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Verkehrsunfall –  Ersatzanspruch wegen entgangener Haushaltsführungstätigkeit

OLG Celle – Az.: 14 U 27/17 – Urteil vom 09.08.2017

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Januar 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden (7 O 89/16) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Umfang des zu ersetzenden Haushaltsführungsschadens nach einem Verkehrsunfall.

Die Ehefrau des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall am 30. Januar 2011, für den die Beklagte zu 100 Prozent einstandspflichtig ist, tödlich verletzt. Die Parteien streiten nur noch darüber, inwieweit die getötete Ehefrau gegenüber dem Kläger im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB kraft Gesetzes zur Haushaltsführung auch insoweit verpflichtet war, als diese auch Pflegeleistungen gegenüber der Mutter des Klägers, Frau H. C., übernommen hatte.

Der Kläger hatte sich im Rahmen eines Hofübergabevertrages vom 26. November 1996 seinen Eltern gegenüber verpflichtet, diesen neben einem Wohnrecht freie Verpflegung an seinem Tisch zu gewähren. Ferner war der Kläger zur Reparatur und Schönheitsreparatur der Wohnung, der Reinigung der Wäsche sowie zur Gewährung der Mitnutzung eines Pkw verpflichtet.

Der Kläger und seine Ehefrau lebten zusammen mit der Mutter des Klägers auf der ehemaligen Hofstelle. Der Kläger ging einer beruflichen Tätigkeit nach. Die Ehefrau des Klägers hatte u. a. den Haushalt geführt.

Im November 2002 wurde bei der Mutter des Klägers eine umfangreiche pflegerische Versorgung nötig und die Voraussetzungen der Pflegestufe II festgestellt. Die Mutter des Klägers erhielt neben ihrer Rente ein monatliches Pflegegeld von 430,00 €. Die pflegerische Tätigkeit wurde im Einvernehmen mit dem Kläger von der Ehefrau des Klägers übernommen, die dafür das Pflegegeld bekam.

Der Kläger hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, der Umfang des zu er-setzenden Haushaltsführungsschadens bemesse sich nach dem Umfang der vom getöteten Ehegatten gesetzlich geschuldeten Haushaltsführung, der sich wiederum nach den persönlichen Bedürfnissen der Ehegatten und ihrer einvernehmlichen Praxis beurteile. Neben der Hausarbeit gehöre dazu auch die Pflege von Behinderten, Kranken und alten Familienmitgliedern. Der Begriff des Familienmitgliedes beschränke sich nicht auf die eigenen Eltern. Es komme allein auf die Haushaltszugehörigkeit, nicht aber auf das Verwandtschaftsverhältnis an. Zur Familie würden alle Personen gerechnet, die mit dem Ehegatten verwandt und verschwägert seien.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, an ihn

1. 36.480,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. ab Juni 2016 monatlich 570,00 bis zum 3. eines jeden Monats bis zum Ableben der H. C. zu zahlen.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass der Kläger seiner Mutter schon keine Pflegeleistungen schulde, mithin auch nicht dessen Ehefrau. Die Mutter des Klägers sei auch aufgrund ihres eigenen Einkommens nicht bedürftig. Im Übrigen stelle nur der von der Ehefrau gesetzlich oder vertraglich geschuldete Ehegattenunterhalt einen ersatzfähigen Schaden dar. Hierzu gehöre nicht die Pflege der Schwiegermutter. Soweit der geschuldete Unterhalt sich nach den tatsächlichen Lebensumständen der Eheleute bemesse und damit auch nach deren Gesundheitszustand, beschränke sich dies auf die Kernfamilie, mithin Ehepartner und Kinder. Die Vorgeneration werde nicht berücksichtigt. Bei den Altenteilansprüchen der Mutter des Klägers würde es sich im Übrigen um nicht erstattungsfähige Ansprüche eigener Art handeln. Die Mutter des Klägers hätte keinen eigenen Ersatzanspruch, wenn der Kläger selbst entsprechende Pflegeleistungen erbracht hätte und weggefallen wäre. Schließlich sei das Pflegegeld der Mutter beim Einkommen der Ehefrau und bei der Bemessung des Barunterhaltsschadens berücksichtigt worden, über den ein Abfindungsvergleich zwischen den Parteien geschlossen worden sei, so dass die geleisteten Stunden nicht noch einmal im Rahmen des Naturalunterhalts berücksichtigt werden könnten.

