachten nicht widerlegt. Einen Verkehrsverstoß des Klägers zu beweisen, ist den Beklagten indes nicht gelungen. Auch wenn daher kein unabwendbares Ereignis für den Kläger vorliegen mag, ist es angesichts der nachweisbaren Verschuldensanteile so, dass das Verschulden des Beklagten zu 1) dergestalt überwiegt, dass die Haftung des Klägers zurücktritt.

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Die Schadenssummen waren unstreitig. Der Gesamtschaden beträgt 6322,26 Euro. 3017,75 Euro und 143,26 Euro wurden bereits gezahlt. Es sind noch 3161,25 Euro zu zahlen.

Der Zinsanspruch ist nach den §§ 286, 288 BGB berechtigt vom 18.02.2012 bis zum 06.07.2012 aus einem Betrag von 3304,26 Euro, ab dem 07.07.2012 nur noch aus einem Betrag von 3161,25 Euro. Daher war die Klage in diesem Punkt abzuweisen.

Die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung für die außergerichtliche Tätigkeit ist aus einem Gegenstandswert von 6322,26 Euro zu berechnen. Die Verfahrensgebühr beträgt danach 487,50 Euro. Die Pauschale für Post und Telekommunikation beträgt 20 Euro. 19 % Mehrwertsteuer hierauf sind 93,43 Euro, insgesamt also 603,93 Euro. Gezahlt wurden 359,50 Euro. Zuzusprechen waren daher antragsgemäß 244,43 Euro. Nach § 291 BGB war dieser Betrag ab Rechtshängigkeit wie beantragt zu verzinsen. Rechtshängigkeit trat am 16.06.2012 ein.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und § 91 a ZPO.

Der Kläger hat weitgehend obsiegt Das Teilunterliegen hinsichtlich der Zinsen rechtfertigt eine Kostenquotierung nicht.

Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens haben die Beklagten die Kosten nach § 91 a ZPO als Gesamtschuldner zu tragen, denn bei streitiger Entscheidung wären sie voraussichtlich unterlegen gewesen. Der Ersatz der UPE-Aufschläge und der Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung entspricht der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken. Auch das erkennende Gericht sieht diese als Teil des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes an, wenn sie im Schadensgutachten aufgeführt und regional üblich sind. Beides ist hier der Fall. Hinsichtlich der Erforderlichkeit von zwei weiteren Tages des Nutzungsausfalls hat die Beklagte dies auf Tatsachebene selbst zugestanden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG.

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