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Verkehrsunfall – Ersatzfähigkeit der Kosten für Endkontrolle und Endreinigung des Fahrzeugs

AG Villingen-Schwenningen, Az.: 11 C 507/14, Urteil vom 15.01.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 668,11 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.07.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte B. und S. in Höhe von 78,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.07.2014 zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwehren durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 28.04.2014 auf dem K.-Parkplatz in Bad D. ereignet hat und an dem das Fahrzeug Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter und Eigentümer der Kläger ist, sowie das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …., beteiligt waren. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Streit besteht über die Schadenshöhe.

Am 30.04.2014 ließ die Beklagte das klägerische Fahrzeug durch einen eigenen Mitarbeiter, den Zeugen K., in Anwesenheit des Klägers begutachten. Auf Nachfrage äußerte der Kläger, er sei noch unentschieden, wo er die Reparatur letztlich durchführen lassen wollte. Im Rahmen seines Gutachtens errechnete der Zeuge K. Reparaturkosten in Höhe von 1.950,33 Euro (Anlage K1). Er teilte dem Kläger mit, dass dieses Gutachten nur bei fiktiver Abrechnung des Schadens zugrunde gelegt werde. Im Falle einer tatsächlich durchgeführten Reparatur würden insbesondere auch die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt übernommen werden.

Der Kläger beauftragte das Autohaus S., einer Markenwerkstatt, mit der Reparatur seines Fahrzeugs. Dort legte er das Gutachten der Beklagten vor. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, der Schaden sei falsch kalkuliert worden; die Reparaturkosten seien wesentlich höher.

Daraufhin wurde das Sachverständigenbüro B. mit der Schadensermittlung beauftragt. Dieses ermittelte Bruttoreparaturkosten in Höhe von 3.106,25 Euro. Der Gutachter berechnete für seine Tätigkeit 561,56 Euro.

Letztendlich ließ der Kläger sein Fahrzeug beim Autohaus S. reparieren. Die tatsächlichen Reparaturkosten beliefen sich auf 3.466,11 Euro (Anlage K2).

Die Beklagte regulierte diese Kosten bis auf einen Betrag in Höhe von 53,55 Euro. Weiter erstattete sie Mietwagenkosten in Höhe von 159,01 Euro (Anlage K3).

Der Kläger behauptet, die Reparatur des Fahrzeugs habe vom 19.05 bis zum 22.05.2014 angedauert. Nachdem er am 22.05.2014 telefonisch informiert worden war, dass sein Fahrzeug abholbereit sei, habe er es noch am selben Tag abgeholt. Seiner Ansicht nach, sind daher Mietwagenkosten für den Zeitraum 19.05. bis 22.05.2014 erstattungsfähig.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 668,11 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, ihn von der Inanspruchnahme von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte B. und S. in Höhe von 78,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.07.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Einholung eines weiteren Schadensgutachtens sei nicht erforderlich gewesen. Angesichts der divergierenden Reparaturkosten hätte der Kläger vor der Beauftragung mit der Beklagten insoweit Rücksprache halten müssen. Außerdem seien die mit brutto 53,55 Euro berechneten Kosten der Endkontrolle und Endreinigung nicht erstattungsfähig.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. und G.; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 668,11 Euro aus § 249 Abs. 1 BGB.

Verkehrsunfall - Ersatzfähigkeit der Kosten für Endkontrolle und Endreinigung des Fahrzeugs
Symbolfoto: Von Nejron Photo /Shutterstock.com

Unstreitig haftet die Beklagte für die Schäden aus dem Unfall vom 28.04.2014. Streitig ist lediglich, ob der Kläger restliche 668,11 Euro ersetzt verlangen kann.

Zunächst steht dem Kläger weiterer Schadensersatz in Höhe von 53,55 Euro für die Kosten der Endkontrolle und Endreinigung zu. Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand zwar nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165). Denn er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 09.03.2010, VI ZR 6/09). Die Schadensbetrachtung hat sich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85; BGH, NJW 1992, 302, 303). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f; 132, 373, 376 f; 155, 1, 4 f; 162, 161, 164 f; 163, 362, 365).

Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930). Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, BeckRS 1995, 01930; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, NJW-RR 2005, 248, 249). Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen lässt. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 Abs. 1 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit dem Verhalten der Werkstatt auseinandersetzen müssen. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann (BGHZ 63, 182, 187). Insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind hier die Kosten der Endkontrolle und Endreinigung ersatzfähig. Dass das Programm des Sachverständigenbüros, welches die Reparaturkosten kalkuliert, diese nicht vorsieht, steht dem nicht entgegen. Die Mehrkosten sind dem Kläger nun einmal in Rechnung gestellt worden und die Beklagte hat aus den dargelegten Gründen das Werkstattrisiko zu tragen. Mangels besserer Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hat der Kläger die Reparaturkosten insoweit für erforderlich halten dürfen.

Weiterhin steht dem Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von weiteren 53,00 Euro zu. Hinsichtlich seiner Behauptung, die Reparatur seines Fahrzeugs habe vom 19.05. bis 22.05.2014 gedauert, ist dem Kläger die Beweisführung gelungen. Zwar weist die streitgegenständliche Rechnung nur eine Reparaturzeit vom 19.05. bis 21.05.2014 aus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht jedoch davon aus, dass die Fahrzeugreparatur bis zum 22.05.2014 dauerte. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen G. Dieser hat bekundet, das Auto sei vom 19.05 bis 21.05.2014 im Lackierzentrum gewesen. Am 22.05.2014 sei es zwecks Vornahme einiger Abschlussarbeiten in die Werkstatt zurückgekommen. Nachdem er am Nachmittag des 22.05.2014 entsprechend in Kenntnis gesetzt worden sei, habe der Kläger das Fahrzeug noch am selben Tag abgeholt. Das Gericht folgt der Aussage des Zeugen. Als unmittelbar an der Reparatur Beteiligter waren Wahrnehmungsbereitschaft, -fähig und -möglichkeit in hohem Maße gegeben. Zudem steht der Zeuge in keinem Verhältnis zu einer der beiden Parteien und hat kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.

 

Schließlich hat der Kläger auch Anspruch auf Erstattung der für das Sachverständigengutachten angefallenen Kosten in Höhe von 561,56 Euro. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gehören Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03 m. w. N.). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH a. a. O.).

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zunächst mit einer Begutachtung durch die Beklagte einverstanden gewesen ist. Grundsätzlich steht es jedem Geschädigten zu, seinen Sachschaden durch einen von ihm selbst gewählten Gutachter feststellen zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf dieses Recht verzichtet bzw. sein Recht zur eigenen und freien Auswahl eines Sachverständigen unwiderruflich auf die Beklagte übertragen hätte, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Vielmehr ist sein Verhalten nach dem verständigen Empfängerhorizont dahin auszulegen, dass er lediglich einer Begutachtung durch den Sachverständigen der Beklagten zustimme. Für einen darüber hinausgehenden Verzicht gibt der Vortrag der Beklagten nichts her.

Der Kläger hat durch die Einholung des Gutachtens nicht gegen seine Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Er muss sich nicht auf ein einseitig von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten verweisen lassen, bei welchem aus seiner Sicht Zweifel an der Unparteilichkeit der Gutachtenerstattung nicht auszuschließen waren (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2013, 30 C 843/12). Das von ihm beauftragte Autohaus hatte dem Kläger mitgeteilt, dass erheblich höhere Reparaturkosten anfallen würden. So waren die tatsächlich angefallenen Kosten auch beinahe 1.500,00 Euro höher als zunächst von der Beklagten kalkuliert. Aus Sicht des Klägers war das Gutachten der Beklagten daher fehlerhaft. Ein offensichtlich fehlerhaftes Gutachten stellt jedoch keine geeignete Grundlage für eine Wiederherstellung dar, so dass ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Klägers von der Notwendigkeit eines neuen, eigenen Schadensgutachtens ausgehen durfte. Dies gilt insbesondere deswegen, weil der Kläger das Gutachten der Beklagten sogar vorgelegt hatte. Anhand dessen konnte der Zeuge G. sogleich erkennen, dass mit den Stundensätzen von freien Werkstätten kalkuliert worden war. Es spielt insoweit auch keine Rolle, dass der Zeuge Ketterer dem Kläger mitgeteilt hatte, die von ihm kalkulierten Stundenverrechnungssätze seien niedriger als die einer  Markenwerkstatt, diese würden jedoch in jedem Fall von der Beklagten übernommen werden. Aufgrund dieser ganz erheblichen preislichen Diskrepanz in Zusammenhang mit dem Rat des Zeugen G. besser ein weiteres Gutachten einzuholen, war der Kläger berechtigt, zur Bezifferung seines Schadens einen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn sich die Parteien vor der Beauftragung auf einen Sachverständigen geeinigt hätten. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 249Abs. 1, 291,288 BGB.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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