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Verkehrsunfall: Ersparnis von Eigenaufwendungen bei Mietwagenanmietung

LG Braunschweig, Az.: 9 S 166/11, Urteil vom 10.04.2013

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 01.03.2011 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 533,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der ersten Instanz und der Berufungsinstanz hat die Beklagte 60 % und der Kläger 40 % zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf die Wertstufe bis 900 €.

Gründe

I.

Der Kläger, der eine gewerbliche Autovermietung betreibt, macht Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als KfZ-Haftpflichtversicherung geltend.

Am 05.11.2009 ereignete sich in … gegen 17.30 Uhr ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw der Marke Mazda des Geschädigten … beschädigt wurde. Der Unfall wurde von einem Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldet.

Verkehrsunfall: Ersparnis von Eigenaufwendungen bei Mietwagenanmietung
Symbolfoto: mangostock/Bigstock

Am 06.11.2009 unterzeichnete die Ehefrau des Geschädigten, …, bei dem Kläger gegen 11.30 Uhr einen Kfz-Mietvertrag für einen Peugeot 207. In dem Mietvertrag wurde der Gesamtpreis für 16 Tage Anmietung mit 1.594,20 EUR inkl. Mehrwertsteuer angegeben, wobei 51,72 EUR (ohne MwSt.) für das Zubringen/Abholen anfielen (Anlage K 1). Als Mieter war der Geschädigte angegeben. Ansprüche des Geschädigten gegen die Beklagte wurden an den Kläger erfüllungshalber abgetreten.

Unter der Überschrift „Ich als Mieter 2 (Name und Adresse)“ war der Name … angegeben sowie ihre Anschrift.

Mit Rechnung vom 24.11.2009 rechnete der Kläger die im Mietvertrag vereinbarten Kosten ab (Anlage K 3). Seiner Berechnung legt er die Schwacke-Liste 2003 zu Grunde und nimmt Bezug auf das Urteil der Kammer vom 08.09.2010 (9 S 42/10, Anlage K6):

Auf die Rechnung bezahlte die Beklagte 723,52 EUR.

Mit Schreiben vom 25.01.2010 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Differenz zwischen dem von der Beklagten gezahlten Betrag von 723,52 EUR und dem von ihm errechneten zu erstattenden Betrag von 1.594,20 EUR, mithin einen Betrag von 870,68 EUR, mit Fristsetzung bis zum 05.02.2010 auf

Mit seiner Klage macht der Kläger diesen Betrag geltend.

Der Kläger hat behauptet, der verunfallte Wagen sei regelmäßig von Frau … gefahren worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne die Mietkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste verlangen. Dem Geschädigten sei eine Buchung über das Internet nicht zumutbar, weil er hierfür seine Kreditkartendaten einsetzen müsse. Das Internet sei ein Sondermarkt, der mit den örtlichen Gegebenheiten nicht zu vergleichen sei. Der Unfallersatztarif sei gerechtfertigt, weil er unfallbedingte Mehrleistungen erbringen müsse, die dem Geschädigten zu Gute kämen. So müsse er eine Vielzahl verschiedener Fahrzeuge zur Verfügung halten, einen 24-Stunden-Service gewährleisten und in Vorkasse gehen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Geschädigte hätte Erkundigungen zu der Höhe von Mietwagenkosten einholen müssen. Dabei wäre er auf die dargelegten und unter Beweis gestellten Normaltarife der großen deutschen Autovermieter gestoßen. Dazu legt die Beklagte Ausdrucke aus dem Internet vor, wonach die Kosten der Anmietung vergleichbarer Fahrzeuge bei vier großen Autovermietern im Schnitt 508,56 EUR, inklusive Vollkaskoversicherung, betragen (A. Bl. 66 d.A.; E. Bl. 67 d.A.; H. Bl. 70 d.A.; S. Bl. 71 d.A.). Selbstbehalte seien bei der Erstellung der Klageerwiderung regelmäßig kein Streitthema gewesen und daher nicht vorgelegt. Alle Preise beinhalteten eine Vollkaskoversicherung. Vorbuchungsfristen seien nicht einzuhalten. Die Ermittlung des zu erstattenden Normaltarifs sei wegen der überlegenen Erhebungsmethode des Fraunhofer Instituts auf der Grundlage von dessen Marktpreisspiegel vorzuziehen.

