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Verkehrsunfall – Erstattung von fiktiven Verbringungskosten

AG Ludwigshafen, Az.: 2a C 334/12

Urteil vom 17.07.2013

1. Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner an den Kläger 42,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.09.2011.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Verkehrsunfall – Erstattung von fiktiven Verbringungskosten
Symbolfoto: ThamKC/Bigstock

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, den er mit seinem Fahrzeug Audi A4, Kennzeichen … am 13.07.2011 in der … … erlitten hat. Unfallgegnerin war der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug Audi A4, Kennzeichen …

Die Parteien befuhren genannte Straße in entgegengesetzter Fahrtrichtung. In einer engen Kurve kam es zum Zusammenstoß. Am Fahrzeug des Klägers entstand nachfolgend dargestellter Sachschaden, der mit Ausnahme der Verbringungskosten, die die Beklagten nicht für erstattbar halten, unstreitig ist:

Reparaturkosten netto 3.257,19 EUR

Wertminderung 850,00 EUR

Unkostenpauschale 25,00 EUR

Sachverständigenkosten 717.33 EUR

Summe 4.849,52 EUR

Hierauf hat die Beklagte zu 2) unter Berücksichtigung einer hälftigen Haftung einen Betrag in Höhe von 1.665,44 EUR an den Kläger direkt und weitere 717,33 EUR nach Abtretungserklärung an den Sachverständigen gezahlt.

Der Kläger macht den Restschaden nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 EUR abzüglich erbrachter Zahlung durch die Beklagte zu 2) in Höhe von 339,45 EUR geltend.

Er trägt vor, er sei auf seiner Fahrbahnseite gefahren, der Beklagte zu 1) sei abgetriftet.

Der Kläger hat zunächst einen Betrag in Höhe von 3.184,08 EUR aufgrund eines Berechnungsfehlers geltend gemacht und in der mündlichen Verhandlung die Klage teilweise zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagten zu verurteilen als Gesamtschuldner an ihn 2.466,75 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.09.2011.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, nach polizeilicher Unfallaufnahme sei festgestellt worden, dass beide Beteiligte zu weit links gefahren seien. Der Beklagte zu 1) sei nicht auf die Gegenspur geraten. Die Regulierung sei deshalb zutreffend erfolgt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2013, auf das Verhandlungsprotokoll (Blatt 63 ff. d. A.) wird verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf die beigezogene Akte des Polizeipräsidiums …

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch bis auf die hälftigen Verbringungskosten, die nach ständiger Rechtsprechung des hiesigen Gerichts auch bei Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten dem erforderlichen Schadensaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zuzurechnen sind, unbegründet. Im Übrigen haben die Beklagten nämlich ausreichenden Schadensausgleich vorgenommen. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nach §§ 823 ff. BGB, 7, 17 StVG nicht zu.

Vorliegend handelt es sich um einen ungeklärten Begegnungszusammenstoß im Straßenverkehr. Der Zeuge … Vater des Beklagten zu 1), hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, man habe eine 90°-Kurve befahren, die Straße sei dort auch recht eng. Seiner Erinnerung nach sei sein Sohn ca. 30 km/h gefahren und auch äußerst rechts. Seiner Erinnerung nach habe er sich zudem auf seiner Fahrspur befunden, dort allerdings äußerst links, als es im Scheitelpunkt der Kurve zum Zusammenstoß gekommen sei.

Zwar hat die angehörte Zeugin … Gegenteiliges bekundet. Die Zeugin war jedoch keine Unfallzeugin. Sie kam erst nach dem Unfall zur Unfallstelle und will nach eigenem Bekunden wahrgenommen haben, dass das Fahrzeug des Beklagten zu einem 1/4 bis zur 1/2 auf der Fahrspur von … gestanden habe. Abgesehen davon, dass diese Angaben unter Berücksichtigung der Straßenbreite und der Beschädigungen kaum zutreffen dürften, haben die Polizeibeamten dies nicht festgestellt. Sie sind vielmehr davon ausgegangen, dass beide Beteiligte zu weit links gefahren seien und haben auch beiden Beteiligten einen Schuldvorwurf gemacht. Das Gericht glaubt den Angaben der Zeugin … die zudem in Parteinähe steht und damit ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben dürfte, bereits deshalb nicht, da ihre Angaben nicht plausibel waren. Zunächst hat sie eine Skizze der Unfallstelle gezeichnet, die das Fahrzeug des Beklagten zu 1) mit beiden linken Reifen auf der Fahrspur des Klägers zeigen. Danach hat sie ihre Skizze wieder korrigiert und angegeben, sie wisse nicht, ob das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nur mit dem linken Vorderreifen oder auch mit dem linken Hinterreifen auf der Gegenspur gestanden sei. Im Übrigen wusste sie nicht zu bekunden, wie weit die Fahrzeuge von der rechten Fahrbahnbegrenzung entfernt waren. Nach alldem sind die Angaben der Zeugin nicht ausreichend nachvollziehbar und nicht dazu geeignet, hierauf eine Entscheidung zu stützen. Das Gericht geht davon aus, dass die Angaben nicht unparteiisch gemacht wurden.

Das Alter des Beklagten zu 1) bzw. die Dauer des Besitzes einer Fahrerlaubnis sind nicht aussagekräftig.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

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