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Verkehrsunfall – Erstattung von Beilackierungskosten anhand vorgelegter Reparaturrechnung

Kratzer am Auto, Streit um Beilackierung: Amtsgericht Salzgitter klärt, wer für die Kosten aufkommt, wenn die Versicherung die Reparaturrechnung kürzt. Verständiger Autobesitzer oder übervorsichtige Werkstatt? Gericht betont Werkstatt- und Prognoserisiko bei Schadensersatz. Überraschende Wendung: Versicherung muss zahlen, obwohl Reparaturarbeiten vielleicht unnötig waren.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Schädiger muss bei einem Verkehrsunfall auch die Kosten für eine notwendige Beilackierung des Fahrzeugs ersetzen, wenn diese im Rahmen der Reparatur anfällt.
  • Der Schädiger trägt das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko, das heißt, er muss auch die Kosten für unnötige Zusatzarbeiten tragen, die durch die Werkstatt durchgeführt werden.
  • Die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten.
  • Der Geschädigte kann die Einholung eines Ergänzungsgutachtens seines Sachverständigen zur Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen des Schädigers für sachdienlich halten.
  • Der Schädiger muss die Kosten der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen tragen, wenn dieser bereits vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Schadensgutachten erhoben hat.
  • Der Geschädigte muss nicht auf die Bedenken des Schädigers im Hinblick auf den Reparaturumfang Rücksicht nehmen und zu reagieren, wenn diese erst nach Durchführung der Reparatur bekannt werden.
  • Ein Auswahlverschulden des Geschädigten hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt kann die Haftung des Schädigers nicht ausschließen, wenn dieser nicht vorher explizit Bedenken geäußert hat.
  • Der Schädiger muss auch die Zinsen auf die Schadensersatzforderung tragen, wenn diese nicht fristgerecht geleistet werden.
  • Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Schädiger, wenn er in der Haftung eintrittspflichtig ist.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das heißt, der Schädiger muss die Schadensersatzforderung auch vor einer möglichen Berufung leisten.

Gerichtsurteil: Wer trägt die Kosten für Beilackierung nach Verkehrsunfall?

Wer kennt es nicht: Ein kleiner Kratzer am Auto, verursacht durch einen unaufmerksamen Verkehrsteilnehmer. Die Versicherung übernimmt die Reparaturkosten, aber es stellt sich die Frage: Wer bezahlt die Kosten für die Beilackierung, die unbedingt erforderlich ist, um den Schaden unsichtbar zu reparieren? Diese Frage beschäftigt nicht nur Autobesitzer, sondern auch Gerichte, denn die Rechtsprechung ist in diesem Punkt nicht immer eindeutig. Die Kosten für eine Beilackierung werden oft als unnötig oder „Schönheitsreparatur“ abgetan, obwohl sie für eine fachgerechte und nachhaltige Reparatur unerlässlich sind. Die Entscheidung über die Erstattung der Beilackierungskosten hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel der Art des Schadens, dem Umfang der Reparatur sowie den individuellen Umständen des konkreten Falls.

In einem aktuellen Urteil hat sich ein Gericht mit der Frage beschäftigt, ob die Kosten für eine Beilackierung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Rahmen der Schadenersatzpflicht erstattet werden müssen. Der Fall selbst ist besonders interessant, da er sich mit einer speziellen Situation beschäftigt, die für Autobesitzer und Versicherte gleichermaßen relevant ist. Der folgende Beitrag beleuchtet den konkreten Fall und die juristische Argumentation des Gerichts im Detail.

Beilackierungskosten nach Unfall – Wer zahlt?

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Der Fall vor Gericht


Beilackierungskosten bei Kratzer am Auto: Urteil des AG Salzgitter

Beilackierungskosten bei Unfal
Das Amtsgericht Salzgitter entschied, dass die Versicherung auch die Beilackierungskosten und Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall erstatten muss, wenn sie als notwendig erachtet werden. (Symbolfoto: majivecka – 123rf.com)

Der Fall, der vor dem Amtsgericht Salzgitter verhandelt wurde, dreht sich um einen Verkehrsunfall und die daraus resultierenden Reparaturkosten. Eine Autobesitzerin (Klägerin) forderte von der Versicherung des Unfallverursachers (Beklagte) die vollständige Erstattung der Reparaturkosten, einschließlich einer Beilackierung. Die Versicherung hatte jedoch Einwände gegen die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Lackierarbeiten erhoben.