Der Kläger meint, die vom Beklagten vorgelegten Angebote seien nicht vergleichbar: Erstattungsfähige Nebenleistungen, wie z.B. Zustellkosten und Vollkaskoversicherung seien bei den Angeboten im Internet nicht ausgewiesen. Die Höhe der Selbstbehalte seien unterschiedlich und die Angebote damit nicht vergleichbar. Außerdem würden alle Anbieter im Internet Kreditkarten fordern. Die online ausgewiesenen Preise seien keine bindenden Angebote. Bei allen Anbietern müsste man im Voraus zahlen. Bei Zahlung nach Rückgabe erhöhe sich der Mietzins. Die Verfügbarkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Unfalltag sei nicht belegt. Der Kläger legt selber Screenshots von Angeboten aus dem Internet vor, die deutlich höhere Preise zeigen, als sie von der Beklagten im Internet recherchiert wurden.

Das Amtsgericht Salzgitter hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Kläger gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 01.03.2011 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Salzgitter, Geschäfts-Nr. 23 C 610/10, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 870,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.02.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Mit Urteil vom 28.06.2011 hat die Kammer die Berufung zurückgewiesen. Sie hat ebenfalls in der Abtretungsvereinbarung einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzt angenommen. Auf die hiergegen eingelegte Revision hat der BGH mit Urteil vom 11.09.2012 die Entscheidung der Kammer aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2013 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 533,01 € aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, §§ 249, 398 BGB.

a)

Danach hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher ihm aus dem Unfall vom 05.11.2009 entstandener Schäden. Hierzu zählen im erforderlichen Umfang auch die entstandenen Mietwagenkosten.

Welche Kosten erforderlich sind, kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen. Dabei ist das Gericht an keine bestimmte Schätzungsgrundlage gebunden (Urteil des BGH vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09). Die Schätzung kanngrundsätzlich auch auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln werden (BGH a.a.O., Urteil vom 9.05.2006, Az.: VI ZR 117/05). Die Eignung von Listen oder Tabellen, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09; BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07).

Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, zieht die Kammer vorliegend zur Schätzung die von ihr herangezogenen Grundsätze aus dem Urteil vom 08.09.2010 (9 S 42/10, Anlage K 6) heran. Als Grundlage ihrer Schätzung zieht die Kammer den von ihr bevorzugten Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 heran, weil nach Ansicht des Gerichtes die Rechtsproblematik des Unfallersatzgeschäftes bei den befragten Autovermietern zu diesem Zeitpunkt noch nicht so bekannt gewesen ist, so dass davon auszugehen ist, dass nicht im Hinblick auf den Zweck der Befragung höhere Werte angegeben worden sind.

Wegen der Erhöhung der Lebenshaltungskosten und damit auch des Preisniveaus ist ein Aufschlag von 2 % pro Jahr zu gewähren und die Erhöhung der Mehrwertsteuer um 3 % zu berücksichtigen. Da die streitgegenständliche Anmietung am 06.11.2009 erfolgt ist, ist der Aufschlag mit 15 % zu bemessen ((6 x 2%) + 3 %).

Der „Normaltarif“ für die Anmietung eines Fahrzeuges der Gruppe 3 im Postleitzahlengebiet 382 (Wohnort des Geschädigten) für 16 Tage unter Berücksichtigung der Wochenpauschale beträgt laut Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 in gewichteten Mittel 966,00 € [(2 x 344 € + 2 x 76 €)+ 15 %].

Zum „Normaltarif“ sind Nebenleistungen hinzu zu addieren, welche sowohl laut dem Schwacke-Automietpreisspiegel als auch nach Kenntnis der Kammer regelmäßig gegen Aufpreis gewährt werden und unstreitig in dem vom Kläger angesetzten Mietpreis umfasst sind.

