OLG Düsseldorf – Az.: 1 U 139/18 – Urteil vom 09.04.2019
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. September 2018 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf (16 O 277/16) unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.619,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.994,02 EUR vom 04. Mai 2016 bis zum 08. September 2016 aus 5.293,11 EUR seit dem 09. September 2016 bis zum 25. November 2016 und aus 4.619,11 EUR seit dem 26.11.2016 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 527,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 54,14 EUR vom 04. Mai 2016 bis zum 08. September 2016 und aus 527,52 EUR seit dem 09 September 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 % und der Kläger zu 60 %. Die Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz trägt der Kläger.
Das vorliegende Urteil ist vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Dauer eines Anspruchs des Klägers auf Nutzungsausfallsentschädigung sowie um die Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten des Klägers nach einem Autounfall, der sich am 29. Januar 2016 auf der A… in B… ereignete.
Der Kläger befuhr mit seinem Citroen Xantia, amtliches Kennzeichen C…, die D…, die sich hinter der Kreuzung mit der E… in der A… fortsetzt, in westlicher Fahrtrichtung. Dort, auf der A…, kollidierte der vom Beklagten zu 2) geführte VW Bora der Beklagten zu 1), amtliches Kennzeichen, F…, der links vom klägerischen Citroen fuhr, mit diesem. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig gewesen.
Ein vom Kläger mit der Schadenskalkulation beauftragter Sachverständiger gelangte zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich Bruttoreparaturkosten in Höhe von 4.461,73 EUR anfallen würden und die Reparatur vier Arbeitstage in Anspruch nehmen werde. Den Wiederbeschaffungswert ermittelte der Sachverständige mit 3.500,00 EUR, den Bruttorestwert mit 50,00 EUR. Der Sachverständige stellte dem Kläger für das Gutachten Kosten in Höhe von 713,05 EUR in Rechnung.
Mit anwaltlicher Email vom 15. April 2016 mit Fristsetzung zum 03. Mai 2016 forderte der Kläger die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung auf 4.193,05 EUR (Wiederbeschaffungsaufwand nach Gutachten: 3.450,- EUR, Sachverständigenkosten: 713,05 EUR sowie eine Auslagenpauschale: 30,- EUR) an den Kläger zu zahlen. Er teilte mit, dass sich der Kläger vorbehalte, seinen Citroen zu reparieren.
Am 21. April 2016 zahlte die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung einen Betrag von 1.194,03 EUR auf die Hauptforderung (356,53 EUR auf die Sachverständigenkosten, 875,00 EUR abzüglich eines Restwertes von 50,00 EUR auf den von ihr als geringer ermittelten Wiederbeschaffungswert sowie 12,50 EUR auf die Auslagenpauschale) und 201,71 EUR auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger nahm am 09. Juni 2016 einen Privatkredit über 4.000,00 EUR auf, der in 82 Monatsraten zu tilgen ist. Die gesamte Zinsbelastung für den Kredit beträgt 1.026,92 EUR. Der Kläger beauftragte im Anschluss die Reparatur seines Citroens, die am 12. August 2016 abgeschlossen wurde. Ihm wurden dafür 4.473,09 EUR in Rechnung gestellt.
Mit anwaltlicher Email vom 26. August 2016 machte der Kläger gegen die hinter den Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Zahlung von 14.714,06 EUR abzüglich „bereits erbrachter Zahlung“ nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR aus einem Gegenstandswert von 14.714,06 EUR geltend. Dabei handelte es sich in der Hauptsache um folgende Schadenspositionen:
Reparaturkosten (brutto) 4.473,09 EUR
Finanzierungskosten 1.026,92 EUR
Sachverständigenkosten (brutto) 713,05 EUR
Nutzungsausfall für 197 Tage je 43 EUR pro Tag 8.471,00 EUR
Kostenpauschale 30,00 EUR
Summe 14.714,06 EUR
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe, als die Straße noch auf zwei Fahrsteifen angelegt gewesen sei, den VW Bora ohne Anlass nach rechts gegen seinen Citroen gelenkt. Er habe die Reparatur nicht bezahlen können. Dies sei ihm erst nach Aufnahme des Kredits möglich gewesen. Den Haftpflichtversicherer der Beklagten habe er am 15. April 2016 darauf hingewiesen, dass ihn keine Pflicht zur Vorfinanzierung treffe. Bei der Reparatur habe sich die Beschaffung der Ersatzteile verzögert.