Der Unfall ereignete sich am 25. Februar 2015. Die Haftung der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig. Der Streitpunkt konzentrierte sich auf die Höhe des Schadensersatzes, insbesondere auf die Kosten für die Beilackierung und eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen. Die Klägerin forderte einen zusätzlichen Betrag von 348,82 Euro, der sich aus 203,04 Euro für weitere Reparaturkosten und 145,78 Euro für zusätzliche Sachverständigenkosten zusammensetzte.

Rechtliche Bewertung der Beilackierungskosten

Das Amtsgericht Salzgitter stellte in seinem Urteil klar, dass es bei der Beurteilung der Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten nicht primär auf deren objektive Notwendigkeit ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten diese Aufwendungen für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Das Gericht betonte, dass der Schädiger das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko trägt. Dies bedeutet, dass auch Mehrkosten zu ersetzen sind, die ohne Verschulden des Geschädigten durch möglicherweise unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Zu diesen Mehrkosten gehören auch Kosten für Zusatzarbeiten, die von der Werkstatt durchgeführt werden, selbst wenn diese im Nachhinein als unnötig betrachtet werden könnten.

Bedeutung der Reparaturrechnung und des Sachverständigengutachtens

Ein wichtiger Aspekt in der Urteilsbegründung war die Bewertung der Reparaturrechnung. Das Gericht sah die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen als aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten an. Diese Einschätzung wurde dadurch verstärkt, dass sich gleichartige Aufwendungen bereits aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergaben.

Zudem wurde berücksichtigt, dass der Prüfbericht der Versicherung, in dem Bedenken bezüglich des Reparaturumfangs geäußert wurden, der Klägerin erst nach Durchführung der Reparatur zugesandt wurde. Somit hatte die Klägerin keine Möglichkeit, auf diese Bedenken zu reagieren oder sie bei der Reparatur zu berücksichtigen.

Erstattungsfähigkeit der zusätzlichen Sachverständigenkosten

Ein weiterer strittiger Punkt waren die Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen. Das Gericht entschied, dass auch diese Kosten von der Beklagten zu tragen sind. Die Begründung dafür war, dass der Geschädigte bei technischen Einwendungen des Schädigers oder dessen Versicherung gegen das ursprüngliche Gutachten grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens für sachdienlich halten darf.

Diese Entscheidung basiert auf der Überlegung, dass der Geschädigte aufgrund fehlender Sachkenntnis die Berechtigung der Einwendungen oft nicht abschließend beurteilen kann. Zudem darf der Geschädigte davon ausgehen, dass eine ergänzende Stellungnahme zur technischen Klärung des Sachverhalts beitragen und möglicherweise eine außergerichtliche Einigung fördern kann.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des AG Salzgitter stärkt die Position von Geschädigten bei Verkehrsunfällen erheblich. Es bekräftigt, dass der Schädiger das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt, wodurch auch Kosten für möglicherweise unnötige Zusatzarbeiten zu ersetzen sind. Die Reparaturrechnung gilt als starkes Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten, und selbst zusätzliche Sachverständigenkosten sind erstattungsfähig, wenn sie zur Klärung von Einwänden dienen. Dies schützt Geschädigte vor finanziellen Risiken bei der Schadensregulierung.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Autobesitzer, der mit einem kleinen Kratzer konfrontiert ist, können Sie nach diesem Urteil beruhigt sein. Wenn Ihre Werkstatt eine Beilackierung für notwendig hält und durchführt, muss die gegnerische Versicherung diese Kosten in der Regel übernehmen – selbst wenn sich später herausstellt, dass die Beilackierung möglicherweise nicht zwingend erforderlich war. Sie müssen also nicht befürchten, auf diesen Kosten sitzen zu bleiben. Zudem sind Sie nicht verpflichtet, vorher die Zustimmung der Versicherung einzuholen. Sollten Zweifel an der Notwendigkeit der Reparatur aufkommen, können Sie sogar ein ergänzendes Gutachten einholen, dessen Kosten ebenfalls von der Versicherung zu tragen sind. Dies stärkt Ihre Position erheblich und minimiert Ihr finanzielles Risiko bei der Schadensregulierung.


