AG Konstanz, Az.: 9 C 597/16, Urteil vom 28.11.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € freizustellen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 68,72 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten gem. §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung von restlichen Reparaturkosten in Höhe der geltend gemachten 68,72 EUR zu. Die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall gem. §§ 7 StVG, 115 VVG ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig, wie die Abtretung dieses Anspruchs seitens des Geschädigten an die Klägerin (ausführende Reparaturwerkstatt). Streitig ist lediglich die Höhe des Schadens und hierbei die Frage, ob die Beklagte die Schadensabrechnung der Klägerin um einen Betrag von 68,72 EUR für die in Rechnung gestellte Endabnahme kürzen dürfte. Diesbezüglich wird vorab darauf hingewiesen, dass es sich um einen abgetretenen Schadensersatzanspruch und nicht um einen Werkvertragsanspruch handelt, der hier geltend gemacht wird. Die vorgenommene Kürzung ist nicht wirksam, vielmehr ist die Beklagte verpflichtet, auch die restlichen 68,72 EUR der Klägerin zu ersetzten. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um die Geltendmachung eines Schadens nach durchgeführter Reparatur gemäß vorangegangenem Sachverständigengutachten bezüglich des Schadens handelt. In diesem Fall kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Es ist auf eine ex-ante Sicht bei Reparaturvergabe abzustellen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGHZ 155, Seite 1 = NJW 2003, Seite 2086, BGHZ 160, Seite 377 = NJW 2005, Seite 51). Dabei wird der „erforderliche“ Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Absatz 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, Seite 182 = NJW 1975, Seite 160). Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGHZ 155, Seite 1 = NJW 2003, Seite 2086, BGHZ 132, Seite 373 = NJW 1996, Seite 1958). Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (vgl. hierzu LG Saarbrücken, NJW-RR 2015, 478) und das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers.
Vorliegend war zu berücksichtigten, dass ein Schadensgutachten mit dem von der Beklagten monierten Kosten für die Endabnahme bzw. Probefahrt vorlag. Diese Endabnahme bzw. Probefahrt wurde auch im Rahmen der Reparatur ausgeführt. Der Geschädigte durfte sich auf die Richtigkeit des Gutachtens verlassen. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Gutachtens von ihm selbst herbeigeführt wurde oder offensichtlich erkennbar war. Die Probefahrt ist mit dem Klagebetrag im Gutachten enthalten. Der Geschädigte hat wie im Gutachten aufgeführt reparieren lassen. Damit sind die streitigen Probefahrtkosten als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen und von der Beklagten zu ersetzen. Die Klage ist mithin in der Hauptsache begründet.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Mit Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 30.11.2015 befand sich die Beklagte in Verzug. Im Klagebetrag ist versehentlich der 30.11.2016 als Zeitpunkt, ab dem die Verzinsung geltend gemacht wurde, aufgeführt. Hierbei handelt es sich aber um einen eindeutigen Schreibfehler. Wie sich aus der Klagebegründung in eindeutiger Weise ergibt, ist der 30.11.2015 als Verzugszeitpunkt angegeben. Dies umso mehr, als der 30.11.2016 nach der Einrichtung der Klage und auch nach dem Zeitpunkt der Abfassung dieses Urteils liegt. Insoweit war der Zinsantrag entsprechend auszulegen, dass eine Verzinsung ab dem 30.11.2015 geltend gemacht wird.
Des Weiteren hat die Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden gem. §§ §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Nichtzulassung der Berufung erfolgte, da die Voraussetzungen nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.