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Verkehrsunfall – Erstattung Abschleppkosten

AG München – Az.: 344 C 6507/21 – Urteil vom 13.10.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 188,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2021 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Abschleppdienst … wegen etwaiger unnötigerweise durchgeführter oder überhöht abgerechneter Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen und Abstellen des Klägerfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …-… gemäß Rechnung vom 22.12.2020, Rechnungsnummer … an die Beklagte.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 188,21 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Parteien streiten über die Erstattung restlicher Abschleppkosten und restlicher Standgebühren jeweils in Verbindung mit Reinigungs(mittel)kosten aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 08.12.2020 auf der … ereignet hat.

Die Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.

Streitig ist allein die Frage, ob der Kläger weitere EUR 59,25 netto für restliche Abschleppkosten, weitere EUR 8,- für restliche Standgebühren, EUR 45,- an Reinigungskosten für die Ladefläche des Abschleppfahrzeugs, weitere EUR 5,- für Ölbindemittel und EUR 45,- für die Reinigung des Stellplatzes, mithin weitere Abschlepp(neben)kosten in Höhe von EUR 162,25netto/188,21 brutto laut Rechnung ersetzt verlangen kann.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagtenseite einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 188,21 brutto aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG und kann mithin die vollen Abschlepp(neben)kosten laut Rechnung ersetzt verlangen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass zum Abschleppen des Klägerfahrzeugs ein Fahrzeug mit einem Gewicht von 7,49t ausgereicht habe. Nach der Umfrage des … ergebe sich dafür ein Stundensatz von EUR 159,- netto. In dem hier abgerechneten Einsatzzeitraum von 1,5 h sei die Reinigung des Abschleppfahrzeugs bereits enthalten, so dass diese nicht gesondert abgerechnet werden könne. Eine gesonderte Reinigung des Standplatzes sei auch nicht erforderlich gewesen. Der Einsatz einer Auffangwanne unter dem Fahrzeug habe ausgereicht. Die Menge des erforderlichen Ölbindemittels sei nicht nachvollziehbar dargelegt. An Standgebühren seien nur EUR 15,50 pro Tag statt EUR 16,50 pro Tag erforderlich gewesen.

Zu diesen Fragen war im vorliegenden Fall kein Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Nach Auffassung des Gerichts kommt es allein darauf an, ob der Geschädigte als Laie die abgerechneten Positionen als erforderlich ansehen durfte. Das ist der Fall, solange für ihn nicht erkennbar ist, dass der Abschleppunternehmer eine die geschuldete übliche Vergütung deutlich übersteigende Rechnung gestellt hat oder ihn ein Auswahlverschulden trifft. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Ausweislich des klägerischen Vortrags und ausweislich der Anlage K 1 erfolgte die Auswahl des Abschleppunternehmens durch die Polizei. Angesichts dessen durfte der Kläger davon ausgehen, dass kein Unternehmen ausgewählt wird, dass eine andere als die ortsübliche Vergütung verlangt und ist insofern schutzwürdig. Die von der Beklagtenseite geltend gemachten Abweichungen zur – behaupteten – (orts-)üblichen Vergütung sind für ihn als Laien im Übrigen nicht erkennbar.

Für das sog. „Hakenrisiko“ gelten dieselben Grundsätze wie für das sog. Werkstattrisiko:

Verkehrsunfall - Erstattung Abschleppkosten
(Symbolfoto: hedgehog94/Shutterstock.com)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeuges erforderlich ist (BGHZ 63, 182, 183). Das gilt auch für die Abschlepp(neben)kosten. Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung – bzw. Bergung – des Unfallfahrzeuges heranziehen muss (BGHZ 63, 182, 184). In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 63, 182, 184). Gerade im Fall der Reparatur – und Bergung – von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung unter einem fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einfluss stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182, 185). – Der Geschädigte als Laie kann nicht ermessen, welche Art von Abschleppfahrzeug zur Bergung erforderlich ist und wie und mit welchem Aufwand etwa ausgelaufene Betriebsflüssigkeiten aufzunehmen sind. – Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2, Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373, 376). Die „tatsächlichen“ Abschlepp(neben)kosten können deshalb auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Bergung sonst üblich ist – unangemessen sind (so BGHZ 63, 182, 186 für Reparaturkosten). Es besteht insoweit kein Sachgrund, dem Schädiger das Risiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (BGHZ 63, 182, 185 für Reparaturkosten). Die Ersetzungsbefugnis in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB schützt den Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger und soll ihn davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen, zielt jedoch nicht darauf ab, Nachteile und Risiken der Schadensbeseitigung, die nach § 249 Abs. 1 grundsätzlich der Schädiger zu tragen hat, auf den Geschädigten abzuwälzen. – Das gilt für Abschlepp(neben)kosten/Bergungskosten und Reparaturkosten gleichermaßen. Bei den Abschleppkosten ist wegen der regelmäßig bestehenden Not- und Eilsituation insofern eine noch größere Schutzbedürftigkeit des Geschädigten anzuerkennen.

