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Verkehrsunfall – Erstattung Prämienschaden bei Inanspruchnahme Vollkaskoversicherung

OLG München – Az.: 10 U 2554/19 – Urteil vom 06.12.2019

I. Auf die Berufung des Klägers vom 22.05.2019 wird das Endurteil des LG München I vom 06.05.2019 (Az. 19 O 10891/18), abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an das P. Zentrum I., Rechnungsnummer …708, IBAN DE…, BIC:…, 500,00 EUR und an den Kläger 441,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2018 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.08.2018 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, die Hälfte des Prämienschadens, der dem Kläger in Zukunft ab 2019 aufgrund des Verkehrsunfalls vom 27.09.2017 zwischen den Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen …01 und …33 in M. entstehen wird, zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 41 %, die Beklagten samtverbindlich 59 %.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 68 %, die Beklagten samtverbindlich 32 %.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.320,12 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I. Das Landgericht hat seiner Entscheidung zu Unrecht eine Haftungsquote von 70:30 zu Lasten des Klägers hinsichtlich des streitgegenständlichen Unfalls am 29.09.2017 gegen 16:30 Uhr auf der K.straße in M. zugrunde gelegt. Es ist vielmehr von einer Haftungsverteilung von 50:50 auszugehen.

1. Die Kollision erfolgte nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag beider Parteien im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren der klägerischen Fahrerin aus einem Grundstück und dem Anfahren des Beklagten zu 1) vom Straßenrand und Rückwärtsfahren auf der Gegenfahrbahn, weshalb weder für den einen noch den anderen Fahrzeugführer ein Anscheinsbeweis streitet.

2. Der Unfall war auch weder für die klägerische Fahrerin noch den für den Beklagten zu 1) unabwendbar. Für die Haftungsverteilung ist daher nach § 17 StVG auf die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile abzustellen. Vorliegend konnte bzw. kann aber nicht beweissicher geklärt werden, wann wer wie angefahren ist. Dem Erstgericht ist insoweit beizupflichten, dass von der Klagepartei nicht nachgewiesen werden konnte, dass die klägerische Fahrerin vor der Kollision bereits längere Zeit in der Kollisionsposition stand, so dass sich der Beklagte zu 1) auf das in die Fahrbahn hineinragende und stehende klägerische Fahrzeug bei umsichtiger Rückwärtsfahrt hätte einstellen können und müssen und er die Kollision dadurch hätte vermeiden können. Die Zeugin Si., die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, konnte ihre Behauptung, dass sie bereits vor der Kollision gestanden sei, zeitlich nicht bemessen (Seite 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2018 = Bl. 44 d. A.). Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. S. konnte nur anhand der Beschädigungen der beiden Fahrzeuge den Rückschluss ziehen, dass das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision mit hoher Wahrscheinlichkeit stand (Seite 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2019 = Bl. 56 d. A.). Hieraus lassen sich – wie das Erstgericht zutreffend bemerkt (Seite 9 des Urteils) aber keine Rückschlüsse ziehen, ob und wie lange das klägerische Fahrzeug vor dem Kollisionszeitpunkt bereits stand. Insoweit sind auch die unfallanalytischen Erwägungen des Berufungsführers zur Frage, wie lange die klägerische Fahrerin schon stand (das bloße wahrscheinliche Stehen zum Unfallzeitpunkt ist haftungsrechtlich ohne Bedeutung), nicht zielführend, da sie lediglich auf Vermutungen und nicht auf Tatsachen beruhen. Da der genaue Unfallhergang ungeklärt ist, kommt (wegen der gleich hohen Betriebsgefahren) nur eine hälftige Schadensteilung in Betracht.

3. Dem Berufungsführer ist aber beizupflichten, dass das Ersturteil hinsichtlich der Höhe der klägerischen Ansprüche korrekturbedürftig ist.

a) Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch auf Erstattung des Prämienschadens durch Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis abgelehnt.

aa) Die Aktivlegitimation des Klägers folgt spätestens aus der Abtretungserklärung vom 03.07.2019 (Anlage K 16), wonach der Anspruch auf Erstattung des Prämienschadens durch Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis an den Kläger abgetreten wurde.