FAQ – Häufige Fragen

Nach einem Unfall kann die Frage nach den Beilackierungskosten schnell zu Verwirrung führen. Wem obliegt die Kostenübernahme? Wie hoch sind die Kosten und gibt es wichtige rechtliche Aspekte zu beachten? Genau diese und viele weitere wichtige Fragen beantworten wir Ihnen in unserer umfassenden FAQ-Rubrik.


Muss ich die Kosten für eine Beilackierung im Rahmen meiner Versicherung selbst tragen?

Im Rahmen eines Verkehrsunfalls stellt sich oft die Frage, ob die Kosten für eine Beilackierung selbst getragen werden müssen oder ob diese von der Versicherung übernommen werden. Grundsätzlich sind Beilackierungskosten erstattungsfähig, wenn sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Fahrzeugs erforderlich sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Vergangenheit entschieden, dass Beilackierungskosten auch bei fiktiver Abrechnung unter bestimmten Umständen erstattungsfähig sind. Dies bedeutet, dass die Versicherung die Kosten für die Beilackierung übernehmen muss, wenn diese zur Beseitigung des Unfallschadens erforderlich ist.

Die Erstattungsfähigkeit von Beilackierungskosten hängt davon ab, ob die Beilackierung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Fahrzeugs erforderlich ist. Wenn die Beilackierung notwendig ist, um den Unfallschaden zu beseitigen, sind die Kosten erstattungsfähig.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Versicherung die Kosten für die Beilackierung übernehmen muss, wenn diese zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Fahrzeugs erforderlich ist. Die Versicherung kann nicht einfach die Zahlung verweigern, wenn die Beilackierung notwendig ist.

FaDie Rechtslage ist eindeutig: Beilackierungskosten sind erstattungsfähig, wenn sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Fahrzeugs erforderlich sind. Die Notwendigkeit der Beilackierung ist entscheidend. Wenn die Beilackierung notwendig ist, um den Unfallschaden zu beseitigen, sind die Kosten erstattungsfähig. Die Versicherung muss die Kosten für die Beilackierung übernehmen, wenn diese zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Fahrzeugs erforderlich ist.

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Welche Rolle spielt die Reparaturrechnung bei der Erstattung von Beilackierungskosten?

Bei der Erstattung von Beilackierungskosten spielt die Reparaturrechnung eine wichtige Rolle, jedoch ist sie nicht das einzige Kriterium für die Erstattung. Die Notwendigkeit der Beilackierungskosten muss überwiegend wahrscheinlich sein, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung von 2019 festgelegt hat. Dies bedeutet, dass die Reparaturrechnung als Aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Beilackierungskosten angesehen werden kann, jedoch nicht allein ausreicht, um die Erstattung zu rechtfertigen.

Weitere Kriterien für die Erstattung von Beilackierungskosten

Neben der Reparaturrechnung müssen weitere Kriterien erfüllt sein, um die Erstattung von Beilackierungskosten zu rechtfertigen. Die Beurteilung durch Sachverständige ist ein wichtiger Faktor, um die Notwendigkeit der Beilackierungskosten zu bestimmen. Die Sachverständigen müssen beurteilen, ob die Beilackierungskosten erforderlich sind, um den ursprünglichen Zustand des Fahrzeugs wiederherzustellen.

Fiktive Abrechnungen

Auch bei fiktiven Abrechnungen können Beilackierungskosten erstattungsfähig sein, wenn ihre Notwendigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. In solchen Fällen muss die Versicherung die Beilackierungskosten erstatten, wenn sie erforderlich sind, um den ursprünglichen Zustand des Fahrzeugs wiederherzustellen.

Insgesamt ist die Reparaturrechnung ein wichtiges Indiz für die Erforderlichkeit der Beilackierungskosten, jedoch nicht das einzige Kriterium für die Erstattung. Die Beurteilung durch Sachverständige und die Notwendigkeit der Beilackierungskosten sind weitere wichtige Faktoren, die bei der Erstattung von Beilackierungskosten berücksichtigt werden müssen.

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Wie werden Mehrkosten durch unsachgemäße Reparaturarbeiten beurteilt?

Mehrkosten durch unsachgemäße Reparaturarbeiten

Im Falle eines Verkehrsunfalls kann es vorkommen, dass die Reparaturarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, was zu Mehrkosten führt. Die Frage ist, ob der Geschädigte diese Mehrkosten tragen muss oder ob sie vom Schädiger übernommen werden.

