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Verkehrsunfall – Ersatzfähigkeit tatsächlich angefallener Reparaturkosten

Anspruch auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall

Das Gericht hat entschieden, dass dem Kläger nach einem Verkehrsunfall, der am 08.11.2021 stattfand, ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz gegen die Beklagte zusteht. Die Parteien stritten um restliche Reparaturkosten, Wertminderung sowie Kostenpauschale. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 3.303,57 €, wovon die Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.129,97 € regulierte. Zudem zahlte die Beklagte auf die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 30,– € 25,– € sowie auf die begehrte Wertminderung in Höhe von 600,– € 504,20 €.

Reparaturkosten und Werkstattrisiko

Das Gericht entschied, dass das Werkstattrisiko zulasten des Schädigers geht und der Geschädigte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Die restlichen Reparaturkosten sind demnach ersatzfähig.

Kostenpauschale und Wertminderung

Das Gericht hielt eine Kostenpauschale von insgesamt 26,– € für angemessen, sodass dem Kläger noch ein weiterer Anspruch in Höhe von 1,– € zusteht. Zudem steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Wertminderung in Höhe von 95,80 € zu.

Abtretung von Erstattungsansprüchen

Die Beklagte kann jedoch verlangen, dass ihr Zug um Zug etwaige Erstattungsansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt aus dem Reparaturvertrag abgetreten werden. Eine solche Abtretung schmälert die Rechtsposition des Klägers als Geschädigten nicht und ist nicht davon abhängig, dass etwaige Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt tatsächlich bestehen.

Insgesamt hat das Gericht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz gegen die Beklagte zusteht. Die restlichen Reparaturkosten sind ersatzfähig, und es wurde eine angemessene Kostenpauschale sowie die restliche Wertminderung festgestellt. Die Beklagte kann jedoch verlangen, dass ihr etwaige Erstattungsansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt abgetreten werden.


AG Coburg – Az.: 11 C 769/22 – Urteil vom 09.05.2022

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 270,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.02.2022 zu zahlen, in Höhe von 173,60 €

Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche wegen angeblicher Überzahlung gegen die … anlässlich der Reparatur des klägerischen Fahrzeugs, amtliches Kennzeichnen …, aufgrund des Unfallschadens vom 08.11.2021, Rechnungsnummer …, soweit sie nicht die originären Nacherfüllungsansprüche der Klägerin aus dem Werkvertrag betreffen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 274,40 € festgesetzt.

Gründe

Verkehrsunfall - Ersatzfähigkeit tatsächlich angefallener Reparaturkosten
(Symbolfoto: Standret/Shutterstock.com)

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Am 08.11.2021 kam es zwischen dem klägerischen Fahrzeug, und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt wurde. Die Reparaturkosten beliefen sich ausweislich der vorgelegten Rechnung auf 3.303,57 €, worauf die Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.129,97 € regulierte. Zudem zahlte die Beklagte auf die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 30,– € 25,– € sowie auf die begehrte Wertminderung in Höhe von 600,– € 504,20 €.

Der Klägerin steht im tenorierten Umfang ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG zu.

Die Parteien streiten um restliche Reparaturkosten, Wertminderung sowie Kostenpauschale.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Reparaturkosten

Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind insofern regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Absatz 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers (AG Norderstedt, Urteil vom 14. 9. 2012 – 44 C 164/12; LG Köln, Urteil vom 07.05.2014 – 9 S 314/13). Dabei darf ein Geschädigter nach der oben angesprochenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigten Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie hier – einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (BGH, NJW, 302, 304; AG Düsseldorf, 21.11.2014- 37 C 11789/11). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (LG Köln, 07.05.2014, AZ: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015, AZ: 11 C 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: 9 U 168/94). Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden der Klägerin ist insoweit nicht zu erkennen. Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten Aufwendung sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier gleichartige Aufwendung sich bereits aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergeben.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind hier die restlichen Reparaturkosten ersatzfähig.