Zunächst hat der Kläger mit einer am 08. August 2016 bei Gericht eingegangenen Klage allein von der Beklagten zu 1) Zahlung von 2.999,02 EUR (Wiederbeschaffungswert, Sachverständigenkosten und Auslagenpauschale abzüglich der Teilzahlung) nebst Zinsen und Freistellung von vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 290,83 EUR begehrt und weiter beantragt, ihr gegenüber festzustellen, dass sie verpflichtet sei, den weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Die Klage hat er – mit einem am 12. August 2016 bei Gericht eingegangenem Fax – auf den „G…“ als Beklagten zu 2) erweitert und später die Berichtigung des Passivrubrums beantragt.
Mit Schriftsatz vom 04. Oktober 2016 hat der Kläger klageerweiternd von den Beklagten die Zahlung von insgesamt 13.520,03 EUR nebst gestaffelten Zinsen sowie die Zahlung – hilfsweise Freistellung – von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 290,83 und 827,64 EUR begehrt. Nachdem die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung am 25. November 2016 an ihn auf die Nutzungsausfallentschädigung einen Betrag in Höhe von 602,00 EUR (50 % von 1.204,00 EUR = 28 Tage zu je 43,00 EUR) gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt und der Kläger hat seine Anträge mit gestaffelten Zinsen neu gefasst.
Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.918,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.999,02 EUR vom 04. Mai 2016 bis zum 08. September 2016, aus 13.520,03 EUR vom 09. September 2016 bis zum 25. November 2016 und aus 12.918,03 EUR seit dem 26. November 2016 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 827,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 290,38 EUR für den Zeitraum vom 04. Mai 2016 bis 08. September 2016 und aus 827,64 EUR seit dem 09. September 2016 zu zahlen, hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, ihn – den Kläger – von den Kosten der Rechtsverfolgung durch Zahlung an den Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, der Kläger sei mit seinem Citroen im Bereich des Zusammenschlusses beider Fahrbahnen im Reißverschlussverfahren hinten rechts auf den VW Bora aufgefahren. Der Wiederbeschaffungswert des Citroens betrage nur 1.750,00 EUR, so dass die Reparatur unwirtschaftlich sei. Der Kläger habe nicht unverzüglich darauf hingewiesen, dass ihm eine Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht möglich sei und er beabsichtige dafür einen Kredit aufzunehmen. Nutzungsausfallentschädigung könne der Kläger daher nur für 28 Tage verlangen.
Das Landgericht hat den Kläger und den Beklagten zu 2) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H… sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten des Sachverständigen I….
