AG Essen, Az.: 25 C 84/16, Urteil vom 03.08.2016
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Tatbestand entbehrlich gemäß § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 257,65 € gemäß den §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG. Nach Auffassung des Gerichts kann die Frage, ob eine Beilackierung erforderlich ist, erst beurteilt werden, wenn die zu reparierenden Teile Instand gesetzt und lackiert wurden. Erst dann wird sichtbar, ob sich ein farblicher Unterschied zu der ursprünglichen Lackierung ergibt. Da vorliegend letztlich nicht geklärt ist, ob eine Beilackierung tatsächlich erforderlich ist, geht dies zulasten des Geschädigten, der sich für eine fiktive Abrechnung entschieden hat und der die Darlegungs- und Beweislast für die Schadenshöhe trägt. Das von Beklagtenseite eingereichte Gutachten vermag das Gericht nicht dahingehend zu überzeugen, dass bei bestimmten Farbtönen eine Beilackierung grundsätzlich zwingend notwendig ist. Insofern kommt es auf die Farbe und auf die Beschädigung des jeweiligen Bauteils und des jeweils angrenzenden Teils an. Dass die Werkstätten in einem unterschiedliche Maß beilackieren, ergibt sich aus dem von Beklagtenseite eingereichten Gutachten. Insofern folgt das Gericht der Rechtsprechung des LG Essen (LG Essen, 10 S 234/14).
Mangels Hauptanspruchs ist auch die Nebenforderung nicht begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf „bis 500 €“.