Ein Berufen auf das Werkstatt- und Prognoserisiko ist auch sachgerecht. Der Geschädigte soll aus Divergenzen zwischen der Haftpflichtversicherung und der Werkstatt herausgehalten werden. Der Geschädigte kann, sofern entsprechende Kosten im Sachverständigengutachten ausgewiesen werden, auf die Erforderlichkeit dieser vertrauen. Mithin ist von ihm auch nicht zu erwarten, dass er jede Rechnungsposition hinterfragt und sich belegen lässt. Der Haftpflichtversicherung steht es frei, sich entsprechende Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten zu lassen.

Nicht relevant ist, ob die Klägerin die Kosten bereits beglichen hat. Ihrerseits sieht sie sich in jedem Fall einer entsprechenden Forderung der Reparaturwerkstatt gegenüber, der sie auch nicht substantiiert entgegen treten kann, da sie keinerlei Anhaltspunkte dafür hat, warum die Forderung überzogen sein soll. Auch besteht nicht lediglich ein Freistellungsanspruch. Sobald der Geschädigte den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erfolglos zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgefordert hat, wandelt sich der Befreiungsanspruch nach § 250 Abs. 2 BGB in einen Anspruch auf Geldersatz. Dem steht es nach der Rechtsprechung des BGH gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigert (AG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2008, 5 C 365/08, BGH NJW 2004, 1868ff.). Eine Fristsetzung bedarf es dann auch nicht mehr.

Im Übrigen greift das Werkstatt- und Prognoserisiko gerade zum Schutz des Geschädigten. Dieser Schutz kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Geschädigte die Rechnung vollständig bezahlt hat oder nicht. Bei einem bloßen Freistellungsanspruch besteht für den Geschädigten wiederum das Risiko, weiterhin von der Reparaturwerkstatt in Anspruch genommen zu werden, was dem Schutzzweck entgegenläuft. Wenn die Beklagte einwendet, es bestehe das Risiko der ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten, wenn dieser das erhaltene Geld nicht weiterleitet, kann sich diese mit den entsprechenden rechtlichen Mitteln dagegen wehren. Im Übrigen sieht das Gericht auch die Möglichkeit bei unberechtigter Forderung seitens der Werkstatt gegen dieses aus deliktischen eigenen Ansprüchen und nicht bloß aus abgetretenem Recht vorzugehen.

Die Beklagte kann jedoch verlangen, dass ihr Zug um Zug etwaige Erstattungsansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt aus dem Reparaturvertrag abgetreten werden. Eine solche Abtretung schmälert die Rechtsposition des Klägers als Geschädigten nicht und ist nicht davon abhängig, dass etwaige Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt tatsächlich bestehen; vielmehr genügt es, dass es möglich erscheint, dass solche Ansprüche vorhanden sind (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012 – 13 S 38/12, zit. n. juris). Die Berechtigung eines solchen Anspruchs ist vielmehr dann im Verhältnis zwischen dem Schädiger, hier der Beklagten, und der Reparaturwerkstatt zu klären. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Rechnung von der Klägerin bereits ausgeglichen worden ist oder nicht. Denn die Geltendmachung eines Anspruches gegenüber der Werkstatt wegen Überzahlung ist nicht notwendigerweise davon abhängig, ob bereits bezahlt wurde oder nicht. Darüber hinaus hatte es die Beklagte angesichts Ihres Prüfergebnisses bereits frühzeitig in der Hand, von der Klägerin wenigstens vorsorglich eine solche Abtretung zu verlangen und diese darüber zu informieren, dass aus ihrer Sicht es günstiger sein kann, mit der Bezahlung der Reparaturkostenrechnung bis zur Durchführung des Abtretungsgeschäftes abzuwarten.

Aus diesem Grund ist die Zug um Zug Verurteilung auch nicht auf eine Abtretung in Höhe der Klagesumme beschränkt. Inwieweit die Beklagte ohne Vorbehalt reguliert hat und ob daher über die Klagesumme hinaus Rückforderungsansprüche bestehen, ist im hiesigen Verfahren gerade nicht zu klären. Dies wäre Gegenstand eines etwaigen Folgeprozesses.

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Kostenpauschale

Das Gericht hält eine solche in Höhe von insgesamt 26,– € für angemessen, sodass der Klägerin noch ein weiterer Anspruch in Höhe von 1,– € zusteht.