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die – vorliegend aus dem in Anlage K 12 vorgelegten Schreiben der B. V. vom November 2017 zu entnehmende – Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1966 – VI ZR 147/64, BGHZ 44, 382, 387; vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05, VersR 2006, 1139 und vom 26. September 2006 – VI ZR 247/05, VersR 2007, 81 Rn. 8; ebenso BGH, Urteil vom 14. Juni 1976 – III ZR 35/74, VersR 1976, 1066, 1067, insoweit in BGHZ 66, 398 nicht abgedruckt; BVerwGE 95, 98, 102 f.; vgl. zur Gebäudekaskoversicherung Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Dies gilt nach dem BGH auch dann, wenn der Rückstufungsschaden (auch) infolge der Regulierung des vom Geschädigten selbst zu tragenden Schadensanteils eintritt (BGH, Urteile vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05 und vom 26. September 2006- VI ZR 247/05). Das folgt aus dem Grundsatz, dass eine Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – VI ZR 577/16, Urteile vom 26. September 2006 – VI ZR 247/05, vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05, vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946; vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00, VersR 2002, 200, 201; vom 27. Juni 2000 – VI ZR 201/99, VersR 2000, 1282, 1283 und vom 26. Januar 1999 – VI ZR 374/97, VersR 1999, 862). Unter Beachtung der Haftungsquote von 50 % ergibt sich damit ein Anspruch des Klägers auf die Hälfte des bereits eingetretenen Prämienschadens, mithin ein Anspruch von 66,62 EUR (50 % von 133,24 EUR)

cc) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts kann der Kläger auch die beantragte Feststellung des Zukunftsschadens ab 2019 unter Berücksichtigung der Quote von 50 % verlangen. Das hierfür erforderliche und von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 I ZPO ist für den künftigen Schaden zu bejahen, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen des Klägers tatsächlich nachteilig auswirken wird (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05; Urteil vom 3. Dezember 1991 – VI ZR 140/91 – VersR 1992, 244).

b) Die unstreitig gestellten Mietwagenkosten belaufen sich unter Berücksichtigung der Quote von 50 % und der bereits von der Beklagten zu 2) geleisteten Zahlung von 1.267,54 EUR auf 636,46 EUR (50 % von 3.808,00 EUR abz. 1.267,54 EUR abz. 1,79 EUR).

c) Der Kläger hat auch einen hälftigen Anspruch im Hinblick auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden. Dem Kläger ist die Nutzung seines Fahrzeuges unfallbedingt entzogen worden, so dass er eine Kompensation für die entgangenen Gebrauchsvorteile verlangen kann (OLG Koblenz, Urteil vom 13. Februar 2012 – 12 U 1265/10 mit Verweis auf BGHZ 40, 345; 56, 214, 215; 98, 212, 220; BGH NJW 2005, S. 277; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 249 Rdn. 40 ff.). Zwar genügt allein der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, nicht für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz (Senat, Urteil vom 13. September 2013 – 10 U 859/13; OLG Frankfurt NZV 2010, 525; AG Frankfurt, Urt. v. 03.02.2011 – 29 C 2624/10). Der Kläger hat aber mithilfe der Anlage K 7 substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass sein Fahrzeug an den im Einzelnen in dem Reparaturablaufplan des P. Zentrums I. angegebenen Tagen (bis zum 02.11.2017) bei bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war. Der Nutzungswille ergibt sich insbesondere durch die aus der Anlage K 8 ersichtliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges 02.10.2017 bis 03.11.2017. Mithin kann der Kläger für die Zeit vom 28.09.2017 bis 01.10.2017 eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Die Rechtsauffassung des Erstgerichts, wonach für den Unfalltag selbst eine Nutzungsausfallentschädigung mit der Begründung, dass der Unfall sich erst am frühen Abend gegen 16:30 Uhr ereignete, abgelehnt wurde, wird von der Berufung nicht explizit angegriffen. Da die Höhe der täglichen Nutzungsausfallentschädigung nicht bestritten wurde, ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 238,00 EUR (4 Tage à 119,00 EUR, davon 50 %).