Vorliegend handelt es sich um die Kosten einer Vollkaskoversicherung in Höhe von 312,80 € im gewichteten Mittel [(119 € x 2 + 17 € x 2)+ 15 %].

Die Kosten der Zustellung und Abholung des Fahrzeugs beinhaltet nach Ansicht der Kammer der Unfallersatzzuschlag (s. unten).

Von dem somit ermittelten Grundtarif (1.278,80 €) sind vom Geschädigten wegen der Benutzung eines Mietfahrzeugs ersparte Eigenaufwendungen im Wege des Vorteilsausgleichs abzuziehen. Dabei handelt es sich um ersparte Eigenkosten wie etwa Abnutzung, Wertverlust, Schmierstoffe, Wartung, Reinigung etc. Diesen Anteil schätzt die Kammer auf 10 % des Grundtarifs, so dass ein Abzug in Höhe von 127,88 € vorzunehmen ist.

Diesem Betrag (1.150,92 €) ist ein Aufschlag wegen Mehrleistungen und -Risiken bei Vermietung im Unfallersatzgeschäft hinzusetzen. Diesen schätzt die Kammer auf 15 %. Die erforderlichen Mietwagenkosten betragen im vorliegenden Fall daher insgesamt 1.323,56 € (1.150,92 + 15 %). Dieser Zuschlag beinhaltet nach Ansicht die Kosten der Zustellung und Abholung des Fahrzeugs. Denn nach Ansicht der Kammer handelt es sich um eine typische Leistung im Unfallersatzgeschäft.

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Nicht zu ersetzten waren vorliegend die Kosten für einen Zusatzfahrer. Nach der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Wagen abweichend von den Angaben des Mietvertrages ausschließlich von der Zeugin … selber gefahren worden ist. Der Unfallgeschädigte Herr … befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls und auch während der Mietzeit des Fahrzeugs im Krankenhaus. Die Tochter der Zeugin Gruber hat das Mietfahrzeug nach Bekundungen der Zeugin nicht gefahren.

b)

Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Heranziehung der Schwacke-Liste durch Vorlage günstigerer Angebote großer Autovermieter aus dem Internet greifen nicht durch. Die Internetausdrucke stammen aus einer Zeit nach dem Unfall. Damit kann jedenfalls nicht festgestellt werden, ob vergleichbare Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt tatsächlich verfügbar waren. Selbst wenn die Fahrzeuge verfügbar gewesen sein sollten, bedeutet das nicht, dass der Unfallgeschädigte bzw. in diesem Fall die Zeugin … tatsächlich Zugang zu diesen Angeboten hatte.

Nach der Beweisaufnahme steht jedenfalls fest, dass die Zeugin … weder über einen Internetzugang noch selbst über eine Kreditkarte verfügte. Dass der Ehemann eine Kreditkarte hatte, führt nicht dazu, dass die Zeugin Zugang zu dieser hatte. Die Zeugin … hat in der Unfallsituation den ihr bekannten Händler des verunfallten Fahrzeugs angerufen. Dieser hat den Kontakt zum Kläger hergestellt. Die Zeugin … war auf ein schnelles Anmieten eines Fahrzeugs angewiesen, da sie dieses am nächsten Morgen benötigte, um zu ihrem Ehemann ins Krankenhaus zu fahren.

Die vorgelegten Angebote sind außerdem unvollständig. In diesen werden Zustell- und Abholkosten nicht angegeben. Außerdem schwanken die Preise bei den vorgelegten Autoanbietern stark, was die von dem Kläger vorgelegten Screenshots belegen. Die Preise werden letztlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt, so dass einzelne, besonders günstige Angebote aus dem Internet, nicht geeignet sind, aufzuzeigen, dass die Schätzungsgrundlage nicht geeignet ist.

c)

Da die Beklagte bereits 790,48 € bezahlt hat, verbleibt ein Rest von 533,01 €, den der Kläger von der Beklagten verlangen kann.

2.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

4.

Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es geht ausschließlich um die Anwendung zwischenzeitlich anerkannter Rechtsgrundsätze im Einzelfall.

5.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz war nach § 47 Abs. 1 GKG festzusetzen.

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