Der Unfallgeschädigte darf darauf vertrauen, dass das Abschleppunternehmen nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht notwendigerweise erbracht wurden, da er in der Regel keine Möglichkeit hat, die Vorgänge selbst zu kontrollieren. Mithin ist vom Geschädigten auch nicht zu erwarten, dass er jede Rechnungsposition hinterfragt und sich belegen lässt. Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, so dass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind. Das ist vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch wurden hier nicht Positionen „bei Gelegenheit“ ohne Unfallbezug abgerechnet.

Auf die Frage, ob die Abschlepprechnung bereits (vollständig) beglichen wurde, kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit der restlichen Abschlepp(neben)kosten auch nicht an. Bei dem abgerechneten Honorar handelt es sich nur dann nicht um den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag, wenn und soweit dieses Honorar objektiv deutlich überhöht ist und dies subjektiv für den Geschädigten auch erkennbar ist. Jedenfalls letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Dabei greift das sog. „Hakenrisiko“ bereits ab Erteilung des Abschleppauftrages und „In-die-Hände-geben-von Fachleuten“ und nicht erst ab Bezahlung der Rechnung. Der BGH führt zum Werkstattrisiko aus, dass „der Geschädigte in solchen Fällen grundsätzlich nicht zunächst darauf verwiesen werden kann, der übersetzten Forderung der Werkstatt seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung entspricht es der Interessenlage, dass der Schädiger dem Geschädigten die Mittel zur Verfügung stellt, die diesen in die Lage versetzen, das Unfallfahrzeug möglichst rasch wieder nutzen zu können, und selbst die Entscheidung über das Vorgehen gegen die Werkstatt trifft. Da er nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann, ist seine Rechtsstellung gegenüber dieser nicht schwächer als die des Geschädigten“. Die gleichen Erwägungen greifen auch beim „Hakenrisiko“ ein, wo es um eine möglichst rasche Verwertung oder Zuführung zur Reparatur des Unfallfahrzeugs geht.

Die neuere Rechtsprechung des BGH zur fehlenden Indizwirkung einer unbezahlten Sachverständigenrechnung steht dem nicht entgegen; demnach genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beigebracht werden. Zwar trifft es zu, dass derjenige Aufwand, der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich ist, nicht pauschal durch den in Rechnung gestellten Betrag abgebildet wird, sondern dem tatsächlich zur Befriedigung des Finanzierungsbedarfs des Geschädigten objektiv erforderlichen Geldbetrag zur Durchführung der Reparatur entspricht. Es sind jedoch die individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen. Diese waren in der Notsituation des Unfalls (nicht mehr fahrfähiges Fahrzeug in der Böschung auf der Landstraße) begrenzt. Insbesondere nachdem die Polizei das Abschleppunternehmen auswählte und anforderte, durfte der Kläger – wie ausgeführt – davon ausgehen, dass kein Unternehmen ausgewählt wird, dass eine andere als die ortsübliche Vergütung verlangt und ist insofern schutzwürdig.

Der Beklagtenseite steht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (§ 255 BGB analog) ein Anspruch auf Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen das Abschleppunternehmen wegen Abrechnung unnötiger bzw. überhöhter Kosten zu.

Darauf, ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, kommt es hier nicht an; Voraussetzung des § 255 BGB ist, dass der abzutretende Anspruch als möglich erscheint. Das ist vorliegend der Fall.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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