Sodann hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, an den Kläger 11.800,11 EUR nebst gestaffelten Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 827,64 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, dass nach der Beweisaufnahme erwiesen sei, dass die Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG alleine für die Unfallfolgen hafteten. Danach hätten die Beklagten die Reparaturkosten (i.H.v 4.473,09 EUR), die Kosten für das Sachverständigengutachten (i.H.v 713,05 EUR) und die Kostenpauschale (diese allerdings nur i.H.v. 25,00 EUR) zu ersetzen. Die begehrte Nutzungsentschädigung stehe dem Kläger allerdings nur in Höhe von 8.385,00 EUR abzüglich insoweit geleisteter 602,00 EUR zu, da der geltend gemacht Zeitraum nur 195 – nicht wie angegeben 197 Tage – umfasse. Insoweit treffe den Kläger keine Verpflichtung zur Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB. Nur bei hier nicht vorliegenden besonderen Umständen wäre er gehalten gewesen, die Reparatur vorzufinanzieren. Auch habe er nicht darauf hinweisen müssen, dass er dafür finanzielle Mittel benötige. Es seien trotz des Alters des klägerischen Citroens 43,00 EUR pro Tag zu Grunde zu legen. Abzuziehen seien die vorprozessualen Zahlungen der Beklagten in Höhe von 1.194,03 sowie in Höhe von 602,00 EUR. Die geltend gemachten Finanzierungskosten i.H.v. 1.026,92 EUR für die Aufnahme des Kredits könne der Kläger allerdings nicht ersetzt verlangen. Die Klage sei unschlüssig. Der Kredit laufe bis nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, so dass nur auf Feststellung oder zukünftige Leistung geklagt werden könne. Auch sei eine Differenzierung der bis dato aufgelaufenen Zinsen nicht erfolgt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die sich gegen die Dauer des Nutzungsausfallanspruches des Klägers über 28 Tage hinaus und den insoweit zugesprochenen (anteiligen) vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wenden. Es sei, auch wenn die volle Haftung der Beklagten nicht weiter angegriffen werden solle, lediglich die Zahlung eines weitere Nutzungsausfallsschaden in Höhe von 602,00 EUR berechtigt. Der Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung sie hier auf 28 Tage begrenzt. Nachdem sich der Unfall am 29. Januar 2016 ereignet habe, sei das Gutachten – eine Postlaufzeit von drei Tagen unterstellt – dem Kläger am Freitag, den 19. Februar 2016 zugegangen. Dann hätte er am Montag, den 22. Februar 2016 den Reparaturauftrag erteilen können, so dass sich unter Ansatz der 4-tägigen Reparaturdauer aus dem Gutachten eine Nutzungsausfallentschädigung für 28 Tage ergebe. Der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er erst nach Beantragung eines Kredits am 09. Juni 2016 die Reparatur in Auftrag gegeben habe. Den Geschädigten treffe eine Schadensminderungspflicht, wenn er sich ohne Schwierigkeiten Kredit verschaffen könne und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet werde. Dies sei der Fall, was sich daran zeige, dass sich der Kläger schließlich einen Kredit beschafft habe. Warum dies so lange gedauert habe, habe er nicht dargelegt. Der Kläger habe auch – gegenüber den Beklagten oder der hinter ihnen stehenden Haftpflichtversicherung – nicht unverzüglich angezeigt, dass er zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage sei. Nur dann könne er über längere Zeit Nutzungsausfall verlangen. Auch die behauptete Reparaturverzögerung sei bestritten. Der Vortrag des Klägers zur behaupteten Verzögerung bei der Reparatur sei unsubstantiiert. Er trage nicht vor, wann das Ersatzteil bestellt worden sein soll. Der entsprechende Beweisantritt sei verspätet.
Die Beklagten beantragen, das am 21. September 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 16 O 277/16 abzuändern und die Klage in Höhe von 7.181,00 EUR hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. September 2016 und in Höhe von 300,12 EUR hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. September 2016 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. September 2018, Az. 16 O 277/16 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner über die dort ausgesprochene Zahlungsverpflichtung hinaus zu verurteilen, an ihn 1.026,92 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. September 2016 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Gegen die Berufung verteidigt der Kläger das angegriffene Urteil. Maßgeblich sei nicht nur, ob es ihm möglich gewesen sei, einen Kredit aufzunehmen, sondern ob es ihm unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zumutbar gewesen sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Regulierung sich verzögert habe, weil der Beklagte zu 2) den Unfall gegenüber seiner Haftpflichtversicherung unzutreffend geschildert habe. Es käme nicht darauf an, ob er selbst angezeigt habe, dass ihm die finanziellen Mittel zur Reparatur gefehlt hätten; im Übrigen wäre die fehlende Anzeige nicht kausal geworden, da die Beklagten bzw. ihre Haftpflichtversicherung auch nach Klageerhebung nicht gezahlt habe. Bei der Reparatur habe der linke Kotflügel erst zu einem späteren Zeitpunkt beschafft werden können.