Das Werkstattrisiko

Das Werkstattrisiko bezieht sich auf die Frage, wer das Risiko trägt, wenn die Reparaturkosten höher sind als ursprünglich angenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Schädiger. Dies bedeutet, dass der Schädiger die Reparaturkosten auch dann übernehmen muss, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt höher sind als ursprünglich angenommen .

Beispiele aus der Praxis

In einem Urteil des Amtsgerichts Salzgitter (Az.: 22 C 57/15) wurde entschieden, dass der Schädiger die Kosten für eine Beilackierung übernehmen muss, auch wenn die Werkstatt diese Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. In einem anderen Fall entschied der BGH (Az.: VI ZR 253/22), dass der Schädiger die Reparaturkosten auch dann übernehmen muss, wenn die Werkstatt nicht durchgeführte Reparaturen berechnet hat.

Insgesamt zeigt sich, dass das Werkstattrisiko ein wichtiges Prinzip im Verkehrsunfallrecht ist. Der Schädiger muss die Reparaturkosten auch dann übernehmen, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt höher sind als ursprünglich angenommen. Der Geschädigte sollte sich daher nicht scheuen, die Reparaturkosten geltend zu machen, auch wenn die Werkstatt Fehler gemacht hat.

Weitere Aspekte

Es ist jedoch zu beachten, dass der Geschädigte die Reparaturkosten nur dann geltend machen kann, wenn er die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat. Wenn die Reparaturrechnung noch nicht beglichen ist, kann der Geschädigte die Zahlung der Reparaturkosten nur an die Werkstatt verlangen, nicht an sich selbst . Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Geschädigte die Reparaturkosten nur dann geltend machen kann, wenn er die Schäden nicht selbst verursacht hat.

Aktuelle Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko ist ständig in Bewegung. Der BGH hat in jüngster Zeit several Urteile gefällt, die das Werkstattrisiko weiter präzisieren. Es ist daher wichtig, sich auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung zu halten, um die eigenen Rechte als Geschädigter oder Schädiger zu kennen.

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Was passiert, wenn die Versicherung die Notwendigkeit einer Reparaturmaßnahme anzweifelt?

Wenn die Versicherung die Notwendigkeit einer Reparaturmaßnahme anzweifelt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie der Versicherungsnehmer vorgehen kann.

Schlichtungsverfahren durch Ombudsstellen

Eine Möglichkeit ist, ein Schlichtungsverfahren durch eine Ombudsstelle zu beantragen. Ombudsstellen sind unabhängige Einrichtungen, die Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen, auch Versicherungen, schlichten. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos und schnell. Die Ombudsstelle prüft den Fall und kann eine Empfehlung oder eine bindende Entscheidung treffen, je nachdem, ob der Streitwert unter 10.000 Euro liegt oder nicht.

Rechtsansprüche durchsetzen

Eine weitere Möglichkeit ist, die Rechtsansprüche durchzusetzen. Wenn die Versicherung die Notwendigkeit einer Reparaturmaßnahme anzweifelt, kann der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt beauftragen, um seine Ansprüche durchzusetzen. Der Rechtsanwalt kann die Versicherung auffordern, die notwendigen Reparaturmaßnahmen zu übernehmen oder eine entsprechende Entschädigung zu leisten.

Beweisführung

Es ist wichtig, dass der Versicherungsnehmer alle notwendigen Beweise sammelt, um die Notwendigkeit der Reparaturmaßnahme nachzuweisen. Dazu gehören beispielsweise Gutachten von Sachverständigen, Reparaturrechnungen und Fotos von den Schäden.

Fristen beachten

Es ist auch wichtig, dass der Versicherungsnehmer alle Fristen beachtet, die für die Geltendmachung seiner Ansprüche gelten. Wenn die Fristen nicht eingehalten werden, kann dies zu einer Ablehnung der Ansprüche führen.

Insgesamt gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie der Versicherungsnehmer vorgehen kann, wenn die Versicherung die Notwendigkeit einer Reparaturmaßnahme anzweifelt. Es ist wichtig, dass er alle notwendigen Schritte unternimmt, um seine Ansprüche durchzusetzen.

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Welche Rolle spielt ein Sachverständigengutachten bei der Erstattung von Beilackierungskosten?