Das Landgericht hat die Klage mit dem Kläger am 19. Januar 2017 zugestellten Urteil abgewiesen. Die von der Verstorbenen gegenüber der Mutter des Klägers übernommenen Pflegeleistungen würden nicht vom gesetzlich geschuldeten Ehegattenunterhalt erfasst, sondern seien überobligationsmäßig erbracht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sachvortrag und zu den Entscheidungsgründen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Verden gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der die Auffassung vertritt, dass die Pflege der Mutter zur gesetzlich geschuldeten Haushaltstätigkeit der Ehefrau gehörte, da dies dem Einvernehmen der Eheleute entsprochen habe. Die Einvernehmensregelung habe dem Grundsatz der Angemessenheit entsprochen, so dass sich eine Prüfung dazu, was rechtlich geboten gewesen sei, verbiete. Hilfsweise meint der Kläger, dass die Ehefrau ohne die übernommene Pflegeleistung gegenüber der Mutter des Klägers einer Erwerbstätigkeit von 20 Stunden pro Woche hätte nachgehen können und dementsprechend zum Barunterhalt gegenüber dem Kläger verpflichtet gewesen wäre. Aus dem erhöhten Familieneinkommen wäre dann ein Pflegedienst bezahlt worden.

Der Kläger beantragt, unter teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Verden, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 38.760,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 36.480,00 € seit dem 30. Mai 2016 und auf weitere 2.280,00 € seit dem 30. September 2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Berufungsvorbringen wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholung verwiesen wird, einen Anspruch auf Ersatz des weiteren Haushaltsführungsschadens, der darin bestand, dass die verstorbene Ehefrau des Klägers Pflegeleistungen gegenüber der Mutter des Klägers erbracht hat, verneint.

Ein Ersatzanspruch des Klägers gem. § 844 Abs. 2 BGB wegen entgangener Haushaltsführungstätigkeit der Ehefrau besteht schon deswegen nicht, weil die Ehefrau im Hinblick auf die übernommenen Pflegeleistungen dem Kläger nicht „kraft Gesetzes unterhaltspflichtig“ war. Gesetzlicher Unterhalt im Sinne dieser Vorschrift ist, was im konkreten Fall das Ergebnis eines Unterhaltsprozesses des Klägers gegenüber seiner Ehefrau gewesen wäre (BGH, Urteil v. 25. April 2006 – VI ZR 114/05, juris Rn. 14).

Die Schadensersatzpflicht auf der Grundlage des § 844 Abs. 2 BGB bemisst sich nach den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen des Geschädigten, die sich hier aus den Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten während bestehender Ehe gemäß §§ 1360, a BGB ergeben. Für die Höhe eines Anspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB kommt es dabei allein auf den gesetzlich geschuldeten und nicht auf den tatsächlich gewährten Unterhalt des Getöteten an (BGH, VersR 1976, 291 (292); VersR 1979, 670 (672); VersR 1988, 1166 (1168)). Eine über die gesetzlich geschuldete Unterhaltspflicht hinausgehende („überobligationsmäßig”) tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistung ist im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB nicht zu ersetzen. Ehegatten können zwar weder allein durch ihr tatsächliches Verhalten noch durch Vereinbarung den für § 844 Abs. 2 BGB maßgeblichen Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten erweitern. Das Maß des nach §§ , 1360a BGB geschuldeten Familienunterhalts hängt aber wesentlich von den Lebensumständen und -verhältnissen der Ehegatten ab, nicht nur allein von ihrer wirtschaftlichen und finanziellen, sondern auch von ihrer sozialen und persönlichen Lage, die sie entscheidend durch ihre eigene Lebensgestaltung prägen. In diesem Rahmen gehören zum Unterhalt nicht nur die Haushaltsführung und die hierfür aufzuwendenden Kosten, sondern auch, wie in § 1360a Abs. 1 BGB ausdrücklich bestimmt ist, die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten (BGH, Urteil v. 06. Oktober 1992 – VI ZR 305/91, juris).

Zwar können letztgenannte persönliche Bedürfnisse auch vom Gesundheitszustand der Eheleute abhängen, so dass zu den persönlichen Bedürfnissen eines Ehepartners auch die Kosten für eine notwendige ärztliche Behandlung (BGH, NJW 1982, 328; NJW 1985, 1394; NJW 1992, 909) und der Pflege- und Betreuungsaufwand bei dauerhaften Körper- und Gesundheitsschäden, etwa bei Gebrechlichen und Blinden zählen können (BGH Urteil v. 06. Oktober 1992 – VI ZR 305/91, juris). Auch kann die Pflege von Kindern zu der gesetzlich geschuldeten Haushaltstätigkeit gehören.

