LG Hannover – Az.: 14 S 17/21 – Beschluss vom 06.05.2022
Gründe
I.
Das Gericht weist die Parteien auf Folgendes hin:
Die beanspruchten (weiteren) Kosten für die Desinfektion im Rahmen der beauftragten Reparatur dürften – wie auch das Amtsgericht im angefochtenen Urteil angenommen hat – einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Auf eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO dürfte es dabei indes nicht ankommen.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der erforderliche Reparaturaufwand richtet sich dabei danach, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewandt werden muss (BGH, Urt. v. 29.10.1974, VI ZR 42/73, juris, Rn. 10). Mehraufwendungen, die seinem Einfluss (aber auch dem des Schädigers) entzogen sind, soll der Geschädigte dabei nicht zu tragen haben (BGH, aaO). Ist demnach die Durchführung von Hygienemaßnahmen aufgrund der Coronapandemie für die Reparaturwerkstatt integraler Bestandteil der Durchführung der Reparatur, sind die dafür anfallenden Kosten vom Schädiger zu tragen.
Selbst wenn man annähme, dass die Kosten nicht dem sogenannten Werkstattrisiko unterfielen, und ein möglicherweise überhöhter Betrag im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zu überprüfen wäre, dürfte es an zureichenden Anknüpfungstatsachen fehlen, die den Betrag als offenkundig überhöht oder völlig unüblich erscheinen ließen. Der in Rechnung gestellte Betrag entspricht der von der Klägerin in Bezug genommenen Empfehlung der Interessengemeinschaft für Fahrzeugtechnik und Lackierung (IFL) (Vgl. Mitt. Nr. 21/2020, Bl. 18 ff., insbes. Bl. 26 d. A.) und erscheint grundsätzlich plausibel. Hinreichende Anhaltspunkte, die den abgerechneten Betrag als offenkundig überhöht erscheinen ließen, hat die Beklagte nicht dargetan.
II.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sollte die Beklagte ernsthaft prüfen, ob die Sache streitig entschieden werden muss. Sie erhält Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Berufungsbegründung der Gegenseite – bis zum 30.05.2022.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