Hinsichtlich der Anschlussberufung ist er der Auffassung, dass sich ein bestehender Freistellunganspruch mit dem Klageabweisungsantrag gemäß § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt habe. Im Übrigen dürfte gerichtsbekannt sein, dass die Zahlungen erst auf die Kosten erfolgten, so dass bis zur letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz Zahlungen in der Höhe erfolgt seien. Hilfsweise wären die Zahlungen auf 83 Monatsraten zu verteilen gewesen, so dass monatlich ein Betrag von 12,37 EUR und im Übrigen ein Freistellungsanspruch zuzusprechen wäre. Der Freistellungsanspruch sei als Minus im Zahlungsanspruch enthalten, zumindest hätte ein Hinweis erfolgen müssen.
Die Beklagten verteidigen das Urteil gegen die Anschlussberufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist hingegen unbegründet.
Im Streit stehen aufgrund der nur beschränkt eingelegten Rechtsmittel lediglich – im Rahmen der Berufung – noch der Zeitraum, für den der Kläger infolge des unfallbedingten Ausfall seines Citroens Nutzungsausfallentschädigung zu einem unstreitigen Tagessatz von 43,00 EUR verlangen kann (nebst der insoweit anteilig angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) und – im Rahmen der Anschlussberufung – ob die Beklagten ihm die Kosten der Darlehensaufnahme zur Finanzierung der Reparatur ersetzen müssen.
Rechtskräftig steht hingegen fest, dass der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner, Zahlung der Reparaturkosten (i.H.v 4.473,09 EUR), der Kosten für das Sachverständigengutachten (i.H.v 713,05 EUR) und der Kostenpauschale (allerdings nur i.H.v. 25,00 EUR) sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 729,23 EUR unter Abzug der vorprozessualen Zahlungen der Beklagten (i.H.v. 1.194,03 EUR und 602,00 EUR sowie – auf die vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – i.H.v. 201,71 EUR) verlangen kann.
1.
Die Berufung der Beklagten, die sich allein gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung über einen Zeitraum von 28 Tagen hinaus sowie den Anfall entsprechender anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wenden, hat Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für mehr als 28 Tage zu.
a)
Gemäß §§ 249, 250 BGB kann der Geschädigte auf der Grundlage der §§ 7, 17 StVG Ersatz auch für den Schaden verlangen, der ihm dadurch entsteht, dass ihm sein Fahrzeug unfallbedingt nicht mehr zur Verfügung steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der Verlust der abstrakten Gebrauchsmöglichkeit einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar (BGH, Urteil vom 10.06.2008, VI ZR 248/07 juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 15.04.1966 VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212-221, juris, Rn. 8; Senst Urteil vom 10.05.2016, I-1 U 127/15).
b)
Seine Grenze findet auch dieser Ersatzanspruch aber am Merkmal der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie an der Verhältnismäßigkeitsschranke des § 251 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 18.12.2007, VI ZR 62/07, juris, Rn. 6 m.w.N.; Senat, Urteil vom 26.08.2014, I-1 U 151/13, juris, Rn. 69). Danach kann der Geschädigte eine Nutzungsausfallsentschädigung nur für den Zeitraum verlangen, der aus Sicht eines vernünftigen und besonnenen Menschen in der Lage des Geschädigten zur Wiederherstellung des status quo ante notwendig ist. Außerdem trifft den Geschädigten die Obliegenheit, die Schadensabwicklung zügig zu betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010, VIII ZR 145/09, juris, Rn. 32; Senat, Urteil vom 10.05.2016, I-1 U 127/15; Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 254 BGB, Rn. 47).
Indem der Kläger lediglich vorgetragen hat, er habe den Reparaturauftrag (zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt) nach der Darlehensaufnahme erteilt, hat er schon nicht konkret dargelegt, so dass sich nicht beurteilen lässt, ob er den Reparaturauftrag erteilt habe und ob dies zügig gewesen ist, zumal die Rechnung der Firma J… eine Reparaturdauer vom 08. bis zum 12. August 2016 ausweist.
c)
Überschreitet der Zeitraum, für den eine Nutzungsausfallsentschädigung verlangt wird, den Zeitraum, der unter Berücksichtigung des Schadensgutachten für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu veranschlagen ist, so ist es Sache des Geschädigten, bereits mit der Anspruchsbegründung die Umstände und Gründe substantiiert darzulegen, die die Verzögerung erklären. Bereits dies hat der Kläger nicht getan.
aa)
Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihm eigene finanzielle Mittel für die Durchführung der Reparatur gefehlt hätten und er sich diese erst durch ein Darlehen habe beschaffen müssen.