Wertminderung

Der Klägerin steht zudem auch ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Wertminderung in Höhe von 95,80 € zu.

Unstreitig steht der Klagepartei ein Anspruch auf Erstattung der durch den streitgegenständlichen Unfall eingetretenen merkantilen Wertminderung zu. Die Parteien streiten mithin noch über die Höhe des zu ersetzenden Minderwerts. Die Beklagte ist vorliegend der Ansicht, dass von der vom Sachverständigen festgestellten Wertminderung die Mehrwertsteuer abzuziehen sei, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Gemäß § 251 Absatz 1 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf Ausgleich in Geld, wenn die Wiederherstellung der beschädigten Sache nicht möglich oder zum vollständigen Schadensausgleich nicht ausreichend ist. Dies gilt insbesondere im Fall einer verbleibenden merkantilen Wertminderung. Die Bestimmung der Wertminderung gemäß § 287 ZPO unterliegt dem Ermessen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung (AG Remscheid, Urteil vom 10.11.2017, Aktenzeichen 8a C 190/16).

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen war vorliegend nicht notwendig. Gegen die Feststellung der Wertminderung im Privatsachverständigengutachten in Höhe von 600,00 € bestehen grundsätzlich seitens der Beklagten keine Einwendungen. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Klagepartei jedoch dieser vom privaten Sachverständigen festgestellte Betrag in Höhe von 600,00 € in voller Höhe zu. Ein Abzug der Mehrwertsteuer ist nicht angezeigt. Ausweislich der Sachverständigenbegutachtung wurde die Wertminderung unter Berücksichtigung der momentanen Marktlage, der am Fahrzeug eingetretenen Schäden und des gewählten Reparaturweges ermittelt. Mit berücksichtigt wurden auch das Fahrzeugalter, der Erhaltungszustand und die Kilometerlaufleistung. Warum die Beklagte nunmehr meint, dass sich aus den Ausführungen des Sachverständigen vom 25.04.2022 (Anlage K 6) ergibt, dass im Falle eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten bei der Wertminderung die Umsatzsteuer herauszurechnen ist, erschließt sich dem Gericht nicht.

Unstreitig ist in der ausgewiesenen Wertminderung Umsatzsteuer nicht enthalten. Richtig ist, dass die steuerrechtliche Betrachtung völlig irrelevant ist. Bei der Wertminderung handelt es sich um einen steuerneutralen Betrag, da die Wertminderung nicht in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis steht und mithin nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist vorliegend auch nicht auf eine, wie von der Beklagten angestellten Vergleichsberechnung, abzustellen, bei welcher zunächst der Wiederbeschaffungswert vor dem Unfallereignis und ein eventueller Wiederbeschaffungswert nach dem Unfallereignis abzüglich eventueller Umsatzsteuer abzustellen. Bei der Ermittlung der Wertminderung geht es um die Feststellung einer Wertdifferenz zwischen dem Zustand vor einem Unfallereignis und dem Zustand nach einem Unfallereignis. Bei der Ermittlung einer Wertdifferenz kommt es tatsächlich nur auf den Wert der Sache vor und nach dem Unfall an, denklogisch kann sich dabei der ermittelte Wert nur auf Nettowert beziehen. Die Bemessung der Wertdifferenz ist mithin völlig unabhängig von einer noch hinzuzurechnenden Mehrwertsteuer, die letztendlich den Wiederbeschaffungswert, der ebenfalls im Gutachten ausgewiesen ist, betrifft. Sowohl die Beklagte als auch das Amtsgericht Remscheid in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vermischen hier in unzulässiger Weise zum einen die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes, welcher sowohl für den Vorsteuerabzugsberechtigten als auch für den nicht Vorsteuerabzugsberechtigten in Höhe des Bruttowertes maßgeblich ist und der Wertdifferenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall und dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall. Bei der Betrachtung der Wertdifferenz kann es nur auf Nettowerte ankommen, da der Wert unabhängig von einer möglichen Steuer zu ermitteln ist.