Ein Sachverständigengutachten spielt eine wichtige Rolle bei der Erstattung von Beilackierungskosten, insbesondere im Rahmen der fiktiven Abrechnung. Das Gericht sieht das Sachverständigengutachten als unterstützende Beweisquelle für die Notwendigkeit der Reparaturarbeiten an.

Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens

Ein Sachverständigengutachten ist nicht zwingend erforderlich, um die Erstattung von Beilackierungskosten zu sichern. Es kann jedoch als wichtiger Beweis für die Notwendigkeit der Reparaturarbeiten dienen. Das Gericht kann das Sachverständigengutachten als Grundlage für seine Entscheidung verwenden, insbesondere wenn die Notwendigkeit der Beilackierungskosten überwiegend wahrscheinlich ist.

Bedeutung des Sachverständigengutachtens bei der Entscheidung des Gerichts

Das Sachverständigengutachten kann bei der Entscheidung des Gerichts eine wichtige Rolle spielen. Es kann als Beweis für die Notwendigkeit der Reparaturarbeiten dienen und somit die Erstattung von Beilackierungskosten rechtfertigen. Das Gericht kann jedoch auch andere Faktoren berücksichtigen, wie zum Beispiel die Art und Weise der Reparaturarbeiten und die Kosten, die damit verbunden sind.

Fiktive Abrechnung und Beilackierungskosten

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung können Beilackierungskosten auch dann erstattungsfähig sein, wenn ihre Notwendigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, ohne absolute Gewissheit erforderlich zu machen. Dies bedeutet, dass das Gericht die Erstattung von Beilackierungskosten auch dann anordnen kann, wenn die Notwendigkeit der Reparaturarbeiten nicht absolut sicher ist.

Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall

Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall kann ein Sachverständigengutachten wichtig sein, um die Notwendigkeit von Reparaturarbeiten und somit die Erstattung von Beilackierungskosten zu begründen. Es kann als Beweis für die Notwendigkeit der Reparaturarbeiten dienen und somit die Erstattung von Beilackierungskosten rechtfertigen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Schadensersatz: Schadensersatz ist das Geld, das jemand zahlen muss, um einen Schaden, den er verursacht hat, wiedergutzumachen. Im Zusammenhang mit einem Autounfall bedeutet dies, dass die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten für die Reparatur des beschädigten Autos übernehmen muss.
  • Beilackierung: Als Beilackierung bezeichnet man das Lackieren von angrenzenden Teilen eines Autos, um Farbunterschiede nach einer Reparatur auszugleichen. Dies ist oft notwendig, um ein einheitliches Erscheinungsbild des Fahrzeugs wiederherzustellen.
  • Werkstatt- und Prognoserisiko: Dieses Risiko bezieht sich auf die Möglichkeit, dass eine Werkstatt bei der Reparatur eines Autos unnötige oder fehlerhafte Arbeiten durchführt. Nach der Rechtsprechung trägt der Schädiger (bzw. dessen Versicherung) dieses Risiko, d.h. er muss auch für solche Mehrkosten aufkommen.
  • Sachverständigengutachten: Ein Sachverständigengutachten ist eine unabhängige Beurteilung eines Schadensfalls durch einen Experten. Im Falle eines Autounfalls kann ein Sachverständiger den Schaden begutachten und die Höhe der Reparaturkosten schätzen.
  • Indiz: Ein Indiz ist ein Anzeichen oder ein Hinweis, der auf etwas hindeutet, aber nicht zwingend beweist. Im vorliegenden Fall betrachtet das Gericht die Reparaturrechnung als ein starkes Indiz dafür, dass die durchgeführten Reparaturen notwendig waren.
  • Eintrittspflicht: Die Eintrittspflicht einer Versicherung bedeutet, dass sie verpflichtet ist, für einen bestimmten Schaden aufzukommen. Im Falle eines Autounfalls ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eintrittspflichtig.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 249 BGB (Schadensersatz): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Schadensersatz. Er besagt, dass der Schädiger den Zustand wiederherstellen muss, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Versicherung den Schaden am Auto der Klägerin in vollem Umfang ersetzen muss, einschließlich der Kosten für die Beilackierung.
  • § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Notwendige Aufwendungen): Dieser Absatz legt fest, dass nur solche Aufwendungen ersatzfähig sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Im vorliegenden Fall argumentiert die Versicherung, dass die Beilackierung nicht notwendig war. Das Gericht stellt jedoch klar, dass auch Kosten für möglicherweise unnötige Zusatzarbeiten zu ersetzen sind, wenn sie ohne Verschulden des Geschädigten entstanden sind.
  • Werkstatt- und Prognoserisiko: Dieses Rechtsprinzip besagt, dass der Schädiger das Risiko trägt, dass die Reparaturwerkstatt möglicherweise unsachgemäße oder unnötige Arbeiten durchführt. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Versicherung auch dann für die Kosten der Beilackierung aufkommen muss, wenn diese im Nachhinein als unnötig angesehen werden.
  • Beweislastverteilung: Im Zivilprozess gilt grundsätzlich, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, auch die Beweislast dafür trägt. Im vorliegenden Fall muss die Klägerin beweisen, dass die Beilackierung notwendig war. Das Gericht sieht die Reparaturrechnung als aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten an.
  • § 286 BGB (Verzugszinsen): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Verzugszinsen. Er besagt, dass der Schuldner Verzugszinsen zahlen muss, wenn er eine Geldschuld nicht rechtzeitig bezahlt. Im vorliegenden Fall hat das Gericht der Klägerin Verzugszinsen auf die Reparaturkosten zugesprochen.