Zwar ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Eine solche Obliegenheit kann sich nur ausnahmsweise aus der Vorschrift des § 254 BGB ergeben. Denn es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen (BGH, Urteil vom 16.11.2005, IV ZR 120/04, juris, Rn. 37; Senat Urteil vom 26.08.2014, I-1 U 151/13, juris, Rn. 75 f.; Senat Urteil vom 24.05.2011, I-1 U 220/10, juris, Rn. 22).
Ob der Geschädigte in der Lage ist, die Schadensbeseitigung – in Form der Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffung auch nur eines Interimsfahrzeuges – vorzufinanzieren, betrifft aber Umstände, die der Schädiger aus eigenem Wissen nicht vortragen kann. Daher trifft, wenn seine Leistungsunfähigkeit bestritten ist, den Geschädigten die sekundäre Darlegungslast seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Auch wenn die sekundäre Darlegungslast nicht zu weit gezogen werden darf (BGH, Urteil vom 16.11.2005, IV ZR 120/04, Rn. 38 f., juris; Senat, Urteil vom 26.08.2014, I-1 U 151/13, juris Rn. 73; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 183), hat der Kläger seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ansatzweise hinreichend dargetan. Sein schriftsätzlicher Vortrag beschränkt sich darauf, dass die Kreditaufnahme zur Finanzierung der Reparaturkosten erforderlich gewesen sei, verbunden mit der Ansicht, er habe einen Kredit überhaupt nicht aufnehmen müssen.
Entsprechender Vortrag ist hier entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht entbehrlich. Der Kläger meint, eine Kreditaufnahme sei ihm bereits unzumutbar, weil sich die Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung aufgrund von bewusst falschen Angaben des Beklagten zu 2) verzögert habe.
Zwar kann die bloße Möglichkeit der Vorfinanzierung bzw. der Kreditbeschaffung alleine für die Annahme eines anspruchsmindernden bzw. anspruchsausschließenden Mitverschuldens nicht ausschlaggebend sein, weil die Regelung des § 254 Abs. 2 BGB eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist. Daher ist auch zu prüfen, ob dem Geschädigten unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles schadensmindernde Maßnahmen zumutbar sind (Senat, Urteil vom 15.10.2007, I-1 U 52/07, juris, Rn. 11). Eine Bejahung der Unzumutbarkeit nach den Grundsätzen Treu und Glauben setzt allerdings voraus, dass der Geschädigte – anders als der Kläger – zunächst seine sekundäre Darlegungslast erfüllt, da die finanziellen Verhältnisse des Geschädigten einen bedeutenden Umstand im Rahmen der Abwägung darstellen. Des Weiteren lässt der Kläger bei seinem Vortrag außer Acht, dass keinesfalls feststeht, dass der Beklagte zu 2) bewusst falsche Angaben gemacht hat. Die Schilderung eines Unfallverlaufes durch die Beteiligten kann aus vielerlei Gründen unzutreffend sein. So kommt es aufgrund des dynamischen Verlaufs des Ereignisses nicht selten zu falschen Wahrnehmungen und Irrtümern.
bb)
Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass für die Reparatur seines Citroens aufgrund von unvorhergesehenen Schwierigkeiten bei der Lieferung der Ersatzteile eine längere Zeitspanne als die vom Gutachter zu Grunde gelegten vier Werktage erforderlich gewesen wäre.
In erster Instanz hat er nur unsubstantiiert behauptet, dass es sich um ein altes Fahrzeug handele und sich die Beschaffung der – nicht näher genannten – Ersatzteile verzögert habe.