Das von der Beklagten angeführte Rechenbeispiel ergibt zwar, dass bei einem Verkauf des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs zu einem Bruttoverkaufspreis von 59.500,00 € vor dem Unfall noch 50.000,00 € verblieben wären und nach dem Unfall unter Berücksichtigung einer Wertminderung von 1.000,00 € 49.159,66 € verblieben wären. Mithin ergebe sich eine Differenz von 840,34 € und damit nicht in Höhe von 1.000,00 €, womit die Beklagte meint, dass hier eine Bereicherung seitens der Klägerin eintreten würde. Bei dieser Berechnung verkennt sowohl die Beklagte als auch das Amtsgericht Remscheid, dass diese Differenz auch bei einem nicht Vorsteuerabzugsberechtigten in identischer Höhe eintreten würde und damit ebenfalls nicht in der ausgewiesenen Höhe von 1.000,00 €. Ein nicht Vorsteuerabzugsberechtigter würde das hier streitgegenständliche Fahrzeug nämlich nicht zum Bruttopreis, sondern lediglich zum Nettopreis verkaufen, da er selbst keine Mehrwertsteuer ziehen und damit auch nicht abführen muss. Mithin würde sich im Ergebnis die Situation so darstellen, dass sowohl der Vorsteuerabzugsberechtigte als auch der nicht Vorsteuerabzugsberechtigte von der vom Sachverständigen ausgewiesenen Wertminderung lediglich einen Betrag abzüglich der aktuell geltenden Mehrwertsteuer erhalten würde. Eine solche Betrachtung, wie sie hier von der Beklagten vorgenommen wird, geht jedoch fehl. Wie bereits erörtert kommt es bei der Feststellung der Wertminderung nicht maßgeblich auf den Bruttowiederbeschaffungswert an, sondern um die Wertdifferenz, welche sich aufgrund des Unfallereignisses zwischen dem Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall und dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall ergibt. Die Feststellung der Wertminderung und des Wiederbeschaffungswertes sind mithin völlig separat zu betrachten und nicht zu vermischen.

Mithin steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Betrag in voller Höhe zu.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB schließt den Verzug mit der Erfüllung der Leistungspflicht und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nur aus, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt wird. Beruft sich der Schuldner erst danach auf sein Zurückbehaltungsrecht, wird der bereits eingetretene Verzug dadurch nicht beseitigt. Der Schuldner muss vielmehr durch geeignete Handlungen den Verzug beenden, zum Beispiel seine eigene Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung anbieten (BGH, Urteil vom 26.09.2013, Az. VII ZR 2/13 m.w.N.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind in diesem Urteil relevant:

  • Verkehrsrecht (§§ 7, 17 StVG):  Der Verkehrsunfall, bei dem das klägerische Fahrzeug beschädigt wurde, ist der Kern des Streits. Die §§ 7, 17 StVG regeln die Haftung des Fahrzeughalters und des Fahrers bei einem Unfall und sind daher im vorliegenden Fall von großer Bedeutung. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für die Reparaturkosten, Wertminderung und Kostenpauschale.
  • Schadensersatzrecht (§§ 823, 249 BGB): Die Schadensersatzansprüche der Klägerin ergeben sich aus den §§ 823, 249 BGB. Diese Vorschriften regeln die allgemeine Haftung für Schäden, die durch eine unerlaubte Handlung verursacht wurden. Im vorliegenden Fall hat der Unfall zu einem erheblichen Schaden am Fahrzeug der Klägerin geführt, für den die Beklagte aufgrund der genannten Vorschriften haftet.
  • Versicherungsrecht (§ 115 VVG): Da das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug am Unfall beteiligt war, ist auch das Versicherungsrecht von Relevanz. Der § 115 VVG regelt die Leistungspflicht der Haftpflichtversicherung bei einem Unfall, in diesem Fall die Regulierung der Schadensersatzansprüche der Klägerin durch die Versicherung der Beklagten.

Diese Rechtsbereiche stehen in engem Zusammenhang mit den strittigen Fragen im vorliegenden Fall, wie der Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall, der Berechnung des Schadensersatzes und der Rolle der Haftpflichtversicherung bei der Schadensregulierung.

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