Das vorliegende Urteil

AG Salzgitter – Az.: 22 C 57/15 – Urteil vom 14.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 348,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.3.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 25.2.2015, für den die Beklagte dem Grunde nach unstreitig eintrittspflichtig ist, weiteren Schadensersatz in Höhe von 348,82 € geltend machen, der sich aus weiteren Reparaturkosten von 203,04 € und weiteren Sachverständigenkosten von 145,78 € zusammensetzt.

Der Anspruch gründet sich auf § 249 BGB.

1.

Danach stehen der Klägerin zunächst weitere Reparaturkosten in Höhe von 203,04 € zu. Auf die Frage, ob die von der Beklagten gerügten Reparaturmaßnahmen (Beilackierung) objektiv notwendig gewesen sind, kommt es nicht an. Denn zwar sind im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur Aufwendungen ersatzfähig, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 249, Rdz. 12). Allerdings sind in diesem Rahmen auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch – gegebenenfalls – unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt insoweit das sogenannte Werkstatt-und Prognoserisiko (BGH, NJW 1992, Seite 302; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23. Januar 2015,13 S 199/14, zitiert nach juris). Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, die durch die Werkstatt durchgeführt werden (LG Hamburg, Urteil vom 4.6.2013, 302 O 92/11, zitiert nach juris).

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug – wie hier – reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten (BGH, Versicherungsrecht 1989, Seite 1056). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich gleichartige Aufwendungen bereits aus einem eingeholten Sachverständigengutachten, hier dem Gutachten des Kfz Sachverständigen S, ergeben.

Der Prüfbericht der Firma … E vom 14.4.2015 ist der Klägerin auch erst nach Durchführung der Reparatur vom 6.3.2015 übersandt worden, sodass die Klägerin keine Möglichkeit hatte, auf die Bedenken der Beklagten im Hinblick auf den Reparaturumfang Rücksicht zu nehmen und zu reagieren.

Ein Auswahlverschulden der Klägerin hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt, das die Beklagte vom Werkstatt- bzw. Prognoserisiko freistellen würde, trägt auch die Beklagte nicht vor.

2.

Auch die Kosten der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen S in Höhe von 145,78 € sind von der Beklagten zu tragen. Auch dieser Schaden ist im Rahmen des § 249 BGB ersatzfähiger Schaden. Denn erhebt der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer bereits vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Schadensgutachten, deren Berechtigung der Geschädigte aufgrund fehlender Sachkenntnis nicht abschließend beurteilen kann, darf der Geschädigte grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens seines Sachverständigen zur Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen für sachdienlich halten (vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20. Februar 2015,13 S 197/14, zitiert nach juris). Dies gilt auch deshalb, weil der Geschädigte in einer solchen Situation davon ausgehen darf, mithilfe einer ergänzenden Stellungnahme seines Sachverständigen zur technischen Klärung des Sachverhalts bereits im Vorfeld des Prozesses beitragen und so – auch im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen Vorgehensweise – auf eine nicht streitige Erledigung hinwirken zu können (vergleiche Landgericht Saarbrücken, aaO).

Die Zinsforderung folgt aus den §§ 286 ,288 BGB.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nummer 11, 713 ZPO.


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