Auch der klägerische Vortrag in der Berufungsinstanz ist nicht hinreichend konkret, worauf der Senat den Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Er hat lediglich – unter Nennung zweier Zeugen – behauptet, dass sich die Beschaffung des linken Kotflügels verzögert haben soll und dafür ein spezieller Händler habe eingeschaltet werden müssen. Weitere Daten zum Ablauf der Reparatur und der Umstände der behaupteten Verzögerungen nennt er nicht, obwohl ihm das möglich und zumutbar wäre. Dem Beweisantritt ist damit nicht nachzugehen.
d)
Hat der Geschädigte die Verzögerungen zu vertreten, so hat er im Übrigen nur Anspruch auf eine Nutzungsausfallsentschädigung für den Zeitraum, der bei zügiger Schadensabwicklung notwendig gewesen wäre, um ihm die Verfügungsmöglichkeit über (s)ein Fahrzeug zu gewähren (vgl. Senat, Urteil vom 10.05.2016, I-1 U 127/15; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 27.02.2007, 4 U 470/06, juris, Rn. 25).
So liegt es hier, weil der Kläger nach dem Unfall am 29. Januar 2016 monatelang mit der Erteilung des Reparaturauftrages abgewartet hat, ohne – wie dargelegt – überhaupt substantiiert die Gründe hierfür darzulegen.
e)
Schließlich hat der Geschädigte den Schädiger auf eine erhebliche Verzögerung rechtzeitig hinzuweisen (dazu unter aa), was der Kläger nicht getan hat (dazu unter bb).
aa)
Eine solche Warnobliegenheit ist ausdrücklich in § 254 Abs. 2 S. 1 BGB vorgesehen und auch nach der Rechtsprechung des Senat erforderlich (Senat Urteil vom 10.05.2016, I-1 U 127/15; Senat, Urteil vom 08.11.2011, I-1 U 14/11, juris, Rn. 7 f.; Senat, Urteil vom 24.05.2011, I-1 U 220/10, juris, Rn. 25; Senat, Urteil vom 29.06.2010, I-1 U 240/09, juris, Rn. 41). Denn der Schädiger muss in aller Regel nicht schon von vornherein damit rechnen, dass der Geschädigte zu einer zügigen Schadensregulierung nicht imstande ist und zu deren Durchführung einen Kredit aufnehmen müsste (BGH, Urteil vom 0611.1973, VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346-351, juris Rn. 9). Daher muss er nicht damit rechnen – wie hier – mit einer dem Sachschaden mehrfach überschreitenden Forderung auf Nutzungsausfall konfrontiert zu werden. Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, weil der Kläger zunächst auf Basis des Wiederbeschaffungswertes abgerechnet hatte. Dass er sich die Reparatur vorbehalten hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, da er nicht darauf hingewiesen hat, dass er aus finanziellen Gründen nicht reparieren könne (dazu sogleich).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 2007. Auch in dieser Entscheidung ist tragend darauf abgestellt worden, dass der Geschädigte seiner Verpflichtung aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB genüge getan habe, indem er den Schädiger darauf hingewiesen hatte, erst nach Geldeingang in der Lage zu sein, die Reparatur in Auftrag zu geben und dass zwischenzeitlich Nutzungsausfallentschädigung anfallen werde (Senat, Urteil vom 15.10.2007, I-1 U 52/07, juris, Rn. 15; entsprechend Senat, Urteil vom 29.06.2010, I-1 U 240/09, juris, Rn. 50 f.).
Entgegen der zuletzt geäußerten Ansicht des Klägers ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht Abweichendes. Soweit der Klägervertreter zum Beleg seiner Ansicht, der Bundesgerichtshof habe besondere Hinweise nicht gefordert, eine Stelle – in der allerdings nicht ausdrücklich genannten – Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. Mai 1988 (BGH, Urteil vom 26.05.1988, III ZR 42/87, juris, Rn. 22) zitiert, ergibt sich aus dem nachfolgenden – vom Klägervertreter nicht zitierten Absatz – gerade, dass eine Hinweispflicht besteht, wenn – wie hier – ein ungewöhnlich hoher Schaden droht. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die unterlassene Warnung für die Höhe des Schadens lediglich nicht ursächlich (BGH, a.a.O., Rn. 23; zu dieser Frage sogleich).
bb)
Unstreitig hat der Kläger die Beklagten bzw. die hinter ihnen stehende Haftpflichtversicherung nicht darüber informiert, dass dem Kläger die finanziellen Mittel für eine Reparatur fehlen würden. Dies hat der Kläger zuletzt im nachgelassenen Schriftsatz ausdrücklich klargestellt.