Die Betreuung, Versorgung und Pflege von Altenteilern des Klägers, mithin der Schwiegermutter im Rahmen eines Hofübergabevertrages gehörte aber nicht zu den gesetzlich geschuldeten Aufgaben der Ehefrau des Klägers. Der Haushaltsführungsschaden ist als eigener Schaden ersatzfähig, weil der Ehegatte seine Arbeitskraft dadurch verwertet, dass er durch Führung des Haushalts seine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung aus § 1360 BGB erfüllt. Bei der Hausarbeit stellt nicht schon die Betätigung der Arbeitskraft als solche, sondern nur die für andere in Erfüllung einer gesetzlich geschuldeten Unterhaltsverpflichtung geleistete Haushaltstätigkeit eine der Erwerbstätigkeit vergleichbare, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Arbeitsleistung und damit einen Erwerbsschaden dar (BGH NJW 1974, 42). Entscheidend ist die Gleichwertigkeit der gesetzlich geschuldeten Haushaltsführung mit einer Erwerbstätigkeit. Fehlt es daran und die Haushaltsführung, Betreuungsleistungen usw. werden freiwillig erbracht, ist dieser Leistung kein ersatzpflichtiger Vermögenswert zuzumessen.

Im vorliegenden Falle hatte die verstorbene Ehefrau des Klägers gegenüber ihrer Schwiegermutter keine Verpflichtung zur Erbringung der vor dem Unfall erbrachten Hilfeleistung. Die Verpflichtung traf – wenn überhaupt – allein den Kläger. Es mag sein, dass die verstorbene Ehefrau des Klägers diese Hilfe gegenüber dem Kläger als eheliche Obliegenheit angesehen hat. Insoweit unterscheidet sich die landwirtschaftliche Altenteilbetreuung rein rechtlich nicht von einer Betreuung einer Schwiegermutter durch eine Schwiegertochter innerhalb anders gearteter Verhältnisse. Es besteht keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zu einer solchen Leistung (so auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 12. April 1996 – 14 U 163/95 – juris).

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Dem steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. März 1988 (Az.: VI ZR 87/87 – juris) nicht entgegen. Auch danach hängt die Ersatzpflicht nach § 844 Abs. 2 BGB vom Umfang der „kraft Gesetzes“ bestehenden Verpflichtung zur Haushaltstätigkeit ab. Der Bundesgerichtshof hat dort den Maßstab des § 1356 Abs. 1 S. 1 BGB gewählt. Danach überlässt das Gesetz die Regelung der Haushaltsführung und damit auch die Verteilung der Haushaltsarbeiten dem gegenseitigen Einvernehmen der Ehegatten. Kraft Gesetzes geschuldet ist danach die Haushaltstätigkeit grundsätzlich so, wie es dem Einvernehmen der Ehegatten entspricht, so dass der Umfang des Schadensersatzanspruchs nach § 844 Abs. 2 BGB davon abhängt, in welcher Weise die Ehegatten die Haushaltsführung einvernehmlich geregelt hatten und wieweit sie ohne den tödlichen Unfall voraussichtlich auch künftig an dieser Regelung festgehalten hätten. Eine solche Einvernehmensregelung soll aber – so der Bundesgerichtshof – haftungsrechtlich nicht anerkennungswürdig sein, als sie – bei Berücksichtigung des den Ehegatten eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums – nicht mehr mit dem Grundsatz der Angemessenheit (§ 1360 S. 1 BGB) in Einklang gebracht werden kann. Ist hingegen eine – hinnehmbare – Einvernehmensregelung getroffen worden, soll im Rahmen von § 844 Abs. 2 BGB für Erwägungen dazu, was ohne eine solche Absprache rechtlich geboten gewesen wäre, kein Raum sein (BGH, Urteil vom 29. März 1988 – VI ZR 87/87 – juris Rn. 7).

Das Urteil des Bundesgerichtshofs steht nicht im Widerspruch zu den zuvor genannten Grundsätzen. Denn eine einvernehmliche Regelung kann die zwischen Eheleuten bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht nicht erweitern, da diese sonst den Umfang des Unterhaltsschadens zu Lasten eines Schädigers willkürlich über den gesetzlichen Umfang hinaus erweitern könnten.

Nach vorstehenden Grundsätzen war die zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau getroffene Vereinbarung nicht mehr angemessen, da sie über die gesetzliche Verpflichtung hinausging.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

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