d) Hinsichtlich der beanspruchten Unkostenpauschale ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Betrag von 25,00 EUR angemessen. Für eine Anhebung der vor der Währungsumstellung zuletzt angenommenen 50,00 DM (Senat, NZV 2001, 220) besteht kein Anlass. Es besteht auch kein Anlass zu einer mit § 287 ZPO unvereinbaren Pseudogenauigkeit in Form einer Umrechnung auf 25,56 € oder 26,00 EUR (wie sie etwa Thalmair in DAR 2007, 594 vertritt) (vgl. Senat, Urt. v. 16.07.2004 – 10 U 1953/04; v. 18.03.2005 – 10 U 5448/04; v. 27.01.2006 – 10 U 4904/05 = NZV 2006, 261 [262]; v. 28.07.2006 – 10 U 2237/06 = DAR 2006, 692; v. 24.11.2006 – 10 U 4845/06; v. 13.11.2009 – 10 U 3258/09; ebenso OLG Celle NJW-RR 2004, 1673; LG Passau, Urt. v. 27.07.2006 – 3 O 1202/05). Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 50 % und der bereits geleisteten Zahlung der Beklagten zu 2) von 10 EUR, ergibt sich damit noch ein Restbetrag von 2,50 EUR (50 % von 25 EUR abz. 10 EUR).

e) Die inkongruenten Schadenspositionen (Prämienschaden, Mietwagenkosten Nutzungsausfallschaden, Unkostenpauschale) belaufen sich damit unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 50 % und der bereits erfolgten Zahlungen der Kaskoversicherung auf 941,79 EUR. Antragsgemäß sind hiervon 500,00 EUR an das P. Zentrum I. zu bezahlen.

Die kongruente Schadensposition „Sachverständigenkosten“ in Höhe von 1.990,16 EUR wurde bereits vollständig von der Kaskoversicherung ausgeglichen. Insoweit erfolgte über einen Betrag von 2.757,70 EUR eine übereinstimmende Teilerledigungserklärung der Parteien, die die Sachverständigenkosten mitumfasste (Bl. 21 und 29 ff. d.A.)

f) Nach § 249 I, II 1 BGB sind nur diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den dem Urteil zufolge als begründet anzusehenden Forderungen (Senat, Urt. v. 25.10.2019 – 10 U 3171/18 mit Verweis auf BGHZ 39, 73 [74] = NJW 1963, 640; BGH NJW 1970, 573 ff. und 1122 [1123]; 2005, 1112 unter II 2; MDR 2008, 351 [352] = zfs 2008, 164 m. zust. Anm. Hansens). Die berechtigte Schadensersatzforderung setzt sich hier aus den unstreitigen Reparaturkosten, der Wertminderung, den Sachverständigenkosten, den Mietwagenkosten, der viertägigen Nutzungsausfallentschädigung und der Unkostenpauschale zusammen. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 50 % ergibt sich ein Gegenstandswert von 16.575,35 EUR (50 % aus 23.351,54 EUR + 1.990,16 EUR + 3.500,00 EUR + 3808,00 EUR + 476 EUR + 25 EUR). Die 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV zum RVG beträgt bei dem angegebenen Gegenstandswert 904,80 EUR. Zuzüglich der Pauschale i.H.v. 20,00 EUR und der Umsatzsteuer i.H.v 19 % ergibt sich damit insgesamt ein Betrag von 1.100,51 EUR.

II. Die Kostenentscheidung erster Instanz beruht auf §§ 91a, 92 I 1 Fall 2 ZPO. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens folgt die Kostenentscheidung aus § 92 I Fall 2 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.

 

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