Soweit der Kläger die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung am 15. April 2016 hingewiesen haben will, dass er nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet sei, so war eine solche generelle Weigerung, ohne die Angabe von Gründen, nicht ausreichend (vgl. zum Folgenden Senat Urteil vom 10.05.2016, I-1 U 127/15). Denn er hätte mit dieser generellen Weigerung eine Rechtsposition eingenommen, die ihm in dieser Absolutheit nicht zukam. Sofern es einem Geschädigten ohne weiteres zumutbar ist, kann er die Reparatur seines Fahrzeuges nicht verweigern und gleichzeitig auf Kosten des Schädigers weiterhin eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung).
f)
Dass die Beklagten oder die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung auf einen solchen Hinweis des Klägers nicht reagiert hätten und zur Abwendung eines weitergehenden Schadens über den mit dem Abrechnungsschreiben vom 21. April 2016 abgerechneten Betrag einen Vorschuss gezahlt hätten – dann hätte sich die Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht ausgewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1988, III ZR 42/87, juris, Rn. 22 f.; Senat, Urteil vom 30.06.2017, I-1 U 124/16), vermag der Senat nicht festzustellen.
Im Falle einer solchen Obliegenheitsverletzung des Geschädigten gegen § 254 Abs. 2 BGB spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die andere Partei die wirtschaftlich gebotene Reaktion ergriffen und daher einen Vorschuss auf die Schadensersatzforderung gezahlt hätte, um den drohenden Nutzungsausfallschaden gering zu halten. Dabei hätte auch die Zahlung eines Vorschusses genügt, der zusammen mit dem bereits an den Kläger bezahlten Betrag ausgereicht hätte, um den Citroen durch eine Teilreparatur fahrbereit und verkehrssicher zu machen. Denn andernfalls riskiert der Haftpflichtversicherer zu seinem Nachteil die Entstehung einer unverhältnismäßig hohen Nutzungsausfallentschädigung oder entsprechend hohe Kosten für ein angemietetes Ersatzfahrzeug, falls sich der Anspruch des Geschädigten im Verlaufe eines späteren und häufig lang andauernden Gerichtsverfahrens als berechtigt erweisen sollte (vgl. Senat Urteil vom 10.05.2016, I-1 U 127/15 unter Bezug auf Senat Urteil vom 03.07.2006, I-1 U 204/05 und KG Berlin, Urteil vom 09.04.2009, 12 U 23/08, juris, Rn. 23).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese tatsächliche Vermutung auch nicht dadurch erschüttert, dass der Haftpflichtversicherer, nachdem der Kläger mit Email vom 26. August 2016 eine Nutzungsausfallentschädigung beziffert hatte, diese nicht sofort bzw. komplett gezahlt hatte. Denn zu diesem Zeitpunkt war der klägerische Citroen bereits repariert, so dass der Versicherer nicht zu entscheiden hatte, ob ein weiterer Schaden verhindert werden sollte. Auch soweit der Kläger in der Klageschrift eine bevorstehende Reparatur und die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung angekündigt, gilt nichts anderes. Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1) erst am 15. August 2016, damit nach Abschluss der Reparatur zugestellt worden.Zudem hat der Klägervertreter zeitnah bereits am 26. August 2016 gegenüber der hinter den Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung den Abschluss der Reparatur angezeigt und den Nutzungsausfall abschließend beziffert.
g)
Im Ergebnis hätte dem Kläger der Citroen nach 28 Tagen wieder zur Verfügung gestanden, wenn er die Schadensregulierung zügig betrieben hätte.
Nachdem sich der Unfall am 29. Januar 2016 (Freitag) ereignet hatte, hat der Kläger am 01. Februar 2016 (Montag) den Gutachter beauftragt. Das Gutachten war am 16. Februar 2016 fertiggestellt. Bei der von der Beklagten dem Kläger zugestandenen – großzügigen – Postlaufzeit von drei Tagen, ist ihm das Gutachten am 19. Februar 2016 (Freitag) zugegangen und er hätte am Montag, den 22. Februar 2016, einen Reparaturauftrag erteilen können. Da der klägerischen Privatgutachter eine (voraussichtliche) Reparaturdauer von vier Werktagen kalkuliert hatte, ist davon auszugehen, dass dann der klägerische Citroen nach dieser Zeitspanne – insgesamt nach 28 Tagen – dem Kläger repariert zur Verfügung gestanden hätte.
h)
Bei der Höhe der Nutzungsentschädigung, die nach § 287 ZPO zu schätzen ist, hat das Landgericht zu Recht den von den Parteien übereinstimmend zu Grunde gelegten Betrag von 43,00 EUR pro Tag angesetzt. Es ergibt sich ein Betrag von 1.204,00 EUR (28 Tage zu je 43,00 EUR). Davon hat die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung – was der Kläger bei seiner Antragstellung – auch berücksichtigt bereits 602,00 EUR bezahlt. Dem Kläger stehen mithin noch 602,00 EUR zu.
i)
Die weitergehende Klageabweisung in der Hauptsache war auch im Rahmen der Zinsentscheidung zu berücksichtigen.
i)
Infolgedessen steht dem Kläger auch nur ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in einem geringeren Umfang zu. Maßgeblich für den anzusetzenden Gegenstandswert ist die Summe der berechtigten Forderungen. Unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 1,3, der Auslagenpauschale von 20,00 EUR und der Umsatzsteuer sowie der vorprozessualen Zahlung der Haftpflichtversicherung i.H.v. 201,71 EUR ist der Berufungsantrag der Beklagten berechtigt, statt der vom Landgericht zuerkannten 827,64 EUR nur 527,52 EUR (300,12 EUR weniger) nebst Zinsen zuzusprechen.
2.
Die zulässige Anschlussberufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG auf Zahlung der Finanzierungskosten der Darlehensaufnahme zu (vgl. insgesamt zum Folgenden BGH, Urteil vom 06.11.1973, VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346-351, juris, Rn. 6 ff.; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 255; Almeroth in: Münchener Kommentar zum StVR,1. Auflage 2017, § 249 BGB, Rn. 355).
Denn zum Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 BGB gehören die Kosten für die Inanspruchnahme eines Kredits zur Finanzierung der Instandsetzung des Unfallfahrzeugs nur, soweit dem Geschädigten die Herstellung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist. Maßgeblich ist, wenn und soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Halter in der besonderen Lage des Geschädigten einen Kredit aufgenommenen hätte. Dies mag nicht nur bei kleineren Schäden zu verneinen sein, sondern mag sogar auch bei größeren Schäden in Betracht kommen, wenn das Einkommen des Geschädigten es zulässt. Insoweit hat der Kläger aber – wie oben ausgeführt – seine wirtschaftliche Situation, insbesondere vor dem Hintergrund der erfolgten Teilzahlung durch den Haftpflichtsicherer, nicht hinreichend dargelegt.
Darüber hinaus kann der Geschädigte in aller Regel Kreditaufwendungen nicht ersetzt verlangen, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer bei rechtzeitiger Unterrichtung über die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme den Geschädigten von seinen Aufwendungen freigestellt haben würde. Denn der Schädiger braucht in aller Regel nicht schon von vornherein mit der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zu rechnen. Auch insoweit ist die Sachlage nicht anders als in Bezug auf die Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens. Es fehlt an einem solchen Hinweis des Klägers und er hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte auch bei einem Hinweis ihm keine Mittel zur Verfügung gestellt hätte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug wird auf 8.207,92 EUR festgesetzt.